{"status":"available","doknr":"OLD229402","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:1029.14K1288.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-10-29","aktenzeichen":"14 K 1288/09","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Pfändungsverfügung des Beklagten vom 19.11.2008 wird insoweit aufgehoben, als sie alle gegenwärtigen und künftigen angeblichen Forderungen des Klägers gegen die Beigeladene aus der Versicherung 0 0000000000.0-00 000-0000 in einer Höhe pfändet, die über den pfändbaren Betrag gemäß der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person hinausgeht.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beklagte veranlagte den Kläger in der Vergangenheit zu Grundbesitzabgaben für das Grundstück mit der postalischen\nBezeichnung I.-----straße 0 in P. für die Veranlagungsjahre 2006 (Bescheid vom 01.02.2006), 2007 (Bescheid vom\n01.02.2007) und 2008 (Bescheid vom 29.01.2008). Daneben setzte er Wasser- und Abwassergebühren für die auf dem vorgenannten\nGrundstück befindliche Verbrauchsstelle für 2007 (Bescheid vom 21.02.2008) und 2008 (Bescheid vom 26.01.2009) fest.\n\n3\n\nMit Pfändungsverfügung vom 19.11.2008 pfändete der Beklagte wegen eines Gesamtbetrages in Höhe von 9.788,12 EUR, der sich\nlaut Anlage zur Pfändungsverfügung zusammensetzt aus\n\n4\n\n- 6.031,16 EUR Abgaben gemäß Steuerbescheid 2006, 2007, 2008 für die Zeit vom 15.02.2006 bis 15.11.2008,\n\n5\n\n- 110,00 EUR Mahngebühren,\n\n6\n\n- 1.002,00 EUR Säumniszuschlägen,\n\n7\n\n- 2.432,96 EUR Wassergeld/Kanalgebühren Rest 2007 und 2008,\n\n8\n\n- 104,00 EUR Kosten vor der Pfändung und\n\n9\n\n- 108,00 EUR Pfändungskosten,\n\n10\n\ndie gegenwärtigen und künftigen angeblichen Forderungen des Klägers gegenüber der Beigeladenen aus dem mit diesem\nbestehenden Versicherungsverhältnis. Einen Hinweis auf die Beachtung des Pfändungsschutzes enthielt die Pfändungsverfügung\nnicht. Sie wurde der Beigeladenen am 21.11.2008 zugestellt.\n\n11\n\nInfolge seiner Berufsunfähigkeit bezieht der Kläger monatlich von der Beigeladenen eine Rente in Höhe von 2.238,47 EUR.\nMit Drittschuldnererklärung vom 10.12.2008 teilte die Beigeladene einen pfändbaren Betrag von 892,40 EUR mit. Unter dem\n25.02.2009 reduzierte sie diesen Betrag auf 452,05 EUR, welchen sie an den Beklagten abführen werde.\n\n12\n\nNachdem der Beklagte zunächst unter dem 25.11.2008 erfolglos versuchte, die Pfändungsverfügung dem Kläger unter seiner\nfrüheren Anschrift zuzustellen, wurde sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.02.2009 per Fax übermittelt.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 05.03.2009 Klage gegen die Pfändungsverfügung erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Verfügung\nsei bereits wegen fehlender Zustellung an ihn unwirksam. Der erfolglose Zustellversuch vom 25.11.2008 könne ihm nicht\nangelastet werden, da er sich ordnungsgemäß umgemeldet habe und seine aktuelle Anschrift dem Melderegister zu entnehmen\nsei.\n\n14\n\nIm Übrigen sei die Pfändungsverfügung rechtswidrig, da die gepfändete Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich unpfändbar\nsei. Die Voraussetzungen, unter denen eine ausnahmsweise Pfändung in Betracht komme, lägen nicht vor. Der Beklagte habe\nweder den Versuch einer Pfändung in das sonstige bewegliche Vermögen des Klägers unternommen noch dargelegt, dass eine\nsolche Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht zum Erfolg führen werde. Auch die zwingend vorgesehene Billigkeitsprüfung sei\nunterblieben. Insbesondere sei der Kläger vor Erlass der Pfändungsverfügung nicht angehört worden. Die Pfändung entspreche\nauch nicht der Billigkeit. Er sei verheiratet und gegenüber seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau in vollem Umfange\nunterhaltspflichtig. Zudem habe er aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung gegenüber einem gesunden Mitbürger\nerhebliche Mehrkosten, insbesondere durch kostenaufwendige Therapien, Medikamente usw. Da seine private Krankenversicherung\nnicht alle erforderlichen Therapien in vollem Umfang erstatte, müsse er seine medizinische Behandlung auch aus eigenen\nMitteln finanzieren.\n\n15\n\nFerner könne der Beklagte aus der Pfändung ohnehin keine Rechte geltend machen, da der Kläger die gepfändete Forderung\nbereits am 01.04.2004 an seinen Bruder abgetreten habe. Diese Abtretung gehe der Pfändung zeitlich vor und müsse daher -\nnach Feststellung der Pfändbarkeit und Abtretbarkeit der Forderung - vorrangig berücksichtigt werden.\n\n16\n\nHinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Hausgrundstücks trägt er vor, dass er keine Mieteinnahmen erziele. Das\nHaus werde von dem ehemaligen Lebensgefährten des Klägers bewohnt, der es durch seine Überlegenheit verstanden habe, den\nKläger aus dem Haus zu drängen. Zudem sei zugunsten seiner - des ehemaligen Lebensgefährten - Mutter eine Hypothek über\n600.000,00 EUR eingetragen worden. Der Kläger habe all dies nicht verhindern können. Er habe diesen Dingen hilf- und\nwehrlos gegenüber gestanden. Er müsse hinnehmen, dass das Haus von seinem ehemaligen Lebensgefährten ohne Zahlung eines\nEntgeltes bewohnt werde. Diesbezügliche Ansprüche ließen sich nur unter größten Schwierigkeiten durchsetzen. Über die\nerforderlichen Mittel für einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang verfüge er nicht.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Pfändungsverfügung des Beklagten vom 19.11.2008 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr tritt dem klägerischen Begehren entgegen und trägt vor, der Kläger habe die Zustellung der Pfändungsverfügung an\nihn vereitelt, da er dem Beklagten die neue Anschrift nicht mitgeteilt habe. Im Übrigen sei spätestens durch die\nzwischenzeitlich bewirkte Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten Heilung eingetreten. \n\n22\n\nDie Pfändung sei auch nicht unbillig. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte vorgetragen, die gegen die Billigkeit der\nPfändung sprächen.\n\n23\n\nDie vom Kläger behauptete Abtretung der Forderung an seinen Bruder sei bereits aus formalen Gründen ungültig. Im Übrigen\nstehe sie im Widerspruch zum bisherigen Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren und insbesondere im Verfahren vor dem\nLandgericht Aachen, in dem der Kläger den gepfändeten Anspruch im eigenen Namen eingeklagt habe.\n\n24\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nDer Kläger hat am 05.03.2009 um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht, die aufschiebende Wirkung der\nAnfechtungsklage gegen die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 19.11.2008 anzuordnen. Das Gericht hat dem Antrag mit\nBeschluss vom 12.06.2009 - 14 L 297/09 - insoweit stattgegeben, als die Zahlungen aus der mit der Beigeladenen\nabgeschlossenen Versicherung einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 437,05 EUR monatlich übersteigen. Die hiergegen\nerhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 22.07.2009\n- 14 B 891/09 - zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die jeweiligen Beschlüsse verwiesen.\n\n26\n\nDurch die Oberjustizkasse Hamm wurde unter dem 02.03.2010 mitgeteilt, dass der Kläger die eidesstattliche Versicherung\nabgegeben habe.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren\nund zum Verfahren 14 L 297/09 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDas Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid\nentscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt\ngeklärt ist.\n\n30\n\nDie zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Pfändungsverfügung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Pfändungsverfügung\nrechtmäßig.\n\n31\n\nDie angegriffene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 6, 40 und 44 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).\n\n32\n\nDie Pfändungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die unterbliebene vorherige\nAnhörung nach § 850b Abs. 3 ZPO berufen. Diese ist vorliegend dadurch geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW),\ndass der Kläger im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zum Vorliegen des Pfändungsschutzes nach\n§ 850b ZPO zu äußern. \n\n33\n\nAuch die übrigen formellen Voraussetzungen liegen vor. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsbehörde\ndem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich\njeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. In der Verfügung ist gemäß § 40 Abs. 1\nSatz 2 VwVG NRW auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet wird ist, die Forderung einziehen kann.\nDie an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe\ndes Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW).\n\n34\n\nDie Pfändungsverfügung des Beklagten vom 19.11.2008 genügt diesen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Kläger\nsteht der Wirksamkeit der Verfügung insbesondere nicht entgegen, dass der an ihn gerichtete Zustellversuch zunächst\nerfolglos blieb, und ihm erst durch seinen Prozessbevollmächtigten die Verfügung ausgehändigt wurde, die dieser am\n24.02.2009 per Fax erhalten hatte. Denn gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW ist die Pfändung mit Zustellung der Verfügung\nan den Drittschuldner bewirkt. Einer gesonderten Zustellung der Pfändungsverfügung an den Schuldner bedarf es gerade nicht.\nHinsichtlich des Schuldners ist es vielmehr ausreichend, wenn ihm die Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner\nmitgeteilt wird, § 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Mitteilung an den\nVollstreckungsschuldner überhaupt Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändungsverfügung ist.\n\n35\n\nVerneinend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 29.01.2004, Az. L 2 KN 108/01,\nJuris Rn. 18.\n\n36\n\nDenn jedenfalls ist die Mitteilung vorliegend mit der Übersendung der Pfändungsverfügung an den Prozessbevollmächtigten\ndes Klägers unter dem 24.02.2009 erfolgt. \n\n37\n\nDie angegriffene Pfändungsverfügung ist materiell nur teilweise rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen\ndes § 6 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Der Vollstreckung liegen die Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2006 bis 2008\nsowie die Veranlagung zu Wasser- und Abwassergebühren 2007 und 2008 zugrunde. Allerdings kann der Beklagte die\nPfändungsverfügung hinsichtlich der Wasser- und Abwassergebühren nicht auf seinen Abrechnungsbescheid vom 26.01.2009\nstützen. Denn dieser wurde erst nach Erlass der Pfändungsverfügung erlassen und konnte damit nicht als Leistungsbescheid\ni. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW als Grundlage der Vollstreckung dienen. Die als \"Wassergeld/Kanalgebühren Rest 2007 und\n2008\" bezeichnete Position kann sich jedoch auf den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2008 stützen, der neben\neiner Nachzahlung auch die in 2008 zu entrichtenden Abschläge nebst Fälligkeitsterminen festsetzt. Die Summe dieser\nNachzahlung und Abschläge übersteigt sogar den der Pfändung zugrunde gelegten Betrag, was im Hinblick auf die durch den\nKläger in geringem Umfang geleisteten Abschlagszahlungen nachvollziehbar ist. Bei Erlass der Pfändungsverfügung waren die\nAbgaben- und Benutzungsgebührenforderungen auch in voller Höhe fällig. Auch vom Vorliegen der übrigen allgemeinen\nVollstreckungsvoraussetzungen (Einhaltung der Schonfrist und Mahnung) ist auszugehen, was auch von keinem der\nVerfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen wird.\n\n38\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, die Pfändung sei bereits wegen Verstoßes gegen § 850b Abs. 2 ZPO rechtswidrig,\nbleibt dies im Ergebnis ohne Erfolg. Über die Verweisung in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW finden die zum Schutze des\nSchuldners bestehenden Vorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO auch im Bereich der Verwaltungsvollstreckung Anwendung. Bei\nder Berufsunfähigkeitsrente des Klägers handelt es sich um eine solche, die auf vertraglicher Grundlage gewährt wird.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) werden diese vertraglichen Rentenforderungen wie bedingt pfändbare\nBezüge gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO behandelt.\n\n39\n\nBGH, Urteil vom 25.01.1978, Az. VIII ZR 137/76, NJW 1978, 950 f.; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850b Rn. 2.\n\n40\n\nDie grundsätzliche Unpfändbarkeit der unter § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallenden Bezüge erfährt in § 850b Abs. 2 ZPO eine\nAusnahme. Danach können auch die nach Abs. 1 grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden\nVorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer\nvollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den\nUmständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der\nBilligkeit entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, normiert § 850b ZPO ein absolutes Pfändungsverbot. Dies\nergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (\"...können ... gepfändet werden, wenn ...\"). Die Überwindung der Hürde\ndes § 850b Abs. 2 ZPO stellt somit eine zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzung dar, deren Prüfung zu den Aufgaben des\nVollstreckungsgerichts - gemäß § 48 Abs. 2 VwVG NRW mithin der Vollstreckungsbehörde - vor Erlass der Pfändungsverfügung\ngehört.\n\n41\n\nVgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.1992, Az. 11 RAr 139/90, Juris Rn. 29, wo das Gericht hinsichtlich der\nvergleichbaren Vorschrift des § 54 Abs. 2 SGB I die Prüfungspflicht der Vollstreckungsbehörde betont. Ebenso LSG NRW,\nUrteil vom 29.01.2004, Az. L 2 KN 108/01, Juris Rn. 17.\n\n42\n\nDer Beklagte hätte demnach vorliegend die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung\nmitteilen müssen.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.1977; Az. II B 675/77, Juris Rn. 27.\n\n44\n\nZwar ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine Prüfung des § 850b Abs. 2 ZPO vor Erlass der Pfändungsverfügung\nangestellt hat. Dies führt hier aber nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung, da das Gericht anstelle\ndes Beklagten über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO entscheiden kann. Denn bei dieser Frage\nhandelt es sich nicht etwa um eine ins Ermessen der Vollstreckungsbehörde gestellte Entscheidung, die gerichtlich nur\nin dem von § 114 VwGO begrenzten Umfange überprüfbar wäre.\n\n45\n\nVgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.02.1979, Az. VII R 54/78, Juris Rn. 19 f. \n\n46\n\nDie Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO liegen vor. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungsverfügung war davon\nauszugehen, dass die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Klägers nicht zur vollständigen Befriedigung\ndes Beklagten führen werde. Die bei der Sparkasse KölnBonn mit Pfändungsverfügung vom 18.07.2007 versuchte Kontopfändung\nverlief erfolglos. Nach Mitteilung der Sparkasse KölnBonn vom 03.08.2007 wies das Girokonto des Klägers kein pfändbares\nGuthaben auf. Dem Kläger ist bei der Sparkasse KölnBonn keine Kreditlinie eingeräumt. Angaben dazu, dass die Vollstreckung\nin andere bewegliche Vermögensgegenstände Erfolg verspricht, hat der Kläger nicht gemacht. An dieser Beurteilung hat sich\nbis heute nichts geändert. Für das hier gefundene Ergebnis spricht nämlich auch der Umstand, dass der Kläger inzwischen\ndie eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Zwar lässt dieser Umstand für sich genommen allein keine eindeutige\nSchlussfolgerung zu. Der Nachweis der erfolglosen Pfändung ist allein durch den Hinweis auf die eidesstattliche\nVersicherung nicht geführt.\n\n47\n\nLandgericht (LG) Meiningen, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 4 T 164/07, Juris Rn. 19; Kindl/Meller-Hanich/Wolf, Gesamtes\nRecht der Zwangsvollstreckung, 1. Auflage, § 850b Rn. 27. Offen gelassen durch BGH, Beschluss vom 19.03.2004, Az. IXa ZB\n57/03, NJW 2004, 2450 (2452).\n\n48\n\nAllerdings ergeben sich aus ihrem Vorliegen weitere Anhaltspunkte, die in Zusammenschau mit den vorgenannten Indizien\ndie Schlussfolgerung auf eine voraussichtlich erfolglose Vollstreckung in andere Vermögensgegenstände zulassen. \n\n49\n\nDie Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente entspricht auch der Billigkeit. Dabei sind alle maßgeblichen Umstände des\nEinzelfalls zu berücksichtigen und im Wege einer Gesamtabwägung in die Entscheidung einzustellen. Für die Beurteilung\nder Billigkeit sind neben der Höhe der Bezüge, insbesondere der Höhe des dem Schuldner im Falle der Pfändung verbleibenden\nBetrages, vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung. Auch die Höhe der zu\nvollstreckenden Forderung und die voraussichtliche Dauer der Pfändung können in die Bewertung einfließen.\n\n50\n\nBGH, Beschluss vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 57/03, NJW 2004, 2450 (2452); Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850b\nRn. 15.\n\n51\n\nDies zugrunde gelegt, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers.\nHierbei ist zunächst anzumerken, dass die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner nicht erwerbstätigen\nEhefrau im Rahmen der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinreichende Berücksichtigung findet. Anhaltspunkte, wonach der\nUmfang dieser gesetzlichen Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen zu unbilligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche\nSituation der Eheleute führen würde, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kammer verkennt nicht, dass angesichts\nder Forderungshöhe die Pfändung möglicherweise über einen gewissen Zeitraum Auswirkungen auf den persönlichen Bereich der\nLebensgestaltung des Klägers und seiner Ehefrau haben kann. Allerdings bewegt sich dieser Zeitraum nach den vorliegenden\nBerechnungen ungefähr um zwei Jahre, was angesichts einer zu vollstreckenden Forderung von annähernd 10.000 EUR als weder\naußergewöhnliche noch besonders lange Zeitspanne erscheint. Von Bedeutung ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung\ninsbesondere, dass die der Pfändung zugrundeliegenden Ansprüche - von den Nebenforderungen abgesehen - ausnahmslos auf\ndie Stellung des Klägers als Eigentümer des Hausgrundstücks I.-----straße 0 zurückzuführen sind. Dieses Hausgrundstück\nwird ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheide über Abfall-, Wasser- und Abwassergebühren zu\nWohnzwecken durch Dritte genutzt. Hierzu hat die Kammer bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt,\ndass aller Voraussicht davon auszugehen sei, dass der Kläger durch die Vermietung weitere Einkünfte erziele. Die\nunentgeltliche Nutzungsüberlassung entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und sei vom Antragsteller auch nicht\nvorgetragen. Auch für die Beschwerdeinstanz lag dieser Ansatz der Kammer auf der Hand. Die Einschätzung der Kammer, wonach\neine unentgeltliche Nutzungsüberlassung - auch gerade im Hinblick auf die mit dem Eigentum verbundenen Lasten - nicht der\nallgemeinen Lebenserfahrung entspricht, besteht unverändert fort. Daran vermag auch das Vorbringen des Klägers, er sei aus\ndem Haus gedrängt und das Grundstück mit einer Hypothek zugunsten der Mutter seines ehemaligen Lebensgefährten belastet\nworden, nichts zu ändern. Der Kläger belässt es in seinem Vortrag, ebenso wie im Eilverfahren, bei unspezifischen und\nwenig plausiblen Behauptungen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Klägers auch in sich nicht schlüssig und zum Teil\nwidersprüchlich sind. So gab der Kläger laut dem psychiatrischen Gutachten vom 21.10.2007, dessen Inhalt der Kläger zum\nGegenstand seines Vortrags macht, an, es bestehe ein loses freundschaftliches Verhältnis (S. 22 u. 23) zu seinem ehemaligen\nLebensgefährten nach Beendigung der Partnerschaft. Gleichzeitig trug der Kläger im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom\n16.07.2009 vor, er sei von den Bewohnern des Hauses in früheren Jahren aufgrund seiner Gutgläubigkeit \"über den Tisch\ngezogen\" worden. Wie es dem ehemaligen Lebenspartner gelungen sein soll, den Kläger im Rahmen einer lediglich losen\nfreundschaftlichen Beziehung derart \"über den Tisch\" zu ziehen, dass der Kläger aus dem Haus gedrängt wurde und eine\nBelastung von 600.000,00 EUR ohne seinen Willen aber widerstandslos auf sein Hausgrundstück aufnimmt, vermag der Kläger\nnicht zu erklären. Die Ausführungen liefern insoweit keine konkreten Anhaltspunkte, denen seitens des Gerichts nachgegangen\nwerden könnte. Soweit der Kläger es hier unterlässt, Tatsachen beizutragen und entsprechende Nachweise vorzulegen, die\nbei der Billigkeitsprüfung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine\nweitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) reicht\ndie Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts nicht weiter als die Mitwirkungspflicht der Beteiligten.\n\n52\n\nBVerwG, Urteil vom 18.10.1985, Az. 4 C 19/82, NJW 1986, 1703 (1704).\n\n53\n\nDem Kläger wurde aber bereits im Eilverfahren sowohl vom erkennenden Gericht als auch von der Beschwerdeinstanz\nverdeutlicht, dass es hinsichtlich dieser für die Billigkeitsprüfung relevanten Frage eines substantiierten Vortrags, der\nüber unspezifische Behauptungen hinausgeht, bedarf. Auf diesen Punkt hat die Kammer mit Schreiben vom 17.09.2010 nochmals\nausdrücklich hingewiesen. Trägt der Kläger daraufhin wenig plausible Behauptungen vor, ohne Tatsachen zu benennen, denen\ndas Gericht nachgehen könnte, sind der Aufklärungspflicht Grenzen gesetzt.\n\n54\n\nFerner erscheint der Vortrag des Klägers auch insoweit nicht eindeutig, als im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom\n16.07.2009 von mehreren Nutzern des Hauses die Rede war. Im hiesigen Verfahren wird als Bewohner lediglich der ehemalige\nLebensgefährte genannt. Dies verwundert umso mehr, als mit Änderungsbescheid vom 09.07.2008 die Abfallgrundgebühr für das\nAnwesen I.-----straße 0 wegen Wegzugs des ehemaligen Lebensgefährten auf die Grundgebühr für eine (verbleibende) Person\nreduziert wurde.\n\n55\n\nSoweit der Kläger gewillt ist, den von ihm selbst als unbefriedigend erkannten Zustand hinsichtlich des Hauses\nhinzunehmen, kann sich dies nicht zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers auswirken. Der Vollstreckungsschuldner hätte\nes sonst durch Unterlassen rechtlicher Handlungsoptionen, was nötigenfalls auch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe\neinschließt, in der Hand, die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln. Der Kläger trägt insoweit auch keine konkreten\nUmstände vor, die einer Rechtsverfolgung im Wege stünden. Dass eine solche in der Vergangenheit erfolglos versucht wurde,\nist ebenfalls nicht ersichtlich. Der vom Kläger behauptete jetzige Zustand entspricht jedenfalls nicht den Grundsätzen\neiner ordnungsgemäßen Verwaltung und kann daher im Rahmen der Billigkeitsprüfung keine Berücksichtigung zugunsten des\nKlägers finden. \n\n56\n\nSoweit sich der Kläger auf eine Mehrbelastung gegenüber gesunden Mitbürgern durch seine psychische Erkrankung beruft,\nfehlt ein nachvollziehbarer und nachprüfbarer Vortrag. In welcher Höhe etwaige Aufwendungen für Therapien oder Medikamente\nnicht durch seine Krankenversicherung gedeckt sind, ist nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich ist dem Kläger bereits durch\ndie Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren die Notwendigkeit der Mitwirkung verdeutlicht worden. Eine nähere, anhaltlose\nAufklärung durch das Gericht war im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt.\n\n57\n\nDie Pfändungsverfügung des Beklagten war aber insoweit aufzuheben, als sie eine (unbeschränkte) Pfändung des monatlichen\nRentenanspruchs des Klägers über den pfändbaren Betrag hinaus ausspricht. Der Beklagte hätte den Pfändungsumfang in der\nPfändungsverfügung auf den nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag beschränken müssen. Weder aus der Verfügung selbst noch aus\ndem Vorbringen des Beklagten oder den beigezogenen Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte die\nBerufsunfähigkeitsrente des Klägers nur in Höhe des nach dem Vollstreckungsrecht pfändbaren Teils eines Arbeitseinkommens\npfänden wollte. Dahingehend lässt sich die Pfändungsverfügung auch nicht sachgerecht auslegen. Soweit eine solche Auslegung\nin der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vorgenommen wird,\n\n58\n\nvgl. VG Cottbus, Beschluss vom 11.06.2009, Az. 6 L 323/08, Juris Rn. 20; Finanzgericht des Saarlandes (FG Saarland),\nBeschluss vom 20.03.2001, Az. 1 V 315/00, Juris Rn. 66,\n\n59\n\nlässt sich dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. In den genannten Entscheidungen wird der exakte\nWortlaut der jeweiligen Pfändungsverfügungen nicht mitgeteilt, so dass bereits aus diesem Grund eine Vergleichbarkeit der\nSachverhalte ausscheidet. Zudem handelte es sich bei den dort gepfändeten Forderungen nicht um solche des § 850b Abs. 1 ZPO,\nderen ausnahmsweise Pfändbarkeit im Pfändungsbeschluss zum Ausdruck kommen muss.\n\n60\n\nAuch wenn man mit der wohl herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Vollstreckungsbehörde\nnicht verpflichtet ist, den nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag selbst auszurechnen, weil dies zu den Obliegenheiten des\nDrittschuldners gehört,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.1977; Az. II B 675/77, Juris Rn. 28; LSG NRW, Urteil vom 29.01.2004, Az. L 2 KN 108/01,\nJuris Rn. 17; FG Saarland, Beschluss vom 20.03.2001, Az. 1 V 315/00, Juris Rn. 66,\n\n62\n\nsetzt dies nach Auffassung der Kammer aber voraus, dass sich die Vollstreckungsbehörde des Eingreifens von\nPfändungsgrenzen bewusst ist und dies dem Drittschuldner gegenüber in der Pfändungsverfügung zum Ausdruck bringt. Dies\nkann gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO durch einen sog. Blankettbeschluss erfolgen, der auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO\nBezug nimmt. Hat sich der Vollstreckungsschuldner - wie hier im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens - zu bestehenden\nUnterhaltsverpflichtungen erklärt, sind diese zur Feststellung des nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbaren Betrages\nzahlenmäßig bestimmt zu bezeichnen.\n\n63\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005, Az. VII ZB 15/05, Juris Rn. 15. Offen gelassen: VG Göttingen, Beschluss vom\n08.12.2009, Az. 2 B 165/09, Juris Rn. 17.\n\n64\n\nAnders als der Beklagte hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Kläger gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig\nist. Der Kläger hat sich hierzu im Wege der eidesstattlichen Versicherung vom 03.03.2009 (Bl. 8 GA zu 14 L 297/09) erklärt.\nDas pauschale Bestreiten durch den Beklagten gibt zu Zweifeln an der Richtigkeit der klägerischen Erklärung keinen\nAnlass.\n\n65\n\nDas Gericht ist nach dem Gesagten nicht gehalten, den pfändbaren Betrag selbst zu berechnen und die Pfändungsverfügung\nin übersteigender Höhe aufzuheben. Vielmehr kann sich der Ausspruch hinsichtlich der Höhe des monatlich pfändbaren Betrages\nauf eine Bezugnahme auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO unter Angabe der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen\nbeschränken.\n\n66\n\nDie Pfändungsverfügung ist schließlich auch nicht wegen der behaupteten Abtretung der gepfändeten Forderung an den Bruder\ndes Klägers unwirksam. Dabei kann hier dahinstehen, welches Schicksal eine Pfändungsverfügung ereilt, die die Pfändung\neiner Forderung vorsieht, die der Vollstreckungsschuldner nicht (mehr) innehat. \n\n67\n\nHierzu FG Köln, Urteil vom 08.12.2004, Az. 14 K 6912/03, Juris Rn. 62 m.w.N.\n\n68\n\nDenn jedenfalls war die Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsrente - ungeachtet der durch den Beklagten\nvorgebrachten formalen Bedenken - gemäß §§ 134, 400 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 ZPO nichtig. Danach kann eine nicht pfändbare\nForderung ebenso wenig wirksam abgetreten werden. Der Forderung wird solange keine Pfändbarkeit und damit Abtretbarkeit\nbeigemessen, bis das Vollstreckungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO positiv bejaht.\n\n69\n\nVgl. BGH, Urteil vom 31.10.1969, Az. V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 (42 f.), der insoweit von einer konstitutiven Entscheidung\nspricht. Zur Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zuletzt BGH, Urteil vom\n18.11.2009, Az. IV ZR 39/08, Juris Rn. 22.\n\n70\n\nEs bedarf hier keiner Vertiefung, ob - wie der Kläger meint - die Pfändbarkeit der Forderung bereits durch die\nEntscheidung des Gerichts im Eilverfahren positiv festgestellt wurde. Dem dürften der auf eine summarische Prüfung\nbeschränkte Umfang der Kontrolle sowie der vorläufige Charakter der getroffenen Entscheidung entgegenstehen. Denn die\nnach dem Vortrag des Klägers bereits im April 2004 erfolgte Abtretung scheiterte damals an der fehlenden Abtretbarkeit\nder Forderung. Ein später erfolgter Eintritt der Abtretbarkeit durch positive Feststellung der Pfändbarkeit vermag\ndaran nichts zu ändern. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung\ndes BGH auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen.\n\n71\n\nVgl. BGH, Urteil vom 15.04.1987, Az. VIII ZR 97/86, Juris Rn. 29 m.w.N.\n\n72\n\nZu diesem Zeitpunkt stand der Abtretung aber noch die Unpfändbarkeit und somit gemäß § 400 BGB die fehlende\nAbtretbarkeit entgegen. Soweit der Kläger die Abtretung als zeitlich vor der Pfändung liegendes Rechtsgeschäft dieser\ngegenüber als vorrangig ansieht, geht er von einer (bloßen) schwebenden Unwirksamkeit der Abtretung infolge des Verstoßes\ngegen das Abtretungsverbot aus. Für eine solche Annahme, wie sie bei Minderjährigen in § 108 BGB sowie im Rahmen des\nVertretungsrechts bei § 177 BGB und § 180 BGB gesetzlich vorgesehen ist, fehlt es in den vorliegenden Fällen an einer\ngesetzlichen Grundlage. Gleiches gilt auch für eine Heilung des unwirksamen Rechtsgeschäfts.\n\n73\n\nNach alledem war der Klage in dem tenorierten Umfang stattzugeben und im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung\nberuht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht\nerstattungsfähig, weil diese keine eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-10-29/14-k-1288-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-10-29/14-k-1288-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229402","retrieved":"2026-07-09 01:50:18.171125+00:00"}}