{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0714.27K8098.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"27. Kammer","decided":"2010-07-14","aktenzeichen":"27 K 8098/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDer Kläger stand als Soldat auf Zeit, zuletzt als Oberfeldwebel, im Dienst der Beklagten. Seine\nzwölfjährige Verpflichtungszeit endete mit Ablauf des 30. Juni 2010. Im Rahmen der ihm zustehenden\nBerufsförderung bewilligte ihm der Berufsförderungsdienst beim Kreiswehrersatzamt Köln mit\nBescheid vom 08. Oktober 2008 die Teilnahme am Besuch der Bundeswehrfachschule Köln zum Erwerb der\nFachhochschulreife Wirtschaft einschließlich des Vorkurses für den Zeitraum vom 06. Januar 2009 bis\num 17. Juni 2010. Die Gewährung von Trennungsgeld für den Ausbildungsort Köln wurde abgelehnt,\nda nach der Ermittlung des eingeschalteten Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr die kürzeste\nüblicherweise befahrbare Strecke zwischen der Wohnung des Klägers in 00000\nB. , Q. -T. -Straße 00 und der Bundeswehrfach-schule in 50968 Köln Kardorfer Straße 1\nüber H. -A. -Straße - E.------straße - V.---straße - L.---straße -\nC.----------------straße - B 56 - BONN - B 9 - HERSEL - WESSELING - GODORF - L 186 - A 555 - Am Verteilerkreis -\nBonner Straße - Heidekaul - Rösbergerstraße 29,7 km betrage. Damit liege die Wohnung des Klägers\nim Einzugsgebiet der Ausbildungsstädte, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld\nnicht vorlägen. \n\nMit seiner gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Kläger geltend, eine solche exakte\nEntfernungsmessung durch den Geoinformationsdienst mittels MilGeo-PCMap sei nicht möglich, da nach seinem Kenntnisstand\ndie vorhandene Software dafür nicht vorgesehen sei. Nach der dienstlich zur Entfernungsermittlung verwendeten\nSoftware \"Map&Guide\" liege die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Ausbildungsstätte über 30 km.\nAuch nach den Routenplanern \"google maps\", \" map 24\" und \"Falk\" betrage die Entfernung mehr als 30 km. Beim Abfahren\nder vom Geoinformationsdienst vorgegebenen Fahrtstrecke mit seinem privaten PKW habe er eine tatsächliche Entfernung\nvon 31,7 km gemessen. Ebenfalls habe eine Berechung der vorgegebenen Strecke anhand des Programms \"Map&Guide\" eine\nEntfernung von über 30 km ergeben.\n\nDie Beschwerde wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Beschwerdebescheid vom 20. November 2008 zurück.\nSie führte aus, für die üblicherweise befahrene Strecke im Sinne des § 3 Abs.1 c) BUKG komme es\nnicht auf die tatsächlich genutzte oder die allgemein akzeptierte Streckenführung an. Eine Wohnung befinde\nsich dann im Einzugsgebiet, wenn ein objektiv benutzbarer Verkehrsweg zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte\nvon weniger als 30 km vorhanden sei. Dies sei vorliegend anhand der Entfernungsermittlung durch das Amt für\nGeoinformationswesen festgestellt worden. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der amtlichen Entfernungsermittlung\nbestehe nicht. \n\nDer Kläger hat am 16. Dezember 2008 Klage erhoben zu deren Begündung er über sein bisheriges Vorbringen\nhinaus vorträgt, die von der Beklagten gewählte Methode der Ernfernungsermittlung sei unzuverlässig, da\ndas Amt für Geoinformationswesen auf Kartenmaterial aus dem Jahre 2002 zurückgreife. Hingegen sei die dienstlich\nzur Entfernungsermittlung verwendete Software und die Software der Routenplaner zwischenzeitlich mehrfach aktualisiert\nworden. Zudem sei eine reale Messung mittels eines Kilometerzählers aussagekräftiger, da diese auch\nHöhenunterschiede berück-sichtige und somit zu einer längeren Strecke führe. \n\nNachdem der Kläger den Besuch der Bundeswehrfachschule nach Ablauf des Vorkurses im Juli 2009 abgebrochen hat,\nbeantragt er,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Kreiswehrersatzamtes Köln - Berufsförderungsdienst - vom 08.\nOktober 2008 und des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung West vom 20. November 2008 zu verpflichten, ihm für\nden Besuch der Bundeswehrfachschule Köln in der Zeit vom Januar 2009 bis Juli 2009 Trennungsauslagen zu bewilligen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDer Ablehnungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Köln - Berufsförderungsdienst - vom 08. Oktober 2008 in der\nGestalt des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung West vom 20. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Gewährung des begehrten Trennungsgeldes\nanlässlich des Besuchs der Bundeswehrfachschule in Köln nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\nNach § 6 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i. V. m. § 23 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung\nder Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten - Berufsförderungsverordnung - sind bei der Förderung\neiner Maßnahme der beruflichen Bildung die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und\ntrennungsgeldrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 der\nTrennungsgeldverordnung (TGV) kann Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn der neue Dienstort ein anderer als der\nbisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, wobei bei schulischen bzw.\nberuflichen Förderungsmaßnahmen an die Stelle des Dienstortes die Ausbildungsstätte tritt. Eine Wohnung\nbefindet sich im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der\nneuen Dienst-(Ausbildungs-)stätte entfernt ist (vgl. § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. c BUKG). Hiervon ausgehend steht\ndem Kläger für die Zeit des Besuchs der Bundeswehrfachschule in Köln kein Trennungsgeld zu, da seine\nWohnung im Einzugsgebiet der neuen Ausbildungsstätte liegt. Denn ausweislich der Entfernungsermittlung des\neingeschalteten Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr (vgl. Blatt 121 des Verwaltungsvorgangs) beträgt\ndie Entfernung zwischen seiner Wohnung in B. , Q. -T. -Straße 00 und der Bundeswehrfachschule\nin Köln, Kardorfer Straße 1, unter Zugrundelegung der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke\n29,7 km.\n\nBei der amtlich gemessenen Route handelt es sich um die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke im Sinne des\n§ 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. c BUKG. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die\nDienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht\nwerden kann (vgl. auch Tz 3.1.4 BUKGVwV). Danach ist die objektiv kürzeste Strecke heranzuziehen, die\nüblicherweise befahrbar ist, womit normalerweise nicht befahrbare Streckenstücke ausgeschieden werden. Unerheblich\nist hingegen ob sie auch die verkehrsgünstigste, am häufigsten genutzte oder aus subjektiven Gründen\nvorzuziehende, die umweltfreundlichste oder verkehrspolitisch wünschenswerte Strecke ist. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - 6 C 57.76 -, ZBR 1977, 402; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 14\nZB 07.1645 -, Juris; Nds. OVG, Beschluss vom 08. Juli 1999 - 2 L 869/98 -, DÖD 1999, 275; VG Mainz, Urteil vom 24.\nSeptember 2008 - 7 K 168/08.MZ -, Juris; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juli 2006 - 6 A 3132/04 -, Juris; VG Augsburg, Urteil\nvom 25. Mai 2007 - Au 7 K 06.1372 -, Juris; Urteile der Kammer vom 10. Dezember 2004 - 27 K 7354/02 - und vom 28. Mai 2010\n- 27 K 7174/08 -.\n\nInsbesondere im Interesse der Gleichbehandlung der betroffenen Soldatinnen und Soldaten ist es geboten, allein auf\ndie eindeutig feststellbare, kürzeste, benutzbare Verkehrsverbindung zwischen der Wohnung und der\nDienststelle/Ausbildungsstätte abzustellen.\n\nVgl. Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes - Kommentar, § 3 BUKG, Anm. 32; Bay. VGH, Beschluss vom\n29. Oktober 2007 a.a.O.. \n\nSubstantiierte Bedenken gegen die Benutzbarkeit der vom Amt für Geoinformationswesen der Entfernungsermittlung\nzugrunde gelegten Fahrtstrecke hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche Bedenken sind auch ansonsten nicht\nersichtlich.\n\nDie Einwendungen des Klägers gegen die vom Amt für Geoinformationswesen ermittelte Länge (29,7 km)\nder maßgeblichen Fahrtstrecke greifen nicht durch. Die von der Beklagten gewählte Methode, die Länge der\nStrecke unter Einschaltung des zuständigen Fachamtes anhand einer amtlichen digitalen Karte zu ermitteln, ist nicht\nzu beanstanden. Die in Rede stehenden Bestimmungen des Trennungsgeld- und Umzugskostenrechts sehen eine bestimmte\nMessmethode nicht vor. Rechtsprechung und Literatur erkennen generell Messungen an, die unter Einschaltung geeigneter\nDienststellen (wie des Fachamtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr) anhand von amtlichen topographischen\nKarten, gegebenenfalls in digitaler Form, vorgenommen werden.\n\nVgl. Nds. OVG a.a.O.; VG Augsburg a.a.O.; Kopicki-Irlenbusch a.a.O. Rdnr.33.\n\nDem schließt sich die Kammer an,\n\nvgl. ebenso Urteil vom 28. Mai 2010 - 27 K 7174/08 -,\n\nweil die Methode grundsätzlich geeignet und in der Verwaltungspraxis handhabbar erscheint; sie gewährleistet\ndarüber hinaus, dass in allen Verfahren gleichartig betroffener Bediensteter nach einem einheitlichen Verfahren\nvorgegangen werden kann. Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass amtliche Messungen, deren Ergebnis mit\nverlässlichen abweichenden Erkenntnissen in Zweifel gezogen werden, einer Überprüfung unterliegen. Aus dem\nVorbringen des Klägers ergeben sich indessen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit des seitens des\nFachamtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr gewonnenen Messungsergebnisses. Der allgemeine Hinweis des\nKlägers, eine derart exakte Entfernungsermittlung sei nicht erfolgt, weil die Software dafür nicht vorgesehen\nsei, bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt, dass die Entfernungsermittlung fehlerhaft durchgeführt worden ist. Auch\nder Hinweis auf die mangelnde Aktualität der digitalen Karte ist nicht durchschlagend, da nichts dafür\nersichtlich ist, dass die zugrunde gelegte Fahrtstrecke im Jahre 2009 in diesem Verlauf nicht mehr vorhanden und\nbefahrbar war. Dass bei der von der Beklagten gewählten Methode nur die die horizontale Entfernung und nicht\nauch Höhenmeter berücksichtigt werden, ist aus dem Gesichtspunkt einer gebotenen gleichmäßigen\nBehandlung der Soldatinnen und Soldaten bei der Ermittlung der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke\nnicht zu beanstanden. \n\nSoweit der Kläger sich auf abweichende eigene Entfernungsermittlungen anhand verschiedener Routenplaner beruft,\nsind diese nicht geeignet, amtliche Messungsergebnisse zu erschüttern.\n\nVgl. VG Augsburg a.a.O.; VG Mainz a.a.O.; Kopicki-Irlenbusch a.a.O. Rdnr.33.\n\nUngeachtet der Frage, ob die Routenplaner überhaupt eine vergleichbare Genauigkeit wie die Entfernungsermittlung\ndes Amtes für Geoinformationswesen haben, können deren Ergebnisse hier auch deshalb nicht herangezogen werden,\nda die Routenplaner einen anderen Streckenverlauf als den seitens des Amtes für Geoinformationswesen zugrundegelegten\nberücksichtigen. Ergänzend wird angemerkt, dass eine eigene Recherche des Gerichts mit google maps - die\nGegenstand der mündlichen Verhandlung war - unter exakter Berücksichtigung der vom Amt für\nGeoinformationswesen zugrundegelegten Fahrtstrecke ebenfalls eine Entfernung von 29,7 km zwischen der Wohnung des\nKlägers und der Bundeswehrfachschule ergeben hat.\n\nAuch das Abfahren der Strecke mit dem eigenen Pkw führt nicht zu verlässlichen Ergebnissen, denn die\nBeschaffenheit des Fahrzeugs, wie etwa der Abnutzungsgrad der Reifen, und der gewählte Fahrweg innerhalb der\nfestgelegten Strecke etwa bei Fahrmanövern beeinflussen die Messung. Diese Unwägbarkeiten führen dazu,\ndass selbst die Verwendung eines Fahrzeugs mit geeichtem Tacho ungeeignet wäre, ein aussagekräftiges\nMessungsergebnis zu erzielen, das die Zuverlässigkeit der amtlichen Ermittlungen erschüttern könnte.\n\nVgl. Nds. OVG a.a.O. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-07-14/27-k-8098-08","cited_norms":[{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-07-14/27-k-8098-08","retrieved":"2026-10-28 15:58:18.965271+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2010-07-14/27-k-8098-08","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"27. 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