{"status":"available","doknr":"OLD228913","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:1118.1K3352.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-11-18","aktenzeichen":"1 K 3352/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsverfügung des Beklagten vom\n28. November 2006 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 11. Juli 2007 wird\naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren\nwird für notwendig erklärt.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger meldete am 10. Oktober 2005 beim Beklagten das Gewerbe \"Sportwetten-Vermittlung\" an. In seiner in der\nA.--------straße 0 in 00000 Köln gelegenen Betriebsstätte vermittelte er ab dem 01. Juni 2006 Sportwetten an den in\nGibraltar ansässigen und dort konzessionierten Anbieter \"J. C. B. Ltd.\" (J1. ). \n\n3\n\nMit Verfügung vom 29. Mai 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Berufung auf die §§ 1, 14, 17 und 18\nOrdnungsbehördengesetz (OBG),\n\n4\n\n- Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer Zulassung nach § 1 des Sportwettengesetzes Nordrhein-Westfalen\n(SportwettenG NRW) sind, zu vermitteln,\n\n5\n\n- Geräte, mittels denen Sportwetten an nicht zugelassene Veranstalter vermittelt werden (z.B. PC´s - sofern diese nicht\nüber ein Programm verfügen, mit dem der Zugriff auf Sportwettangebote nicht zugelassener Veranstalter ausgeschlossen ist,\nWettterminals, Online-Wettautomaten) aufzustellen oder deren Aufstellung durch Dritte zu dulden,\n\n6\n\n- für Sportwettangebote nicht zugelassener Veranstalter zu werben.\n\n7\n\nZugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger für den Fall, dass dieser nicht innerhalb von 14\nTagen nach Vollziehbarkeit die Vermittlung unzulässiger Sportwetten einstelle und die dazu dienenden Geräte, Unterlagen\nsowie entsprechende Werbung nicht aus dem Betrieb entferne, die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung führte er\nim Wesentlichen aus, der Kläger verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 SportwettenG NRW, begehe mit der ihm untersagten Tätigkeit\neine Straftat nach § 284 Strafgesetzbuch (StGB) und begründe eine erhebliche Gefährdungslage wegen der mit dem Glücksspiel\nverbundenen typischen Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Spielsucht und Vermögensgefährdung der Spieler.\n\n8\n\nMit Verfügung vom 28. November 2006 ersetzte der Beklagte die Androhung unmittelbaren Zwangs durch die Androhung eines\nZwangsgeldes in Höhe von 5.000,- EUR.\n\n9\n\nNachdem das OVG NRW durch Beschluss vom 07. November 2006 -4 B 1642/06- den Aussetzungsantrag des Klägers - abweichend\nvom Ausgangsbeschluss der erkennenden Kammer vom 14. Juli 2006 (1 L 865/06) - abgelehnt hatte, meldete der Kläger am 25.\nApril 2007 das in Rede stehende Gewerbe rückwirkend zum 23. April 2007 beim Beklagten ab. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2007, zugestellt am 16. Juli 2007, wies die Bezirksregierung Köln die gegen beide Verfügungen\neingelegten Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück: Die Untersagungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 14\nAbs. 1 und 2 OBG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (LoStV) und den Regelungen\ndes Lotterieausführungsgesetzes NRW (LoAG). Die Vermittlung von Sportwetten durch den Kläger stelle eine Förderung und\nBewerbung in NRW unerlaubt veranstalteten Glücksspiels dar. Der Anbieterin J1. könne aufgrund von § 1 SportwettenG NRW\nund § 5 Abs. 2 LoStV keine Erlaubnis erteilt werden; sie sei nämlich weder eine juristische Person des inländischen\nöffentlichen Rechts noch eine solche des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des inländischen\nöffentlichen Rechts gehörten. Unter diesen Umständen leiste die Klägerin zumindest Beihilfe zu einer Straftat nach § 284\nStGB. Zwar sei das bestehende staatliche Sportwettenmonopol in seiner \"derzeitigen\" - d.h. im Zeitpunkt\nder Widerspruchsentscheidung gegebenen - normativen Ausgestaltung in NRW nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfG) vom 02. August 2006 (1 BvR 2677/04) verfassungswidrig. Doch dürfe in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen\nNeuregelung das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen gleichwohl als verboten angesehen und\nordnungsrechtlich unterbunden werden, wenn das vom BVerfG in verfassungsrechtlicher Hinsicht geforderte Mindestmaß an\nKonsistenz bei der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft tatsächlich eingehalten werde. Das\nsei im Hinblick auf den vom Innenministerium NRW am 19. April 2006 beschlossenen und von der Westdeutschen Lotterie GmbH\neingeleiteten Maßnahmenkatalog der Fall. Damit werde in tatsächlicher Hinsicht ferner den europarechtlichen Anforderungen\nan die Verhältnismäßigkeit des mit dem Sportwettenmonopol verbundenen Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit,\ninsbesondere dem Erfordernis einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit genügend Rechnung getragen.\nIn rechtlicher Hinsicht bestehe bis zur gesetzlichen Neuregelung zwar ein europarechtswidriges Regelungsdefizit, da der\nLoStV nicht gesetzlich sicherstelle, dass das Sportwettenmonopol an dem Ziel der Verminderung von Spielgelegenheiten\nausgerichtet sei. Doch müsse der Anwendungsvorrang des Europarechts zurückstehen, wenn dies zeitlich begrenzt erforderlich\nsei, um eine inakzeptable Gesetzeslücke zu vermeiden. Das sei hier der Fall, da eine vorübergehende vollständige\nLiberalisierung des Wettmarktes das vom EuGH grundsätzlich anerkannten Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeit konterkarierte\nund im Widerspuch zu dem den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraum stünde.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 16. August 2007 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend:\n\n12\n\nDie Klage sei begründet. Die das staatliche Sportwettenmonopol begründenden gesetzlichen Regelungen verstießen gegen\nArt. 43 und 49 EG und seien schon deshalb seit dem Erlass der angegriffenen Verfügung rechtswidrig. Sie erfüllten wegen\nder unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu Spielcasinos, gewerblichen Spielhallen und Pferdewetten nicht das\neuroparechtliche Kohärenzgebot . Das habe der EuGH in seiner jüngsten Rechtsprechung bestätigt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsverfügung des Beklagten vom 28.\nNovember 2006 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 11. Juli 2007 aufzuheben,\n\n15\n\n2. hilfsweise festzustellen, dass die vorgenannten Verfügungen bis zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig waren,\n\n16\n\n3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr ist der Auffassung, die angegriffene Ordnungsverfügung sei seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig. Sowohl\ndie bis zum 31. Dezember 2007 nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 anzuwendende\nRegelung des § 1 SportwettenG NRW als auch die anschließend in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages\nund des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes NRW über die nur eingeschränkte Zulässigkeit der Veranstaltung und Vermittlung\nvon Sportwetten seien nicht nur verfassungsgemäß, sondern verstießen auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.\n\n20\n\nDer Beklagte hat ferner gegen den Kläger wegen Nichtbefolgung der angefochtenen Ordnungsverfügung mit Bescheiden vom 27.\nMärz 2007 und 25. April 2007 Zwangsgelder in Höhe von 5.000,- EUR und 10.000,- EUR festgesetzt, wogegen der Kläger\nWiderspruch eingelegt hat. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der daraufhin erlassene Widerspruchsbescheid der\nBezirksregierung Köln vom 29. Dezember 2009 dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde. \n\n21\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig. Der Anfechtungsantrag hat sich nicht am 23. April 2007 durch die Abmeldung des Gewerbes\n(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung <GewO>) erledigt. Denn wie noch darzulegen sein wird, ist die angefochtene\nOrdnungsverfügung weiterhin Rechtsgrund für die Zwangsgeldfestsetzungen. \n\n24\n\nDie Klage ist ferner begründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und\nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>).\n\n25\n\n1. Bei der Beantwortung der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass\nsich die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen seit dem Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung geändert haben: \n\n26\n\nVom 28. März 2006 bis zum 31. Dezember 2007 (Übergangszeitraum) fand grundsätzlich die ordnungsbehördliche\nGeneralermächtigung des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG) i.V.m. dem Sportwettengesetz vom 03.\nMai 1955, GV NW 1955, 84, zuletzt geändert durch Art. 78 des Gesetzes vom 18. Mai 2004, GV NRW S. 248, und - mit\nWirkung ab dem 01. April 2007 - durch Art. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 21. Dezember 2006, GV NRW S. 631,\n(SportwettenG NRW) Anwendung. Allerdings durften wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n27\n\nvgl.: Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 1054/01-, BVerfGE 115, 276 (319) sowie Beschluss vom 02. August 2006\n-1 BvR 2677/04-, juris Randnummer (Rn.) 16 \n\n28\n\ndas gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht durch\nein Bundesland veranstaltet werden, nur dann ordnungsrechtlich unterbunden werden, wenn bereits im Übergangszeitraum (28.\nMärz 2006 bis zum 31. Dezember 2007) damit begonnen wurde, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der\nWettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. \n\n29\n\nWenn im angegriffenen Widerspruchsbescheid davon ausgegangen wird, dass im Übergangszeitraum zusätzlich die\nBestimmungen des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland, GV NRW 2004, 315, (LoStV) und des\nLotterieausführungsgesetzes NRW vom 16. November 2004, GV NRW S. 686, (LoAG) Anwendung fänden, trifft dies nicht zu,\nda das SportwettenG NRW lex specialis ist. \n\n30\n\nSoweit teilweise\n\n31\n\nOVG NRW, Beschluss vom 09. November 2006 -4 B 1647/06-, amtl. Abdruck S. 3\n\n32\n\ndie Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO für möglich gehalten wird, steht dem entgegen, dass diese Vorschrift\nein grundsätzlich nach Gewerberecht oder gewerberechtlichem Nebenrecht zulassungsfähiges Gewerbe voraussetzt, \n\n33\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149 (154) und juris Rn. 39, \n\n34\n\nDaran fehlt es aber, da nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SportwettenG NRW Träger eines Wettunternehmens für sportliche Wettkämpfe\nnur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren\nAnteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören (im Folgenden: staatliches Sportwettenmonopol),\nworunter die J1. nicht fällt.\n\n35\n\nSeit dem 01. Januar 2008 richtet sich das Einschreiten gegen das Veranstalten und Vermitteln von und das Werben für\nSportwetten nach den Bestimmungen des durch Art. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007, GV\nNRW 2007, 445, landesrechtlich inkorporierten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag\n- GlüStV -) sowie nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland\n(Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW - GlüStV-AG NRW) vom 30. Oktober 2007, GV NRW 2007, 445. Nach § 9 Abs. 1\nSatz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, unter anderem darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und\ndie Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im\nEinzelfall erlassen, § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung\nunerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. \n\n36\n\nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung wird einhellig \n\n37\n\nvgl. u.a.: Bay.VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 -10 BV 07.558-, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2007\n-4 B 1246/06- juris Rn. 55 f; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. März 2007 -6 S 1972/06-, juris Rn.5\n\n38\n\ndie Auffassung vertreten, bei Anfechtungsklagen der vorliegenden Art sei die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung\ngeltende Rechtslage maßgeblich, da Anfechtungsgegenstand ein Dauerverwaltungsakt sei. Sei der Anspruch auf Aufhebung eines\nfehlerhaften Verwaltungsakts in diesem Zeitpunkt infolge einer nachträglichen Änderung der Rechtslage weggefallen, so würden\ndie schutzwürdigen Interessen des Klägers hinreichend dadurch gesichert, dass -erstens- die Änderung nicht zu seinen Lasten\nverwertet werden dürfe, ohne ihm eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und er - zweitens - die Kostenlast\ndurch eine Erledigungserklärung abwenden könne.\n\n39\n\nDieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass es auf die innerhalb des\nÜbergangszeitraums zuletzt (31. Dezember 2007) geltende Rechtslage ankommt. Das ergibt sich aus Folgendem:\n\n40\n\nIn Bezug auf Veränderungen der Sachlage gibt es keine prozessrechtliche Norm des Inhalts, dass bei Anfechtungsklagen\ngegen Dauerverwaltungsakte solche Veränderungen stets bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen seien. Vielmehr\nrichtet sich der maßgebliche Zeitpunkt nach materiellem Recht. Nur wenn es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten\nfehlt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an,\n\n41\n\nso: BVerwG, Urteil vom 23. November 1990 -1 B 155/90-, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47.\n\n42\n\nEs besteht kein durchgreifender Grund, dies bei einer Änderung der Rechtslage anders zu sehen. Vielmehr kommt es auch\nin derartigen Fällen - grundsätzlich - darauf an, ob das neue Recht seine gewissermaßen rückwirkende Berücksichtigung bei\nder gerichtlichen Beurteilung der nach früherem Recht erlassenen Verwaltungsakte vorschreibt,\n\n43\n\nso: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 -IV C 80.74-, BVerwGE 51, 15 (24, 25); ähnlich: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006\n-6 C 19.06-, a.a.O., S. 151, und juris Rn. 33; Beschluss vom 04. Juli 2006 -5 B 90.95-, juris Rn. 6.\n\n44\n\nDas ist aber weder im GlüStV noch im GlüStV-AG NRW geschehen.\n\n45\n\nEine Ausnahme hat das BVerwG nur für Anfechtungsklagen aus dem Er-schließungsbeitragsrecht angenommen, da dort eine\nPflicht zur Beitragserhebung bestehe und somit feststehe, dass der etwa aufgehobene Bescheid aufgrund der geänderten\nRechtslage sogleich wieder an den Beitragspflichtigen gerichtet werden müsse, \n\n46\n\nso: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 -8 C 87.88-, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218.\n\n47\n\nVergleichbare Voraussetzungen sind im Sportwettenrecht nicht gegeben. \n\n48\n\nUnter diesen Umständen ist zwar einerseits wegen der Dauerwirkung der angefochtenen Verfügung nicht - wie in der Regel\nbei der Anfechtung sonstiger Verwaltungsakte - auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: 11. Juli 2007)\nabzustellen. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass den gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 22 Abs. 1 GlüStV-AG\nNRW am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des neuen Glücksspielrechts keine Rückwirkung zukommt. Das ergibt\nsich nicht nur aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Rückwirkungsregelung, sondern auch daraus, dass durch § 22 Abs. 2\nGlüStV-AG NRW das vorher geltende SportwettenG NRW - erst - mit Wirkung ab dem 01. Januar 2008 aufgehoben wurde. Daher\nkann das neue Recht weder für die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Verwaltungsakte gelten noch findet es ab diesem Zeitpunkt\nohne weiteres auf Alt-Verfügungen Anwendung.\n\n49\n\nEtwas anderes ließe sich für den nach dem 01. Januar 2008 liegenden Zeitraum allenfalls dann annehmen, wenn und soweit\ndie angegriffene Maßnahme durch eine ergänzende, auf das neue Glücksspielrecht gestützte Verfügung aufrechterhalten worden\nwäre,\n\n50\n\nso: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 -1 BvR 2410/08-, NVwZ 2009, 1221 (1223) und juris Rn. 22 . \n\n51\n\nEine solche Verfügung liegt hier aber nicht vor. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung und in der mündlichen\nVerhandlung die Auffassung vertritt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung beurteile sich auch nach dem\nneuen Glücksspielrecht, handelt es sich lediglich um eine juristische Meinungsäußerung. Um einen Ermessensverwaltungsakt\nab einem bestimmten Zeitpunkt auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen, bedürfte es jedoch eines ergänzenden, entsprechend\nbegründeten Verwaltungsakts, \n\n52\n\na.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Juli 2008 -11 MC 71/08-, juris Rn. 28.\n\n53\n\nDies auch deshalb, weil dadurch der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt in seinem Wesen geändert würde. Denn anders\nals dieser wäre eine auf das neue Glücksspielrecht gestützte Maßnahme gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2\nGlüStV kraft Gesetzes sofort vollziehbar. \n\n54\n\nAbgesehen davon kann entgegen der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht davon ausgegangen werden, dass in\nFällen der vorliegenden Art der Anfechtungskläger dem durch die Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der\nRechtslage bedingten teilweisen Wegfall seines Aufhebungsanspruchs durch die Abgabe einer Erledigungserklärung begegnen\nkönne. Denn ein Verwaltungsakt ist nicht erledigt, wenn er sofort vollziehbar ist und daher vom Adressaten befolgt wird,\nerst recht nicht, wenn er - wie hier im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzungen - der Rechtsgrund für noch belastende\nVollziehungsmaßnahmen ist, \n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 -7 C 5.08-, Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Januar\n1989 -5 S 3157/88-, NVwZ-RR 1989, 515; OVG Koblenz, Urteil vom 20. November 1996 -8 A 13546/95-, NVwZ 1997, 1009;\nEyermann/Schmidt, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., Rn. 81 zu § 113; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., Rn. 106 zu §\n113; Kuntze, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v.Albedyll, VwGO, Kommentar, 4. Aufl., Rn. 53 zu § 113; Wolff in Sodan/Ziekow,\n VwGO, Großkommentar, 3. Aufl., Rn. 250 zu § 113; a.A. bei irreversiblem Vollzug: Gerhardt, in\n Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Rn. 88 zu § 113.\n\n56\n\nSchließlich verbietet sich ein ausschließliches Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung\nauch deshalb, weil dann die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung für den vorhergehenden Zeitraum offen bliebe, obwohl\nder Kläger zu Recht deren Aufhebung ex tunc verlangt. Dies wäre nicht nur verfassungsrechtlich zu beanstanden,\n\n57\n\nso: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 -1 BvR 2410/08-, a.a.O.,\n\n58\n\nsondern widerspräche auch dem als allgemeiner Grundsatz des Europarechts geltenden Gebot effizienten Rechtsschutzes,\n\n59\n\nvgl.: EuGH, Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Rn. 37, 38.\n\n60\n\n2. Im nach alledem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (31. Dezember 2007) verstößt die untersagte Tätigkeit nicht gemäß\n§ 14 Abs. 1 OBG gegen die öffentliche Sicherheit. Bei den vom Kläger vermittelten und beworbenen Sportwetten handelt es sich\nnämlich nicht um unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 oder § 285 StGB. Zwar besitzt der Wettanbieter J1.\nkeine in NRW geltende behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten. Doch kann dies ihm - und damit auch dem Kläger\nals Vermittler - nicht entgegengehalten werden, da die vom BVerfG durch das o.g. Urteil aufgrund verfassungsrechtlicher\nErfordernisse modifizierten Regelungen über das staatliche Sportwettenmonopol wegen Verstoßes gegen die durch Art. 49 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) geschützte Dienstleistungsfreiheit unanwendbar sind. \n\n61\n\nNach Art. 49 Abs. 1 EG sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige\nder Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach\nMaßgabe der Art. 50 bis 55 EG verboten. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn wenigstens einer der Leistungsanbieter in einem\nanderen Mitgliedstaat als dem niedergelassen ist, in dem die Leistung angeboten wird, es sei denn, Art. 43 EG\n(Niederlassungsfreiheit) ist einschlägig. Letzteres ist aber nicht der Fall, denn es ist nichts dafür vorgetragen oder\nsonstwie ersichtlich, dass es sich beim Gewerbebetrieb des Klägers um eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder\nAgentur der J1. handelt, \n\n62\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 08. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, http://eur-lex.europa.eu, Rn. 44 - 47.\n\n63\n\nDas aus dem staatlichen Sportwettenmonopol folgende Verbot des Veranstaltens von Sportwetten durch rein privatrechtlich\norganisierte Anbieter, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem die Wetten vermittelt werden\nsollen, stellt eine Beschränkung des Rechts des Veranstalters auf freien Dienstleistungsverkehr dar, \n\n64\n\nso: EuGH, Urteil vom 06. November 2003, Gambelli u.a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Rn. 58.\n\n65\n\nNach Art. 55 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 EG beeinträchtigt eine solche Beschränkung allerdings nicht die Anwendbarkeit der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen\nOrdnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. \n\n66\n\n2.1 Das staatliche Sportwettenmonopol genügt im Übergangszeitraum diesen Anforderungen schon in formeller Hinsicht\nnicht.\n\n67\n\nDer Text des Art. 46 Abs. 1 EG fordert für die Rechtfertigung von Beeinträchtigungen \"Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften\". Ferner ist eine mitgliedstaatliche Beschränkung von Grundfreiheiten vergleichbar mit dem Fall\nder Unvereinbarkeit nationalen Rechts mit dem europäischen Primärrecht, so dass auch in formeller Hinsicht dafür keine\nniedrigeren Anforderungen gelten können. Zur Ausräumung einer Unvereinbarkeit im letztgenannten Sinne hat der EuGH\nverbindliches innerstaatliches Recht verlangt, das denselben rechtlichen Rang haben muss wie die zu ändernde Bestimmung,\n\n68\n\nso: EuGH, Urteil vom 15. Oktober 1986, Rechtssache 168/85, Slg. 1968, S. 02945, Rn. 13.\n\n69\n\nAußerdem hat der EuGH gerade für das Glücksspielrecht gefordert, dass die Mitgliedstaaten das von ihnen angestrebte\nSchutzniveau \"genau\" zu bestimmen haben,\n\n70\n\nso: Urteil vom 06. März 2007, Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, und juris Rn. 48;\nUrteil vom 08. September 2009, Liga Portuguesa u.a., C-42/07, http://eur-lex.europa.eu, Rn. 59; Urteil vom 03. Juni 2010,\nLadbrokes, C-258/08, http://eur-lex.europa.eu, Rn. 20.\n\n71\n\nDie Maßgaben im o.g. Urteil des BVerfG (a.a.O. S. 319) \n\n72\n\n- Es ist \"unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der\nBekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herzustellen\".\n\n73\n\n- Es muss in der Übergangszeit \"bereits damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung\nder Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat darf die Übergangszeit nicht zu einer\nexpansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher\nWettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend\ngezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren\ndes Wettens aufzuklären\". \n\n74\n\nentsprechen nicht diesen europarechtlichen Anforderungen.\n\n75\n\nDiesen Maßgaben kommt nicht derselbe rechtliche Rang wie der gesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 SportwettenG NRW\nzu. Zwar haben gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden Gesetzeskraft, wenn das BVerfG\nein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Auf diese Vorschrift lassen\nsich aber die in Rede stehenden Maßgaben nicht stützen. \n\n76\n\nIn Ziffer 1 des Urteilstenors erklärt das BVerfG das Bay. Staatslotteriegesetz \"nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12\nAbsatz 1 Grundgesetz für unvereinbar\". Selbst wenn man im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 02. August 2006\n-1 BvR 2677/04- \n\n77\n\na.a.O., Rn. 17 \n\n78\n\ndasselbe - trotz anders gefasster Tenorierung - für die Rechtslage in NRW annimmt, betreffen die Maßgaben nicht die\nUnvereinbarkeitserklärung unter Ziffer 1. Vielmehr konkretisieren sie Ziffer 3 des Tenors, wonach bis zur Neuregelung\ndas Bay. Staatslotteriegesetz nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden darf. Dabei handelt sich um eine\nGeltungsanordnung trotz Unvereinbarkeit des untersuchten Gesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG, die ihre Grundlage nur in § 35\nBVerfGG haben kann,\n\n79\n\nvgl. BVerfG, Urteile vom 11. Oktober 1994, BVerfGE 91, 186 (207), vom 01. Juli 1998, BVerfGE 98, 169 (215); Beschluss\nvom 24. November 1998, BVerfGE 99, 300 (331); Bethge, DVBl 2007, 917 (920); Hömig, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,\nBundesverfassungsgerichtsgesetz, § 95 Rn. 51; Löwer, in Handbuch des Staatsrechts, Band II , § 56 Rn. 108, 166;\n\n80\n\nObwohl derartige Anordnungen Bindungswirkung haben und als Rechtsgrundlage für die Verwaltungstätigkeit ausreichen,\nkommt ihnen keine Gesetzeskraft zu,\n\n81\n\nvgl.: Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 31 Rn. 194, 247, 248 und\n§ 35 Rn. 45; Hömig, a.a.O.\n\n82\n\nDaran ändert auch nichts, dass Ziffer 3 des Tenors des BVerfG-Urteils entsprechend § 31 Abs. 2 BVerfGG im\nBundesgesetzblatt (2006, I 1161) mit dem Hinweis veröffentlicht wurde, dass sie Gesetzeskraft habe. Denn derartige\nVeröffentlichungen haben nur deklaratorische Bedeutung.\n\n83\n\nUnter diesen Umständen kann auf sich beruhen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass nach einer späteren Entscheidung\ndes BVerfG \n\n84\n\nBeschluss vom 22. November 2007 -1 BvR 2218/06-, NVwZ 2008, 301 (303) und juris Rn. 38\n\n85\n\ndie vor dem Übergangszeitraum geltende Rechtslage nicht zur Rechtfertigung einer Untersagungsverfügung herangezogen\nwerden durfte, was sich eigentlich mit der Funktion einer Fortgeltungsanordnung und der Formulierung \"darf weiter angewandt\nwerden\" nicht vereinbaren lässt. \n\n86\n\nZudem wird mit den vorerwähnten Maßgaben keine \"genaue\" Bestimmung i.S.d. EuGH-Rechtsprechung getroffen. Die\nFormulierungen \"Mindestmaß an Konsistenz\", \"konsequent auszurichten\", \"expansive Vermarktung\", \"aktiv aufzuklären\" sind\nzu unbestimmt. Ob die Übergangspraxis dem genügt, hängt überdies nicht nur von Anweisungen des zuständigen\nLandesministeriums und/oder des Monopolisten (Westdeutsche Lotteriegesellschaft), sondern auch von der lückenlosen\ntatsächlichen Umsetzung vor Ort ab.\n\n87\n\n2.2 Aber auch in materieller Hinsicht genügt das für den Übergangszeitraum nach den Maßgaben des BVerfG-Urteils\ngeltende staatliche Sportwettenmonopol nicht den Anforderungen des Art. 46 Abs. 1 EG. Zwar gehören zu den zulässigen\nBeschränkungsgründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie der\nVerbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das\nSpielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen, \n\n88\n\nso: EuGH, Urteil Placanica u.a., juris Rn. 46; Urteil Liga Portuguesa u.a., a.a.O., Rn 56. \n\n89\n\nAuch steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele\nfestzulegen und das Schutzniveau zu bestimmen. Gleichwohl muss die von ihnen vorgeschriebene Beschränkung dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Das bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit\nihr verfolgten Ziels in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit\nbeiträgt. Eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols lässt sich daher nur mit der Gewährleistung\neines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen. Außerdem darf die Beschränkung nicht über das hinausgehen,\nwas zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und sie darf nicht diskriminierend angewandt werden,\n\n90\n\nso: EuGH, Urteil vom 08. September 2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß u.a.,\nhttp://eur-lex.europa.eu, Rn. 77, 83.\n\n91\n\nDabei ist nicht nur auf die Verhältnisse im jeweiligen Bundesland - hier in NRW -, sondern auf die Sach- und Rechtslage\nin der gesamten Bundesrepublik Deutschland abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob für die außer den Sportwetten in die\nBeurteilung einzubeziehenden anderen Glücksspiele die Länder oder der Bund zuständig sind. Denn ein Mitgliedstaat kann sich\nnicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung seiner aus dem\nUnionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen,\n\n92\n\nso: EuGH, Urteil Stoß u.a., a.a.O., Rn. 69, 70, und Urteil vom 08. September 2010, C-46/08, Carmen Media Group,\nhttp://eur-lex.europa.eu, Rn. 69-70.\n\n93\n\nUnter diesen Umständen ist von Bedeutung, dass trotz der mit dem Sportwettenmonopol verfolgten Ziele (Begrenzung der\nWettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht) andere Arten von Glücksspielen, wie Pferdewetten und Automatenspiele, keinem\nstaatlichen Monopol unterliegen, sondern von privaten Veranstaltern nach Erteilung einer Erlaubnis betrieben werden dürfen.\nFerner ist zu berücksichtigen, dass die deutschen Behörden in Bezug auf Kasino- und Automatenspiele eine Angebotsausweitung\nermöglicht haben, obwohl solche Spiele ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als Sportwetten. So hat das\nBundesverfassungsgericht \n\n94\n\nvgl.: Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 304, 305\n\n95\n\nfestgestellt, dass bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nach\nderzeitigem Erkenntnisstand\n\n96\n\nvgl. Hayer/Meyer, Die Prävention problematischen Spielverhaltens, Journal of Public Health, 2004, Seite 293, (296) \n\n97\n\nan Automaten spielen; an zweiter Stelle in der Statistik folgen die Casino-Glücksspiele. Alle anderen Glücksspielformen\ntragen danach deutlich weniger zu problematischem und pathologischem Spielverhalten bei. \n\n98\n\nGleichwohl hat sich zwischen den Jahren 2000 und 2007 die Zahl der erlaubten Spielbanken in Deutschland (gemessen\nnach Spielbankstandorten einschließlich Dependancen) von 69 auf 85 erhöht - und anschließend bis 2009 auch nur auf 84\nverringert -,\n\n99\n\nso Meyer, Stellungnahme vom 22. Juni 2009 (Übersicht 2) gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen\nBundestages.\n\n100\n\nVon besonderer Bedeutung ist zudem, dass die Bedingungen für den Betrieb von Automatenspielen in anderen Einrichtungen\nals Spielbanken, etwa in den unter § 33 i GewO fallenden Spielhallen oder in den von § 3 Abs. 1 der Spielverordnung\n(SpielV) erfassten Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen konzessionierter\nBuchmacher mit der am 01. Januar 2006 in Kraft getretenen Fünften Verordnung zur Änderung der SpielV vom 17. Dezember 2005,\nBGBl I 3495, wie folgt wesentlich gelockert wurden:\n\n101\n\n- Die zulässige Zahl von Gewinnspielgeräten an den in § 3 Abs. 1 SpielV genannten Aufstellorten wurde von 2 auf 3\nangehoben.\n\n102\n\n- In Spielhallen wurde die Mindestgrundfläche pro Gewinnspielgerät von 15 qm auf 12 qm gesenkt und die höchstzulässige\nZahl von Gewinnspielgeräten von 10 auf 12 angehoben (§ 3 Abs. 2 SpielV).\n\n103\n\n- Bei einer unveränderten Einsatzhöhe von 0,20 EUR/Spiel und einem Höchstgewinn von 2 EUR/Spiel wurde die Spielzeit\nvon 12 auf 5 Sekunden gesenkt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV), so dass statt 300 Spielen/Stunde nunmehr 720 möglich sind.\n\n104\n\nZwar wurden andererseits Punktespielgeräte - sogenannte Fun Games - (§ 6a SpielV) und Jackpotsysteme (§ 9 Abs. 2 SpielV)\nverboten. Nunmehr ist auch die - allerdings vorher bereits aufgrund einer Selbstverpflichtung der Automatenwirtschaft\numgesetzte - \n\n105\n\nvgl.: Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Band II, Nr. 220, § 6 SpielV Rn. 6.\n\n106\n\nVerpflichtung der Betreiber, Warnhinweise anzubringen und Spieler auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen, normiert\n(§ 6 Abs. 4 SpielV). Ferner wird nach einer Stunde Laufzeit ein fünfminütiger Stillstand des Spielgeräts gefordert,\nsolange nicht die Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV). Schließlich hat der Verordnungsgeber\nden Höchstgewinn/Stunde auf 500 EUR beschränkt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV), während früher je Stunde maximal (einschließlich\nSonderspiele) 600 EUR erzielt werden konnten,\n\n107\n\nvgl.: Marcks, a.a.O., § 13 SpielV Rn. 7.\n\n108\n\nDoch überwiegen die Lockerungen bei weitem die Einschränkungen, insbesondere im Hinblick auf das mit der erheblichen\nErhöhung des Spieltempos verbundene zusätzliche Gefahrenpotenzial. Erst recht tragen die Änderungen der SpielV nicht zu\neiner Verringerung der Gelegenheit zum Automaten-Geldspiel im Sinne eines - wie oben als Erfordernis dargelegt - besonders\nhohen Schutzniveaus bei. Ferner ist die Möglichkeit eines Maximalgewinns von 500 EUR/Stunde viel zu attraktiv, um bei\ngebotener kritischer Betrachtung bereits als Maßnahme zur Bekämpfung der Wettsucht beurteilt werden zu können. Ein\ngefährdeter oder gar pathologischer Spieler lässt sich nicht dadurch vom übermäßigen Spielen abbringen, dass er an jedem\nGeldspielgerät statt 600,-EUR \"nur noch\" 500,- EUR gewinnen kann.\n\n109\n\nUnter diesen Umständen hat der EuGH sogar für den den gewerblichen Glücksspielmarkt ab Anfang 2008 stärker\neinschränkenden GlüStV entschieden:\n\n110\n\nArt. 49 EG ist dahingehend auszulegen, \"dass, wenn ein regionales staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien\nerrichtet wurde, mit dem das Ziel verfolgt wird, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die\nSpielsucht zu bekämpfen, und ein nationales Gericht sowohl feststellt,\n\n111\n\n- dass andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden\ndürfen, als auch\n\n112\n\n- dass in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres\nSuchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und\nStimulation der Spieltätigkeit geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben, um insbesondere die aus diesen\nTätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren,\n\n113\n\ndas nationale Gericht berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben kann, dass ein solches Monopol nicht geeignet\nist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die\nGelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu\nbegrenzen\". Denn das angegebene Ziel kann dann mit dem Monopol \"nicht mehr wirksam verfolgt werden ..., so dass es im\nHinblick auf Art. 49 EG auch nicht mehr gerechtfertigt werden kann\".\n\n114\n\nso: EuGH, Urteil Carmen Media Group, a.a.O., Rn. 71 und 68.\n\n115\n\nEs kommt somit nicht darauf an, ob sich die Inkohärenz und die fehlende Systematik zusätzlich aus intensiven\nWerbekampagnen des Monopolinhabers ergeben. Diesen Umstand hat der EuGH zwar im Parallelverfahren\n\n116\n\nvgl. Urteil Stoß u.a., a.a.O., Rn. 107 \n\n117\n\nneben den oben in Parenthese wiedergegebenen Aspekten genannt, doch beruht dies allein darauf, dass die jenem Urteil\nzugrunde liegenden Vorlagefragen der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart den Aspekt der Werbung mit umfassten.\n\n118\n\nDie vom EuGH ferner geforderte Absicht der Einnahmenmaximierung folgt ohne weiteres daraus, dass mit der Zulassung\nweiterer Spielbanken und der Ermöglichung erweiterten Automatenspiels nach der SpielV notwendigerweise höhere Einnahmen\naus Spielbankenabgaben und örtlichen Aufwandsteuern \n\n119\n\n-z.B. ist nach § 3 der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom\n16. Dezember 2005 der Spieleinsatz Bemessungsgrundlage- \n\n120\n\nverbunden sind.\n\n121\n\nAngesichts der dem dargestellten Inhalt des EuGH-Entscheidungen widersprechenden Ausführungen im Erlass des Ministeriums\nfür Inneres und Kommunales NRW vom 14. September 2010 \n\n122\n\nAz. 14-38.07.01-3.1, Seite 4/5: \"Die nationalen Gerichte sind nunmehr gehalten, jeweils für sich zu prüfen, ob die\nEignung des staatlichen Glücksspielmonopols zur effektiven (kohärenten) Spielsuchtbekämpfung insbesondere durch das\ngewerbliche Automatenspiel derzeit tatsächlich vereitelt wird.\"\n\n123\n\nbesteht Anlass darauf hinzuweisen, dass alle innerstaatlichen Gerichte an die Auslegung des Art. 49 EG durch den EuGH\ngebunden sind,\n\n124\n\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 09. Juni 1971 -2 BvR 225/69-, BVerfGE 31, 145 (174); Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der\nEU, Band III, Rn. 96 zu Art. 234 EGV; v.d. Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die EU und zur Gründung der EG, 6.\nAufl., Rn. 92, 93 zu Art. 234 EGV; Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl., Rn. 61 zu Art. 234 EGV;\nSchwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., Rn. 66 zu Art. 234 EGV; Streinz/Ehricke, EUV/EGV, Kommentar, Rn. 67 zu Art. 234 EGV.\n\n125\n\nEs kommt nach dieser Auslegung nicht darauf an, ob durch die SpielV die Spielsuchtbekämpfung tatsächlich vereitelt wird.\nVielmehr ist die Grenze zur Inkohärenz bereits dann überschritten, wenn durch die in Rede stehenden Regelungen eine zur\nEntwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betrieben oder geduldet wird,\n\n126\n\nso: EuGH, Urteil Carmen Media Group, a.a.O., Rn. 71; Urteil Stoß u.a., a.a.O., Rn. 107.\n\n127\n\nEbenso wird vom bindenden Inhalt der EuGH-Rechtsprechung abgewichen, wenn das OVG NRW in seiner jüngsten Entscheidung\nauf eine \"expansive Tendenz\", \"bewusste und zielgerichtete Expansionsstrategie\", \"von vornherein bestehende Absicht\" zur\nAusweitung der Spielgelegenheit abstellt und den Spielraum des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers erst dann verletzt\nsieht, wenn \"trotz belegter Ungeeignetheit\" normative Korrekturen ausbleiben bzw. keine \"angemessen zeitnahe\" Reaktion\nerfolgt,\n\n128\n\nso: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2010 -4 B 733/10-, amtl. Abdruck S. 17, 20, 21, 23, 24.\n\n129\n\nWenn demgegenüber somit anzunehmen ist, dass die seit dem 01. Januar 2008 geltenden Bestimmungen des GlüStV über das\nstaatliche Sportwettenmonopol gegen Art. 49 EG verstoßen, dann muss dies erst recht für die im vorliegenden Fall\nmaßgeblichen Regelungen im Übergangszeitraum gelten. Denn nach den vom BVerfG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Maßgaben\nerfüllen diese allenfalls ein \"Mindestmaß\" an Konsistenz,\n\n130\n\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2006 -2 BvR 2428/06-, NJW 2007, 1521 (1523) und juris Rn. 27. \n\n131\n\nDas ist zwar wegen des Urteils des BVerfG vom 28. März 2006 verfassungsrechtlich unbedenklich. Aber aus vorrangiger\neuroparechtlicher Sicht fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass eine defizitäre Rechtslage für einen Zeitraum von etwa 21\nMonaten nur deshalb hingenommen werden könnte, weil die Anwendungspraxis besser ist als vorher, aber immer noch nicht\nden Anforderungen des Art. 49 EG voll genügt. \n\n132\n\nAllerdings hat das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, so auch im vorangegangenen Aussetzungsverfahren \n\n133\n\nvgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 -4 B 1625/06-, amtl. Abdruck S. 9 - 11,\n\n134\n\ndie Auffassung vertreten, der Anwendungsvorrang des Europarechts könne vorerst nicht greifen, wenn durch die\nNichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke entstehe. An das Vorliegen einer\nderartigen inakzeptablen Gesetzeslücke, die zu einer temporären Durchbrechung des Anwendungsvorrangs führe, seien\nzwar hohe Anforderungen zu stellen. Doch seien diese erfüllt, wenn aus der Nichtanwendung des nationalen Rechts\nabsehbar eine Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen resultiere, diese Gefährdung ersichtlich schwerer wiege als\ndie Beeinträchtigung der durch die jeweils verletzte europarechtliche Vorschrift geschützten Rechtsgüter, und\nschließlich die Gefährdung der wichtigen Allgemeininteressen nicht anders abgewendet werden könne als durch eine\nzeitlich begrenzte weitere Anwendung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften. Seien diese Voraussetzungen wie\nin Fällen der vorliegenden Art erfüllt, werde man den Anwendungsvorrang so lange als suspendiert betrachten müssen,\nbis der nationale Gesetzgeber hinreichend Gelegenheit gehabt habe, den fraglichen Lebensbereich gemeinschaftsrechtskonform\nzu regeln. Im Rahmen des Vollzugs des danach weiter anwendbaren nationalen Rechts müssten die Organe des Mitgliedstaats\njedoch regelmäßig sicherstellen, dass den Anforderungen der verletzten Norm des Gemeinschaftsrechts so weit wie möglich\nRechnung getragen werde.\n\n135\n\nDiese Rechtsauffassung, welche das BVerfG als vertretbar angesehen hat \n\n136\n\nso: BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, -2 BvR 2428/06-, a.a.O. S. 1523 und juris Rn. 29,\n\n137\n\nist mit dem Europarecht nicht vereinbar. Der EuGH hat nämlich inzwischen in einem vergleichbaren Verfahren auf Ersuchen\nder Kammer aufgrund von Art. 234 EG entschieden und damit verbindlich geklärt, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar\ngeltenden Unionsrechts eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines\nnationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringe, die mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar seien, nicht für\neine Übergangszeit weiter angewandt werden darf. Daran ändere auch nichts, wenn das BVerfG entschieden habe, die Wirkung\nder innerstaatlichen Vorschriften trotz ihrer Grundrechtswidrigkeit vorübergehend aufrechtzuerhalten. Es könne nämlich\nnicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des\nUnionsrechts beeinträchtigen,\n\n138\n\nso: EuGH, Urteil Winner Wetten, a.a.O., Rn. 60, 61, 69.\n\n139\n\nDa nach alledem die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden materiellen Regelungen über das staatliche Sportwettenmonopol\nunanwendbar sind, wirkt sich dies gleicher-maßen auf das formelle Erfordernis der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nund § 2 SportwettenG NRW aus. Dieser Erlaubnisvorbehalt macht nur Sinn für Wettveranstalter, die aus Sicht des SportwettenG\nNRW überhaupt für eine solche Erlaubnis in Betracht kommen können, nicht also für rein private Veranstalter, \n\n140\n\nvgl. auch: EuGH, Urteil Placanica u.a., juris Rn. 67.\n\n141\n\nEbenso wenig kann es darauf ankommen, ob sich die angegriffene Verfügung etwa darauf stützen lässt, dass die gemäß § 1\nAbs. 1 Satz 1 SportwettenG NRW erforderliche Erlaubnis auch an anderen, vom staatlichen Sportwettenmonopol unabhängigen\nVoraussetzungen scheitern würde,\n\n142\n\nso für das neue Glücksspielrecht: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 B 733/10-, amtl. Abdruck S. 28 - 30.\n\n143\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 SportwettenG NRW käme als Ablehnungsgrund allenfalls in Betracht, dass das Wettunternehmen keine\nGewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet. Dass dies bei der J1. im maßgeblichen Zeitpunkt der Fall war, ist\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon wäre ein gerichtliches Auswechseln der Verfügungsbegründung\nunzulässig, da es sich bei einer Maßnahme nach § 14 Abs. 1 OBG um eine Ermessensentscheidung handelt. Für eine\nErmessensreduzierung auf Null \n\n144\n\nso : OVG NRW, Beschluss vom 08. November 2004 -4 B 1270/04-, juris Rn.60\n\n145\n\nfehlte es an hinreichend gewichtigen Gründen. Dies zumal deshalb, weil - wie darge-legt - der für die getroffene\nMaßnahme maßgebliche Vorwurf der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Wettanbieters und des Klägers nicht\nzutrifft. \n\n146\n\nSoweit das OVG NRW schließlich in ständiger Rechtsprechung \n\n147\n\nvgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 -4 B 1625/06-, amtl. Abdruck S. 13; Beschluss vom 15. November 2010 -4 B 733/10-,\namtl. Abdruck S. 31\n\n148\n\ndie Auffassung vertritt, das Vermitteln von Sportwetten stelle - unabhängig von § 1 SportwettenG NRW und § 284 StGB -\nunter dem Gesichtspunkt der Spielsucht und ihrer Folgen eine konkrete Gefahr dar, und damit - unausgesprochen - eine Gefahr\nfür die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG annehmen sollte, könnte die Kammer auch dem nicht folgen. Denn dafür,\ndass in jedem Einzelfall der Sportwettenvermittlung durch den Kläger beim jeweiligen Wettteilnehmer mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit Spielsucht ausgelöst oder verschlimmert würde, fehlt es an gerichtsverwertbaren Anhaltspunkten. \n\n149\n\nDa dem Klageantrag zu 1 in vollem Umfang stattgegeben wird, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.\n\n150\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-11-18/1-k-3352-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/228913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-11-18/1-k-3352-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/228913","retrieved":"2026-07-09 01:49:41.170024+00:00"}}