{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2015/25_K_2388_15_Urteil_20150810","ecli":"ECLI:DE:VGK:2015:0810.25K2388.15.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"25. Kammer","decided":"2015-08-10","aktenzeichen":"25 K 2388/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDer Kläger erhielt in den Jahren 2006 bis 2011 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 17.966,00 €.\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 12.10.2014 wurden die Darlehensschuld auf 17.966,00 € festgesetzt, im Tilgungsplan die nach § 17 Abs. 2 BAföG rückzahlungspflichtige Darlehensschuld mit 10.000,00 € ausgewiesen, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 03.1020 und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2015 festgesetzt.\n\nZugleich und erneut mit Bescheid vom 26.01.2015 bot die Beklagte dem Kläger einen Nachlass in Höhe von 7.455,89 € (41,50 % von der Darlehensrestschuld von               17.966,00 €) mit einem Endtilgungsbetrag von 10.000,00 € gemäß § 17 Abs. 2 BAföG an.\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 19.01.2014 und 23.03.2015 wies die Beklagte den gegen das jeweilige Nachlassangebot getrennt erhobenen Widerspruch zurück.\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen:\n\nDer Nachlass habe von dem tatsächlich geschuldeten, also gem. § 17 Abs. 2 BAföG auf 10.000,00 € begrenzten, Betrag zu erfolgen, da das Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,00 € zurückzuzahlen sei.\n\nDer von § 18 Abs. 5 b BAföG vorgesehene Nachlass auf die Darlehens(rest)schuld beziehe sich auf den tatsächlich zurückzuzahlenden Betrag. Der Gesetzgeber intendiere, dass der bei vorzeitiger Rückzahlung gewährte Nachlass von den maximal zurückzuzahlenden 10.000,00 € abgezogen werden solle, um Nachlässe bei Darlehensschulden über 10.000,00 € nicht teilweise oder ganz leerlaufen zu lassen. Unabhängig davon werde die Darlehens(rest)schuld von der Beklagten selbst im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid auf 10.000,00 € festgesetzt. Der im Tilgungsplan festgesetzte Rückzahlungsbetrag von 10.000,00 € werde ausdrücklich als rückzahlungspflichtige Darlehens(rest)schuld bezeichnet.\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\nden Bescheid der Beklagten vom 26.01.2015 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rückzahlungsverpflichtung unter Bewilligung eines von einer Darlehensgesamtschuld von 10.000,00 € zu berechnenden Nachlasses festzusetzen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des Nachlasses.\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\nErgänzend ist – dem Urteil des VG Köln vom 03.11.2014 – 25 K 1893/14 – juris – folgend - auszuführen:\n\nDie Deckelungsregelung des § 17 Abs. 2 BAföG bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, (...“wird der monatliche Förderungsbetrag......zur Hälfte als Darlehen geleistet, das ... höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,00 € zurückzuzahlen ist“) nicht auf die Darlehenshöhe, sondern allein auf die Rückzahlungshöhe. Die Darlehenssumme wird also nicht von vornherein reduziert, vielmehr wird lediglich die weitere Einziehung des Darlehens ab dem Zeitpunkt beendet, an dem 10.000,00 € vom Darlehensnehmer zurückgezahlt sind.\n\nvgl. Rothe/Blanke , Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 17 Rdn. 7.\n\nDies hat bei Darlehen, die – wie hier - die Deckelungsgrenze übersteigen, zur Folge, dass Nachlässe und Zinsforderungen, soweit – wie hier - eine Rückzahlung von 10.000,00 € noch nicht erfolgt ist, nach der nicht reduzierten Darlehensschuld zu berechnen sind.\n\nAus der Gesetzesbegründung zur Einführung der Deckelungsgrenze lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Deckelung der abschreckenden Wirkung einer schwer kalkulierbaren Verschuldung als entscheidungserheblichem Faktor der individuellen Ausbildungsentscheidung entgegenwirken.\n\nVgl. Begr. des Regierungsentwurfs zum AföRG, BT-Drs. 14/4731, S. 36.\n\nDieser Aspekt einer durch die Deckelung gewährleisteten Kalkulierbarkeit im Zeitpunkt der Studienwahlentscheidung wird durch die Nichtberücksichtigung der Deckelung in der Rückzahlungsphase jedoch nicht entwertet.\n\nVgl. Rothe/Blanke, a.a.O..\n\nIm Übrigen heißt es in der Regierungsentwurfsbegründung weiter, dass mögliche Teilerlasse nach § 18 b BAföG und Nachlässe nach § 18 Abs. 5 b) BAföG unberührt bleiben, da sie bereits die tatsächliche Gesamtbelastung des Darlehensnehmers mindern, die durch die Einführung der Obergrenze begrenzt werden soll. Liege die Gesamtbelastung von vornherein oder als Folge von Teilerlassen und/oder Nachlassen unter 20.000 DM, so ergebe sich für den Darlehensnehmer keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht. Überschreite seine tatsächliche Belastung diesen Betrag jedoch (trotz etwaiger Teilerlasse und Nachlasse), so müsse er das Darlehen nur bis zu dem Grenzbetrag zurückzahlen.\n\nBegr. des Regierungsentwurfs, Bt-Drs 14/4731, a.a.O.\n\nHieraus lässt sich eindeutig die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen, dass sowohl der Teilerlass nach § 18 b BAföG als auch der Nachlass nach § 18 Abs. 5 b) BAföG der Darlehensdeckelung vorgehen sollen und sich nach der nicht reduzierten Darlehensrestschuld bestimmen.\n\nVgl. auch Rothe/Blanke, a.a.O..\n\nDie rechtlichen Folgen der Kappungsgrenze können für den teilerlassbegünstigten und nachlassbegünstigten, also zahlungswilligen Darlehensnehmer beachtlich sein, wenn er mehr als 10.000,00 € Darlehen erhalten hat: Dessen Bemühungen um schnellen Studienabschluss und schnelle Tilgung werden nicht im selben Maße oder gar nicht wie bei Darlehensnehmern mit einer Darlehenssumme von unter 10.000,00 € „belohnt“; genau dies hat der Gesetzgeber aber erkannt und in Kauf genommen zugunsten des verfassungsrechtlich zulässigen Ziels einer Verhinderung einer möglichen Überschuldung von Darlehensnehmern. Der FRB benennt den Unterschied zwischen Darlehensrestschuld und Kappungsgrenze/Deckelungsregelung zutreffend auf Seiten 4 und 5 oben; eine bestandskräftige Festsetzung im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers ist nicht erkennbar.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\n\nDie Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-08-10/25-k-2388-15","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-08-10/25-k-2388-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:18.749922+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2015-08-10/25-k-2388-15","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"25. 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