{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0811.2K8346.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"2. Kammer","decided":"2010-08-11","aktenzeichen":"2 K 8346/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kostenbescheide Nr. 00000-00 und 00000-00 des Beklagten vom 12.11.2009 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Beklagte, ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - ÖbVI -, verlangt mit den Kostenbescheiden Nr. 00000-00 und 00000-00 vom 12.11.2009 von den Klägern Kosten in Höhe von 815,15 Euro bzw. 267,75 Euro für die Einmessung eines Wohngebäudes bzw. einer Garage auf den Grundstücken Gemarkung C. O. , Flur 0, Flurstücke 000 bzw. 000 in M. .\n\nDie Kläger haben am 11.12.2008 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az.: 2 L 1892/09) abgelehnt, weil die Kläger nicht zunächst den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag bei dem Beklagten gestellt hatten.\n\nZur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, die angefochtenen Bescheide litten an einem formellen Mangel, weil sie nicht an jeden der Kläger, sondern ihnen gemeinsam zugestellt worden seien.\nSie hätten das Objekt, das der Beklagte eingemessen habe, schlüsselfertig gekauft. Der Verkäufer habe nach dem Notarvertrag die Kosten der Gebäudeeinmessung zu tragen.\nIm Übrigen seien die örtlichen Vermessungsarbeiten 2003 durchgeführt worden, so dass inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Auch wenn der Beklagte 2004 noch häusliche Arbeiten durchgeführt haben sollte, sei die Verjährung eingetreten.\nDie Einreichung des Vermessungsergebnisses beim Katasteramt zur Übernahme gehöre nicht mehr zu der Amtshandlung der Gebäudeeinmessung, so wie sie im Vermessungsgebührentarif - VermGebT NRW - beschrieben sei.\nIn jedem Fall seien die Forderungen des Beklagten verwirkt. Es sei treuwidrig, eine Amtshandlung nicht abzuschließen, um damit den Beginn der Verjährung hinauszuzögern.\nDer Beklagte habe auch nicht belegt, wie er die unstreitig vom Verkäufer an ihn geleistete Zahlung von 3.000 Euro verrechnet habe.\nSchließlich habe der Beklagte zu Unrecht die Gebäudeeinmessungen für Wohnhaus und Garage getrennt in Rechnung gestellt. Nach Nr. 4.6.1 Nr. 2 VermGebT NRW seien die Normalherstellungskosten zusammenzurechnen, wenn mehrere Gebäude gleichzeitig eingemessen werden, die auf einem örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers liegen.\n\nDie Kläger beantragen,\n\ndie Kostenbescheide Nr. 00000-00 und 00000-00 des Beklagten vom 12.11.2009 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig. Die in Rechnung gestellten Vermessungsarbeiten habe er 2004 bis 2008 im Auftrag der Firma L. X. G. GmbH erbracht. Die von dieser Firma ohne Zweckbestimmung geleistete Vorauszahlung von 3.000 Euro habe er auf die Kosten für die Schlussabmarkung des Baugebietes verrechnet.\nDie Kläger seinen nach dem Gebührengesetz als unmittelbar Begünstigte der Gebäudeeinmessung neben der Firma L. X. G. GmbH Gebührenschuldner.\nDie Amtshandlung der Gebäudeeinmessung sei erst 2008 mit der Einreichung der Vermessungsschriften beim Katasteramt abgeschlossen gewesen. Von Verjährung könne keine Rede sein.\nNr. 4.6.1 Nr. 2 VermGebT NRW sei nicht anwendbar, weil das Hausgrundstück mit dem Garagengrundstück nicht örtlich zusammenhänge.\nZur Vorlage seiner Verwaltungsvorgänge sei er nicht in der Lage. Er habe alle seine Unterlagen dem Katasteramt übersandt.\nIm Übrigen sei er schwer erkrankt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Unterlagen verwiesen, die das Katasteramt der Stadt M. auf gerichtliche Anforderung übersandt hat.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDas Gericht kann über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erklärt.\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\nEs spricht zwar Einiges dafür, dass die Kläger - neben der Firma L. X. G. GmbH - Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW -sind, der auf die Kosten der ÖbVI entsprechend anzuwenden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen). Auch dürften die Forderungen des Beklagten noch nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW verjährt sein, denn zu der Amtshandlung der Gebäudeeinmessung gehören nach Nr. 4.5.1. VermGebT NRW nicht nur die örtlichen und häuslichen Vermessungstätigkeiten, sondern auch die Anfertigung der Vermessungsschriften, d. h. der Unterlagen, die bei dem zuständigen Katasteramt zur Übernahme der Gebäudeeinmessung eingereicht werden müssen.\nAufgrund des Schriftwechsels der Katasteramtes M. mit dem Beklagten aus den Jahren 2005 bis 2007 spricht Einiges dafür, dass in dieser Zeit die Vermessungsschriften vom Beklagten noch nicht vollständig fertiggestellt waren.\nAuf Verwirkung können sich die Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil für eine Verwirkung neben einem gewissen Zeitablauf ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensbetätigung dessen erforderlich sind, der sich auf Verwirkung beruft. Bei Gebäudeeinmessungen reicht nach der Rechtsprechung selbst ein Zeitraum von acht Jahren für eine Verwirkung nicht aus.\n\nDem Allen braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, denn die angefochtenen Bescheide sind aus einem anderen Grunde aufzuheben.\n\nDie Entscheidung des vorliegenden Verfahrens hängt von der Klärung folgender entscheidungserheblicher Fragen ab:\n1. Hat der Vermessungsantrag der Firma L. X. G. GmbH auch die Gebäudeeinmessung des Hauses der Kläger umfasst? Wie hoch sind die gesamten Kosten, die dem Beklagten aufgrund dieser Vermessung zustanden? Welcher Teil der Kosten ist nach der unstreitigen Leistung von 3.000 Euro durch die Firma L. X. \n G. GmbH noch offen? Gibt es weitere Zahlungen der Firma L. X. \n G. GmbH?\n2. Hat der Beklagte sein Ermessen bei der Auswahl unter den beiden Kostenschuldnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW erkannt und betätigt?\nDie letzte Frage stellt sich besonders deshalb, weil es eine gewisse Priorität gibt zwischen der Kostenschuldnerschaft des Veranlassers (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GebG NRW) und des Begünstigten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 GebG NRW). Regelmäßig wird der Begünstigte erst dann für die Kosten in Anspruch genommen werden können, wenn der Veranlasser - Auftraggeber - aus welchem Grunde auch immer nicht leistet. Eine Begründung für die Entscheidung, die Kläger statt des Veranlassers zu den Kosten der Gebäudeeinmessung heranzuziehen, findet sich weder in den Kostenbescheiden noch im Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren.\n\nDie Antworten auf die gestellten Fragen müssten sich zumindest teilweise in ordnungsgemäß geführten Verwaltungsvorgängen eines ÖbVI finden lassen. Der Beklagte vereitelt durch die Nichtvorlage seiner Verwaltungsvorgänge, dass das Gericht seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), nachkommen kann. Die Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht aus § 99 Abs. 1 VwGO muss zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt werden. Denn ohne dessen Mitwirkung kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-08-11/2-k-8346-09","cited_norms":[{"jurabk":"GebG NRW","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GebG NRW","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-08-11/2-k-8346-09","retrieved":"2026-10-28 15:58:43.799679+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2010-08-11/2-k-8346-09","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"2. 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