{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2013:0107.8K4888.12.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"8. Kammer","decided":"2013-01-07","aktenzeichen":"8 K 4888/12","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin begehrt die Zustellung eines in kyrillischer Schrift verfassten Schreibens an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn, welches nach ihren Angaben im Zusammenhang mit der von ihr angestrebten Ausbürgerung aus der Russischen Föderation und einer Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland steht.\n\nSie beantragte durch ein Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 7.7.2012 beim Amtsgericht …. die Zustellung an das Generalkonsulat mittels Postzustellungsurkunde. Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte dies unter dem 24.7.2012 unter Hinweis auf die Vorschriften des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ab. Nach mehreren erfolglosen Rechtsmitteln der Klägerin gegen diese Entscheidung verwies der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 27.6.2012 an das erkennende Gericht.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher verpflichtet sei, wenigstens einen Versuch zu unternehmen, einen Bediensteten des Generalkonsulats zu einer freiwilligen Entgegennahme des Schreibens zu bewegen.\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\ndie Beklagte zu verpflichten, das von der Klägerin verfasste Schriftstück an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, die Zustellung eines Schriftstücks an das Generalkonsulat sei ein Hoheitsakt, der durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ausgeschlossen werde.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nÜber die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Schreiben durch einen Gerichtsvollzieher dem Generalkonsulat der Russischen Föderation zugestellt wird.\n\nBei der Zustellung eines Schriftstücks durch einen Gerichtsvollzieher handelt es sich um die Übergabe eines Dokuments durch eine Amtsperson und deswegen um einen staatlichen Hoheitsakt, was gleichermaßen für eine Zustellung im Parteibetrieb gilt.\n\nHoheitsakte gegenüber Mitgliedern oder in Räumlichkeiten einer konsularischen Vertretung sind jedoch nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen -WÜK- verboten.\n\nGemäß § 19 GVG sind die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten konsularischen Vertretungen einschließlich der Wahlkonsularbeamten nach Maßgabe des WÜK von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. In Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 WÜK folgt hieraus, dass die konsularischen Räumlichkeiten unverletzlich sind und die Mitglieder der konsularischen Vertretung Immunität genießen. Damit sind jegliche Hoheitsakte der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Konsulatsangehörigen ebenso ausgeschlossen wie auf dem Gelände des Konsulats.\n\nHierbei ist es offensichtlich ohne Belang, ob der in jedem Fall hoheitlich tätig werdende Gerichtsvollzieher um die freiwillige Entgegennahme eines Schreibens bittet oder einen erfolglosen Übergabeversuch beurkundet.\n\nAll dies hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausführlich und unter Beifügung zahlreicher Belegstellen dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-01-07/8-k-4888-12","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-01-07/8-k-4888-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:18.020272+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2013-01-07/8-k-4888-12","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"8. Kammer","date":"2013-01-07","dockets":["8 K 4888/12"],"decision_type":"Gerichtsbescheid","ecli":"ECLI:DE:VGK:2013:0107.8K4888.12.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:VGK:2013:0107.8K4888.12.00"},"cite_as":"VG Köln, Gerichtsbescheid vom 07.01.2013 – 8 K 4888/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-01-07/8-k-4888-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/19","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"19","label":"§ 19 GVG","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:01:18.020272+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}