{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2016/19_K_527_15_A_Urteil_20160407","ecli":"ECLI:DE:VGK:2016:0407.19K527.15A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"19. Kammer","decided":"2016-04-07","aktenzeichen":"19 K 527/15.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. 01. 2015 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDer Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Bundesgebiet am 07. 11. 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\nNach Abgleich der Fingerabdrücke mit der sog. EURODAC-Datei wurde ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates - Dublin-III-VO - an Italien gerichtet.\n\nMit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 22. 01. 2015 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Zur Begründung wurde unter anderem auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III VO verwiesen.\n\nDer Kläger hat am 28. 01. 2015 Klage erhoben.\n\nEr macht u. a. geltend und führt aus, dass die Situation in Italien für Asylbewerber unzumutbar und menschenrechtswidrig sei. Es lägen systemische Mängel im Asylsystem in Italien vor.\n\nDer Kläger beantragt mit seinem Hauptantrag,\n\nden Bundesamtsbescheid vom 22. 01. 2015 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 06. 04. 2016, allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 25. 02. 2016).\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg.\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft.\n\nEine Verpflichtungsklage auf Flüchtlingsanerkennung scheidet aus, denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mangels Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die ihm umfassendere Verfahrensgarantien einräumt. Im Übrigen würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre. Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylG ergangenen Bescheides und der hierauf gestützten Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ist daher das Asylbegehren selbst nicht durch das Gericht zu prüfen.\n\nEbenso etwa VG Hannover, Urteil vom 07.11.2013 - 2 A 4696/12 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 25. 11. 2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2013 - 7 K 560/11 F.A. -, juris; VG Trier, Urteil vom 30. 09.2013 – 5 K 987/13.TR - , juris; VG Stuttgart, Urteil vom 20. 09. 2012 - A 11 K 2519/12 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 02. 08. 2012 - RO 7 K 12.30025 -, juris; Funke-Kaiser in: GKG-AsylVfG, § 34a Rdnr. 64, im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom 16. 09. 2015 - 13 A 2159/14.A -, Urteil vom 16. 09. 2015 - 13 A 800/15.A - und Beschluss vom 07. 03. 2014 - 1 A 21/12.A -, juris.\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet.\n\nGemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.\n\nMaßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-Verordnung).\n\nGemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.\n\nNach diesen Maßgaben war zwar ursprünglich Italien als der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Der Europäische Gerichtshof hat aber schon in seinem Urteil vom 21.12.2011\n\n- C-411/10 - NVwZ 2012, 417 und juris -\n\nentschieden, dass dem Unionsrecht keineswegs eine unwiderlegbare Vermutung in dem Sinne innewohnt, der gem. Art. 3 Abs. 1 der Dublin -Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr ist nach dieser Entscheidung Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-Grundrechte-Charta - so auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt zu prüfen, ob es Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Asylantragsteller führen, im Falle der Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Ist ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Ist eine derartige ernsthafte Befürchtung zu bejahen und kann auch kein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden, dann wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat - hier Deutschland - gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin III - VO der zuständige Mitgliedsstaat.\n\nDavon ausgehend ist hier Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin III - VO für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig geworden. Denn zur Überzeugung des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Italien zu dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG für die vorliegende Entscheidung allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Zugang zu einem richtlinienkonformen Asylverfahren erhält. Es liegen vielmehr ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an den einheitlichen europäischen Mindeststandard heranreichen. Das Gericht hat dies bereits im Beschluss vom 02. 03. 2015 im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 19 L 198/15.A ausführlich begründet und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug. Insbesondere angesichts der seit Jahresanfang 2015 stark steigenden Flüchtlingszahlen und des damit einhergehenden eklatanten Missverhältnisses zu den verfügbaren Aufnahmeplätzen liegt eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta vor, weil der Asylantragsteller während der Dauer des Asylverfahrens elementare Grundbedürfnisse nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann. Auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 23. 02. 2016 bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringungsmöglichkeiten auch nur annähernd ausreichen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-04-07/19-k-527-15-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-04-07/19-k-527-15-a","retrieved":"2026-10-28 16:04:37.808014+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2016-04-07/19-k-527-15-a","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"19. 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