{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2019/6_K_4088_18_A_Urteil_20190415","ecli":"ECLI:DE:VGK:2019:0415.6K4088.18A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"6. Kammer","decided":"2019-04-15","aktenzeichen":"6 K 4088/18.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDer Kläger reiste im Jahr 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Kläger im Jahr 2014 der Stadt Pulheim zu.\n\nZum 1. September 2017 begann der Kläger eine Ausbildung in Langenfeld. Bereits im April 2017 trug die IHK Düsseldorf den Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge ein.\n\nAm 12. März 2018 stellte der Kläger bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Umverteilung nach Langenfeld. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 4. April 2018, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 17. Mai 2018, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde Langenfeld der Umverteilung nicht zugestimmt habe und daher die Voraussetzungen des § 50 AsylG nicht vorlägen.\n\nDer Kläger hat am 30. Mai 2018 Klage erhoben.\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Im stehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Umverteilungsantrag zu. Ein reiner Automatismus sei ermessensfehlerhaft. Die Fahrten zur Ausbildungsstätte sowie zur Berufsschule gefährdeten den Erfolg der Ausbildung. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung des mit der Umverteilung verbundenen Verwaltungsaufwandes wiege weniger schwer als sein persönliches Interesse an einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. April 2018 zu verpflichten, ihn nach Langenfeld in Nordrhein-Westfalen umzuverteilen,\n\nhilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. April 2018 zu verpflichten, seinen Umverteilungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung nimmt es im Wesentlichen Bezug auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung.\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch darauf, ihn aufgrund seiner Ausbildung nach Langenfeld umzuverteilen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.\n\nMit Blick darauf, dass die ursprüngliche Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg bestandskräftig geworden ist, kommt die Änderung der Zuweisungsentscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG NRW liegen jedoch nicht vor. Zwar liegt mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrags in Langenfeld liegt hinsichtlich der Verteilungsfrage ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG vor. Der Kläger hat jedoch die dreimonatige Frist für einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten.\n\nDas Ausbildungsverhältnis begann zum 1. September 2017. Ausweislich der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Eintragungsbestätigung der IHK Düsseldorf ist der Ausbildungsvertrag bereits vor dem 26. April 2017 geschlossen worden. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG NRW endete damit spätestens Ende November 2017. Den Antrag auf Umverteilung hat der Kläger jedoch erst am 12. März 2018 gestellt.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder\n\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.\n\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\nStatt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\n\nDie Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-15/6-k-4088-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-15/6-k-4088-18-a","retrieved":"2026-10-28 16:08:18.225170+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2019-04-15/6-k-4088-18-a","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"6. 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