{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2014/19_L_1723_14_Beschluss_20141201","ecli":"ECLI:DE:VGK:2014:1201.19L1723.14.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"19. Kammer","decided":"2014-12-01","aktenzeichen":"19 L 1723/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.   Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt.\n\n2.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von einer Vollstreckung aus den Bescheiden vom 27. 08. 2010 (Essensgeld) und 02. 09. 2010 (Elternbeitrag) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 19 K 5036/14 abzusehen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 231,48 Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nDen Antragstellern ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie bedürftig sind und die Rechtsverfolgung aus den nachstehend ausgeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von einer Vollstreckung aus den Bescheiden vom 27. 08. 2010 (Essensgeld) und 02. 09. 2010 (Elternbeitrag) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 19 K 5036/14 abzusehen,\n\nist zulässig und begründet.\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.\n\nDer erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 27. 08. 2010 und 02. 09. 2010 konkret ansteht und ein Vollstreckungstermin bereits angesetzt war.\n\nAuch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist hinreichend glaubhaft gemacht. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung spricht einiges dafür, dass die drohende Vollstreckung aus den streitbefangenen Bescheiden unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig ist.\n\nDie Antragsteller haben für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft gemacht, dass die den Bescheiden vom 27. 08. 2010 und 02. 09. 2010 zu Grunde liegende Einstufung in die Einkommensgruppe über 61.356,- € für den Zeitraum 01. 09. 2010 bis 31. 07. 2011 fehlerhaft war. Aus dem aktenkundigen Steuerbescheid für das Jahr 2010 (Bl. 35 f. BA1) ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen der Antragsteller von lediglich 22.893,- €. Bezogen auf das Jahr 2011 haben die Antragstellers jedenfalls für den Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2011 den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nachgewiesen (Bl. 31 f. GA).\n\nDer davon ausgehend fehlerhaften Eingruppierung der Antragsteller in die höchste Einkommensgruppe kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegenhalten, dass die Bescheide bestandskräftig seien und dass es in der Vollstreckung nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf die Wirksamkeit der zu vollstreckenden Bescheide ankomme. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Elternbeitragsbescheide sowie aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles:\n\nNach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008, 12 A 1860/08, juris -\n\nstehen Elternbeitragsbescheide regelmäßig – unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen Vorbehalt – von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Aufgrund dieses Vorbehaltes besteht die Verpflichtung, zunächst erfolgte Beitragsfestsetzungen zu ändern, wenn die Beitragspflichtigen - etwa im Folgejahr durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Vorjahr - ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage aussagekräftiger Nachweise belegen.\n\nDa der - bis auf die Rechtsbehelfsbelehrung und  die für die Ermittlung des Einkommens nicht interessierenden Erläuterungen vollständige - Steuerbescheid für 2010 bereits im Oktober 2013 vorgelegt worden war, hätte es der Antragsgegnerin oblegen, die Festsetzung jedenfalls für das Beitragsjahr 2010 zu überprüfen und abzuändern. Da sie dies einerseits unterlassen hat, andererseits aber die Vollstreckung aus dem Bescheid betrieben hat, der offensichtlich keinen Bestand haben kann, ist die Vollstreckung jedenfalls unangemessen und damit unverhältnismäßig.\n\nDie weitere Aufklärung der Einkommensverhältnisse der Antragsteller - insbesondere auch für den Zeitraum 01. 01. 2011 bis 30. 06. 2011 - bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffern 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-12-01/19-l-1723-14","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-12-01/19-l-1723-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:58.219356+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2014-12-01/19-l-1723-14","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"19. 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