{"status":"available","doknr":"OLD462853","ecli":"ECLI:DE:VGK:2018:0711.10L1312.18.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2018-07-11","aktenzeichen":"10 L 1312/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben,\n\n4\n\nden Antragsteller zu 3) zum Schuljahr 2018/2019 als Schüler in die\n\n5\n\n5. Jahrgangsstufe an der Gesamtschule S.           aufzunehmen,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n8\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n9\n\nDie Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n10\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.\n\n11\n\nDas von der Schulleitung durchzuführende Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe – APO-S I –. Die Vergabe der Plätze erfolgt danach für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (§ 1 Abs. 4 APO-S I) und für die übrigen Schülerinnen und Schüler (§ 1 Abs. 2 APO-S I) getrennt.\n\n12\n\nDer Antragsgegner hat den Antragsteller zu 3) im Ergebnis zu Recht nicht als Inklusionsschüler aufgenommen.\n\n13\n\nDie Antragsteller begehren einen „inklusiven Schulplatz“, den der Antragsseller zu 3) nur in einem nach § 1 Abs. 4 APO-S I durchzuführenden Aufnahmeverfahren erhalten kann. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in diesem Verfahren liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller zu 3) kann in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht „festgestellt“ ist. Eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs liegt bislang nicht vor. Eine derartige förmliche Feststellung in dem dazu vorgesehenen Verfahren ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift erforderlich. Die Vorschrift knüpft ersichtlich an das in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF -) vorgesehene Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung an, das mit einer förmlichen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde endet (§ 14 Abs. 1 AO-SF).\n\n14\n\nAuf die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller zu 3) nach § 1 Abs. 2 APO-S I als Schüler ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hätte aufgenommen werden müssen, kommt es nicht an. Denn die Antragsteller begehren ausdrücklich einen inklusiven Schulplatz und die damit im Zusammenhang stehende sonderpädagogische Unterstützung des Antragstellers zu 3) (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes der Antragsteller vom 28. Juni 2018). Ein derartiger Schulplatz kann aber nur in einem Verfahren nach § 1 Abs. 4 APO-S I vergeben werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).\n\n15\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n16\n\nGegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.\n\n17\n\nStatt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.\n\n18\n\nDie Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.\n\n19\n\nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\n\n20\n\nDie Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\n\n21\n\nGegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n22\n\nDie Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.\n\n23\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.\n\n24\n\nDie Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-07-11/10-l-1312-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/462853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-07-11/10-l-1312-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/462853","retrieved":"2026-07-09 07:58:02.866004+00:00"}}