{"status":"available","doknr":"OLD227260","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:1210.27K57.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-12-10","aktenzeichen":"27 K 57/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid\nvom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 972,71 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz\nhinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen.\n\nDie Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird abgewiesen\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Mitglied der ARD und Inhaber\neiner Reihe von Frequenzzuteilungen für das Betreiben von Versuchsfunkanlagen, Fernseh-Rundfunkanlagen und Ton-Rundfunk UKW\nAnlagen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 2007 zog die Beklagte den Kläger für ca. 537 zugeteilte Frequenzen für die Jahre 2003 und\n2004 zu Beiträgen gemäß § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September\n1998 in der Fassung der Änderung vom 31.Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer\nstörungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung -FSBeitrV-) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung\nder Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) in Höhe von insgesamt 646.707,30 Euro heran. Den hiergegen erhobenen\nWiderspruch des Klägers vom 04. Januar 2008 wies die Beklagte zunächst durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008\nzurück. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und den ARD-Rundfunkanstalten zur Durchführung von\nausgewählten Musterverfahren hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf und wies mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 18.\nDezember 2008 den Widerspruch des Klägers bezüglich der Festsetzung des TKG-Beitrages für den Ton-Rundfunk UKW Sender L.\n(Frequenz-Zuteilungsnummer 00000000) zurück. Die Festsetzung des EMVG-Beitrags für den Sender L. beträgt für das 2003\n599,30 Euro und für das Jahr 2004 373,41 Euro.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 23. Dezember 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beitragserhebung sei\nrechtswidrig erfolgt, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage dafür fehle. Die FSBeitrV sei nicht mit höherrangigem Recht\nvereinbar. Sie verstoße gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG verankerte Kosten-deckungsprinzip. Es bestünden Zweifel an der\nRichtigkeit und Transparenz der Beitragskalkulation. Es sei aufgrund der Kalkulationsunterlagen nicht nachvollziehbar,\nob die Beklagte die beitragsfähigen Kosten zutreffend ermittelt habe. Es erfolge eine gleichzeitig gegen das\nGleichbehandlungsgebot verstoßende anteilige Umlegung von Kosten für Tätigkeiten der Marktaufsicht in Abhängigkeit von den\nfür den jeweiligen Sender kalkulierten Kosten für die Störungsbearbeitung. Es fehle nicht nur ein sachlicher Grund für die\nHeranziehung dieses Aufteilungsverfahrens. Vielmehr wirkten sich Kosten, die in unzulässiger Weise auf die Kostenträger für\ndie Störungsbearbeitung verbucht worden seien, ebenso auf die Kosten für die Marktaufsicht aus. Ferner sei nicht erkennbar,\nob die angesetzten Personalkosten auf einer konkreten Zeiterfassung der erbrachten Leistungen oder lediglich auf pauschalen\nSchätzungen basierten. Des Weiteren werde zu Unrecht bei den Personal-Einzelkosten eine Pauschalumlage Z und Zentrale\neinbezogen, deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar sei. Aber auch wenn die Position Z und Zentrale im Zusammenhang mit\nden Kosten der Zentralen Lenkungsstelle zu sehen sei, erkläre das nicht deren Ausweisung unter der Position der\nPersonaleinzelkosten. Außerdem ergebe sich ein Verstoß gegen das Kosten-deckungsprinzip aus den unverhältnismäßig hohen\nPersonalkosten und der in der Höhe nicht nachvollziehbaren Umlegung von IT-Kosten. Ferner werde ein nicht nachvollziehbarer\nAnteil von Personalgemeinkosten in die Kalkulation einbezogen, wodurch eine zu hohe Umlage dieser Gemeinkosten auf die\njeweiligen Kostenträger erfolge. Insgesamt seien in der Beitragskalkulation eine Reihe von Kostenpositionen eingestellt,\ndie in keinem zurechenbaren Zusammenhang mit den konkret in § 11 Abs. 1 EMVG beschriebenen Aufgaben der Bundesnetzagentur\nstehen. Dies betreffe insbesondere die Gemeinkosten, Pauschalumlagen sowie unterschiedlichste Kosten für die Zentrale. Es\nsei deshalb davon auszugehen, dass in einem hohen Maße nicht aufwandsbezogene Kosten sowie nicht für die Aufgabenerfüllung\nerforderliche Kosten in der Beitragsberechnung berücksichtigt worden seien. Ebenso nehme die Beklagte bei der\nKostenverteilung keine verursachungsgerechte Aufteilung bzw. Zuordnung der Kosten für die Störungsbearbeitung bezüglich\nder einzelnen Funkdienste vor. Zudem vermische sie in unzulässiger Weise Kosten für Beiträge und für Gebühren. Beispielweise\nbestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten für schuldhaftes Störungsverhalten sowie den Kosten für die übrige\nStörungsbearbeitung. Dadurch würden letztlich fast alle Kosten für die Störungsbearbeitung unter anderem auf den\nTon-Rundfunk umgelegt, obwohl elektomagnetische Störungen auch von anderen Verursachern (z. B. Geräte und andere Funkdienste)\nausgingen. Andere Nutznießer der Tätigkeiten der Beklagten im Bereich der Störungsbearbeitung, wie die Betreiber von Kabel-\nund Satellitensystemen, würden ohne sachlichen Grund nicht mit Kosten belastet. Die Beitragserhebung verstoße außerdem gegen\nden verfassungsrechtlich Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da beim Rundfunk im Vergleich zum Mobilfunk ein\nanderer Maßstab für die Berechnung der Beiträge zu Grunde gelegt werde, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung\ngebe. Während der öffentliche Mobilfunkt lediglich pauschal je Netz veranlagt werde, werde im Gegensatz dazu bei den\nRundfunkdiensten der Berechnungsmaßstab \"theoretische Versorgungsfläche je angefangene 10 qkm\" zugrunde gelegt. Aufgrund\ndieses Berechnungsmaßstabes vergrößere sich die nach der FSBeitrV zu berücksichtigende Fläche erheblich und führe insofern\nzu einer nicht sachgerechten Beitragsbelastung des Klägers. Der Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche führe außerdem\nzu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Benutzergruppe Ton-Rundfunk, da aufgrund dieses Maßstabs etwa bei grenznahen\nSendern, wie hier beim Sender L. , Flächen in die Beitragsberechnung einbezogen würden, die im Ausland und somit\naußerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lägen. Hierdurch ergebe sich jedoch nicht nur eine Ungleichbehandlung zwischen\nden Rundfunksendern untereinander, sondern auch zum Mobilfunk, bei dem die Beitragsberechnung - wie bei der\nGebührenberechnung - auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sei. Diese Verfahrensweise verletze zudem\ndas Kostendeckungsprinzip, da die Beklagte im Ausland keine Tätigkeiten im Sinne des § 11 EMVG wahrnehme und damit Beiträge\nverlange, denen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberständen. Schließlich verstoße die Er-mächtigungsnorm des § 11 EMVG\ngegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, da die Einzelheiten für die Beitragsberechnung in der Vorschrift nicht normativ\nfestgelegt worden seien.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\n- den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom\n18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufzuheben,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 972,71 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit\ndem 23. Dezember 2008 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie verteidigt unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers die angefochtene Beitragsfestsetzung.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie gegen den Beitragsbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene\nBeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hieran\nanknüpfende Leistungsklage auf Rückzahlung des bereits entrichteten Beitrags einschließlich des geltend gemachten\nZinsanspruchs ist ebenfalls zulässig, aber nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 2\nVwGO).\n\n14\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid beruht auf § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit\nvon Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 in der Fassung der Änderung vom 31.Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung\nüber Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung -FSBeitrV-) vom 13. Mai 2004\n(BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776). § 11 Abs. 1 EMVG bestimmt, dass\nSenderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere\neines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6 EMVG, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG erfüllt ist, sowie für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5 EMVG, soweit\nnicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG erfüllt ist, eine Abgabe entrichten, die als Jahresbeitrag\nerhoben wird. In dieser Vorschrift ist also ein Kostendeckungsprinzip verankert (\"zur Abgeltung der Kosten\"). \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194 ff.\n\n16\n\nDie auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 EMVG erlassene Frequenzschutz-beitragsverordnung konkretisiert dies dahin, dass die\ndurch Beiträge nach § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltenden Personal- und Sachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und den\njeweiligen Nutzergruppen zugeordnet werden (§ 3 Abs. 1 FSBeitrV). Des Weiteren ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV der\nauf die Abgeltung des Allgemeininteresses entfallende Anteil von 20 % der Personal- und Sachkosten beitragsmindernd zu\nberücksichtigen. Nach § 3 Abs. 3 FSBeitrV wird der für jede Bezugseinheit festzulegende Jahresbeitrag berechnet, indem\nder je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt\nwird.\n\n17\n\nDie auf diesen Vorschriften beruhenden Beitragsfestsetzungen von EMVG-Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 sind\nrechtswidrig, da die in der Anlage zur FSBeitrV festgesetzten Beträge unter Verstoß gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG enthaltene\nKostendeckungsprinzip und damit nicht zutreffend ermittelt worden sind. Nach den von der Beklagten vorgelegten\nKalkulationsunterlagen und Erläuterungen kann nicht festgestellt werden, dass der für die Aufgabenerfüllung nach § 11 Abs. 1\nEMVG abzugeltende Aufwand (Sach- und Personalkosten) zutreffend erfasst und gedeckt worden ist. Als Gesamtkosten sind für\nalle beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur im Bereich des Ton-Rundfunks auf UKW für das Beitragsjahr 2004\n1.491.700 EUR ausgewiesen, die in den Kalkulationsunterlagen auf den Kostenträgern 62090 (Störungsbearbeitung, soweit kein\nschuldhaftes Verhalten im Sinne des EMVG vorliegt), 39060 (Marktaufsicht nach dem EMVG) und 39061 (Erstellung lokaler\nPrüfpläne der Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktaufsicht und der entsprechenden Prüfungsaufträge, nach denen die\nInaugenscheineinnahme nach dem EMVG in den Außenstellen erfolgt) abgebildet sind. \n\n18\n\nDie Kosten werden von der Beklagten grundsätzlich nach dem System der sog. Vollkostenrechnung aus Einzelkosten, die\nunmittelbar beim Referat/Außenstelle für die Ausführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Frequenznutzungen entstanden\nsind, sowie aus den Gemeinkosten ermittelt, die in anderen Organisationsbereichen der Bundesnetzagentur angefallen sind.\nDiese Gemeinkosten werden im Rahmen der Betriebsabrechnung auf verschiedenen Stufen zugeordnet und in der Reihenfolge der\nStufen auf die Hauptkostenstelle verrechnet. Hierbei erfolgt die Verrechnung der Kostenstellen einer Stufe an alle\nKostenstellen der nachfolgenden Stufen. \n\n19\n\nHiervon ausgehend ergeben sich ausweislich der von der Bundesnetzagentur vorgelegten Kalkulationsunterlagen durchgreifende\nBedenken gegen die Ermittlung des nach § 11 Abs. 1 EMVG beitragsrelevanten Aufwands.\n\n20\n\nBedenken gegen die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes für die Tätigkeiten des Fachreferates (Zentrale Lenkungsstelle,\nKostenstelle 41101) in der Zentrale, der anteilig in den Kostenträgern 39060 und 39061 enthalten ist, ergeben sich zwar nicht\naus dem nicht näher substantiierten Einwand des Klägers, die angesetzten Personalkosten seien unverhältnismäßig hoch und\nnicht hinreichend belegt. Vielmehr hat die Beklagte bei der Aufwandsermittlung die tatsächlichen Löhne und Gehälter der im\nReferat beschäftigten Mitarbeiter berücksichtigt. Durchgreifende Bedenken gegen die Ermittlung des abzugeltenden Aufwands\nfür die Tätigkeiten der Zentralen Lenkungsstelle bestehen aber deshalb, weil die Beklagte aufgrund der Systematik der\nVollkostenrechnung den sonstigen Aufwand der Bundesnetzagentur für dieses Referat durch Gemeinkosten im Beitragsaufwand\nberücksichtigt. Zwar ist § 11 Abs. 1 EMVG grundsätzlich zu entnehmen, dass neben den maßgeblichen Aufwandskosten nicht nur\ndie Personal- und Sachkosten der unmittelbar mit den Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 EMVG im Bereich des Ton-Rundfunks\nbefassten Mitarbeiter, sondern auch die anteiligen Gemeinpersonal- und Gemeinsachkosten erfasst werden können, die in\nanderen Organisationsteilen durch die EMVG-beitragsrelevanten Tätigkeiten veranlasst werden.\n\n21\n\nZur Zulässigkeit solcher Gemeinkosten siehe: Urteil der Kammer vom 03. Juli 2009 - 27 K 2109/07 - m.w.Nw. zu\nTKG-Nummerngebühren; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 - und vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 - beide\njuris, betreffend die Erhebung von Fleischhygienegebühren. \n\n22\n\nDadurch, dass die Beklagte in ihrer Beitragskalkulation allerdings sämtliche Gemeinkosten umlegt, kann mangels einer\nnäheren Aufschlüsselung nicht nachvollzogen werden, dass sämtliche Aufwendungen umlagefähig sind und der beim\nFrequenznutzungsbeitrag angesetzte Teil im notwendigen Zusammenhang mit den in § 11 Abs. 1 EMVG beschriebenen Aufgaben im\nBereich von Frequenznutzungen steht. Eine solche Darlegung wäre indes mit Blick auf die Formulierung in § 11 Abs. 1 EMVG und\ndie allgemein nach beitragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Verknüpfung zwischen Aufwendungen und beitragsrechtlichem\nVerwaltungshandeln erforderlich gewesen.\n\n23\n\nVgl. so OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2007 - 9 A 1686/06 - zu Frequenznutzungsbeiträgen 2000-2002.\n\n24\n\nEin solcher kausaler Zusammenhang ist insbesondere bei den in der Beitragsberechnung angesetzten Kosten für die\nBesoldung/ Reisekosten (3.428,44 EUR), den Inneren Dienst (8.148,90 EUR), die Kosten für den Personalrat, Gesamtpersonalrat,\nGleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson für schwerbehinderte Mitarbeiter (insgesamt etwa 2.600 EUR) sowie für\nden Aufbaustab (495,70 EUR) zweifelhaft. Gleiches gilt für die Umlage der Kosten aller Referate der Zentralabteilung auf\nder Stufe 6 der Betriebsabrechnung mit 26.865,29 EUR. Ohne nähere Kenntnis der erfassten Tätigkeiten bzw. der hierfür\nangefallenen Aufwendungen kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche Gemeinkosten verursachende Tätigkeiten der Behörde\nausschließlich beitragsfinanzierten Kostenträgern zuzuordnen sind und in diesen Gemeinkosten offensichtlich keine durch\nSteuern zu finanzierende Anteile enthalten sind. Hinzu kommt, dass durch die Verrechnung der Gemeinkostenstellen einer\nvorhergehenden Stufe der Betriebsabrechnung an alle Kostenstellen der nachfolgenden Stufen die Umlage nichtbeitragsfähiger\nKostenpositionen verstärkt wird.\n\n25\n\nAuch die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands, der bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit\nden Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 EMVG für die Kostenträger 62090, 39060 und 39061 abgebildet ist, begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\n26\n\nDie Kostenermittlung ist insoweit in der Kalkulation beispielhaft nur für die Außenstelle Eschborn aufgezeigt, wobei für\nden Kostenträger 62090 Gesamtkosten in Höhe von 99.355 EUR angesetzt wurden. Diese Kosten setzen sich jeweils wiederum aus\nden Einzelkosten, die dem Kostenträger über die Aufwandserfassung aus den Bereichen PMD (Prüf- und Messdienst) und VFZ\n(Verträglichkeiten Funk und Frequenzzuteilungen) zugerechnet wurden, sowie aus den nach der Vollkostenrechung verrechneten\nGemeinkosten zusammen. Zunächst ist in der Kalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise und wie konkret\ndie Aufwandserfassung erfolgt ist. Dies näher darzulegen, besteht angesichts des sehr heterogenen Aufgabenspektrums der\nAußenstellen aber Anlass. Zweifel an der zutreffenden Ermittlung des Beitragsaufwands resultieren des Weiteren daraus, dass\nder Anteil der verrechneten Gemeinkosten PMD mit 56.972 EUR deutlich über der Summe der Einzelkosten PMD in Höhe von 35.083\nEUR (vgl. Blatt 107 der Anlage D) liegt. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es sich bei\neinem Teil der Gemeinkosten auch um sog. unechte Gemeinkosten handele, die zuständigkeitsbezogen für die Durchführung der\nbeitragsbezogenen Tätigkeiten ermittelt worden seien, ist die Beklagte einen aussagefähigen Nachweis für diesen Vortrag\nschuldig geblieben. Den vorgelegten Kalkulationsunterlagen ist jedenfalls Entsprechendes nicht zu entnehmen. Außerdem ist\n- wie beim Fachreferat - mangels näherer Beschreibung der Gemeinkosten verursachenden Tätigkeiten der Außenstelle nicht\nfestzustellen, ob sich die umgelegten Beträge ausschließlich aus beitragsfähigen Aufwendungen zusammensetzen. Diese Bedenken\nbetreffen insbesondere bei der Kostenstelle 93210 (PMD Ast Eschborn) die Position der Altersteilzeit in der BAB-Stufe 1\n(12.584,79 EUR), die Verrechnung der Leitung der Außenstelle auf der 3. Stufe der BAB (20.266,92 EUR) sowie den Ansatz\nvon 187.256,86 EUR für die Verwaltung der Außenstelle auf der BAB-Stufe 4. Wegen der erheblichen Höhe der insoweit\neinbezogenen Aufwendungen wäre zur Nachvollziehbarkeit des kalkulatorischen Kostenansatzes aber die Darlegung des\nZusammenhangs mit den beitragsrelevanten Tätigkeiten der Außenstellen im Rahmen des § 11 Abs. 1 EMVG erforderlich\ngewesen.\n\n27\n\nGleiches gilt für die Gemeinkosten, die in erheblicher Höhe bei den Kostenträgern 39060 (95.890 EUR = 47 % der\nGesamtkosten) und bei dem Kostenträger 39061 (174.220 EUR = 43 % der Gesamtkosten) berücksichtigt worden sind. \n\n28\n\nZwar hat die Beklagte selbst der rechtlichen Unsicherheit darüber, in welchem Umfang Gemeinkosten in die\nBeitragskalkulation einfließen dürfen, durch den anteiligen Abzug der Kosten von internen Kostenträgern für die\nBeihilfebearbeitung (20.710 EUR) und durch Reduzierung der Gesamtkosten in Höhe von 10,85 % (159.603 EUR) in der\nBeitragsermittlung Rechnung getragen. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Ermittlung des für die Wahrnehmung der Aufgaben\nnach § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltenden Beitragsaufwands kann nach den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht festgestellt werden,\nob dieser pauschale Abschlag ausreicht, um den Ansatz von nicht umlagefähigen (Gemein-)kosten aufzufangen. Diese Feststellung\nfolgt insbesondere auch daraus, dass die Gemeinkosten der übrigen neun Außenstellen nicht bekannt sind, für die in der\nKalkulation Gesamtkosten von über 9.890.000 EUR (Vgl. Blatt 94 der Anlage D) angesetzt worden sind. Da sich zudem der\nUmfang der nicht ansetzbaren Gemeinkosten bei den Außenstellen nach der vorgelegten Kalkulation nicht nachvollziehbar\nermitteln lässt, fehlt in der Kalkulation jeglicher Nachweis dafür, dass der vorgenommene Abzug der indirekten Kosten\nausreichend ist. Hinsichtlich des Fachreferats (Zentrale Lenkungsstelle) hat die Beklagte zwar selbst eine reduzierte\nGemeinkostenberechnung vorgenommen (vgl. Blatt 177 der Anlage D), in der aus ihrer Sicht lediglich die Gemeinkosten der\nPersonalsachbearbeitung, der Kosten des Gebäudemanagements und die der IT-Technik anteilig berücksichtigt worden sind.\nAber abgesehen davon, dass diese reduzierte Gemeinkostenberechnung keinen Eingang in die eigentliche Beitragskalkulation\ngefunden hat, sind in dieser gleichwohl immer noch nicht umlagefähige oder jedenfalls rechtliche bedenkliche\nKostenpositionen aufgeführt (z. B. Innerer Dienst, Personalratskosten u.ä. sowie Kosten von einzelnen Referaten der\nZentralabteilung). Ferner ergibt sich aus dieser Berechnung, dass die Beklagte selbst bezüglich des Referates Gemeinkosten\nin Höhe von über 12 % nicht für beitragsrelevant hält, so dass also der pauschale Abzug von indirekten Kosten in Höhe von\n10,85 % der Gesamtkosten nicht ausreichend erscheint.\n\n29\n\nDie vorstehend aufgeführten rechtlichen Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands für das Jahr 2004\ngelten entsprechend für den in gleicher Weise kalkulierten EMVG-Beitrag für das Beitragsjahr 2003.\n\n30\n\nAngesichts der vorstehenden Bedenken gegen eine kostendeckende Beitragserhebung für die streitbefangenen Beitragsjahre\nbrauchte auf die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der gewählten\nezugseinheit (theoretische Versorgungsfläche) sowie gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz nicht eingegangen zu werden.\n\n31\n\nDer mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet.\n\n32\n\nGemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen\nwerden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Der Kläger hat den durch den angefochtenen Bescheid\nfestgesetzten Beitrag gezahlt. Damit ist der Verwaltungsakt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO \"vollzogen\". Der Anspruch\nauf Rückzahlung dieses Betrages ergibt sich aus § 21 VwKostG. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten\nunverzüglich zu erstatten. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Rechtsgrund für den weiteren Verbleib\ndes Beitrages bei der Beklagten entfallen.\n\n33\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger aber nicht schon - wie beantragt - ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung,\nsondern erst ab Rechtshängigkeit des bezifferten Geldleistungsanspruchs zu. Der sich aus entsprechender Anwendung von\n§ 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Zinsanspruch hängt von der Erhebung der Leistungsklage ab. Die\nRechtshängigkeit des Leistungsanspruchs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits durch\ndie Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid, sondern erst durch die Geltendmachung eines bezifferten Leistungsanspruchs\nauf Rückzahlung bewirkt. \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 -, nachgewiesen bei juris, vom 24. März 1999 - 8 C 27.97-,\nBVerwGE 108, 364 <369> und vom 15. Dezember 2005 - 6 C 16.05 -, nachgewiesen bei juris.\n\n35\n\nDementsprechend kann der Kläger Prozesszinsen nur seit dem 10. Dezember 2010 beanspruchen, da der Leistungsanspruch\nauf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt\naus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.\n\n37\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/227260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-12-10/27-k-57-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"FSBeitrV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/227260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/227260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-12-10/27-k-57-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/227260","retrieved":"2026-07-09 01:48:16.640036+00:00"}}