{"status":"available","doknr":"OLD187090","ecli":"ECLI:DE:VGK:2013:1120.19L1420.13.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2013-11-20","aktenzeichen":"19 L 1420/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 19 K 5751/13 - gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. 08. 2013 wird wiederhergestellt.\n\n    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage - 19 K 5751/13 - gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. 08. 2013 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n2.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage - 19 K 5751/13 - gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. 08. 2013 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde,  wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Demgegenüber überwiegt das private Interesse des Antragstellers in der Regel dann, wenn sich der im Klageverfahren angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.\n\n6\n\nDanach hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegend Erfolg.\n\n7\n\nDer angefochtene Bescheid erweist sich bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als formell rechtswidrig.\n\n8\n\nDie nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung wurde nicht durchgeführt.\n\n9\n\nNach § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.\n\n10\n\nDie Möglichkeit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, hat der Betroffene nur, wenn die Behörde offenlegt, welche Entscheidung sie beabsichtigt oder in Erwägung zieht. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zwar aufgrund der vorgefundenen Situation anlässlich eines  Hausbesuchs am 04. 06. 2013 zu einer Anhörung eingeladen, es aber versäumt, in dem Einladungsschreiben darzulegen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis und Untersagung der weiteren Kinderbetreuung erwogen wird. Die Überlegungen  zur Aufhebung der Pflegeerlaubnis wurden der Antragstellerin auch nicht eröffnet, als sie am 23. 07. 2013 die Anmeldungen neuer Tagespflegekinder überbrachte (Bl. 203 BA). Hätte die Antragstellerin vor Erlass des streitbefangenen Bescheides Kenntnis von den von der Antragsgegnerin beabsichtigten, für sie weitreichenden Konsequenzen gehabt, dann hätte sie möglicherweise den angebotenen Gesprächstermin wahrgenommen und bereits im Verwaltungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin genügt den Anforderungen, die §  24 Abs. 1 SGB X an eine ordnungsgemäße Anhörung stellt, nicht.\n\n11\n\nDer Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. 03. 2012 - 3 C 16/11 -, juris m.w.N..\n\n13\n\nDie Äußerungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und im zugehörigen Klageverfahren konnte mithin eine Heilung nicht bewirken.\n\n14\n\nOb eine ordnungsgemäß durchgeführte oder nachgeholte Anhörung die Entscheidung in der Sache beeinflusst hätte, ist unerheblich, vgl. § 42 Satz 2 SGB X\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Ziffer 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/187090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/19-l-1420-13","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/187090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/187090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/19-l-1420-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/187090","retrieved":"2026-07-09 01:02:25.408244+00:00"}}