{"status":"available","doknr":"OLD186998","ecli":"ECLI:DE:VGK:2013:1122.11K6516.13.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2013-11-22","aktenzeichen":"11 K 6516/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Tochter der Klägerin, Frau D.       B.  C.      , ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L.      , Flur 00, Flurstück 00, C1.          Weg 00 in L.      .\n\n3\n\nDas Grundstück ist mit einem von der Klägerin genutzten Wohnhaus und Nebenanlagen (Carport, Gartenhäuschen) bebaut. Die Klägerin ist seit dem 07. Januar 2009 Inhaberin eines lebenslangen Nießbrauchsrechts am Grundstück.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 20. August 2012 forderte der Beklagte die Grundstücks-eigentümerin auf, die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen binnen                         12 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen. Diese Ordnungsver-fügung ist Gegenstand des Klageverfahrens 11 K 5286/12; die Klägerin ist in diesem Verfahren beigeladen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher Bezug                     genommen auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 5286/12.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 20. September 2013 – auf deren Gründe Bezug                                 genommen wird – forderte der Beklagte die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € auf, die Beseitigung der auf dem streitbefangenen Grundstück stehenden baulichen Anlagen ab Bestandskraft der Verfügung zu dulden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 18. Oktober 2013 Klage erheben lassen, zu deren Begründung auf den Klagevortrag im Verfahren 11 K 5286/12 Bezug genommen wird.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. September 2013 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahrensakten 11 K 5952/13 und 11 K 5286/12 und die Niederschrift zu der im letzteren Verfahren am 19. September 2013 vom Gericht durchgeführten Orts-besichtigung.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDie angefochtene Duldungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach hat der Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu treffen.\n\n16\n\nDer Erlass der Duldungsverfügung war notwendig, geeignet und erforderlich zur Überwindung eines Vollstreckungshindernisses betreffend die an die Grundstücks-eigentümerin gerichtete Beseitigungsanordnung vom 20. August 2013. Die Klägerin ist auf der Grundlage eines dringlichen Rechts (Nießbrauch) zur Nutzung des streit-befangenen Grundstücks berechtigt und erklärtermaßen nicht gewillt, auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund war es für den Beklagten geboten, dieses Vollstreckungshindernis durch Erlass der Duldungsverfügung auszuräumen, um so die Einleitung der Vollstreckung der gegen die Grundstückseigentümerin gerichtete Ordnungsverfügung zu ermöglichen.\n\n18\n\nVon der ihm eingeräumten Befugnis hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht; insoweit kann verwiesen werden auf die zutreffenden Gründe der Duldungsverfügung und – was die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung vom 20. August 2012 angeht – die Entscheidungsgründe im Urteil der Kammer vom heutigen Tage im                   Verfahren 11 K 5286/12.\n\n19\n\nDie Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs.1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW.\n\n20\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/186998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-22/11-k-6516-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/186998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/186998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-22/11-k-6516-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/186998","retrieved":"2026-07-09 01:02:17.343335+00:00"}}