{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2013/25_K_2735_13_Urteil_20131105","ecli":"ECLI:DE:VGK:2013:1105.25K2735.13.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"25. Kammer","decided":"2013-11-05","aktenzeichen":"25 K 2735/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDer Kläger erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 11.11.2012 wurden die Darlehensschuld auf 6.926,00 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 03.2008 und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2013 festgesetzt. Der Bescheid konnte zunächst nicht zugestellt werden.\n\nMit Kostenbescheid vom 03.01.2013 forderte die Beklagte von dem Kläger Kosten in Höhe von 25,00 € für die Ermittlung der aktuellen Anschrift des Klägers. Im Bescheid wird als Anlage der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11.11.2012 aufgeführt.\n\nAm 08.02.2013 übersandte die Beklagte eine vom Kläger am 28.01.2013 telefonisch erbetene Kopie des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides an den Kläger.\n\nMit Bescheid vom 05.03.2013 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 04.03.2013 auf Bewilligung eines Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG wegen Verfristung ab.\n\nMit dagegen erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Ein Schreiben über die Rückzahlungsmodalitäten habe dem Kläger zunächst nicht vorgelegen; er habe am 28.01.2013 mit der Beklagten telefoniert wegen eines Kostenbescheides über 25,00 € und seiner Rückzahlung. In diesem Telefonat habe der Sachbearbeiter der Beklagten eine Fristversäumnis hinsichtlich eines Teilerlassantrags verneint.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom26.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die Notwendigkeit, einen selbständigen Teilerlassantrag nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid  zu stellen, sei unverhältnismäßig, weil der Beklagten seit 3 Jahren ein Beleg der Universität über seine Examensnoten vorliege. Der am 03.01.2013 erstellte Kostenbescheid bezüglich der BAföG-Schulden sei ihm angeblich wenige Tage nach Erstellung zugestellt werden. Er könne nicht sagen, ob er den Bescheid wirklich erhalten beziehungsweise in seinen Machtbereich gelangt sei oder ob es an seiner mangelnder Sorgfalt gelegen habe, dass ihm der Bescheid nicht vorlag. Es könne sein, dass es daran gelegen habe, dass er in dieser Zeit nicht andauernd seinen Wohnsitz in der O1.-----straße 00 gehabt habe, sondern über mehrere Nächte im Krankenhaus bei seiner Tochter habe verbringen müssen, sowie tageweise in der Wohnung der Mutter seines Kindes M.    K.      H.     in H1.       und in Italien gewesen sei. Da er und Frau J.      H.     jedoch befürchteten, dass er irgendwelche Fristen versäumen würde, um die verschiedenen Möglichkeiten wahrzunehmen, um seine BAföG-Schulen zu reduzieren, habe er sich am 28.01.2013 in Anwesenheit von Frau J.      H.     telefonisch über seinen nicht vorgelegenen Kostenbescheid und etwaige Fristen informiert. Lege man das Erstellungsdatum des ersten Kostenbescheides zu Grunde, den 03.01.2013, läge er bei seiner telefonischen Erkundigung nach Fristen am 28.01.2013 noch innerhalb der formellen Antragsfrist von vier Wochen. Hätte der damalige Sachbearbeiter zu ihm gesagt, er hätte nur mehr  vier Tage Zeit, um einen Antrag auf Teilerlass zu stellen, weil ein Nachweis darüber bereits vorgelegen habe, hätte er umgehend gehandelt und nicht den Erhalt der Kopie des Kostenbescheides abgewartet. Lege man das Erstellungsdatum der Kopie des Kostenbescheides zu Grund, den 08.02.2013, sei sein Onlineantrag vom 04.03.2013 fristgerecht erfolgt.\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\nden Bescheid der Beklagten vom 05.03.2013 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG zu bewilligen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilerlass.\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\nErgänzend ist wie im Prozesskostenhilfebeschluss auszuführen: Der Kostenbescheid vom 03.01.2013 ist dem Kläger Anfang Januar 2013 bekanntgegeben worden; dies hat der Kläger in seinem Widerspruch vom 14.03.2013 bestätigt (“... dass ich mich am 28.01.2013 telefonisch beim Bundesverwaltungsamt gemeldet hatte, um mich bezüglich eines Kostenbescheides (25,00 Euro) und meiner Rückzahlung zu informieren“). Es spricht deshalb Alles dafür, dass er auch den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid - als Anlage zum Kostenbescheid – erhalten hat, und zwar ausweislich der zutreffenden Fristenberechnung im Widerspruchs-bescheid am 06.01.2013. Diese gesetzliche fiktive Fristberechnung ist maßgeblich, solange der postalische Zugang nicht zweifelsfrei und substantiiert bestritten wird. Eine fehlende Erinnerung daran – so der Kläger in der Klageschrift – reicht nicht. Eventuelle (nicht in der Akte protokollierte) Äußerungen eines Mitarbeiters der Beklagten am Telefon sind nicht relevant, weil sie mangels Mitschnitts und Zeitablaufs selten unstreitig sind; eben deshalb verlangt § 34 SGB X die Schriftlichkeit von Zusicherungen etwa über die Einhaltung von Fristen. Mögliche Missverständnisse oder Unklarheiten während eines Telefonats gehen deshalb zu Lasten des Darlehensnehmers. Die vom Kläger genannten Gründe für eine mögliche Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sind nicht ausreichend: Kurzfristige Besuchsaufenthalte außerhalb der Wohnung und familiärer Stress machen es nicht unmöglich beziehungsweise unzumutbar, den Posteinwurf zu kontrollieren und die Post auf Wichtigkeit zu prüfen. Immerhin hat der Kläger im Nebenfach Rechtswissenschaft mit der Abschlussnote 1,0 studiert und war somit in der Lage, rechtlich relevante Post intellektuell zu erfassen und zeitnah zu reagieren. Dem Kläger musste deshalb auch bekannt sein, dass gesetzlich vorgesehene Antragsfristen beachtlich sind und durchweg berechtigt, insbesondere nicht unverhältnismäßig sind. Zudem kann sich jeder Darlehensnehmer im Internet in Sekundenschnelle (etwa “Teilerlass BAföG Frist“ in Suchmaschine eingeben) informieren.\n\nZudem hat sich der Kläger ja auch am 28.01.2013, also innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist, telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigt.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.\n\nDie Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-05/25-k-2735-13","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-05/25-k-2735-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:07.714699+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2013-11-05/25-k-2735-13","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"25. 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