{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2020/4_L_1068_20_Beschluss_20200618","ecli":"ECLI:DE:VGK:2020:0618.4L1068.20.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"4. Kammer","decided":"2020-06-18","aktenzeichen":"4 L 1068/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.Der Antrag wird abgelehnt. Den Antragstellerinnen mangelt es an der    erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hinsichtlich der Mitwirkung\n\neines angeblich befangenen Bürgermeisters steht den Antragstellerinnen\n\nkein wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Der Ausschluss nach § 31\n\nGO NRW bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Sicherstellung\n\neiner unvoreingenommenen, nicht durch unsachliche Motive bestimmten Beschlussfassung des Rates (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A\n\n817/04 - , juris Rn. 58 ff.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Befangenheit\n\ndes Bürgermeisters durch eine Ratsfraktion vorgebracht wird (§ 50 Abs. 6\n\ni.V.m. § 31 GO NRW). Den Antragstellerinnen verbleibt die Möglichkeit, eine\n\nEntscheidung des Rates über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes\n\nherbeizuführen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 GO NRW, § 10 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Rat der M.            M1.      ).\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens,§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt, § 53\n\nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22. 7 und 1.5 des Streitwertkataloges\n\nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\nGegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe\n\nschriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde\n\neingelegt werden.\n\nStatt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der\n\nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung - ERW) erfolgen.\n\nDie Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist\n\nschriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der\n\nERW bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.\n\nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu\n\nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt\n\nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument\n\nnach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERW einzureichen. Sie muss einen\n\nbestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander\n\nsetzen.\n\nDie Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde\n\ndurch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte\n\nsind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten\n\nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,\n\ndie die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen\n\ndes öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden\n\noder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.\n\nDarüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im\n\nÜbrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\n\nGegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die\n\nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig\n\nerledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen\n\nMonat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines\n\nMonats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n\noder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a VwGO und der ERW bei\n\ndem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes\n\n200 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines\n\nelektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2020/4_L_1068_20_Beschluss_20200618.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-06-18/4-l-1068-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":4},{"jurabk":"NW_28849","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2020/4_L_1068_20_Beschluss_20200618.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2020/4_L_1068_20_Beschluss_20200618.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-06-18/4-l-1068-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2020/4_L_1068_20_Beschluss_20200618.html","retrieved":"2026-09-30 06:45:05.939541+00:00"}}