{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0618.25K7015.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"25. Kammer","decided":"2010-06-18","aktenzeichen":"25 K 7015/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nMit Gebührenbescheid vom 10.10.2008 (Kassenzeichen ........./....), forderte der Beklagte von der Klägerin, einem\nbundesweit im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme tätigen Unternehmen, für die Prüfung einer Anzeige gem.\n§ 7 Abs. 1 Abfall-Klärschlamm-Verordnung (AbfKlärV) i. V. m. Tarifstelle 28.2.4.6. des Allgemeinen Gebührentarifs zur\nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Gebühren in Höhe von 800,00 EUR.\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird unter anderem vorgetragen: Die Klägerin werde von den Betreibern der\nkommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit der Verwertung von Klärschlämmen beauftragt, und zwar mit der technischen\nund logistischen Verwertung und u. a. auch mit der Abwicklung des Lieferschein- und Anzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 1\nAbfKlärV. Kostenschuldner sei aber nicht die Klägerin, sondern der Betreiber der Anlage, in dessen Auftrag die Klägerin\ntätig geworden sei. Dies gehe eindeutig aus der Formulierung des Anschreibens der Voranmeldungen hervor, wonach die\nKlägerin als Bote und stellvertretend für den Betreiber auftrete. Zudem sei allein der Betreiber durch die\nAnzeigenprüfung begünstigt. Angesichts des geringen Verwaltungsaufwands und der nicht sachgerechten Gebührenstaffelung\nnach Flächengröße sei die erhobene Gebühr weit überhöht.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.10.2008 aufzuheben, soweit dieser für eine Voranmeldung beziehungsweise\neinen Lieferschein eine höhere Gebühr als 50,00 EUR festsetzt.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr trägt vor: Die Klägerin trete nicht als Erklärungsbote auf, sondern als verantwortlicher Generalunternehmer und\nsei deshalb als Veranlasser gebührenpflichtig.\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\nDer angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.\n\n1. Der Beklagte hat eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, also eine Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des\nvorliegend anwendbaren Gebührengesetzes NRW) ausgeführt, indem er die vorliegend einschlägige Anzeige nach § 7 Abs. 1\nAbfKlärV auf Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäßen Handhabung der Klärschlammaufbringung im Hinblick auf\nNährstoffgehalt bzw. Düngung überprüft und damit die Einhaltung von Vorschriften der o. g. Verordnung überwacht hat.\nDass die behördliche Überwachung von Vorschriften durch die verordnete Anzeige, also durch eine erzwungene Mitwirkung\neines Gebührenschuldners, ermöglicht bzw. erleichtert wird, lässt eine Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht entfallen;\neine Amtshandlung ist auch dann gebührenrelevant, wenn sie nur einen geringen zeitlichen und sachlichen Aufwand\nerfordert und durch erhebliche Mitwirkungshandlungen des Veranlassers geprägt ist.\n\n2. Die Verwaltungstätigkeit des Beklagten ist der Klägerin (zwar nicht als Anlagenbetreiber, wohl aber als von diesem\nbeauftragten Dritten) zurechenbar, weil die Amtshandlung der Prüfung bzw. Überwachung auf Grund einer gesetzlichen\nVerbindlichkeit (Anzeige) ausgeführt wurde, die dem Pflichtenkreis eines Anlagenbetreibers oder eines beauftragten\nDritten als Teil eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zuzuordnen ist. Bei Bestehen einer derartigen\nSonderrechtsbeziehung ist es unerheblich, ob der davon Betroffene aus der Amtshandlung einen speziellen (rechtlichen\noder tatsächlichen) Vorteil erlangt. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2003 - 9 A 183/01 - zur Überprüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV sowie\nUrteil vom 16.06.1999 - 9 A 3817/98 - NWVBl. 2000, 66 - zur Gebührenpflicht einer Apothekenbesichtigung; OVG Brandenburg,\nUrteil vom 19.02.2003 - 2 D 24/02.NE und OVG NRW, Urteil vom 09.11.2005 - 9 A 810/04 - zur Gebührenpflicht von Anzeigen\nder vorliegenden Art.\n\nDie Prüftätigkeit des Beklagten ist kein Verwaltungshandeln im Bereich der allgemeinen Gefahrerforschung, sondern\neine spezialrechtlich konkretisierte Tätigkeit im Bereich der Erteilung einer beantragten Genehmigung bzw. der\nAblehnung/Zustimmung zu privatrechtlichem Handeln (hier der Klärschlamm-aufbringung). Die Prüf- bzw. Kontrolltätigkeit\nentfaltet Außenwirkung, weil ein Positiv-Prüf-Attest Voraussetzung für eine zulässige Klärschlammaufbringung, ein\nNegativ-Attest Grundlage für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde ist.\n\nDie Klägerin ist gem. § 7 Abs. 1 AbfKlärV als - für die Erfüllung der Nachweispflicht neben dem Anlagenbetreiber\nausdrücklich benannter - beauftragter Dritter zielgerichtet mit ihrer Anzeige an die (landwirtschaftliche) Fachbehörde\nherangetreten und hat dadurch deren nach den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebene Prüfungspflicht aktualisiert\n(und dadurch eine Sonderrechtsbeziehung geschaffen). Sie hat die Amtshandlung des Beklagten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.\nGebührengesetz NRW zurechenbar verursacht. Dabei hat die Klägerin objektiv als für die Anzeige verantwortlicher, zwar\nbeauftragter, aber eigenständiger Unternehmer gehandelt; der Beklagte war deshalb berechtigt, die Klägerin als\nGeneralunternehmer hinsichtlich der Verwertung von Klärschlamm (und deren Abwicklung) als Gebührenschuldner heranzuziehen\nund den eigentlichen Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage mangels eigenständiger Anzeige außen vor zu lassen oder als\nnur zusätzlichen (Gesamt-) Schuldner zu behandeln (der aber möglicherweise in den Bereich der Gebührenbefreiung nach § 8\nAbs. 1 Nr. 4 GebG NRW fällt). Es bleibt der Klägerin unbenommen, die von ihr zu entrichtenden Gebühren durch entsprechende\nGestaltung der privatrechtlichen Verträge mit dem Anlagenbetreiber zu kompensieren (was hinsichtlich der im Klageantrag\nanerkannten 50,00 EUR pro Voranmeldung offenbar der Fall ist). \n\nA.A. VG Aachen, Urteil vom 02.03.2007 - 7 K 2616/04; VG Gießen, Urteil vom 23.02.2005 - 6 E 3427/04; für den Vorrang\ndes Heranziehens des Betreibers, eine Schuldnerschaft des Dritten aber nicht grundsätzlich verneinend: OVG Brandenburg,\nBeschluss vom 07.05.2003 - 2 B 297/02. Für den Fall, dass ein \"beauftragter Dritter\" als Nachweispflichtiger nicht\nausdrücklich benannt und deshalb allein der Abfallerzeuger als Veranlasser in Frage kommt: BVerwG, Urteil vom 01.03.1996\n- 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323 (332).\n\nDie von der Klägerin benannten Anschreiben zur jeweiligen Anzeige (beispielhaft)\n\n\"Gemäß § 7 AbfKlärV übersenden wir als Bote und stellvertretend für die Stadt X. , Umwelt-Verkehrs-Abwasser,\nRathausplatz 25 in 41844 X. für die Kläranlage X. die Voranmeldungen für die unten aufgeführten\nFlächen...\n\nWeiterhin dürfen wir Sie bitten, sämtlichen den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage betreffenden Schriftwechsel\nsowie Anfragen über uns zu führen; etwaige Bescheide und Zustellungen bitten wir auf jeden Fall direkt an uns\nvorzunehmen.\" \n\n\"Gemäß § 7 AbfKlärV übersenden wir als Beauftragte und Bote der Stadt Bergisch Gladbach, Postfach 20 09 20, 51439\nBergisch Gladbach für die Kläranlage C. die Voranmeldungen für die unten aufgeführten Flächen... \n\nWeiterhin dürfen wir Sie bitten, sämtlichen den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage betreffenden Schriftwechsel\nsowie Anfragen über uns zu führen; etwaige Zustellungen bitten wir direkt an den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage\nvorzunehmen und nachträglich an uns.\"\n\nmachen deutlich, dass die Klägerin trotz teilweise anders lautender Formulierungen mehr ist als Bote oder Stellvertreter.\nDie Klägerin ist nach ihrer geschäftlichen Praxis ein Generalunternehmer, der nahezu alle Arbeiten und\nVerwaltungstätigkeiten im Bereich der Klärschlammanbringung selbständig ausführt und abwickelt und dafür - und nicht\nfür eine reine Botentätigkeit - von den Betreibern bezahlt wird. So wirbt die Klägerin in ihrem Internet-Auftritt\n(www.reterra.de) etwa mit der sogenannten Firmen-\"Philosophie\" \n\n\"Garantierte Sicherheit\n\nVor allem im Düngemittelbereich herrschen strikte Nachweis- und Dokumentationspflichten, die sich aus dem\nAbfall- und Düngemittelrecht ergeben. Wir arbeiten unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben und stehen i\nn engem Kontakt mit den zuständigen Behörden.\"\n\nund in einer Broschüre mit dem \"Service\"\n\n\"B. (r), ein Fachbereich der S. Service GmbH, verfügt mit seinen hochqualifizierten Fachberatern\nüber jahrelange Erfahrungen sowohl im administrativen als auch im pflanzenbaulichen Bereich des Klärdüngereinsatzes\nB. (r), steht Ihnen als Full-Service-Anbieter von der Klärdüngerbestellung über die Nachweis- und\nDokumentationspflichten bis zur Düngung auf dem Acker für alle Fragen zur Verfügung. Unsere Berater halten engen\nKontakt zu den jeweils zuständigen Fachbehörden und gewährleisten eine korrekte und reibungslose Umsetzung aller\nrechtlichen Vorgaben. Im Sinne eines Rundum-Service beantwortet B. (r) pflanzenbauliche Fragestellungen\n- insbesondere der schlagspezifischen Düngeberatung - zuverlässig und kompetent.\n\nWelche Nachweis- und Dokumentationspflichten gelten für den Einsatz von Klärdünger?\n\nDie Nachweis- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus dem Abfall- und Düngerecht. Sie umfassen ein\nLieferscheinverfahren, Bodenanalysen, eine behördliche Voranmeldung sowie Flächennachweise. Bei B. (r)\nwerden diese administrativen Vorgaben von Fachberatern umgesetzt, die auf jahrelange Erfahrungen mit den\nzuständigen Behörden zurückgreifen können. Das sichert eine sorgfältige und schnelle Abwicklung der\nKlärdüngerbestellung.\"\n\nDem entsprechend findet behördlicher Schriftverkehr durchweg nicht mit den Anlagebetreibern, sondern mit deren\nEinverständnis mit der Klägerin statt. Diese branchenübliche Unternehmensdienstleistung ist der sachliche Grund\ndafür, die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV auf einen vom Betreiber beauftragten Dritten auszuweiten und\ngemäß § 9 Nr. 13 AbfKlärV als Ordnungswidrigkeit zu benennen.\n\nEs ist deshalb rechtlich nicht relevant, wenn sich die Klägerin abweichend von ihrer unternehmerischen Tätigkeit\nnur als Bote oder Stellvertreter der Betreiber bezeichnet, um dadurch der Gebührenpflicht zu entgehen. (Denkbar wäre\neine alleinige Gebührenpflicht der Betreiber allenfalls dann, wenn die Klägerin lediglich im Hintergrund arbeiten\nwürde und die Außenbeziehung zu Behörden den Anlagenbetreibern überlassen wurde, was allerdings dem Unternehmensprofil\nder Klägerin widerspräche).\n\n3. Eine Gebührenerhebung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Prüfung/Überwachung der Einhaltung rechtlicher\nVorschriften der Klärschlamm-aufbringung vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, weil jedes staatliche Handeln\nund Regulieren einen Bezug zum öffentlichen Wohl hat und eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten\nInteressen schwierig macht.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 - 4 C 1.93 - NVwZ 1994, 1105 zur Luftsicherheitsgebühr.\n\nDie Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV ist zudem für die Klägerin als Anzeigenerstatter von wirtschaftlichem\nInteresse: Sie hat nach unbeanstandeter Überprüfung der Unterlagen die rechtliche Sicherheit, sich im Rahmen der\nVorschriften gehalten zu haben und damit die mit den Anlagenbetreibern geschlossenen Verträge mängelfrei erfüllt\nzu haben. Dieses Interesse mag dem seriösen Anzeigenerstatter gering erscheinen; die Überwachungstätigkeit der\nBehörden schützt einen Anlagenbetreiber bzw. einen für ihn tätigen Generalunternehmer aber auch vor konkurrierenden\nAnlagenbetreibern/ Unternehmern, die die rechtlichen Vorgaben (zunächst) nicht einhalten und dadurch unlautere\nwirtschaftliche (Wettbewerbs-) Vorteile erzielen.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1999 - 13 B 843/99 - MMR 2000,\n115 - zur Missbrauchsaufsicht/Überwachung im Zusammenhang mit TKG-Lizenz-Gebühren. A.A. wiederum VG Aachen, a.a.O.\n\nDie Klägerin hat als die Amtshandlung damit nicht nur zurechenbar verursacht, die Amtshandlung ist auch zu ihren\nGunsten vorgenommen worden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. Gebührengesetz NRW).\n\n4. Die Höhe der für die Anzeigenprüfung erhobenen Gebühr begegnet keinen Bedenken; sie liegt, bezogen auf eine\neinzelne Anzeige, im unteren beziehungsweise mittleren Bereich des (vom Beklagten durch eine Gebührenstaffelung\nnach Flächengröße ausgefüllten) Gebührenrahmens (von 50,00 bis 200,00 EUR), berücksichtigt angemessen den geringen\nVerwaltungsaufwand und hat im Hinblick auf den erheblich höheren wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Vorhabens\nBagatellcharakter. Zur Höhe der Gebühr hat das VG Minden in seinem Urteil vom 28.06.2007 - 9 K 3168/06 - juris\nRn. 34ff - zutreffend ausgeführt: \n\nDie Höhe der Gebühren hält sich auch im Rahmen des § 3 GebG NRW, der Grundsätze für die Bemessung der G\nebührensätze aufstellt.\n\nNach § 3 GebG NRW muss zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der\nBedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits\nein angemessenes Verhältnis bestehen. Die Vorschrift ist eine Ausprägung des verfassungsrechtlich abgesicherten\nÄquivalenzprinzips. Dieses ist ein auf die Gebühr bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit. Danach darf die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der von den Trägern öffentlicher\nVerwaltung erbrachten Leistung stehen. Die für die Abgrenzung zur Steuer unerlässliche Abhängigkeit der Gebühr von\neiner Gegenleistung bleibt nur erhalten, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigt.\nAnderenfalls würde die Abgabe insoweit - wie eine Steuer - \"voraussetzungslos\" erhoben und nicht mehr dazu dienen,\neinen dem Abgabenschuldner zugewandten Vorteil abzuschöpfen. \n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5/99 -, KStZ 2000, 198. \n\nAllerdings bedeutet das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip nicht, dass die Gebührenhöhe von Verfassung wegen\ndurch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand in der Weise begrenzt wird, dass Gebühren deren Kosten nicht\nübersteigen dürften. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele\nzu verfolgen und etwa bei den Gebührenmaßstäben den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen, um über die\nKostendeckung hinaus Einnahmen zu erzielen. Auch unter der Geltung des bundesrechtlichen Äquivalenzprinzips\nverbleibt dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung\nzwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum. \n\nvgl. BVerwG a.a.O. \n\nDementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass § 3 GebG NRW neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung,\nden wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen bei der Festlegung der Gebührenhöhe berücksichtigen kann, wenn\nzwischen ihnen ein angemessenes Verhältnis besteht. \n\nDabei muss der Verordnungsgeber nicht im Einzelnen den Verwaltungsaufwand berechnen, er muss ihn lediglich\n\"berücksichtigen\". Insoweit ist es daher unerheblich, ob - wie der Beklagte meint - die Prüfungen so zeitaufwändig\nsind, dass die Mindestgebühr von 50,00 EUR allein durch den Verwaltungsaufwand gerechtfertigt ist oder ob die\nMindestgebühr die Verwaltungskosten übersteigt. Das könnte der Fall sein, wenn - wie der Beklagte in den gleichzeitig\nverhandelten von der Klägerin betriebenen Verfahren 9 K 2183/06, 9 K 3356/06 und 9 K 3357/06 vorgetragen hat - die\ndurchschnittlichen Bearbeitungszeit einer Anzeige zwischen 15 bis 30 Minuten beträgt. Die von der Klägerin vermutete\nBearbeitungszeit von ca. zwei bis drei Minuten hält das Gericht allerdings für völlig unrealistisch. Es ist zu\nberücksichtigen, dass der Beklagte als Ordnungsbehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der Klärschlammaufbringung\nübernimmt und es von daher gerechtfertigt ist, nicht nur die Liegenschaftsangaben sowie die Angaben zu Eigentümern und\nPächtern auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen, sondern auch die Einhaltung der zahlreichen\nGrenzwerte der AbfKlärV zu kontrollieren sowie sonstige ordnungsrechtliche Umstände (etwa die Lage von\nWasserschutzgebieten) zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist nach Auffassung des Gerichts auch der Verwaltungsaufwand,\nder durch Digitalisierung der Angaben und Einstellung in ein Kataster steht, denn auch dieser Aufwand ist durch den\nAnlagebetreiber veranlasst und wäre ohne Klärschlammaufbringung nicht erforderlich. Von daher erscheint zumindest die\nAngabe eines zeitlichen Umfangs von 15 bis 30 Minuten je Prüfung als plausibel.\n\nDaneben durfte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Wert und den Nutzen der Amtshandlung für den Anlagebetreiber\nberücksichtigen. Dieser ist durchaus beträchtlich, denn erst durch die vorgesehene Prüfung und die \"Freigabe\" durch\nVerstreichen lassen der Frist für eine Intervention, wird der Anlagebetreiber in die Lage versetzt, seinen Klärschlamm\nzu entsorgen, und zwar auf eine preisgünstige Art und Weise. \n\nAnhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Nutzen für den Gebührenpflichtigen\nnicht angemessen ist, ergeben sich nicht.\n\nEin Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt erst dann vor, wenn sich die Gebühr hinsichtlich ihrer Höhe völlig\nvon den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt, was in der Rechtsprechung etwa bei einer Erhöhung der\nentstandenen Kosten um mehr als das 4.400-fache bejahrt worden ist. \n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385. \n\nVon einem vergleichbaren Missverhältnis kann hier nicht die Rede sein.\"\n\nDie Vielzahl der von der Klägerin geplanten anzeigenpflichtigen und damit Gebühren auslösenden Schlammaufbringungen\nrechtfertigt keine Überlegungen zu der Frage, ob Gebühren für die Anzeigenprüfung nach der Zahl der Anzeigen degressiv\nzu staffeln oder anderweitig zu reduzieren sind: die Prüfung jeder einzelnen Anzeige bedingt einen eigenständigen\nVerwaltungsaufwand, ein Rationalisierungseffekt tritt bei der Prüfung einer Vielzahl von Anzeigen nicht ein; jede\nAufbringung hat für den Unternehmer einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, der mit der Flächengröße steigt und\ndeshalb die vom Beklagten festgesetzte Gebührenstaffelung plausibel macht.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-06-18/25-k-7015-08","cited_norms":[{"jurabk":"GebG NRW","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GebG NRW","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-06-18/25-k-7015-08","retrieved":"2026-10-28 15:57:34.942200+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2010-06-18/25-k-7015-08","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"25. 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