{"status":"available","doknr":"OLD334365","ecli":"ECLI:DE:VGK:2020:1209.20L2212.20A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2020-12-09","aktenzeichen":"20 L 2212/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt (...) beigeordnet.\n\n2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6373/20.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2020 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nDer Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6373/20.A gegen die Abschiebungsanordnung vom 13.11.2020 anzuordnen,\n\n3\n\nhat Erfolg.\n\n4\n\nDer Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Antragsfrist wurde gewahrt.\n\n5\n\nBei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.\n\n6\n\nGemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil sich der angefochtene Bescheid nach dem derzeitigen Erkenntnisstand insgesamt als offensichtlich rechtswidrig erweist.\n\n7\n\nDenn anders als von der Antragsgegnerin angenommen ist hier die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden, da der Antragsteller bereits im Dezember 2019 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik gereist ist und am 29.01.2020 durch das Jugendamt der Stadt D.    als Vormund einen schriftlichen Asylantrag gestellt hat. Unabhängig davon war der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt in Rumänien und es wurde auch kein zeitnahes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien gestellt. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist nicht durch die nachträgliche Einreise der Mutter am 09.07.2020 und eine mögliche vorherige Asylantragstellung der Mutter in Rumänien entfallen. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass die Zuständigkeit der Bundesrepublik für den als unbegleiteten Minderjährigen eingereisten Antragsteller auch die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Mutter und eines minderjährigen Bruders nach Art. 10 Dublin III-VO nach sich zieht. Denn nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung und Art. 10 der Verordnung ist daher vor Art 13 zu prüfen.\n\n8\n\nDie Zuständigkeit der Bundesrepublik ist auch nicht nachträglich infolge der im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens durch Rumänien erteilten Zustimmung entfallen, da diese für sich genommen weder zuständigkeitsbegründend ist noch darin die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gesehen werden kann.\n\n9\n\nDaneben ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik auch aus Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO, da aufgrund der aktuellen Auskunftslage davon auszugehen ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien vorliegen und dem Antragsteller deswegen im Falle einer Überstellung eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh-EU drohen würde.\n\n10\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 12.11.2020 – 20 K 555/18.A -.\n\n11\n\nHierauf kommt es aber im vorliegenden Verfahren nicht mehr an.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/334365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-12-09/20-l-2212-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/334365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/334365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-12-09/20-l-2212-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/334365","retrieved":"2026-07-09 04:13:37.642154+00:00"}}