{"status":"available","doknr":"OLD126536","ecli":"ECLI:DE:VGK:2016:0203.8K3167.14.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2016-02-03","aktenzeichen":"8 K 3167/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 10.12.2015 werden im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung (Seite 8) wie folgt berichtigt:Der sinnwidrige Satz:„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“,wird durch folgenden Satz ersetzt:„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“.Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beigeladenen wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 10.12.2015 werden im letzten Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung (Seite 8) wie folgt berichtigt:\n\nDer sinnwidrige Satz:\n\n„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich dieser mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“,\n\nwird durch folgenden Satz ersetzt:\n\n„Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Stellung eines Klageabweisungsantrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.“.\n\nDer weitergehende Berichtigungsantrag des Beigeladenen wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDem Berichtigungsantrag des Beigeladenen bezüglich der Formulierung des Kostenausspruchs war stattzugeben, weil der entsprechende Satz in der versehentlich gewählten Form nicht dem korrekten Ausspruch im Tenor des Urteils entsprach.\n\n3\n\nDa die Kostenverteilung im Urteiltenor dem Beratungsergebnis der Kammer entspricht, also fehlerlos ist, war der hierzu gestellte Berichtigungsantrag abzulehnen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-03/8-k-3167-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/126536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-03/8-k-3167-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/126536","retrieved":"2026-07-09 00:20:22.196788+00:00"}}