{"status":"available","doknr":"OLD122272","ecli":"ECLI:DE:VGK:2016:0803.4K2378.16A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2016-08-03","aktenzeichen":"4 K 2378/16.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer am 0. P        0000 geborene Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2014 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik ein. Am 4. Juni 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nIm Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 31. Oktober 2014 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass er aufgrund langjähriger wirtschaftlicher Probleme seinen Lebensunterhalt nicht mehr habe bestreiten können. Nach seinem Bachelor-Abschluss in Wirtschaft habe er im Baugeschäft seines Vaters gearbeitet, bis dieses 2007 oder 2008 in Konkurs verfallen sei. Seitdem habe er als angestellter Taxifahrer gearbeitet. Eine andere Tätigkeit habe er nicht aufnehmen können, da ihm das Geld dafür gefehlt habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien befürchte er eine ähnliche schlechte wirtschaftliche Situation wie vor seiner Ausreise.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt lehnte auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3). Desweiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Indien an (Ziffer 5).\n\n5\n\nDer Kläger hat am 29. März 2016 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,\n\n9\n\nhilfsweise,              ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,\n\n10\n\näußerst hilfsweise,festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.\n\n14\n\nEinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 14. April 2016 (4 L 722/16.A) abgelehnt.\n\n15\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Juli 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nÜber die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer Bescheid vom 16. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nDer Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Schließlich liegen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.\n\n22\n\nDie Beklagte hat den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger hat im Falle seiner Rückkehr nach Indien keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 3a ff. AsylG zu erwarten. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer unter anderem Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG) oder wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert ist (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). So verhält es sich hier.\n\n23\n\nSchon nach eigenem Vortrag hat der Kläger Indien unverfolgt allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er hat bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung offen und glaubhaft dargelegt, dass er ein wirtschaftlich besseres Leben in Deutschland anstrebe und dazu eine Tätigkeit aufnehmen wolle.\n\n24\n\nDie Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Kläger keinerlei Umstände glaubhaft vorgetragen worden oder ersichtlich sind, aufgrund derer ihm der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt werden könnte. Es liegen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG) drohen könnte.\n\n25\n\nSchließlich hat der Kläger für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nichts vorgetragen. Ihm droht im Falle einer Abschiebung nach Indien dort auch keine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.\n\n26\n\nDas Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 77 Abs. 2 AsylG ab. Es folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. März 2016, welche eingehend und überzeugend sind, und verweist ebenfalls auf die Feststellungen im Beschluss vom 14. April 2016 ( 4 L 722/16.A), denen der Kläger nicht entgegen getreten ist.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/122272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-08-03/4-k-2378-16-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/122272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/122272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-08-03/4-k-2378-16-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/122272","retrieved":"2026-07-09 00:14:57.183754+00:00"}}