{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0830.1L841.10.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"1. Kammer","decided":"2010-08-30","aktenzeichen":"1 L 841/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2515/10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Dezember 2009 wird angeordnet.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer Hauptantrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2515/10 der Antragstellerin gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 04. Dezember 2009 anzuordnen,\n\nhat Erfolg.\n\nEr ist zunächst zulässig, obwohl - wie im Folgenden auszuführen sein wird - die streitgegenständliche Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 der Beigeladenen gegenüber nicht wirksam geworden ist. Da der angefochtene Bescheid jedoch der Antragstellerin, die eine Adressatin der Zugangsanordnung ist, ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist, ist er dieser gegenüber wirksam,\n\nvgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 07. Auflage, § 43 Rdn. 179,\n\nmit der Folge, dass sie sich gegen den Verwaltungsakt mit Anfechtungsklage und Aussetzungsantrag zur Wehr setzen kann.\n\nDie im Aussetzungsverfahren gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 137 Abs. 1 TKG) der im Streit befindlichen Zugangsanordnung und dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Denn es ist selbst bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Betrachtung überwiegend wahrscheinlich,\n\nvgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689 (690),\n\ndass die angegriffene Anordnung rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird. \n\nDie Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 der Beigeladenen gegenüber nicht wirksam geworden ist.\n\nIst ein Verwaltungsakt - wie vorliegend der Fall - für mehrere Personen bestimmt, der Verwaltungsakt aber nicht an alle Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben, wird er gegenüber denjenigen, denen er nicht bekannt gegeben wurde, nicht wirksam. Die Wirksamkeit der Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten wird dadurch aber nicht berührt,\n\nvgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rdn. 229.\n\nEine wirksame Bekanntgabe der streitgegenständlichen Zugangsanordnung gegenüber der Beigeladenen ist nicht erfolgt.\n\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\nZunächst hat die Zustellung der streitgegenständlichen Anordnung vom 04. Dezember 2009 gegenüber der W. AG & Co. KG am 09. Dezember 2009 keine wirksame Bekanntgabe dieser bzw. der Beigeladenen gegenüber bewirkt. Denn diese Zustellung ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die W. AG & Co. KG bereits erloschen war (die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte bereits am 03. Dezember 2009). Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe ist aber, dass der Adressat bei Bekanntgabe noch lebt oder als juristische Person noch existiert,\n\nvgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 43 Rdn. 176, § 44 Rdn. 111 und 143.\n\nDa der Rechtsvorgänger bereits vor Bekanntgabe aufgelöst bzw. gelöscht wurde, konnte die Anordnung vom 04. Dezember 2009 damit auch nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger, der Beigeladenen, wirksam werden,\n\nvgl. hierzu: U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 37 Rdn. 18.\n\nEine wirksame Bekanntgabe der streitgegenständlichen Anordnung gegenüber der Beigeladenen liegt ebenso wenig in der am 23. Juli 2010 erfolgten Zustellung an diese.\n\nEine rückwirkende Heilung einer - wie hier - unwirksamen Bekanntgabe ist nicht möglich; vielmehr muss der Verwaltungsakt neu erlassen werden,\n\nvgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 43 Rdn. 177.\n\nAn einem Neuerlass der streitgegenständlichen Zugangsanordnung fehlt es vorliegend indes. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beigeladenen am 23. Juli 2010 die ursprüngliche \"Version\" der Zugangsanordnung, datierend vom 04. Dezember 2009, zugestellt worden ist, deren Rubrum nicht etwa auf die Beigeladene umgestellt worden war, sondern welches nach wie vor die erloschene W. AG & Co. KG auswies. Dass die BNetzA nicht etwa beabsichtigte, den Verwaltungsakt neu zu erlassen, zeigt sich ferner daran, dass nicht die nach § 132 Abs. 1 TKG zuständige Beschlusskammer tätig wurde, sondern lediglich deren Vorsitzender, sowie an dem Umstand, dass die Zustellung nur gegenüber der Beigeladenen veranlasst wurde. Im Falle eines neuen Beschlusses der Zugangsanordnung durch die Beschlusskammer wäre hingegen auch eine Zustellung an die Antragstellerin erfolgt.\n\nAus der Unwirksamkeit der Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 gegenüber der Beigeladenen folgt deren Rechtswidrigkeit. Denn eine Zugangsanordnung kann ihre Wirkung, ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Zugangsverpflichtetem und -berechtigtem zu begründen,\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 - , NVwZ 2004, 1365ff.,\n\nnur entfalten, wenn sie beiden Unternehmen gegenüber wirksam ist. Anderenfalls bleibt sie ein Torso, der nur Rechte und Pflichten für die Seite statuiert, der sie wirksam bekannt gegeben wurde, ohne für die Gegenseite entsprechende Rechte und Pflichten zu begründen.\n\nDa damit die Zugangsanordnung vom 04. Dezember 2009 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, war die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2515/10 anzuordnen.\n\nDa der Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu befinden.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren in vergleichbaren Verfahren anzusetzenden Wertes.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-08-30/1-l-841-10","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-08-30/1-l-841-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:43.632528+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2010-08-30/1-l-841-10","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"1. 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