{"status":"available","doknr":"OLD116168","ecli":"ECLI:DE:VGK:2016:1116.19K5869.15.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2016-11-16","aktenzeichen":"19 K 5869/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des        jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen.\n\n3\n\nMit einem Änderungsbescheid vom 19.08.2015 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 für die Betreuung des Sohnes der           Kläger mit 260,00 Euro monatlich (neu) fest. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 19.08.2015 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für denselben Zeitraum mit 388,00 Euro monatlich fest. Als bisheriger Betrag ist in diesem Bescheid der Betrag von 260,00 Euro angegeben.\n\n4\n\nUnter dem 25.08.2015 teilte die Beklagte zur Übersendung der Bescheide mit, dass der Bescheid vom 26.01.2015 insoweit aufgeboben werde und der Änderungsbescheid auf der Grundlage des Hinweises des Gerichts vom 06.08.2015 erfolgt sei. Gleichzeitig seien die Kläger durch den Folgebescheid zu Elternbeiträgen nach der höchsten Beitragsstufe heranzuziehen gewesen, da auf die Gelegenheit, die zur Einkommensermittlung notwendigen Unterlagen einzureichen, keine Rückmeldung erfolgt sei.\n\n5\n\nDer Widerspruch der Kläger vom 07.09.2015 gegen die Bescheide vom 19.08.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2015 zurückgewiesen.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 07.10.2015 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie machen mit ihrer Klage im Wesentlichen geltend, nicht zur Vorlage von Einkommensnachweisen für das Jahr 2014 durch die Beklagte aufgefordert worden zu sein und auch im Übrigen ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt zu haben.\n\n8\n\nWährend des laufenden Klageverfahrens änderte die Beklagte die Festsetzung von Elternbeiträgen unter anderem für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 ab.           Die bisherige Festsetzung von 388,00 Euro monatlich wurde neu festgesetzt auf   324,00 Euro monatlich.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 19.08.2015 in Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 17.09.2015 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2016 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 19 K 2257/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDas Gericht kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben hierauf verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDie Klage ist nicht (mehr) zulässig.\n\n20\n\nDie erhobene Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2015 ist nicht mehr statthaft. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft gegen belastende Verwaltungsakte,        die nicht erledigt sind. Die hier angefochtenen Bescheide haben jedoch rechtliche               Erledigung gefunden. Sie sind (jedenfalls) durch den Änderungsbescheid vom 09.11.2016 in ihrem Regelungsgehalt vollständig ersetzt worden. Ob die Festsetzung in Höhe von 260,00 Euro bereits durch die höhere Festsetzung von 388,00 Euro am selben Tag abgelöst wurde, kann folglich dahinstehen.\n\n21\n\nDurch den Wegfall der Beschwer aufgrund der Erledigung entfällt auch das erforder-liche Rechtsschutzinteresse für das Anfechtungsbegehren.\n\n22\n\nIm Übrigen geben die Kläger selbst an, dass der Änderungsbescheid auch für das            hier streitgegenständliche Jahr 2014 ihrem eigentlichen Petitum entspräche. Die              Neufestsetzung der Elternbeiträge auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens der Kläger war im Rahmen einer gütlichen Streitbeilegung auch so Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Die Kläger haben sich für diesen Fall mit einer unstreitigen Beilegung der Verfahren durch Hauptsacheerledigung einverstanden erklärt. Dementsprechend legen sie im Schriftsatz vom 13.11.2013 selbst dar, dass die Beklagte die Bescheide „vereinbarungsgemäß“ abgeändert habe. Ob die Kläger sich rechtlich hieran festhalten lassen müssten, kann dahinstehen; die Klage ist bereits aus vorstehenden Gründen unzulässig.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/116168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-16/19-k-5869-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/116168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/116168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-11-16/19-k-5869-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/116168","retrieved":"2026-07-09 00:07:42.726131+00:00"}}