{"status":"available","doknr":"OLD227259","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:1210.27K50.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-12-10","aktenzeichen":"27 K 50/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid\nvom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.715,56 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über den jeweiligen\nBasiszinssatz hinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen.\n\nDie Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird abgewiesen\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Mitglied der ARD und\nInhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen für das Betreiben von Versuchsfunkanlagen, Fernseh-Rundfunkanlagen und\nTon-Rundfunk UKW Anlagen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2007 zog die Beklagte den Kläger für ca. 61 zugeteilte Frequenzen für die Jahre 2003 und\n2004 zu Beiträgen gemäß § 143 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 in Verbindung mit der Verordnung über\nBeiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung -FSBeitrV-) vom 13. Mai 2004\n(BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) in Höhe von insgesamt 205.773,41 Euro\nheran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 21. Dezember 2007 wies die Beklagte zunächst durch\nWiderspruchsbescheid vom 21. November 2008 zurück. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und den\nARD-Rundfunkanstalten zur Durchführung von ausgewählten Musterverfahren hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf und\nwies mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 den Widerspruch des Klägers bezüglich der Festsetzung des\nTKG-Beitrages für den Fernseh-Rundfunk Sender G. (Frequenz-Zuteilungsnummer 00000000) zurück. Die Festsetzung\ndes TKG-Beitrags für den Sender G. beträgt für das 2003 5.837,26 Euro und für das Jahr 2004 6.878,30\nEuro.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 06. Januar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beitragserhebung\nsei rechtswidrig erfolgt, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage dafür fehle. Die FSBeitrV sei nicht mit höherrangigem\nRecht vereinbar. Sie verstoße gegen das in § 143 Abs. 1 TKG verankerte Kostendeckungsprinzip. Es bestünden Zweifel an der\nRichtigkeit und Transparenz der Beitragskalkulation. Es sei aufgrund der Kalkulationsunterlagen nicht nachvollziehbar, ob\ndie Beklagte die beitragsfähigen Kosten zutreffend ermittelt habe. Es erfolge beispielsweise sowohl eine anteilige als\nauch eine direkte Zuordnung von Kosten für die Frequenzkoordinierung, ohne dass ein Grund für die unterschiedliche\nHandhabung ersichtlich sei. Ferner sei nicht erkennbar, ob die angesetzten Personalkosten auf einer konkreten Zeiterfassung\nder erbrachten Leistungen oder lediglich auf pauschalen Schätzungen basierten. Des Weiteren werde zu Unrecht bei den\nPersonal-Einzelkosten eine Pauschalumlage Z und Zentrale einbezogen, deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar sei.\nAber auch wenn die Position Z und Zentrale im Zusammenhang mit den Kosten des Referats 222 zu sehen sei, würden unter\ndieser Position Tätigkeiten für die Vornahme von Auslandskoordinierungen abgerechnet, die, weil sie unmittelbar im\nZusammenhang mit der Frequenzzuteilung stünden, nicht aufwandsbezogen der Frequenzoptimierung zuzurechnen und damit nicht\nin die Beitragskalkulation einzu-beziehen seien. Darüber hinaus ergebe sich eine nicht nachvollziehbare Diskrepanz zwischen\nden Kosten für das Referat 222 und den Kosten für die Zentrale, wobei unklar bleibe, um welche Leistungen es sich dabei\nhandele und ob diese Leistungen nicht bereits über das Referat 222 oder andere Kostenpositionen abgerechnet worden seien.\nAußerdem seien in den Einzelkosten des Referates zusätzliche Kosten wie beispielsweise für Öffentlichkeitsarbeit, für\nGebäudekosten oder für Beihilfe-aufwendungen enthalten, ohne dass erkennbar sei, ob diese Kosten überhaupt im Zusammenhang\nmit den Aufgaben nach § 143 Abs. 1 TKG und der Kostenstelle xx070 stünden. Des Weiteren ergebe sich ein Verstoß gegen das\nKostendeckungsprinzip aus den unverhältnismäßig hohen Personalkosten, der in der Höhe nicht nachvollziehbaren Umlegung\nvon IT-Kosten sowie der anteiligen Umlegung von Gemeinkosten für Präsidium und allgemeine Verwaltung. Außerdem sei nicht\nerkennbar, ob der Aufwand für Tätigkeiten, die vordergründig im Allgemeininteresse lägen, angemessen berücksichtigt\nworden sei. Auch die Höhe des in Abzug gebrachten Selbstbehaltes von 20 % sei nicht nachvollziehbar dargestellt. Die\nTatsache, dass dieser Anteil trotz der prozentualen Änderung des Aufwandes für die Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben\nüber die Jahre konstant sei, lege die Vermutung nahe, dass hier ein willkürlicher Prozentsatz ohne nachvollziehbare\nGrundlage festgelegt werde. Neben dem Ansatz von nicht aufwandsbezogenen Kosten verstoße der festgesetzte TKG-Beitrag\ngegen § 143 Abs. 3 TKG, da die Beklagte bei der Kostenverteilung in unzulässiger Weise Kosten für Beiträge und Kosten für\nTKG-Gebühren vermischt habe. So seien beispielsweise die Leistungen, die das Referat 222 oder die Außenstellen im\nZusammenhang mit der Auslands- und Flugfunkkoordinierung erbracht hätten, sowie umfangreiche messtechnische Untersuchungen,\ndie im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung gestanden hätten, in die Beitragskalkulation einbezogen worden, obwohl ein\nenger Zusammenhang dieser Tätigkeiten mit der Entscheidung über die Frequenzzuteilung bestehe und sie deshalb über\nTKG-Gebühren abzudecken wären. Ebenfalls sei die Umlage der unverhältnismäßig hohen Kosten für die Verfolgung von Sendern,\ndie Frequenzen ohne die entsprechende behördliche Zuteilung nutzten, auf die TKG-Beiträge nicht gerechtfertigt, zumal die\nFrequenznutzer keinen unmittelbaren Vorteil aus diesen Maßnahmen erlangten. Die Beitragserhebung verstoße außerdem gegen\nden verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da beim Fernseh-Rundfunk im Vergleich zum\nMobilfunk ein anderer Maßstab für die Berechnung der Beiträge zu Grunde gelegt werde, ohne dass es dafür eine sachliche\nRechtfertigung gebe. Während der öffentliche Mobilfunk lediglich pauschal je Netz veranlagt werde, werde im Gegensatz dazu\nbei den Rundfunkdiensten der Berechnungsmaßstab \"theoretische Versorgungsfläche je angefangene 10 qkm\" zugrunde gelegt.\nAufgrund dieses Berechnungsmaßstabes vergrößere sich die nach der FSBeitrV zu berücksichtigende Fläche erheblich und führe\ninsofern zu einer nicht sachgerechten Beitragsbelastung des Klägers. Der Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche führe\naußerdem zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Benutzergruppe Fernseh-Rundfunk, da aufgrund dieses Maßstabs etwa bei\ngrenznahen Sendern, wie hier beim Sender G. , Flächen in die Beitragsberechnung einbezogen würden, die im Ausland\nbzw. auf See und somit außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lägen. Hierdurch ergebe sich jedoch nicht nur eine\nUngleichbehandlung zwischen den Rundfunksendern untereinander, sondern auch zum Mobilfunk, bei dem die Beitragsberechnung\n- wie bei der Gebührenberechnung - auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sei. Diese Verfahrensweise verletze\nzudem das Kostendeckungsprinzip, da die Beklagte im Ausland nicht frequenz-optimierend tätig sei und damit Beiträge verlange,\ndenen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberständen. Schließlich verstoße § 143 TKG gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz,\nda die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Ermächtigungsnorm nicht normativ festgelegt worden seien.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\n- den TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom\n18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufzuheben,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.715,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus\nseit dem 06. Januar 2009 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie verteidigt unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers die angefochtene Beitragsfestsetzung.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie gegen den Beitragsbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene\nBeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hieran\nanknüpfende Leistungsklage auf Rückzahlung des bereits entrichteten Beitrags einschließlich des geltend gemachten\nZinsanspruchs ist ebenfalls zulässig, aber nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 2\nVwGO).\n\n14\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid beruht auf § 143 des Telekommunikations-gesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004, zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 18. Februar 2007 in Verbindung mit der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) vom 13. Mai\n2007 in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007. Nach diesen Vorschriften haben diejenigen, denen Frequenzen\nzugeteilt sind, jährliche Beiträge zur Deckung der Kosten der Bundesnetzagentur für die Verwaltung, Kontrolle und\nDurchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz\noder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zu entrichten. Dies umfasst gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 TKG insbesondere auch\ndie Kosten der Bundesnetzagentur für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen\nMessungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien\nFrequenznutzung sowie die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung. Aus der Formulierung\n\"zur Deckung ihrer Kosten\" in § 143 Abs. 1 TKG ist zu entnehmen, dass für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands das\nKostendeckungsprinzip gilt. Gemäß § 3 FSBeitrV werden die durch Beiträge nach § 143 Abs. 1 TKG abzugeltenden Personal- und\nSachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und den jeweiligen Nutzergruppen zugeordnet. Nach § 143 Abs. 3 TKG sind bei\nder Berechnung des beitragsfähigen Aufwands die Kosten abzuziehen, für die bereits Gebühren nach § 142 TKG oder nach § 16\ndes Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) oder Gebühren und Beiträge nach § 10 oder § 11\ndes Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) erhoben werden. Des Weiteren ist gemäß § 3\nAbs. 2 Satz 1 FSBeitrV der auf die Abgeltung des Allgemeininteresses entfallene Anteil von 20 % der Personal- und Sachkosten\nbeitragsmindernd zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 3 FSBeitrV wird der für jede Bezugseinheit festzulegende Jahresbeitrag\nberechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der\nNutzergruppe geteilt wird.\n\n15\n\nDie nach diesen Vorschriften ergangenen Beitragsfestsetzungen von TKG-Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 sind\nrechtswidrig, da die Ermittlung dieser Beiträge nicht mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar ist. Nach den von der Beklagten\nvorgelegten Kalkulationsunterlagen und Erläuterungen kann nicht festgestellt werden, dass der für die Aufgabenerfüllung nach\n§ 143 TKG abzugeltende Aufwand (Sach- und Personalkosten) zutreffend erfasst und gedeckt worden ist. Als Gesamtkosten sind\nfür alle beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur im Bereich des Fernseh-Rundfunks für das Beitragsjahr 2004\n1.879.352 EUR ausgewiesen, die in den Kalkulationsunterlagen auf den Kostenträgern 63070 (Untersuchungen zur Nutzung und\nOptimierung des Frequenzspektrums) und 63100 (Ermittlung von Frequenznutzungen ohne Zuteilung) abgebildet sind. Hierbei\nsind auf dem Kostenträger 63070 Kosten in Höhe von insgesamt 1.478.786 EUR abgebildet, die bei einer Vielzahl von\nAußenstellen der Bundesnetzagentur und beim mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Fachreferat 222 (Rundfunkreferat) in der\nZentrale (Kostenstelle 22200) entstehen. Die Kosten für den Kostenträger 63100 (400.566 EUR) sind hingegen nur bei den\neinzelnen Außenstellen angefallen. \n\n16\n\nDie Kosten werden von der Beklagten grundsätzlich nach dem System der sog. Vollkostenrechnung aus Einzelkosten, die\nunmittelbar beim Referat/Außenstelle für die Ausführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Frequenznutzungen entstanden\nsind, sowie aus den Gemeinkosten ermittelt, die in anderen Organisationsbereichen der Bundesnetzagentur angefallen sind.\nDiese Gemeinkosten werden im Rahmen der Betriebsabrechnung auf verschiedenen Stufen zugeordnet und in der Reihenfolge der\nStufen auf die Hauptkostenstelle verrechnet. Hierbei erfolgt die Verrechnung der Kostenstellen einer Stufe an alle\nKostenstellen der nachfolgenden Stufen. \n\n17\n\nHiervon ausgehend ergeben sich ausweislich der von der Bundesnetzagentur vorgelegten Kalkulationsunterlagen durchgreifende\nBedenken gegen die Ermittlung des nach § 143 Abs. 1 TKG beitragsrelevanten Aufwands.\n\n18\n\nBezüglich des Referats 222 sind dort für das Jahr 2004 Einzelkosten in Höhe 944.805 EUR ausgewiesen, die sich\nhauptsächlich aus den Personalkosten in Höhe von 804.619 EUR sowie aus kalkulatorischen Kosten (kalk. Abschreibungen,\nkalk. Zinsen, kalk. Miete) in Höhe von 11.785 EUR und Material-/Betriebskosten von 82.743 EUR zusammensetzen. \n\n19\n\nRechtliche Bedenken gegen die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes für die Tätigkeiten des Referates im Zusammenhang\nmit den Frequenznutzungen ergeben sich zwar nicht aus dem nicht näher substantiierten Einwand des Klägers, die angesetzten\nPersonalkosten seien unverhältnismäßig hoch und nicht hinreichend belegt. Ausweislich Blatt 48 der Anlage D Fernseh-Rundfunk\nhat die Beklagte bei der Aufwandsermittlung die tatsächlichen Löhne und Gehälter der im Referat beschäftigten Mitarbeiter\nberücksichtigt. Ein andere Frage ist, ob der prozentuale Anteil von 14,45 %, der von den Gesamt(einzel)kosten an den\nKostenträger 63070 weitergegeben wurde, zutreffend ermittelt wurde. Ausweislich der genannten Anlage zur Kalkulation hat\ndie Beklagte hierbei anteilige Arbeitszeiten der Mitarbeiter, die Tätigkeiten für den Kostenträger 63070 erledigen,\nzugrunde gelegt. Ob diese anteilige Arbeitszeiten auf konkreten Zeiterfassungen basieren oder nur geschätzt sind, kann\nmangels Angabe in den Kalkulationsunterlagen zwar nicht nachvollzogen werden. Allerdings bestehen aus Sicht der Kammer\nangesichts der sehr differenzierten Aufteilung der anteiligen Arbeitszeit keine grundlegende Bedenken gegen den gewählten\nAnsatz. Die Art und Weise der Ermittlung spricht gegen eine bloß pauschale Schätzung der Arbeitszeiten. Der Ansatz der\nkalkulatorischen Kosten für die Abschreibungen der Anschaffungskosten der dauerhaft genutzten Vermögensgegenstände dürfte\nebenfalls nicht zu beanstanden sein.\n\n20\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Ermittlung des abzugeltenden Aufwands für die Tätigkeiten des Referates 222 bestehen\naber deshalb, weil die Beklagte aufgrund der Systematik der Vollkostenrechnung den sonstigen Aufwand der Bundesnetzagentur\nfür dieses Referat durch Gemeinkosten im Beitragsaufwand berücksichtigt. Zwar ist § 143 TKG grundsätzlich zu entnehmen, dass\nneben den maßgeblichen Aufwandskosten nicht nur die Personal- und Sachkosten der unmittelbar mit den Tätigkeiten nach § 143\nTKG im Bereich des Fernseh-Rundfunks befassten Mitarbeiter, sondern auch die anteiligen Gemeinpersonal- und Gemeinsachkosten\nerfasst werden können, die in anderen Organisationsteilen durch die TKG-beitragsrelevanten Tätigkeiten veranlasst werden.\n\n21\n\nZur Zulässigkeit solcher Gemeinkosten siehe: Urteil der Kammer vom 03. Juli 2009 - 27 K 2109/07 - m.w.Nw. zu\nTKG-Nummerngebühren; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 - und vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 - beide,\njuris, betreffend die Erhebung von Fleischhygienegebühren. \n\n22\n\nDadurch, dass die Beklagte in ihrer Beitragskalkulation allerdings sämtliche Gemeinkosten umlegt, kann mangels einer\nnäheren Aufschlüsselung nicht nachvollzogen werden, dass sämtliche Aufwendungen umlagefähig sind und der beim\nFrequenznutzungsbeitrag angesetzte Teil im notwendigen Zusammenhang mit den in § 143 TGK beschriebenen Aufgaben im Bereich\nvon Frequenznutzungen steht. Eine solche Darlegung wäre indes mit Blick auf die Formulierung in § 143 Abs. 1 TKG und die\nallgemein nach beitragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Verknüpfung zwischen Aufwendungen und beitragsrechtlichem\nVerwaltungshandeln erforderlich gewesen.\n\n23\n\nVgl. so OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2007 - 9 A 1686/06 - zu Frequenznutzungsbeiträgen 2000-2002.\n\n24\n\nEin solcher kausaler Zusammenhang ist insbesondere bei den in der Beitragsberechnung angesetzten Kosten für die\nBesoldung/ Reisekosten (12.306,38 EUR), den Inneren Dienst (29.250,49 EUR), das Bauwesen (11.868,29 EUR) die Kosten für\nden Personalrat, Gesamtpersonalrat, Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson für schwerbehinderte Mitarbeiter\n(insgesamt etwa 9.570 EUR) sowie für den Aufbaustab (1.803,54 EUR) zweifelhaft. Gleiches gilt für die Umlage der Kosten\naller Referate der Zentralabteilung auf der Stufe 6 der Betriebsabrechnung. Ohne nähere Kenntnis der erfassten Tätigkeiten\nbzw. der hierfür angefallenen Aufwendungen kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche Gemeinkosten verursachende\nTätigkeiten der Behörde ausschließlich beitragsfinanzierten Kostenträgern zuzuordnen sind und in diesen Gemeinkosten\noffensichtlich keine durch Steuern zu finanzierende Anteile enthalten sind. Hinzu kommt, dass durch die Verrechnung der\nGemeinkostenstellen einer vorhergehenden Stufe der Betriebsabrechnung an alle Kostenstellen der nach-folgenden Stufen die\nUmlage nichtbeitragsfähiger Kostenpositionen verstärkt wird.\n\n25\n\nAuch die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands, der bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit\nden Frequenznutzungen für die Kostenträger 63070 und 63100 in Höhe von insgesamt 1.666.816 EUR abgebildet ist, begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n26\n\nDie Kostenermittlung ist insoweit in der Kalkulation beispielhaft nur für die Außenstelle Eschborn aufgezeigt, wobei für\nden Kostenträger 63070 221.759 EUR und für den Kostenträger 63100 15.119 EUR angesetzt wurden. Diese Kosten setzen sich\njeweils wiederum aus den Einzelkosten, die dem Kostenträger über die Aufwandserfassung aus den Bereichen PMD (Prüf- und\nMessdienst) und VFZ (Verträglichkeiten Funk und Frequenzzuteilungen) zugerechnet wurden, sowie aus den nach der\nVollkostenrechung verrechneten Gemeinkosten zusammen. Zunächst ist in der Kalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt, in\nwelcher Weise und wie konkret die Aufwandserfassung erfolgt ist. Dies näher darzulegen, besteht angesichts des sehr\nheterogenen Aufgabenspektrums der Außenstellen aber Anlass. Zweifel an der zutreffenden Ermittlung des Beitragsaufwands\nresultieren des Weiteren daraus, dass der Anteil der verrechneten Gemeinkosten mit 126.610 EUR deutlich über der Summe der\nEinzelkosten i. H. v. 95.149 EUR liegt. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es sich bei\neinem Teil der Gemeinkosten auch um sog. unechte Gemeinkosten handele, die zuständigkeitsbezogen für die Durchführung der\nbeitragsbezogenen Tätigkeiten ermittelt worden seien, ist die Beklagte einen aussagefähigen Nachweis für diesen Vortrag\nschuldig geblieben. Den vorgelegten Kalkulationsunterlagen ist jedenfalls Entsprechendes nicht zu entnehmen. Außerdem\nist - wie beim Fachreferat - mangels näherer Beschreibung der Gemeinkosten verursachenden Tätigkeiten der Außenstelle\nnicht festzustellen, ob sich die umgelegten Beträge ausschließlich aus beitragsfähigen Aufwendungen zusammensetzen. Diese\nBedenken betreffen insbesondere bei der Kostenstelle 93420 (DLZ 5 Rundfunk) die Position der Altersteilzeit in der\nBAB-Stufe 1 (8.449,79 EUR), die Verrechnung der Leitung der Außenstelle auf der 3. Stufe der BAB (13.609,79 EUR) sowie\nden Ansatz von 125.729,61 EUR für die Verwaltung der Außenstelle auf der BAB-Stufe 4. Ebenfalls ist die Beitragsrelevanz\nder Pauschalumlage Z und Zentrale (20.034 EUR) nicht nachvollziehbar. Wegen der erheblichen Höhe der insoweit einbezogenen\nAufwendungen wäre zur Nachvollziehbarkeit des kalkulatorischen Kostenansatzes aber die Darlegung des Zusammenhangs mit den\nbeitragsrelevanten Tätigkeiten der Außenstellen erforderlich gewesen.\n\n27\n\nZwar hat die Beklagte selbst der rechtlichen Unsicherheit darüber, in welchem Umfang Gemeinkosten in die\nBeitragskalkulation einfließen dürfen, durch den anteiligen Abzug der Kosten von internen Kostenträgern für die\nBeihilfebearbeitung (29.627 EUR) und durch Reduzierung der Gesamtkosten in Höhe von 10,85 % (200.695 EUR) in der\nBeitragsermittlung Rechnung getragen. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Ermittlung des mit der Frequenznutzung\nzusammenhängenden Beitragsaufwands kann nach den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht festgestellt werden, ob dieser\npauschale Abschlag ausreicht, um den Ansatz von nicht umlagefähigen (Gemein-)kosten aufzufangen. Diese Feststellung folgt\ninsbesondere auch daraus, dass die Gemeinkosten der übrigen neun Außenstellen nicht bekannt sind, für die in der Kalkulation\nGesamtkosten von fast 1.445.057 EUR angesetzt worden sind. Da sich zudem der Umfang der nicht ansetzbaren Gemeinkosten bei\nden Außenstellen nach der vorgelegten Kalkulation nicht nachvollziehbar ermitteln lässt, fehlt in der Kalkulation jeglicher\nNachweis dafür, dass der vorgenommene Abzug der indirekten Kosten ausreichend ist. Hinsichtlich des Referats 222 hat die\nBeklagte zwar selbst eine reduzierte Gemeinkostenberechnung vorgenommen (vgl. Blatt 21 der Anlage D Fernseh-Rundfunk), in\nder aus ihrer Sicht lediglich die Gemeinkosten der Personalsachbearbeitung, der Kosten des Gebäudemanagements und die der\nIT-Technik anteilig berücksichtigt worden sind. Aber abgesehen davon, dass diese reduzierte Gemeinkostenberechnung, keinen\nEingang in die eigentliche Beitrags-kalkulation gefunden hat, sind in dieser gleichwohl immer noch nicht umlagefähige oder\njedenfalls rechtliche bedenkliche Kostenpositionen aufgeführt (z. B. Innerer Dienst, Gebäudemanagement, Personalratskosten\nu.ä. sowie Kosten von einzelnen Referaten der Zentralabteilung). Ferner ergibt sich aus dieser Berechnung, dass die Beklagte\nselbst bezüglich des Referates Gemeinkosten in Höhe von 25 % nicht für beitragsrelevant hält, so dass also der pauschale\nAbzug von indirekten Kosten in Höhe von 10,85 % der Gesamtkosten nicht ausreichend erscheint.\n\n28\n\nIm Übrigen ist die Beitragskalkulation auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie keine Angaben dazu enthält, ob Kosten\nfür die persönlichen Gebührenbefreiungstatbestände gemäß § 2 FSBeitrV umgelegt worden sind und ob bereits eine anderweitige\nKostendeckung über die Gebührenerhebung nach § 142 TKG bzw. § 16 FTEG vorliegt.\n\n29\n\nDie vorstehend aufgeführten rechtlichen Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands für das Jahr 2004\ngelten entsprechend für den in gleicher Weise kalkulierten Frequenznutzungsbeitrag für das Beitragsjahr 2003.\n\n30\n\nAngesichts der vorstehenden Bedenken gegen eine kostendeckende Beitragserhebung für die streitbefangenen Beitragsjahre\nbrauchte auf die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der gewählten Bezugseinheit\n(theoretische Versorgungsfläche) sowie gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz nicht eingegangen zu werden.\n\n31\n\nDer mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet.\n\n32\n\nGemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen\nwerden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Der Kläger hat den durch den angefochtenen Bescheid\nfestgesetzten Beitrag gezahlt. Damit ist der Verwaltungsakt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO \"vollzogen\". Der\nAnspruch auf Rückzahlung dieses Betrages ergibt sich aus § 21 VwKostG. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene\nKosten unverzüglich zu erstatten. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Rechtsgrund für den weiteren\nVerbleib des Beitrages bei der Beklagten entfallen.\n\n33\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger aber nicht schon - wie beantragt - ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung,\nsondern erst ab Rechtshängigkeit des bezifferten Geldleistungsanspruchs zu. Der sich aus entsprechender Anwendung von § 291\nSatz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Zinsanspruch hängt von der Erhebung der Leistungsklage ab. Die\nRechtshängigkeit des Leistungsanspruchs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits durch\ndie Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid, sondern erst durch die Geltendmachung eines bezifferten Leistungsanspruch\nauf Rückzahlung bewirkt. \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 -, nachgewiesen bei juris, vom 24. März 1999 - 8 C 27.97-,\nBVerwGE 108, 364 <369> und vom 15. Dezember 2005 - 6 C 16.05 -, nachgewiesen bei juris.\n\n35\n\nDementsprechend kann der Kläger Prozesszinsen nur seit dem 10. Dezember 2010 beanspruchen, da der Leistungsanspruch auf\nRückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.\n\n37\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/227259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-12-10/27-k-50-09","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"FSBeitrV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"FSBeitrV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/227259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/227259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-12-10/27-k-50-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/227259","retrieved":"2026-07-09 01:48:16.532764+00:00"}}