{"status":"available","doknr":"OLD126065","ecli":"ECLI:DE:VGK:2016:0224.18L164.16A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2016-02-24","aktenzeichen":"18 L 164/16.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.\n\n     Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben\n\n     werden, trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDas übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren war einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. d.     § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass für den Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, bei der Antragsgegnerin einen rechtswirksamen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes zu stellen, hilfsweise zu bestätigen, dass bereits ein wirksamer Asylantrag durch den Antragsteller gestellt worden ist,\n\n4\n\nein Anordnungsgrund vorliegt. Es fehlt hier an der Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der begehrten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass ihm gerade wegen des Wartens auf einen Termin zur Antragstellung nach § 14 AsylG irgendein konkreter Nachteil droht. Das gilt erst recht für das Entstehen wesentlicher Nachteile, die gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VWGO für einen solchen Eilantrag erforderlich sind.\n\n5\n\nVgl. ebenso VG Köln, Beschluss vom 22.2.2016 – 18 L 282/16.A –.\n\n6\n\nDem Antragsteller ist unter dem 23.9.2015 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt worden. Er muss deshalb nicht befürchten, dass er von deutschen Behörden nicht als Asylsuchender behandelt wird.\n\n7\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-24/18-l-164-16-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/126065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-24/18-l-164-16-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/126065","retrieved":"2026-07-09 00:19:42.644997+00:00"}}