{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2014/20_L_1450_14_Beschluss_20140819","ecli":"ECLI:DE:VGK:2014:0819.20L1450.14.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"20. Kammer","decided":"2014-08-19","aktenzeichen":"20 L 1450/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\n           Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war – unbeschadet der bislang nicht vorgelegten PKH-Unterlagen - abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\nDer Antrag,\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Wohnung zur Verfügung zu stellen,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nEine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, dies ist vorliegend indes nicht der Fall.\n\nDabei sei vorab im Hinblick auf die sich bietende persönliche Lebenssituation des Antragstellers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde ist, obdachlos gewordenen Personen eine obdachmäßige Unterkunft zur Verfügung zu stellen.\n\nDiesbezüglich hat die Antragsgegnerin unter dem 05.08.2014 schriftsätzlich erklärt, dass sie auch weiterhin bereit sei, den Antragsteller zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit unterzubringen, wie sie es auch in der Vergangenheit (seit 2009) bereits getan habe, dass aber seitens des Antragstellers, der seit 2011 im Besitz einer Wohnberechtigungsbescheinigung sei, kein Anspruch auf Bereitstellung einer Wohnung bestehe. Letzteres ist – auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attests des Dr. B. J. vom 11.02.2014 – nicht zu beanstanden. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine (ganztägige) Unterbringung in einer Unterkunft besteht, die Schutz vor der Witterung bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung sind dabei regelmäßig im Vergleich etwa zu einer mietähnlichen Unterbringung wesentlich geringer anzusetzen,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2006 – 9 B 2074/06.\n\nDass die Antragsgegnerin dem Antragsteller – auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung - keine diesen Anforderungen genügende Unterkunft anbieten würde, ist nicht ersichtlich. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass sie den Antragsteller ausweislich der eingereichten Kurzhistorie seit Oktober 2009 bereits 22mal obdachmäßig untergebracht hat, u.a. in mindestens 7 verschiedenen Hotels/Gästehäusern, zum größten Teil mehrfach.\n\nDer Wunsch des Antragstellers, nunmehr ein (geordnetes) Leben in einer eigenen Wohnung zu führen, ist zwar nachvollziehbar und verständlich, er vermag diesen Wunsch aber – wie ausgeführt - im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht zu realisieren.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\nDie Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.\n\nGegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Be-kanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.\n\nDie Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.\n\nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\n\nDie Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\n\nGegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.\n\nDie Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-19/20-l-1450-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-08-19/20-l-1450-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:24.191700+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2014-08-19/20-l-1450-14","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"20. 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