{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2015/25_K_4159_12_Urteil_20150326","ecli":"ECLI:DE:VGK:2015:0326.25K4159.12.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"25. Kammer","decided":"2015-03-26","aktenzeichen":"25 K 4159/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDer Kläger erhielt in den Jahren 1990 bis 1993 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 22.07.2000 wurden die Darlehensschuld auf 20.478,00 DM, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 02.1996 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.03.2001 festgesetzt.\n\nMit Bescheid vom 21.10.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab 01.01.2009 gemäß § 18 a BAföG wegen Nichtvorlage einschlägiger Unterlagen ab.\n\nDer dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.05.2010 zurückgewiesen.\n\nMit Bescheid vom 30.07.2010 stellte die Beklagte den Kläger auf Antrag vom 29.06.2010 von der Rückzahlungsverpflichtung frei für die Zeit 01.06.2010 bis 31.10.2011.\n\nMit drei Bescheiden vom 25.04.2012 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 28.02.2012 auf Bewilligung eines Erlasses ab, stellte ihn von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 a BAföG für die Zeit 01.11.2011 bis 30.04.2013 frei und stundete fällige Tilgungen und Nebenforderungen bis 30.04.2013 ohne Erhebung von Stundungszinsen.\n\nMit der am 24.05.2012 beim Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht erhobenen Klage wird i. W. vorgetragen (wörtliche Auszüge aus dem Verfahren 25 K 3846/12):\n\n“Hintergrund sind gesundheitliche Probleme, die zum Erhalt voller Erwerbsminderungsrente führten. Neben gesundheitlichen Einschränkungen, die zum Rentenerhalt geführt haben, liegen weitere Sachverhalte vor, die dazu führten, dass mit Bescheid in Gestalt vom 07.04.2011 Schwerbehinderung GdB 80% mit Merkzeichen RF (Rundfunkbefreiung) ab 16.07.2007 vom Landesamt für Soziale Dienste anerkannt ist. Damit verbunden sind geringere Einkünfte.\n\nDie Sache begann durch Arbeitsunfähigkeit ab 16.07.2007, gescheiterter med. Rehabilitation mit Ende 05.11.2008, Bezug von Krankengeld für Dauer von 78 Wochen bis 12.01.2009 und langer Auseinandersetzung über Zuständigkeit und auf weitere Leistungen, aus der sich vor dem Sozialgericht Kiel am 24.09.2009 Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Gewährung voller Erwerbsminderungsrente ergab, über die erst am 22.04.2010 nach weiteren Verfahren vor Sozialgericht Kiel Rentenbescheid erging und erstmals zu Rentenzahlung am 16.05.2010 führte. In weiteren Teilen des Zeitraums nach Aussteuerung aus Krankengeldbezug ab 05.01.2009 bis Rentenleistung 16.05.2010 leistete keine Seite existenzsichernde Mittel und bestand dementsprechend nicht einmal Krankenversicherungsschutz. Allein Lebensmittelhilfe durch meine 72jährige Mutter sicherten die Existenz. Ohne weiteres sind die sich daraus ergebenden Folgen einsichtig, wobei Verschulden einzig dem Versäumnis der Rentenversicherung als bundesnahe Körperschaft des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzulasten ist, die mir, wie andere Leistungsträger in der Zeit, vorläufige Leistungen im Wege des Vorschusses aus §§ 43, 42 SGB I unstatthaft verweigerten.\n\nDas BVA ist nicht nur für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke zuständig, sondern für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Damit ergibt sich örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Beschwerten aus § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO – mithin des bereits befassten Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (verg. BVerwGE 56, 306, 307).\n\nAuch aus § 17 – 17 b GVG ergibt sich nichts anderes und da ich mich ausdrücklich für Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht erklärte, ist gemäß § 17 b Abs. 2 GVG dieses Gericht zu befassen. Ferner ist nicht ersichtlich, da für Darlehenstilgung weiter sich aus § 54 BAföG Verwaltungsgerichtsweg sowie aus § 45 BAföG örtliche Zuständigkeit ergibt, es diesbezüglich eine Unterscheidung gegeben kann zwischen Darlehenserhalt und Tilgung. Unstreitig ist jedoch bei Angelegenheiten während Erhalt das örtliche Verwaltungsgericht hat zuständig, an dem der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz hat – bei Darlehenstilgung verbleibt es daher ebenfalls dabei. Im Übrigen ist zu klären, ob BVA als lediglich mit Querschnittsaufgaben beauftragte überhaupt zuständige Behörde sein kann, die allein für das am Wohnsitz belegene Amt Rückführung vornimmt, das Verfahren also sich auch daraus an das am Wohnsitz belegene Verwaltungsgericht zu richten habe. Das ergibt sich schlüssig aus anderen Verwaltungsgerichtsverfahren, etwa GEZ (Gebühreneinzugzentrale), die ihren Sitz auffälligerweise ebenfalls in Köln hat, Bearbeiter in Bescheiden ebenfalls Köln als Ort der Klagezuständigkeit aufführen, die Klage sich dann aber tatsächlich gegen die jeweilige öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt zu richten hat. Nichts anderes kann somit in dieser Sache gelten.\n\nIm Übrigen erscheint es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar zu sein, Unterscheidung bezüglich Darlehenserhalt und Darlehenstilgung vorzunehmen und Beschwerte dazu auf Köln zu verweisen, da damit eine wesentliche Erschwerung verbunden ist bzw. Rechtsverfolgung geradezu unmöglich macht. Regelmäßig werden Kläger anwaltlich vertreten, so dass diese am Wohnsitz Anwalt mit Wahrung ihrer Interessen beauftragen, wozu diese in persönlichen Kontakt treten müssen, spätestens zum Termin der mündlichen Verhandlung aber ist ein weiterer Korrespondenzanwalt zu mandatieren. Da es sich gerade in diesen Klagen um Fälle geringen Einkommens handelt, die, wie vorliegend, gemäß § 18 a BAföG gesetzlich zustehende Regelung beanspruchen müssen und Freistellung daraus zu Recht beantragen, diesen jedoch von BVA arglistig als Stundung ohne vorliegen diesbezüglichen Antrags, oder einer gesetzliche Grundlage behandeln, sind die dafür erforderlichen Mittel, um in Vorleistung zu treten, regelmäßig nicht vorhanden. Zudem liegt bei mir Schwerbehinderung mit GdB 80% Merkzeichen RF vor, die einer Verhandlung im etwa 600 Kilometer entfernten Köln entgegenstehen, da ich damit gezwungen wäre, bereits am Tag vor dem Termin anzureisen und zu übernachten, da Anreise am Verhandlungstag für mich unmöglich wäre.“\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Klägervortrags wird auf dessen umfangreiche Schriftsätze verwiesen.\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\nden Stundungsbescheid der Beklagten vom 25.04.2012 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\nDas VG Köln ist zuständig. Auf den zutreffenden Verweisungsbeschluss des VG Schleswig-Holstein vom 15.06.2012 wird verwiesen.\n\nNach § 39 Abs. 2 BAföG gehören die Einziehung und Verwaltung der geleisteten Darlehen zur bundeseigenen Verwaltung. Sie erfolgen durch das Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt ist eine Bundesoberbehörde i.S.d. Art. 87 Abs. 3 GG im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Regelung befand sich ursprünglich in § 40 und wurde durch das 3. BAföGÄndG an ihre jetzige Stelle gerückt. Das Bundesverwaltungsamt wird durch die nach Abs. 2 übertragenen Aufgaben nicht zu einem Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I (VGH Mannheim, Urteil vom 11.03.1997 – 7 S 2237/96 – juris).\n\nDie Regelung in Abs. 2 ist nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar. Die dem Bund damit übertragenen Aufgaben können von einer Bundesoberbehörde ohne eigenen Verwaltungsunterbau erledigt werden. Insbesondere stellt die Übernahme der Verwaltung und Einziehung der von Verwaltungsbehörden der Länder geleisteten Darlehen durch das Bundesverwaltungsamt keine unzulässige Mischverwaltung dar, weil es sich bei der Leistung von Ausbildungsförderung einerseits und der Verwaltung und Einziehung von Darlehen andererseits um in sich hinreichend geschlossene selbständige Aufgabenbereiche handelt, die eine klare Zuordnung der Verantwortung zulassen.\n\nEinschlägig für die Zuständigkeit ist damit § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO für Anfechtungsklagen und Satz 2 für Verpflichtungsklagen (der auf Satz 1 der Nr. 2 und nicht auf Nr. 1 verweist).\n\nDie vom Kläger genannte Problematik einer Verfahrenskonzentration bei einem einzigen Gericht – eingeschränkte Bürgernähe durch ggfls. lange Anfahrtswege zu einer mündlichen Verhandlung – ist gesetzesimmanent und vom Gesetzgeber in Kauf genommen (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3, wo eine Ausnahme nur für Asylverfahren vorgesehen ist). Sie ist verfassungskonform, weil eine Anreise zur mündlichen Verhandlung in zeitlicher und finanzieller Hinsicht Sache der klagenden Partei ist und im Falle finanzieller Bedürftigkeit über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (teil-) finanziert werden kann (wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Im Falle einer Behinderung kann ein reisewilliger Kläger ggfls. Hilfe einer staatlichen oder privaten Sozialeinrichtung in Anspruch nehmen. Zudem nimmt das Gericht durchweg Rücksicht auf entfernt wohnende Kläger und Anwälte durch eine flexible Verfahrensterminierung auch in den Nachmittagsstunden (siehe heute: 14.00 Uhr).\n\nEs kann dahin stehen, ob die Klage überhaupt zulässig ist (es fehlt wohl an einem formgerecht erhobenen Widerspruch).\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Stornierung der Stundung.\n\nDurch die ausgesprochene Stundung ist der Kläger nicht beschwert; er kann beziehungsweise konnte ja freiwillig vor Stundungsablauf zahlen. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Zudem ist der Stundungszeitraum bereits abgelaufen, ohne dass der Kläger dadurch Rechtsnachteile hat.\n\nDurch die Benennung der gestundeten Beträge im Bescheid vom 25.04.2012 ist der Kläger ebenfalls nicht beschwert, weil diese Beträge nur die Höhe des gestundeten Gesamtbetrages bezeichnen und nicht etwa die Darlehensraten und Nebenforderungen konstitutiv festsetzen (diese sind Gegenstand selbständiger rechtsmittelfähiger Bescheide).\n\nDie in Schreiben des Klägers vom 07.07.2014 und 07.02.2015 gestellte Anträge,\n\ngemäß § 198 Abs. 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO im Urteil die überlange Verfahrensdauer der Verfahren feststellen und mindestens ab 01.10.2012 bis zum Urteil jeweils 1.200,00 € für jedes Jahr und 100,00 € für jeden angefangenen Monat zuzusprechen,\n\nsind formal Klagen zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG die frühestens 6 Monate nach Erhebung einer Verzögerungsrüge erhoben werden können. Für diese Klagen ist ausschließlich das OVG NRW zuständig (§§ 173 VwGO, 201 GVG).\n\nEine Verletzung rechtlichen Gehörs infolge versehentlich unterbliebener Bekanntgabe des gerichtlichen Schreibens vom 28.07.2014 auch an den Kläger liegt nicht vor, weil dieses Schreiben im darauf folgenden Schreiben der Beklagten vom 04.11.2014 ausdrücklich erwähnt ist (dieses Schreiben wurde dem Kläger bekanntgegeben), der Kläger also ausreichend Zeit hatte, vor und auch noch während der Verhandlung die Unkenntnis von dem gerichtlichen Schreiben zu rügen. Eine erneute mündliche Verhandlung war deshalb nicht erforderlich. Das gerichtliche Schreiben enthält zudem nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage, die sodann von der Beklagten ausführlich gewürdigt wurde.\n\nDie Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Gericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-26/25-k-4159-12","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2015-03-26/25-k-4159-12","retrieved":"2026-10-28 16:03:07.225192+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2015-03-26/25-k-4159-12","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"25. 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