{"status":"available","doknr":"OLD122707","ecli":"ECLI:DE:VGK:2016:0713.19L1391.16.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2016-07-13","aktenzeichen":"19 L 1391/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragssteller.\n\n1\n\n2\n\nGründe\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm ab sofort eine Betreuung in einem Umfang von mindestens 35 Wochenstunden in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung oder wohnortnahen Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (einfache Wegstreckenentfernung) von seinem Wohnort entfernt liegt,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEine einstweilige Anordnung der vorliegend begehrten Art kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und eine Regelung in Bezug auf diese Leistung getroffen werden soll, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder sich die Notwendigkeit aus anderen Gründen ergibt (Anordnungsgrund).\n\n7\n\nDie vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung ist auf die - jedenfalls zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihm in einem Klageverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.\n\n8\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargelegt, dass die begehrte gerichtliche einstweilige Anordnung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile erforderlich ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass eine Betreuung des Antragstellers in der Kindertagespflege auch ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gewährleistet ist. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung bereits mit den unter dem 01.03.2016, 08.04.2016, 26.04.2016, 31.05.2016, 03.06.2016 und 14.06.2016 angebotenen Tagespflegepersonen L.       , F.     , Q.       , N.     , L1.           und X.        erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch des Antragstellers jedenfalls nunmehr erfüllt, indem sie dem Antragsteller am 06.07.2016 durch die Kontaktstelle Kindertagespflege zum 01.08.2016 einen Betreuungsplatz bei der Tagespflegeperson L.       angeboten hat. Diesem substantiierten Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Er hat das neuerliche Betreuungsangebot weder bestritten noch hat er im Einzelnen dargelegt, dass der seinen Eltern bei der Tagespflegeperson L.       angebotene Betreuungsplatz für ihn nicht zumutbar ist.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/122707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-07-13/19-l-1391-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/122707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/122707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-07-13/19-l-1391-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/122707","retrieved":"2026-07-09 00:15:32.364383+00:00"}}