{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2019:0117.19K9056.17A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"19. Kammer","decided":"2019-01-17","aktenzeichen":"19 K 9056/17.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziff. 6 des Bescheides vom 02.06.2017 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie am 00.10.1987 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 03.06.2015 – von Italien kommend - in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15.09.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 02.03.2017 gab der Kläger an, sein Vater sei traditioneller Priester gewesen. Sein Vater habe ihn- den Kläger – umbringen wollen, weil er ihn davon habe abbringen wollen, der christlichen Religion nachzugehen. Deshalb habe er Ghana verlassen.\n\nMit Bescheid vom 02.06.2017, dem Kläger zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.\n\nDer Kläger hat am 14.06.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er eine Ausbildung begonnen habe und eine Ausbildungsduldung von der zuständigen Ausländerbehörde erhalten habe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziff. 6 des Bescheides vom 02.06.2017 aufzuheben, hilfsweise,\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziff. 6 des Bescheides vom 02.06.2017 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Tage zu befristen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beteiligten – die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 – haben gem. § 101 Abs. 2 VwGO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDas Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\nDie mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage Klage ist zulässig und begründet.\n\nDas in Ziff. 6 des Bescheides angeordnete und auf 10 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. §§ 83 c, 77 AsylG) als ermessensfehlerhaft. Nach § 11 Abs. 7 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Falle des Klägers zwar gegeben. Allerdings ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch nach Erlass des Bescheides vom 02.06.2017 eingetretene Umstände ermessensfehlerhaft geworden. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes lässt schutzwürdige Belange des Klägers unberücksichtigt, die darin bestehen, dass der Kläger ein bis zum 30.06.2019 befristetes Ausbildungsverhältnis aufgenommen hat und dass ihm von der zuständigen Ausländerbehörde zur Absolvierung der Ausbildung eine Duldung erteilt wurde. Dies hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt. Bei der Entscheidung über die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot, das im Falle des Klägers mit der bestandskräftigen Ablehnung der Entscheidung über seinen Asylantrag in Ziffn. 1-3 des Bescheides vom 02.06.2017 wirksam geworden ist, wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot der Absolvierung des ausländerrechlich geduldeten Ausbildungsverhältnisses entgegensteht.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder\n\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.\n\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\nStatt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\n\nDie Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-01-17/19-k-9056-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-01-17/19-k-9056-17-a","retrieved":"2026-10-28 16:07:11.843790+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2019-01-17/19-k-9056-17-a","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"19. 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