{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0714.4K4973.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"4. Kammer","decided":"2010-07-14","aktenzeichen":"4 K 4973/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 849.223,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 04. August 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin ist Betreiberin des internationalen Verkehrsflughafens L. /C. . Die Beklagte ist die zuständige\nLuftsicherheitsbehörde, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde und für die Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden Verkehrs Flächen in den Terminals 1 und 2 des Flughafens nutzt. Zu den von der Beklagten genutzten\nFlächen zählen u.a. Flächen für zentrale Kontrollstellen, an denen Passagiere und Handgepäck untersucht werden,\nPasskontrollboxen für die Kontrolle einreisender Passagiere und für weitere Luftsicherheitsgeräte im Bereich der\nGepäcksortieranlage. Zudem betrieb die Beklagte vom 01. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2006 ein displaygestütztes\nGepäck-Passagier-Zusammenführungssystem (GPZ).\n\nDie Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin die Kosten für die Nutzung dieser\nFlächen/Einrichtungen in dem Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2007 zu erstatten hat.\n\nIn Verhandlungen über die Kostenerstattung einigten sich die Beteiligten im Jahr 2007 darauf, dass für die Vergangenheit\nund für die Gegenwart ein Selbstkostenpreis von 21,30 EUR/m²/Monat angemessen sei; diese Einigung galt vorläufig und\nvorbehaltlich einer von der Beklagten veranlassten Prüfung der Selbstkosten durch das Hauptzollamt. Diese von der Beklagten\nim Jahr 2000 veranlasste Prüfung ist bislang nicht abgeschlossen. Weiter einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass\nfür die Passkontrollboxen jeweils eine Fläche von 4 m² berechnet werden solle und dass die Beklagte für die\nLuftsicherheitsgeräte im Bereich der Gepäckabfertigung ab dem Jahr 2007 eine Fläche von 232,05 m² in Anspruch nehme. Eine\nausdrückliche Einigung über die für die Sammelkontrollstellen in Anspruch genommenen Flächen erfolgte nicht. Vielmehr\nerstellte die Klägerin in den Jahren 2000 bis 2007 in der Regel monatlich sogenannte \"Dauerrechnungen\", mit denen sie die\nKosten für die Nutzung aller Flächen in Rechnung stellte. Die Dauerrechnungen enthielten jeweils eine Position \"T1-1Kost\nFläche\" mit einer Größenangabe von 484 m². Zu dieser Flächenangabe führte die Klägerin in Schreiben aus den Jahren 2002\nund 2003 aus, die Fläche der Kontrollstellen sei neu vermessen worden und der zu erstattende Selbstkostenpreis betrage\n14.746,83 EUR/Monat. In einem begleitenden Anschreiben zu den Dauerrechnungen führte die Klägerin regelmäßig aus, die\neinzelnen Positionen der Dauerrechnung behielten so lange Bestand, bis eine ausdrückliche Änderung erfolge. \n\nMit Rechnung vom 10. Juli 2007 machte die Klägerin erstmals über die mit den Dauerrechnungen in Rechnung gestellten\nBeträge hinausgehenden Kostenersatz geltend. Hierbei handelte es sich um Kosten in Höhe von 415.184,28 EUR für die Nutzung\nder Flächen für die Luftsicherheitsgeräte für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006. Am selben Tag stellte\nsie für den Energieverbrauch der Luftsicherheitsgeräte für denselben Zeitraum 276.679,88 EUR in Rechnung. Mit Rechnung\nvom 15. September 2008 stellte die Klägerin der Beklagten 47.794,12 EUR an Energiekosten für das GPZ in Rechnung. Mit\nRechnung vom 31. Dezember 2008 machte die Klägerin für die Zeit vom 01. April 2000 bis 31. Dezember 2007 für die zentralen\nKontrollstellen im Terminal 1 und für die Zeit vom 01. Juni 2000 bis 31. Dezember 2007 für die Kontrollstellen im Terminal\n2 Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 1.998.501,67 EUR geltend. \n\nDie Beklagte verweigerte die Zahlungen im Wesentlichen mit der Begründung, die bislang geleisteten Zahlungen deckten die\nSelbstkosten der Klägerin, die Nachforderungen vor dem Jahr 2005 seien verjährt, die geforderten Energiekosten seien nicht\nnachvollziehbar spezifiziert und hinsichtlich der zentralen Kontrollstellen könnten nur 30 m² je Spur berücksichtigt\nwerden. Im Übrigen habe sie darauf vertraut, mit den Zahlungen für 484 m² den gesamten Kostenersatz für die zentralen\nKontrollstellen geleistet zu haben.\n\nAm 04. August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zu Zahlung von\n1.094.670,29 EUR begehrte. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, eine Verjährung der\nNachforderungen sei nicht eingetreten. Zum einen sei die Verjährung aufgrund der regelmäßigen Verhandlungen nach § 203 BGB\ngehemmt, zum andern gelte hier nicht die kurze Verjährung des § 195 BGB, sondern weiterhin eine Verjährungsfrist von 30\nJahren. Die nunmehr ermittelten Flächen für die zentralen Kontrollstellen beinhalteten nicht nur den engeren Bereich der\nKontrollgeräte, sondern umfassten auch die Wartezonen und einen angemessenen Freiraum hinter den Kontrollen, in dem die\nPassagiere z.B. Schuhe an- und ausziehen könnten. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es niemals eine Einigung auf\neine Fläche von 30 m² je Kontrollspur gegeben. Auf die sich hieraus ergebende Forderung in Höhe von 1.808.029,82 EUR\nhabe die Beklagte insgesamt 1.398.015,82 EUR gezahlt, so dass eine Restforderung in Höhe von 410.013,94 EUR bestehe. Seit\ndem 01. Juni 2000 seien im Terminal 2 neun Passkontrollboxen und seit dem 01. Januar 2003 im Terminal 1 weitere 15\nPasskontrollboxen aufgestellt. Bei einer Fläche von 4 m² je Box ergebe sich eine Forderung i.H.v. 164.862,- EUR,\nauf die die Beklagte bislang 70.801,20 EUR gezahlt habe. Für die Nutzung der Aufstellungsflächen für weitere\nLuftsicherheitsgeräte sei noch ein Betrag von 237.248,34 EUR offen. An Nebenkosten für die Luftsicherheitsgeräte\n(Strom, Heizung, Klima und Belüftung) seien noch 138.339,96 EUR offen. Da hierfür keine gesonderten Zähler angebracht\nseien, müssten die Heizungs-, Klima- und Belüftungskosten nach Fläche und die Stromkosten nach der Nennleistung der\neingesetzten Geräte berechnet werden. Für den Betrieb des GPZ seien schließlich Energiekosten in Höhe von 47.794,12 EUR\nangefallen, auf die die Beklagte noch keine Zahlungen geleistet habe. Auch insoweit seien die Kosten nach der Nennleistung\nder Monitore berechnet worden.\n\nHinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 190.472,73 EUR hat die Klägerin die Klage am 26. Januar 2010 und hinsichtlich\neines weiteren Teilbetrages in Höhe von 47.126,04 EUR in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, 857.071,52 EUR nebst 8%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu\nzahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie trägt vor, ein Anspruch auf weitergehende Kostenerstattung für die Nutzung von Flächen für Sammelkontrollstellen\nbestehe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Die in den Dauerrechnungen angeführte Größe von 484 m² sei schon\naus den Zeiten, in denen das Land NRW noch Luftsicherheitsbehörde gewesen sei, übernommen worden. Da diese Fläche regelmäßig\nin den Rechnungen enthalten gewesen und offenbar durch Vermessungen bestätigt worden sei, habe sie darauf vertrauen dürfen,\ndass mit den von ihr getätigten Zahlungen der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin - insoweit - erfüllt worden sei.\nHinzu komme, dass in den diversen Gesprächen der Jahre 2000 bis 2007 die Nutzflächen für Sammelkontrollstellen,\nLuftsicherheitsgeräte und Passkontrollboxen nie thematisiert worden seien. Tatsächlich hätten gerade die Kontrollstellen\nim fraglichen Zeitraum aufgrund von besonderen Lagen ständig gewechselt. Insgesamt könnten pro Kontrollspur nur 30 m²\nanerkannt werden. Erschwert worden sei die Abrechnung dadurch, dass die Klägerin sich geweigert habe, den für die Erfassung\nvon Flächen entwickelten Vertragsvordruck zu benutzen. Der von der Klägerin hinzugerechnete \"Stauraum\", in dem sich die\nPassagiere vor und hinter der eigentlichen Kontrolle aufhielten, gehöre nach einem Erlass des Bundesministeriums des\nInnern (Erlass vom 29.08.2006 - B I 2 - 632 005/440) nicht zur Luftsicherheitskontrolle, sondern sei allgemeine\nInfrastruktur des Flughafens. In keinem Fall könne die Fläche akzeptiert werden, die die Klägerin durch das Aufstellen\nvon Trennwänden selbst geschaffen habe. Die Klägerin verkenne hierbei auch, dass die Beklagte dem haushaltsrechtlichen\nGebot der Sparsamkeit unterliege. Hieraus ergebe sich insgesamt eine Überzahlung für die Kon-trollstellen in Höhe von\n661.145,81 EUR. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ansprüche aus den Jahren vor 2005 verjährt seien; insbesondere sei\ndie Verjährung nicht nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Für den Fall, dass die Einrede der Verjährung nicht greife, rechne\nsie hilfsweise mit der zuvor genannten Gegenforderung auf. \n\nAuch die Ansprüche im Hinblick auf die Passkontrollboxen aus den Jahren vor 2005 seien verjährt. Hilfsweise rechne sie\nauch insoweit mit dem Gegenanspruch hinsichtlich der Sammelkontrollflächen auf. \n\nGleiches gelte für die Ansprüche hinsichtlich der Flächen für Luftsicherheitsgeräte. Zudem betreffe die Einigung auf\neine Fläche von 232,05 m² nur die Zeit ab 2007. In den Jahren davor hätten die genutzten Flächen stark variiert und\nzwischen 79 und 309,1 m² betragen. Hieraus ergebe sich ein Durchschnitt von 213,33 m² und damit eine Überzahlung\nvon 14.607,54 EUR. Diese Reduzierung der anzusetzenden Fläche führe auch zu einer Reduzierung der Nebenkosten für den\nBetrieb der Luftsicherheitsgeräte, so dass sich insoweit ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 11.356,91 EUR ergebe. Ein\nAnspruch auf Zahlung von Kosten für den Energieverbrauch des Gepäck-Passagier-Zusammenführungssystems bestehe schon deshalb\nnicht, weil die Kosten nicht nachgewiesen seien und weil die Gepäck-Passagier-Zusammenführung eine originäre Aufgabe des\nFlughafenbetreibers sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im\nÜbrigen ist die Klage in dem dem Tenor zu entnehmenden Umfang begründet, da der Klägerin gegen die Beklagte ein\nZahlungsanspruch in Höhe von 849.223,43 EUR zusteht. Dieser Zahlungsanspruch setzt sich aus den folgenden Einzelpositionen\nzusammen:\n\n- 410.013,94 EUR hinsichtlich der Sammelkontrollstellen,\n\n- 70.801,20 EUR hinsichtlich der Passkontrollboxen,\n\n- 203.754,09 EUR hinsichtlich der Stellflächen für Luftsicherheitsgeräte,\n\n- 116.860,08 EUR hinsichtlich der Energiekosten für Luftsicherheitsgeräte und\n\n- 47.794,12 EUR hinsichtlich der Energiekosten für das GPZ.\n\nAnspruchsgrundlage für den Anspruch auf Kostenersatz für die Flächen der Sammelkontrollstellen ist § 8 Abs. 3 Satz 1\nLuftSiG und für die Zeit vor Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 § 19b LuftVG a.F.. Nach diesen\nVorschriften kann der Betreiber eines Verkehrsflughafens die Vergütung seiner Selbstkosten für die Räume und Flächen\nverlangen, die von der Luftsicherheitsbehörde für Luftsicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Normen in\nAnspruch genommen werden. Gemessen hieran steht der Klägerin über die bereits geforderten und gezahlten Selbstkosten für\ndie Sammelkontrollstellen in den Terminals 1 und 2 ein weitergehender Ersatzanspruch in Höhe von 410.013,94 EUR für die\nZeit vom 01. April 2000 bis 31. Dezember 2007 zu.\n\nDa die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG und des § 19b Abs. 3 LuftVG a.F. erfüllt sind,\nhat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer Selbstkosten. Die Klägerin ist Betreiberin eines\nVerkehrsflughafens und die Beklagte nutzt als Luftsicherheitsbehörde für die zentralen Kontrollstellen Flächen im Sinne\ndes § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG im Flughafengebäude. \n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Berechnung die von der Klägerin ermittelte tatsächliche Fläche und nicht\nnur eine Fläche von 30 m² je Kontrollspur zugrundezulegen. Denn der Anspruch erstreckt sich nach dem Wortlaut des\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG auf die Flächen, die der Flughafenbetreiber der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 -\nalso zum Zwecke der Luftsicherheitskontrollen - zur Verfügung gestellt hat. Damit sind die tatsächlich zur Verfügung\ngestellten Flächen und nicht die Flächen gemeint, die die Luftsicherheitsbehörde für abstrakt ausreichend hält. Daran,\ndass die von der Klägerin genannten Flächen (im Terminal 2 für die Jahre 2000 bis 2005 jeweils 238,31 m² und für die\nJahre 2006 und 2007 jeweils 1.021,41 m² sowie im Terminal 2 für den gesamten Abrechnungszeitraum jährlich jeweils\n580,98 m²) ausschließlich von der Beklagten zum Zwecke der Luftsicherheitskontrollen genutzt wurden, besteht für die\nKammer kein Zweifel. Die Mitarbeiter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar\nbekundet, dass die genannten Flächen insgesamt und ausschließlich der Beklagten überlassen wurden. Soweit die Beklagte\ndie ausschließliche Nutzung mit Nichtwissen bestreitet, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie selbst die\nFlächen genutzt und damit einen Überblick über die tatsächliche Nutzung hatte. Hinzu kommt, dass die Flächen nicht alleine\ndurch eine Entscheidung der Klägerin bestimmt wurden. Vielmehr sind die durch Glaswände abgetrennten Warte- und\nKontrollbereiche von Mitarbeitern der Klägerin mit Bediensteten der Beklagten abgesprochen und entsprechend der Absprachen\neingerichtet worden. Dass die an diesen Absprachen beteiligten Bediensteten nach dem Vorbringen der Beklagten hierfür nicht\nzuständig waren, ändert nichts daran, dass die Flächen der Beklagten aufgrund dieser Absprachen tatsächlich zur Nutzung\nüberlassen wurden. Zudem war die fehlende Zuständigkeit für die Klägerin nicht von vornherein offenbar, da sie auch zuvor\nalle sonstigen organisatorischen Absprachen mit den Vollzugskräften vor Ort getroffen hatte. Schon deshalb muss sich die\nBeklagte das Handeln der Vollzugskräfte im Flughafen zurechnen lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte, nachdem im Herbst\n2006 ihre zuständigen Stellen von der Nutzung der - aus Sicht der Beklagten für zu groß erachteten - Flächen erfahren\nhatten, die Nutzung nicht sogleich aufgegeben und auch nicht auf eine Verkleinerung dieser Flächen hingewirkt hat. \n\nOhne dass es hierauf noch ankommt, kann aus Sicht der Kammer - anders als der Erlass des Bundesministers des Innern\nvom 29.08.2006 - B I 2 - 632 005/440 - dies bestimmt - nicht pauschal eine Fläche von 30 m² je Kontrollspur angesetzt\nwerden. Zum einen widerspricht der pauschale Ansatz einer Fläche der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 LuftSiG, die auf\ndie tatsächliche Inanspruchnahme abstellt. Zum andern lässt der pauschale Ansatz, der alleine die Aufstellungsfläche der\nLuftsicherheitsgeräte und die notwendige Arbeitsfläche für das Personal umfasst, die tatsächlichen Notwendigkeiten und\nGegebenheiten der Kontrolle von Passagieren und ihrem Handgepäck außer Betracht. Nach Auffassung der Kammer liegt es auf\nder Hand, dass die Kontrollfläche im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG nicht nur den engsten Bereich der eingesetzten\nLuftsicherheitsgeräte umfasst. Vielmehr gehören zu der Kontrolle von Passagieren und Handgepäck auch dem Passagieraufkommen\nangemessene Wartebereiche vor den eigentlichen Kontrollspuren und Flächen hinter den Kontrollspuren, auf denen die\nPassagiere z.B. Schuhe ausziehen oder wieder anziehen und/oder auf eine zusätzliche Durchsuchung in einer Kabine warten.\nDiese Bereiche sind zur Durchführung einer geordneten und umfassenden Kontrolle unerlässlich. Zudem werden diese Bereiche\nvor und hinter den Spuren aufgrund der Kontrollen jeder anderen Nutzung durch den Flughafenbetreiber entzogen.\n\nDem Ansatz der von der Beklagten tatsächlich genutzten Flächen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in den\nDauerrechnungen jeweils eine Fläche von 484 m² angegeben und zusätzlich auf die Verbindlichkeit der Dauerrechnungen\nhingewiesen hatte. Trotz dieser über Jahre hinweg identischen Flächenangaben durfte die Beklagte nicht - rechtlich\ngeschützt - auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen. Denn die Abrechnung auf der Grundlage einer Fläche von 484 m²\nwar offenkundig und auch für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar unrichtig. Dies ergibt sich schon daraus, dass die\nKlägerin mit den Dauerrechnungen nur Selbstkosten für Flächen im Terminal 1 abgerechnet hat, obwohl während der gesamten\nhier maßgeblichen Abrechnungszeiträume von der Beklagten auch im Terminal 2 Flächen für Kontrollspuren in Anspruch genommen\nwurden. Hinzu kommt, dass die Flächenangabe von 484 m² offenkundig in keinem Bezug zu den tatsächlich für Kontrollspuren\nim Terminal 1 genutzten Flächen stand. Die tatsächlich genutzten Flächen waren in den Jahren 2000 bis 2005 mit 238,31\nm² offensichtlich kleiner und in der Folgezeit mit mehr als 1.000 m² deutlich größer. Schließlich bezieht sich\ndie Angabe von 484 m² in den Dauerrechnungen nicht ausdrücklich auf die Kontrollstellen, sondern eher allgemein auf\n\"Flächen im Terminal 1\", so dass die Beklagte auch aus diesem Grund nicht davon ausgehen konnte, dass sämtliche Flächen\nfür Kontrollstellen erfasst waren.\n\nDie Kammer geht bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs von Selbstkosten in Höhe von 21,30 EUR/m²/Monat aus.\nDieser Betrag, auf den sich die Beteiligten vorbehaltlich einer weiteren Prüfung der Selbstkosten geeinigt haben, ist nach\ndem derzeitigen Kenntnistand nicht übersetzt. Die Klägerin hat mit den Anlagen K4 und K5 Berechnungen zu den\nSelbstkostenpreisen in den Terminals 1 und 2 vorgelegt, die jedenfalls in systematischer Hinsicht der Verordnung PR Nr 30/53\nüber die Preise bei öffentlichen Aufträgen und den darauf beruhenden Leitsätzen entsprechen. Die Beklagte hat die darin\nermittelten Selbstkostenpreise, die mit über 40,- EUR/m² weit über dem angesetzten Betrag von 21,30 EUR/m² liegen,\nnicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zwar hat sie auf die seit dem Jahr 2000 andauernde und bislang nicht abgeschlossene\nPrüfung des Hauptzollamtes verwiesen. Dieser allgemeine Hinweis reicht jedoch nicht, um darzulegen, dass der angesetzte\nBetrag überhöht ist. Mangels konkreter Hinweise bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, von Amts wegen die\nRichtigkeit der Berechnung der Selbstkostenpreise zu überprüfen.\n\nDer Anspruch der Klägerin ist nicht - teilweise - verjährt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch unterliegt nicht der\nregelmäßigen dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, sondern einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Eine Verjährungsfrist für\nden Anspruch nach § 8 Abs. 3 LuftSiG ist gesetzlich nicht bestimmt. Allerdings ist in der Rechtsprechung grundsätzlich\nanerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Verjährung unterliegen. Bei der Bestimmung einer\nangemessenen Verjährungsfrist sind die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden einerseits sowie der Grundsatz der\nRechtmäßigkeit der Verwaltung andererseits in Einklang zu bringen. Einen Ausgleich dieser Belange hat das\nBundesverwaltungsgericht schon in der Vergangenheit bei einer Verjährung von 30 Jahren als angemessen angesehen.\n\nVgl. grundlegend Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251.\n\nAn dieser Einschätzung hat sich durch die Neuregelung der regelmäßigen Verjährung in § 195 BGB nichts geändert. Denn\ndie Verkürzung der allgemeinen Verjährung auf nunmehr 3 Jahre dient in erster Linie der Anpassung an die internationalen\nStandards des Geschäftsverkehrs und dem Schuldnerschutz, also jeweils Gesichtspunkten, die im öffentlichen Recht von eher\nuntergeordneter Bedeutung sind. Zudem wollte der Gesetzgeber die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes gerade auf das bürgerliche Recht beschränken.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324 sowie BTDrucks 14/6857 S. 42.\n\nAusgehend hiervon ist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gerade mit Blick auf die rechtsstaatlichen\nGrundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung weiterhin eine Verjährungsfrist von 30 Jahren\nangemessen.\n\nSo auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - a.a.O..\n\nHinsichtlich der für die Aufstellung von Passkontrollboxen genutzten Flächen hat die Klägerin einen Anspruch auf\nErstattung von Selbstkosten in Höhe von 70.801,20 EUR aus § 62 Abs. 3 Satz 2 BPolG. Nach dieser Vorschrift erstattet die\nBeklagte den im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen - wie der Klägerin - die Selbstkosten für\ndie zur Verfügung gestellten Einrichtungen. Danach liegen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs vor, da die\nKlägerin der Beklagten seit dem 01. Juni 2000 im Terminal 2 Flächen für neun und seit dem 01. Januar 2003 im Terminal 2\nFlächen für weitere fünfzehn Passkontrollboxen überlassen hat. Bei einer Grundfläche von 4 m² und einem\nSelbstkostenpreis von 21,30 EUR/m² ergibt sich eine Forderung in Höhe von 164.862,00 EUR. Auf diese Forderung hat\ndie Beklagte bislang 94.060,80 EUR gezahlt, so dass für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 noch eine Forderung der Klägerin\nin Höhe von 70.801,20 EUR besteht. Diese Forderung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht verjährt.\nInsoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. \n\nFür die Nutzung der Flächen, auf denen die Beklagte im Bereich der Gepäckkontrolle zusätzliche Luftsicherheitsgeräte\naufgestellt hat, schuldet sie der Klägerin noch die Erstattung von Selbstkosten in Höhe von 203.754,09 EUR. Rechtsgrundlage\nfür diesen Anspruch der Klägerin ist erneut § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung\neine genutzte Fläche von durchschnittlich 213,33 m² für den Abrechnungszeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31.\nDezember 2006 akzeptiert hat, ergibt sich bei einem Selbstkostenpreis von 21,30 EUR/m² eine Gesamtforderung von\n381.690,03 EUR. Abzüglich der Zahlungen in Höhe von 177.935,94 EUR ergibt sich die Restforderung von 203.754,09 EUR.\nDiese Forderung ist auch nicht verjährt. Insoweit wird erneut auf die obigen Ausführungen zur Verjährungsfrist Bezug\ngenommen. \n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der Energiekosten für das\nGepäck-Passagier-Zusammenführungssystem (GPZ) in Höhe von 47.794,12 EUR. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin\nist insoweit der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG scheidet schon deshalb\nals Anspruchsgrundlage aus, weil es sich bei der Gepäck-Passagier-Zusammenführung nicht um eine Luftsicherungsaufgabe der\nBeklagten handelt. Vielmehr ist die Aufgabe der Gepäck-Passagier-Zusammenführung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LuftSiG eine den\nBetreibern der Verkehrsflughäfen und mithin auch der Klägerin übertragene Aufgabe. Hieraus folgt zugleich, dass im Grundsatz\ndie Betreiber der Verkehrsflughäfen die Kosten des GPZ selbst tragen müssen. Gleichwohl ist vorliegend unter dem\nGesichtspunkt einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegeben. Die Klägerin\nist der ihr durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 LuftSiG übertragenen Aufgabe im gesamten Abrechnungszeitraum dadurch nachgekommen, dass\nsie im Einzelfall Passagiere zur weiteren Gepäckkontrolle ausgerufen hat. Damit hat sie ihre Pflicht aus dem\nLuftsicherheitsgesetz erfüllt. Parallel hierzu und ohne dass die Klägerin dies veranlasst hätte, hat die Beklagte ein\nmonitorgestütztes GPZ installiert und zum Betrieb dieses Systems Strom verbraucht, den die Klägerin gezahlt hat. Damit hat\ndie Beklagte - ohne dass insoweit eine Verpflichtung für die Klägerin bestand - einen Vermögensvorteil erlangt, den sie\nan die Klägerin herauszugeben hat. \n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die Höhe der Stromkosten nachvollziehbar und ausreichend belegt.\nAus der vorgelegten Berechnung der Nennleistung jedes eingesetzten Monitors (Anlage K 3) lässt sich über die Betriebszeiten\nder Stromverbrauch ohne Weiteres ermitteln und nachvollziehen.\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten für die aufgestellten Luftsicherheitsgeräte\nist hingegen nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Stromkosten in Höhe von 255.200,00 EUR gelten die obigen Ausführungen\nentsprechend. Auch insoweit hat die Klägerin den Stromverbrauch genau ermittelt. Ein Anspruch auf Ersatz der weiteren Kosten\nfür Heizung, Klima und Belüftung der Flächen, auf denen die Luftsicherheitsgeräte aufgestellt sind, ist hingegen nicht\ngegeben. Denn diese Kosten fließen bereits unter den Kostenpositionen \"Betrieb\" und \"Unterhaltung\" in die Berechnung der\nSelbstkosten für die Flächen ein. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 138.339,92 EUR\nergibt sich damit ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 116.860,08 EUR. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt.\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB analog. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1, Abs. 2\nVwGO. \n\nDie Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO)\nnicht gegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-07-14/4-k-4973-09","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BPolG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-07-14/4-k-4973-09","retrieved":"2026-10-28 15:58:19.209180+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2010-07-14/4-k-4973-09","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"4. 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