{"status":"available","doknr":"OLD121342","ecli":"ECLI:DE:VGK:2016:0916.19L2050.16A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2016-09-16","aktenzeichen":"19 L 2050/16.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n  Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.08.2016 (Az. 19 K 7555/16.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2016 anzuordnen,\n\n4\n\nist unzulässig.\n\n5\n\nGemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.\n\n6\n\nDiese Frist wurde mit der Antragserhebung am 29.08.2016 nicht gewahrt. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde der die Ablehnungsandrohung enthaltene Bescheid vom 04.07.2016 nicht zu gestellt. Der Antragsteller konnte laut Postzustellungsurkunde vom 09.07.2016 unter der angegebenen Anschrift (                       ) nicht ermittelt werden. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung jedoch als bewirkt. Der Bescheid der Antragsgegnerin gilt damit als spätestens am 09.07.2016 zugestellt.\n\n7\n\nDer Beweis der Unzustellbarkeit durch die Postzustellungsurkunde wurde vorliegend auch nicht erschüttert. Die Beweiskraft der Urkunde würde auch nicht alleine dadurch erschüttert, dass der Antragsteller – was nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen als möglich erscheint, jedoch nicht sicher feststeht – tatsächlich unter der in der Postzustellungsurkunde genannten Anschrift wohnhaft war. Denn dies schließt nicht aus, dass der Antragsteller seine weitere Obliegenheit, für die postalische Erreichbarkeit Sorge zu tragen, verletzt hat.\n\n8\n\nDer Prozessbevollmächtige des Antragsstellers, dem der heute bei Gericht eingegangenen Verfahrensakte des Bundesamtes zufolge am 01.09.2016 von dort ein kompletter Ausdruck der elektronischen Akte zum Verbleib übermittelt wurde, hat hierzu nichts vorgetragen.\n\n9\n\nUnabhängig davon hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg.\n\n10\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes.\n\n11\n\nDie von dem Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung, er habe Ghana im Jahre 2008 im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Antragsteller, der aus einem sicheren Herkunftsland stammt, hat auch im hiesigen Eilverfahren keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht.\n\n12\n\nGleichermaßen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.\n\n13\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/121342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-16/19-l-2050-16-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/121342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/121342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-09-16/19-l-2050-16-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/121342","retrieved":"2026-07-09 00:13:40.886432+00:00"}}