{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2014:1205.19K3632.13.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"19. Kammer","decided":"2014-12-05","aktenzeichen":"19 K 3632/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Kläger sind die Eltern des am 00.00.2009 geborenen Kindes N.   -T.      I.     .\n\nFür die Betreuung von N.   -T.      in der Kindertageseinrichtung C.        Str. 0 wurde der Elternbeitrag mit Bescheid vom 02. 04. 2013 für die Zeit vom 01. 01. 2012 bis 31. 07. 2012 von 46,70 €  auf 201,83 € monatlich und für die Zeit vom 01. 08. 2012 bis 31. 07. 2013 von 46,70 € auf 78,59 € monatlich erhöht. Für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 1.309,14 €.\n\nAm 13. 05. 2013 stellten die Kläger einen Erlassantrag.\n\nMit Bescheid vom 15. 05. 2013 wurde der Erlassantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die für den Erlass maßgebliche Einkommensgrenze sei um 345,- € überschritten.\n\nDie Kläger haben am 14. 06. 2013 Klage erhoben. Sie machen unter anderem geltend, die bei ihnen anfallenden Versicherungskosten seien in Gänze abzugsfähig. Die hohen Kosten für die Unfall- und Krankenversicherung seien notwendig, da wegen der Herzerkrankung des Klägers zum einen eine Absicherung der Familie notwendig sei und zum anderen die Versicherungen wegen des krankheitsbedingten Zuschlags sehr teuer seien. Wenn der Kindergartenbeitrag gezahlt werden müsse, drohe neben der Klägerin auch dem Kläger die Verbraucherinsolvenz.\n\nMit Bescheid der Beklagten vom 04. 12. 2014 wurde der angefochtene Bescheid vom 15. 05. 2013 teilweise - für die Zeit vom 01. 01. 2012 bis 31. 07. 2013 sowie für die Zeit vom 01. 01. 2014 bis 31. 01. 2014 - aufgehoben und den Klägern ein Teilerlass sowie ein Zuschuss zum Essensgeld gewährt (Gesamtsumme der Zuwendung 560,40 €).\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. 05. 2013 zu verpflichten, ihnen den mit Bescheiden vom 02. 04. 2013 festgesetzten Elternbeitrag für die Zeit vom 01. 01. 2012 bis zum 31. 07. 2013 zu erlassen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie macht unter anderem geltend, die Aufwendungen in Höhe von ca. 500,- € monatlich für den Unfall- und Krankheitsfall bei insgesamt 13 Versicherungen seien dem Grunde und der Höhe nach nicht angemessen. Die Schulden der Kläger seien mit einem Betrag von 211,- € monatlich ebenfalls angemessen berücksichtigt worden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i  d u n g s g r ü n d e\n\nDas Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\nDie Klage ist teilweise - soweit die Kläger durch den Erlassbescheid vom 04. 12. 2014 klaglos gestellt wurden - bereits unzulässig, da insoweit das Rechtsschutzinteresse für die Aufrechterhaltung der Klage entfallen ist. Eine verfahrensbeendende Erklärung haben die Kläger trotz eines entsprechenden schriftlichen gerichtlichen Hinweises nicht abgegeben. Der Möglichkeit, den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung jedenfalls teilweise für erledigt zu erklären, haben sich die Kläger durch das erneute unentschuldigte Fernbleiben vom Verhandlungstermin begeben.\n\nSoweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte den mit Bescheiden vom 02. 04. 2013 festgesetzten Elternbeitrag für die Zeit vom 01. 01. 2012 bis zum 31. 07. 2013 weitergehend erlässt, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\nDie Voraussetzungen der für einen weitergehenden Erlass als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung soll der Kostenbeitrag für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a SGB XII entsprechend, soweit Landesrecht – wie hier – nicht eine andere Regelung trifft. Übersteigt das nach § 82 SGB XII ermittelte Einkommen des Antragstellers die nach § 85 SGB XII zu berechnende Einkommensgrenze, sieht die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor, dass dem Antragsteller die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten ist. Maßgeblich für die Berechnung des Einkommens nach § 82 SGB XII ist das Einkommen jedes einzelnen vom Erlassantrag erfassten Beitragsmonats,\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 07.08.1998 – 16 A 1323/96 – juris;  Mann, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 90 Rn. 28.\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen besteht ein weitergehender Erlassanspruch der Kläger nicht. Die von der Beklagten vorgenommene, zuletzt dem Teilaufhebungs- und Teilerlassbescheid vom 04. 12. 2014 zugrundegelegte Berechnung (Bl. 121 ff. GA), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, lässt Fehler nicht erkennen. Die Versicherungskosten wurden im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII dem Grund und der Höhe nach angemessen berücksichtigt. Für eine weitergehende Berücksichtigung bietet das von den Klägern unter dem 21. 09. 2014 zu den Akten gereichte Anlagenkonvolut mit diversen Versicherungspolicen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Möglichkeit der ergänzenden Erläuterung haben sich die Kläger durch das wiederholte unentschuldigte Fernbleiben von den Verhandlungsterminen begeben. Die Verbindlichkeiten der Kläger wurden mit einem Monatsbetrag von  211,- € angemessen berücksichtigt. Für eine weitergehende Berücksichtigung haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren nichts Substantiiertes vorgetragen. Die nach dem Teilerlass noch verbliebene\n\nBeitragserhebung ist im Sinne von § 87 Abs. 1 SGB 12 in angemessenem Umfang zumutbar.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-12-05/19-k-3632-13","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-12-05/19-k-3632-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:58.305004+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2014-12-05/19-k-3632-13","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"19. 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