{"status":"available","doknr":"OLD232789","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0317.21K6772.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-03-17","aktenzeichen":"21 K 6772/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein eigenes Funknetz und bietet auf dieser Basis nicht-mobilen, breitbandigen Internetzugang\nam Markt an.\n\n3\n\nDie dafür genutzten Frequenzen wurden ihr ab dem Jahre 1999 zugeteilt. Damals erhielt sie im Wege des Antragsverfahrens\ninsgesamt 36 regionale Zuteilungen für die Nutzung von Frequenzen im Bereich 2540 - 2670 MHz (im sog. \"2,6-GHz Band\" von\n2500 MHz - 2690 MHz), die sie zum Betrieb von sogenannten Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen (PMP-Richtfunkanlagen,\nbestehend aus Zentralstationen und zugehörigen Teilnehmerstationen) zur Realisierung von Teilnehmeranschlüssen für den\nSprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen und anderen Diensten im sog. Festen Funkdienst berechtigten (WLL =\nWireless Local Loop). Die Klägerin bietet damit in Berlin, Bensberg bei Köln, Stuttgart und seit 2009 auch in Hamburg\nSprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang an. In den übrigen Regionen werden die Frequenzen nicht\ngenutzt. Die Klägerin realisiert ihr Angebot an festen Funkanwendungen mit der IP-Wireless-Technik, die sie selbst\nals IMT-Mobilfunktechnologie beschreibt. Aufgrund der Zuteilung von Frequenzen im Festen Funkdienst ist ihr die\n- technisch mögliche - mobile Nutzung des Anschlusses im Wege des \"Seamless Handover\", bei der der Teilnehmer nahtlos\nmit einem Endgerät von Funkzelle zu Funkzelle weitergereicht wird, als typisches Merkmal des Mobilfunkdienstes\nuntersagt. Die Frequenzzuteilungen waren bis zum 31. Dezember 2007 befristet.\n\n4\n\nDurch die Nrn. 279 - 282 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) vom 28. September 2004 (BGBl.\nI 2004, 2499, 2520) wurden die bisherigen Frequenzzuweisungen für den 2,6-GHz-Bereich aus dem Jahr 2001 geändert.\nMit Ausnahme des Frequenzbereichs 2500 - 2520 MHZ, für den Nr. 279 der FreqBZPV nur eine Zuweisung für den Mobilfunkdienst\nund den Mobilfunkdienst über Satelliten enthielt, wurde das 2,6-GHz-Band nunmehr dem Festen Funkdienst und dem\nMobilfunkdienst (sowie dem Mobilfunkdienst über Satelliten im Bereich 2 670 - 2690 MHz) als primären Funkdiensten\nzugewiesen. Dabei galt allgemein für den 2,6-GHz-Bereich die Nutzungsbestimmung D384A. Dieser zufolge waren die\n\"Frequenzbereiche 1710 - 1885 MHz und 2 500 - 2 690 MHz.....für öffentliche IMT-2000-Mobilfunksysteme als\nErweiterungsfrequenzbereiche vorgesehen\". Die Zuweisung schloss danach \"die Benutzung dieser Frequenzbereiche\ndurch andere Funkdienste, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus\". Speziell für den Festen Funkdienst\ngalt außerdem Nutzungsbestimmung 27. Dieser zufolge galt die \"Zuweisung des Frequenzbereichs 2520 - 2690 MHz für den\nFesten Funkdienst.....bis zum 31. Dezember 2007\".\n\n5\n\nMit der Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005, ABl. BNetzA 2005 S. 782 gab die Bundesnetzagentur unter Darlegung ihrer\neigenen Schlussfolgerungen den interessierten Kreisen Gelegenheit, sich zur Bedarfslage freigewordener Frequenzen im\n2,6-GHz-Band schriftlich zu äußern. Am 27. Oktober 2005 erfolgte eine mündliche Anhörung zur weiteren Nutzung des\nFrequenzbandes. In der Verfügung Nr. 89/2005 vom 21. Dezember 2005, ABl. BNetzA 2005, S. 1909 ff. wurden die bisherigen\nAnhörungsergebnisse aus Sicht der Bundesnetzagentur dokumentiert und weitere Punkte zur Anhörung gestellt. Am 13.\nSeptember 2006 kündigte die Beklagte an, Anfang 2007 erste Entscheidungen zur Anhörung zu stellen, die sich auf die\nVergabe verfügbaren Spektrums im Frequenzbereich 2,6-GHz beziehen sollten (Mitteilung Nr. 208/2006, ABl. BNetzA 2006,\nS. 2972).\n\n6\n\nAm 29. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Verlängerung der ihr zugeteilten Frequenzen im Umfang von 30 MHz bis\nzum 31. Dezember 2016 und erklärte sich mit der Verlagerung dieser Frequenzen auf den TDD-Teil des 2,6 GHz-Bandes\neinverstanden.\n\n7\n\nVor dem Hintergrund der eröffneten Anhörung zu einer möglichen Vergabe u.a der der Klägerin zugeteilten Frequenzen\nim 2,6-GHz-Bereich kündigte die Beklagte der Klägerin nach vorbereitenden Besprechungen am 14. September 2005\nschriftlich an, dass die Ablehnung ihres Zuteilungsantrages u.a. auch deshalb beabsichtigt sei, weil weitere\nInteressensbekundungen hinsichtlich der betreffenden Frequenzen vorlägen, \"so dass der Zugang zu diesen Frequenzen\nim Rahmen eines offenen, transparenten, chancengleichen und diskriminierungsfreien Verfahrens zu ermöglichen\" sei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 4. November 2005 lehnte die Beklagte den Frequenzverlängerungsantrag der Klägerin ab, weil im\nNutzungsplan in diesem Bereich eine Frequenzzuteilung für Festen Funkdienst nicht (mehr) vorgesehen und wegen der\nabsehbaren Frequenzknappheit im 2,6-GHz-Bereich mit der Durchführung eines Vergabeverfahrens zu rechnen sei. Hiergegen\nerhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens zwei Verpflichtungsklagen beim VG Köln - 11 K 572/07\nund 11 K 573/07 -.\n\n9\n\nIm Juni 2006 veröffentlichte die Beklagte den Frequenznutzungsplan mit Stand von Mai 2006 auf Grundlage der zu\ndieser Zeit geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FBZPV) aus dem Jahre 2004 (VfG. Nr. 29/2006, ABl.\nBNetzA 2006, S. 1676). Dieser sah im Einklang mit der Nutzungsbestimmung 27 im Frequenzbereichszuweisungsplan vor,\ndass die Zuweisung des Frequenzbereichs 2520 - 2690 MHz für den Festen Funkdienst bis zum 31. Dezember 2007 gilt.\n\n10\n\nAm 1. Dezember 2006 beantragte die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zur Sicherung ihrer\nFrequenznutzungsrechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Verpflichtungsklagen (VG Köln 11 L 1880/06).\nIn diesem Verfahren verpflichtete sich die Beklagte durch Vergleich vom 2. März 2007, die Nutzung der streitigen\nFrequenzen über den 31. Dezember 2007 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im jeweiligen Hauptsacheverfahren\nzu dulden, längstens bis zur Aufnahme der Nutzung durch einen anderen Zuteilungsinhaber. Durch die Urteile der\n11. Kammer des VG Köln vom 15. Juni 2007 - 11 K 572/07 und 11 K 573/07 - wurde die Beklagte verpflichtet, die\nstreitigen Frequenzzuteilungen um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern. Der dagegen\ngerichteten Berufung der Beklagten gab das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit\nBeschlüssen vom 30. Oktober 2008 statt und wies die Klagen der Klägerin auf Verlängerung ihrer Frequenzzuteilungen\nim 2,6-GHz-Band über den 31. Dezember 2007 hinaus ab (OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 13 A 2395/07 und\n13 A 2394/07 -). Diese Entscheidungen hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24. September 2009\n- BVerwG 6 B 5.09 und 6 B 6.09 - auf und verwies die Rechtsstreite zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\nan das Oberverwaltungsgericht zurück, das derzeit noch nicht erneut entschieden hat.\n\n11\n\nAm 4. April 2007 veröffentlichte die Bundesnetzagentur einen Entscheidungsentwurf über die geplante Vergabe der\nFrequenzen \"für digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz\" (Mitteilung Nr. 219/2007,\nABl. BNetzA 2007, S. 1113). Hierbei sollten ausdrücklich auch die Frequenzen einbezogen werden, die bis zum 31. Dezember\n2007 der Klägerin zugeteilt waren und die Gegenstand ihrer Klagen sind.\n\n12\n\nMit Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007, Vfg. 34/2007, ABl. BNetzA 2007, S. 3115 ff.,- Aktz.: BK 1-07/003 -,\nordnete die Beklagte auf der Grundlage des § 55 Abs. 9 TKG an, dass der Zuteilung der Frequenzen \"für digitalen zellularen\nMobilfunk\" in den 1,8-, 2,0- und 2,6 GHz-Bereichen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen habe (Entscheidung I)\nund dass dieses als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 4 und 5 TKG durchzuführen sei (Entscheidung II). Die\nEntscheidungen wurden im Einzelnen begründet.\n\n13\n\nDie Klägerin erhob am 16. August 2007 gegen diese Entscheidungen Klage. Während des Klageverfahrens erließ die\nPräsidentenkammer der Beklagten unter dem 07. April 2008 eine weitere \"Allgemeinverfügung\" (Vfg. 34/2008) mit dem\nAktz: BK 1-07/003, die die bisher getroffenen Entscheidungen I und II der Verfügung vom 19. Juni 2007 mit der\nÄnderung wiederholt, dass nunmehr unter I. gemäß § 55 Abs. 9 TKG angeordnet wird, dass der Zuteilung \"für den\ndrahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten\" in den Bereichen 1,8-, 2- und 2,6 GHz ein\nVergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat. Unter Ziffer III, die mit dem Aktz. BK 1-07/003-3 (Entscheidung III)\nversehen ist, werden die Regeln des Vergabeverfahrens festgelegt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2008, bei Gericht\neingegangen am 26. Mai 2008, erstreckte die Klägerin ihre Klage auch auf diese Entscheidung.\n\n14\n\nUnter dem 16. Oktober 2008 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Vergabeanordnung für das 2,6-GHz-Band unter\nHinweis auf Presseäußerungen des Präsidenten der Bundesnetzagentur, dass eine neue Überprüfung der Bedarfssituation\nfür das 2,6-GHz-Band anstehe. Hierüber hat die Beklagte bislang keine Entscheidung getroffen.\n\n15\n\nNachdem sich ergeben hatte, dass parallel zu den Vorbereitungen des Vergabeverfahrens für Frequenzen in den Bereichen\n1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz auch Frequenzen im Bereich von 800 MHz für eine Vergabe zur Verfügung stehen würden\n(sog. \"digitale Dividende\"), legte die Beklagte Eckpunkte über die Rahmenbedingungen einer Vergabe der\n800-MHz-Frequenzen vor (vgl. die Mitteilung Nr. 209/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 985). Diese Eckpunkte sahen im\nWesentlichen vor, dass die Flächenfrequenzen im Bereich 800 MHz gemeinsam mit den Frequenzen in den Bereichen\n1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz vergeben werden. Hierauf aufbauend erarbeitete die Beklagte den Entwurf einer\nEntscheidung über die Verbindung der Verfahren zur Vergabe der neu verfügbaren Frequenzen (u.a. im 800-MHz-Bereich)\nmit den bereits weit fortgeschrittenen Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und\n2,6 GHz und stellte diesen am 3. Juni 2009 zur Anhörung (Mitteilung Nr. 319/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 2555).\nIn diesem Entwurf war neben der Verfahrensverbindung vorgesehen, die Entscheidungen, die bereits für die bisher\nzur Vergabe vorgesehenen Frequenzbereiche erlassen worden waren, auch mit Blick auf die Gesamtheit der nunmehr\nzur Verfügung stehenden Frequenzen zu erlassen bzw. die bereits ergangenen Entscheidungen auf das gesamte\nSpektrum zu erstrecken. Dieser Entscheidungsentwurf der Vergabebedingungen wurde wenig später durch einen Entwurf\nfür die Festlegungen von Auktionsregeln ergänzt, den die Beklagte am 29. Juli 2009 zur Anhörung stellte\n(vgl. Mitteilung Nr. 390/2009, ABl. BNetzA 2009, S. 2880).\n\n16\n\nMit Verordnung vom 14. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1809) wurde die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung geändert.\nDabei wurde auch die durch Nutzungsbestimmung 27 erfolgte Zuweisung der Frequenzen im 2,6-GHz-Band zum Festen Funkdienst\naufgehoben.\n\n17\n\nMit Antrag vom 12. März 2009 beantragte die Klägerin die Zuteilung weiterer regionaler Frequenzen zur Erweiterung\nihres Geschäftsbetriebs. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 verwies die Beklagte die Klägerin daraufhin auf die\nTeilnahme am angeordneten Versteigerungsverfahren.\n\n18\n\nAm 12. Oktober 2009 wurde die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 12. Oktober 2009 über die Verbindung der Vergabe von Frequenzen in den\nBereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen\nin den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten\nsowie über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den\nBereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten;\nEntscheidung gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und 5, 132 Abs. 1 und 3 TKG (Verfügung Nr. 59/2009\n- Az. BK 1a-09/002 - ABl. BNetzA 2009, S. 3623) erlassen, die am 21. Oktober 2009 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur\nveröffentlicht wurde.\n\n19\n\nUnter Ziffer I. dieser Entscheidung (Verfahrensverbindung, Az: BK 1a-09/002) wurde die Vergabe der Frequenzen\nin den Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz (Az.: BK 1a-09/002) für den\ndrahtlosen Netzzugang mit der Vergabe der Frequenzen in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz (Az.: BK 1-07/003)\nverbunden. Ferner wurde ausgeführt, dass die Frequenzen in einem gemeinsamen Verfahren vergeben werden.\n\n20\n\nUnter Ziffer II (Anordnung des Vergabeverfahrens) der Allgemeinverfügung wird gemäß § 55 Abs. 9 TKG angeordnet,\ndass der Zuteilung der Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den\nBereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz und 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ein\nVergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat. Gemäß Ziffer III der Allgemeinverfügung ist das Verfahren nach § 61\nAbs. 1 TKG als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 4 und 5 TKG durchzuführen. Unter Ziffer IV erfolgt die Festlegung\nder Regeln für das Vergabeverfahren. Schließlich werden unter Ziffer V die Versteigerungsregeln im Einzelnen dargelegt.\nDie einzelnen Festlegungen werden hiernach umfänglich begründet.\n\n21\n\nMit Schriftsatz vom 03. Dezember 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage auch auf die Allgemeinverfügung\nvom 12. Oktober 2009 erstreckt. \n\n22\n\nDie Klägerin hält die Entscheidungen der Präsidentenkammer zur Anordnung eines Vergabeverfahrens insoweit für\nrechtswidrig als diese Entscheidungen sich auf die Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz beziehen. Sie trägt im Wesentlichen\nvor, dass Gegenstand der vorliegenden Klage die Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007/07. April 2008 in der Fassung vom\n12. Oktober 2009 sei. Die bereits erlassenen Entscheidungen seien durch die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009\nnicht aufgehoben, sondern nur angepasst worden.\n\n23\n\nDie Vergabeanordnung verletze sie in ihrem Anspruch auf wirtschaftlich angemessene Verlängerung ihrer\nFrequenzzuteilungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindere die Vergabeanordnung die\nDurchsetzung ihres Verlängerungsanspruchs. Diese Sperrwirkung sei jedenfalls durch die - hier durch den\nVerfahrensablauf überschrittenen - gesetzlichen Entscheidungsfristen der §§ 55 Abs. 4 Satz 3, 61 Abs. 8 TKG\nzeitlich begrenzt.\n\n24\n\nDie Rechtswidrigkeit der Vergabeanordnung folge weiter daraus, dass ihr ein vorrangiger Anspruch auf eine\nwirtschaftlich angemessene Verlängerung der Laufzeit ihrer Frequenzzuteilungen im 2,6-GHz-Band zustehe. Dieser\nAnspruch ergebe sich daraus, dass die in § 55 Abs. 9 TKG vorgesehene Befugnis der Bundesnetzagentur zur Anordnung\nder Vergabe gesetzessystematisch eingeschränkt sei durch den in § 55 Abs. 8 Satz 2 TKG normierten Anspruch auf\neine angemessene Befristung der Laufzeit von Frequenzzuteilungen. Daher seien Frequenzen nur dann im Sinne des\n§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG verfügbar, wenn sie nicht bereits mit - vorrangigen - Nutzungsrechten belegt seien.\nSie - die Klägerin - habe aber einen Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Laufzeit ihrer\nFrequenznutzungsrechte. Hiervon gehe die Bundesnetzagentur in anderen Fällen auch in ständiger Praxis aus,\nwas sich z.B. darin zeige, dass sie die bis zum 31. Dezember 2009 bzw. 31. Dezember 2012 befristeten\nFrequenznutzungsrechte der GSM-Betreiber unter Verzicht auf Bedarfsabfragen oder ein Vergabeverfahren verlängert habe.\n\n25\n\nDie Anordnung der Vergabe der ihr bis 2016 zustehenden Frequenzen sei zudem auch deswegen rechtswidrig, weil sie\nauf einer fehlerhaften Knappheitsfeststellung der Bundesnetzagentur für das 2,6-GHz-Band beruhe. Im Rahmen der\nFeststellung einer Frequenzknappheit habe die Beklagte keinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren\nBeurteilungsspielraum. Aber selbst wenn man einen solchen Beurteilungsspielraum bejahen sollte, erwiese sich\ndie Vergabeanordnung als rechtswidrig. Die Knappheitsfeststellung der Präsidentenkammer sowohl in der\nVergabeanordnung vom 19. Juni 2007 als auch in den nachfolgenden Fassungen vom 07. April 2008 und 12. Oktober\n2009 beruhe wesentlich auf Anhörungsergebnissen vom 21. Dezember 2005, denen die Bundesnetzagentur nach eigenen\nAussagen gerade keine Knappheit im 2,6-GHz-Band entnehmen konnte. Die Bundesnetzagentur sei daher, selbst bei\neinem unterstellten Beurteilungsspielraum, von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Obwohl die Bundesnetzagentur\nfür dieses Band tatsächlich verifizierbare Bedarfe seitens der UMTS-Betreiber im FDD-Bereich nur im Umfang von 40\nMHz der insgesamt 190 MHz im 2,6-GHz-Band festgestellt habe, habe sie den Anhörungsergebnissen rechtsfehlerhaft\nunter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen bereits einen Erweiterungsbedarf im doppelten Umfang zugrunde\ngelegt. Aber selbst auf dieser Grundlage habe die Bundesnetzagentur keine Knappheit feststellen können. Für den\nMittelbereich des 2,6-GHz-Bandes, der ungepaarte Frequenzen umfasse (sog. TDD-Frequenzen im Bereich 2570 - 2620\nMHz), habe die Bundesnetzagentur zudem im Jahr 2005 keine konkrete Nutzungsabsicht seitens der UMTS-Netzbetreiber\nfeststellen können und darauf hingewiesen, dass schon die im Jahr 2000 zugeteilten TDD-Frequenzen im 2-GHz-Band\nungenutzt geblieben seien. Zu den Bedarfen außerhalb des UMTS-Mobilfunks sei die Bundesnetzagentur ebenfalls zu\ndem Ergebnis gelangt, dass diese sich hinsichtlich Art und Umfang künftiger Nutzungen derart vage verhielten,\ndass über die bisher getroffenen Aussagen in den Eckpunkten vom 04. Mai 2005 hinaus abschließende Aussagen zu\nZeitpunkt und Umfang tatsächlicher Bedarfe sich noch nicht ableiten ließen. Allein für den Frequenzbereich 2\nGHz (sog. UMTS-Kernband) habe die Bundesnetzagentur am 21. Dezember 2005 festgestellt, dass bei einer künftigen\nVergabe dieses Bandes von einer Knappheit auszugehen sei. Eine Substituierbarkeit der knappen Frequenzen im\n2-GHz-Band und der - nicht knappen - Frequenzen im 2,6-GHz-Band habe aber aus Sicht der Beklagten offensichtlich\nnicht bestanden.\n\n26\n\nVor dem Erlass der Vergabeanordnung am 19. Juni 2007 habe die Bundesnetzagentur weitere Bedarfsabfragen unter\nVerweis auf die Ergebnisse von 2005 weder für sachdienlich noch erforderlich gehalten. Soweit die Präsidentenkammer\nsodann auf Anträge und Bedarfsmeldungen aus der Anhörung vom 04. April 2007 verweise, fehle es an jeder fachbehördlichen\nVerifizierung solcher Anträge und Bedarfsmeldungen unter frequenztechnischen und -ökonomischen Gesichtspunkten.\nAuch soweit die Bundesnetzagentur im Zusammenhang der Vergabeanordnung in der Fassung vom 12. Oktober 2009 auf\nStellungnahmen aus der Anhörung vom 03. Juni 2009 verweise, fehle es an den erforderlichen Konkretisierungen und\nfachbehördlichen Würdigungen. Den Stellungnahmen in der Anhörung seien im Übrigen auch keine konkreten\nBedarfsmeldungen für das 2,6-GHz-Band zu entnehmen gewesen. Daneben fehle es an einer fachbehördlichen Gesamtanalyse\nder Bedarfslagen im Jahr 2009. Schließlich habe sowohl die geringe Zahl der Zulassungsanträge für das angeordnete\nVersteigerungsverfahren am 21. Januar 2010 als auch die Tatsache, dass schließlich nur die vier etablierten\nMobilfunknetzbetreiber zum Versteigerungsverfahren zugelassen worden seien, die mangelnde Knappheit im 2,6-GHz-Band\nbestätigt.\n\n27\n\nDarüber hinaus habe die Bundesnetzagentur den erheblichen Sachverhalt auch deswegen unvollständig und unzutreffend\nermittelt, weil auch die zu Grunde gelegten Bedarfe für \"große Bandbreiten\" aus dem Jahre 2007 sich in einer\nunsubstantiierten Annahme erschöpften und ebenfalls eine fachbehördliche Bewertung fehle. Dabei sei für die rechtliche\nÜberprüfung der zugrunde liegenden Sachverhaltsermittlung allein die Entscheidungsbegründung maßgeblich. Soweit die\nBundesnetzagentur im Rahmen des Klageverfahrens nunmehr versuche, ihre Entscheidung nachzubessern bzw. zu ergänzen,\nstelle dies ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar.\n\n28\n\nAuch das zu Grunde gelegte \"Interesse\" von BWA-Netzbetreibern im 3,5-GHz-Band an der Nutzung von Frequenzen im\nBereich von 2,6-GHz sei nicht konkretisiert und keiner fachbehördlichen Bewertung unterzogen worden.\n\n29\n\nWeiter blende die Präsidentenkammer in ihrer Begründung den Umstand aus, dass in den Jahren 2008 und 2009 weitere\ngeeignete Frequenzbereiche für große zusammenhängende Bandbreiten verfügbar geworden seien, wie insbesondere im\n3,5-GHz-Band. Zusätzlich ermöglichten auch die im Jahr 2009 frei gewordenen Frequenzen im 800-MHz-Bereich die\nNutzung zusammenhängenden Spektrums bis zu 20 MHz. Vor diesem Hintergrund fehle es an einer Gesamtanalyse der\nBedarfssituation. Gerade dies führe zu einer besonders gravierenden Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung,\ndenn die Tatsache zusätzlich frei gewordener Frequenzressourcen besitze bei der Überprüfung einer Knappheitssituation\nbesondere Relevanz.\n\n30\n\nWeiterhin liege der Knappheitsfeststellung eine unzutreffende Ausgangslage zu Grunde. Die Beklagte habe nicht\nberücksichtigt, dass das jetzt maßgebliche Nutzungskonzept mit dem im Jahr 2005 zur Anhörung gestellten \"UMTS-Konzept\"\nvom 04. Mai 2005 und den Vergabeszenarien vom 21. Dezember 2005 inhaltlich nicht vergleichbar und deswegen die\nKnappheitsfeststellungen nicht ohne weiteres übertragbar seien.\n\n31\n\nWeitere Beurteilungsfehler ergäben sich daraus, dass die Beklagte bereits vor Beginn der Anhörung im Jahr 2007\nauf eine Knappheitsfeststellung für das Band 2,6-GHz festgelegt gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus in\nden Verwaltungsakten befindlichen Vermerken und Schreiben der Bundesnetzagentur. Darüber hinaus sei ihr\n- der Klägerin - gegenüber in einem Gespräch am 1. September 2009 zu erkennen gegeben worden, dass die Bundesnetzagentur\nselbst tatsächlich keine Knappheit für das 2,6-GHz-Band prognostiziere. Zudem gehe die Präsidentenkammer selbst davon aus,\ndass sich wegen der Streitbefangenheit von Frequenzen \"das Interesse aller potentieller Bieter verstärkt auf die\nFrequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1800 MHz richten werde\". Dadurch werde die Knappheit im 2,6-GHz-Band aber\ndeutlich in Frage gestellt, ohne dass dies von der Präsidentenkammer für die Knappheitsbegründung selbst erörtert\noder bewertet werde.\n\n32\n\nDarüber hinaus sei die Knappheitsfeststellung der Bundesnetzagentur methodisch fehlerhaft, weil es die\nBundesnetzagentur sowohl im Jahre 2007 als auch im Jahre 2009 unterlassen habe, ein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren\ndurch die Beschlusskammer durchzuführen. Ferner habe die Bundesnetzagentur die gemäß § 55 Abs. 9 i.V.m. §§ 132 Abs. 1\nund 3, 135 TKG geltenden Verfahrensbestimmungen vorliegend nicht eingehalten, insbesondere weder vor Erlass der\nVergabeanordnung am 19. Juni 2007 noch im Vorfeld der Fassung vom 12. Oktober 2009 eine mündliche Verhandlung\ndurchgeführt.\n\n33\n\nDie Festlegung des Nutzungszweckes unter Ausschluss des Festen Funkdienstes sei rechtswidrig und verletze sie\nin ihrem Anspruch auf eine technologie- und diensteneutrale und damit diskriminierungsfreie Nutzung des 2,6-GHz-Bandes.\nZunächst ergebe sich aus dem Entscheidungstenor und der Begründung der Vergabeentscheidung, dass der \"Nutzungszweck\" -\nentgegen den Ausführungen der Bundesnetzagentur - bereits in der Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 verbindlich\nfestgelegt worden sei. Der hiermit verbundene völlige Ausschluss des \"Festen Funkdienstes\" aus dem gesamten 2,6-GHz-Band\nsei rechtswidrig. Zwar fehle es an einer planungsrechtlichen Zuweisung für den Festen Funkdienst in diesem Bereich. Dies\nstehe jedoch im Widerspruch zu den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die nicht nur eine technologieneutrale,\nsondern auch eine diensteneutrale Nutzung des 2,6-GHz-Bandes vorsähen. Insoweit verstoße der verordnungsrechtliche\nAusschluss des Festen Funkdienstes aus dem 2,6-GHz-Band insbesondere gegen Art. 2 der Entscheidung 2008/477/EG vom\n13. Juni 2008. Die gemeinschaftsrechtlich geforderte technologie- und diensteneutrale Zuweisung des 2,6-GHz-Bandes\nsei durch die Ausweisung des 2,6-GHz-Bandes im Frequenznutzungsplan der Bundesnetzagentur für den \"drahtlosen Netzzugang\"\nrechtlich gerade nicht gewährleistet, da der Frequenznutzungsplan als interne Verwaltungsvorschrift auf den gesetzlichen\nVorgaben beruhe, diese aber nicht aufheben dürfe. Soweit die Bundesnetzagentur sich darauf berufe, dass die Ausweisung\nmit \"drahtlosen Netzzugang\" sowohl feste als auch portable und mobile Funkdienste beinhalte, setze sie sich mit den\nLegaldefinitionen in Widerspruch, die in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung zwingend vorgegeben seien. Denn\nder \"Mobilfunkdienst\" umfasse nach dieser Legaldefinition gerade nicht die portablen und festen Funkdienste. Sie\n- die Klägerin - werde durch die rechtswidrige Festlegung des Nutzungszwecks auch in eigenen Rechten verletzt. Zum\neinen berufe sich die Beklagte auf die fehlende Zuweisung des 2,6-GHz-Bandes für den Festen Funkdienst, um eine\nFortsetzung der bestehenden Nutzung durch sie in diesem Band auszuschließen. Zum anderen werde sie auch mit Blick\nauf die beantragten zusätzlichen Frequenzen im 2,6-GHz-Band in eigenen Rechten verletzt.\n\n34\n\nIhr Hilfsantrag b) zu 1) berücksichtige den Umstand, dass die Anordnung der Vergabe jedenfalls im Umfang der\nihr bisher zugeteilten Frequenzen rechtswidrig sei. Der Hilfsantrag c) zu 1) werde für den Fall gestellt, dass die\nKammer eine Unteilbarkeit der Vergabeanordnung annehme.\n\n35\n\nDie in Ziffer 2) gestellten Anträge auf Verpflichtung der Beklagten, die angefochtenen Vergabeanordnungsentscheidungen\naufzuheben, werde hilfsweise zu Ziffer 1. für den Fall beantragt, dass die Kammer davon ausgehe, dass die Beurteilung\nder Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses am 19. Juni 2007 vorzunehmen sei.\nDie hierin enthaltene Klageerweiterung sei zulässig, da sie jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich sei. Die\nVergabeanordnung vom 19. Juni 2007/7.April 2008 sei jedenfalls nach heutigem Stand rechtswidrig. Die von der\nPräsidentenkammer der Entscheidung in der angepassten Fassung vom 12. Oktober 2009 zugrunde gelegte Knappheitsfeststellung\naus den Jahren 2007 und 2005 sei veraltet und trage die Vergabeanordnung nicht mehr. Dies sei bereits zum Zeitpunkt\ndes Aufhebungsantrages vom 16. Oktober 2008 durch die öffentlichen Äußerungen des Vorsitzenden der zuständigen\nPräsidentenkammer belegt, wonach im Jahr 2009 auf der Grundlage einer neuen Bedarfsermittlung zu prüfen gewesen sei,\nob eine Versteigerung der Frequenzen anzuordnen sei. Ferner habe die geringe Zahl der Zulassungsanträge für die\nVersteigerung zum Stichtag 21. Januar 2010 und der Umstand, dass schließlich nur die vier etablierten\nMobilfunknetzbetreiber zur Versteigerung zugelassen worden seien, jedenfalls jetzt bestätigt, dass keine Frequenzknappheit\nim 2,6-GHz-Band festzustellen sei.\n\n36\n\nDer zusätzliche Feststellungsantrag zu 3) diene der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage gegen die Beklagte.\nEr sei zulässig und begründet. Ein Amtshaftungsprozess sei auch nicht offensichtlich aussichtslos. Ihr sei aufgrund\nder rechtswidrig verweigerten Verlängerung ihrer bestehenden Frequenzzuteilungen ein erheblicher wirtschaftlicher\nSchaden entstanden. \n\n37\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n38\n\n1.\n\n39\n\na) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die\nZiffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen\ndie Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von\nTelekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;\n\n40\n\nhilfsweise zu 1 a),\n\n41\n\nb) die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007, in der Fassung vom 07. April 2008 und die\nZiffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen\ndie Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten\nfür solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom\n02. Februar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;\n\n42\n\nhilfsweise zu 1. b),\n\n43\n\nc) die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008 und die\nZiffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen\ndie Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von\nTelekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.\n\n44\n\n2. Weiter hilfsweise zu den Anträgen zu 1.,\n\n45\n\na) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April\n2008 und die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese\nEntscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von\nTelekommunikationsdiensten im Bereich 2,6 GHz anordnen;\n\n46\n\nhilfsweise zu 2. a),\n\n47\n\nb) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07. April 2008\nund die Ziffern I. und II. der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben, soweit diese Entscheidungen\ndie Durchführung eines Vergabeverfahrens für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten\nfür solche Frequenzen im Bereich 2,6 GHz anordnen, die der Klägerin durch die in Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 02.\nFebruar 2010 beigefügten Frequenzzuteilungsurkunden zugeteilt sind;\n\n48\n\nhilfsweise zu 2. b),\n\n49\n\nc) die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der\nFassung vom 07. April 2008 und in Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 aufzuheben,\nsoweit diese Entscheidungen die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang\nfür das Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz anordnen.\n\n50\n\n3. Weiter zusätzlich für den Fall, dass einem der Anträge zu Ziffer 1 vollständig oder teilweise stattgegeben wird,\n\n51\n\nfestzustellen, dass die Entscheidung Az.: BK1-07/003-1 der Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 07.\nApril 2008 und die Ziffern I. und II. der Fassung vom 12. Oktober 2009 Az.: BK 1a-09/002 zum Zeitpunkt ihres\njeweiligen Erlasses rechtswidrig waren.\n\n52\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n53\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n54\n\nSie trägt vor, aus dem von der Klägerin geltend gemachten vermeintlichen Verlängerungsanspruch hinsichtlich der derzeit\nvon ihr genutzten Frequenzen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Vergabeanordnung\nrechtswidrig sein könnte. Den Umstand, dass insoweit ein Rechtsstreit anhängig ist, habe sie bei Erlass der\nVergabeanordnung berücksichtigt und ausführlich gewürdigt. Da in dem betroffenen Frequenzbereich eine Knappheitslage\nbestehe, gehe die Durchführung eines objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens, wie es\nin § 55 Abs. 9 Satz 1, § 61 TKG vorgesehen sei, der individuellen Frequenzverlängerungszuteilung außerhalb eines\nsolchen Verfahrens vor.\n\n55\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin seien die Frequenzen auch mit Blick auf den von ihr geltend gemachten\nVerlängerungsanspruch verfügbar. Die Frequenzzuteilungen der Klägerin seien nur bis zum 31. Dezember 2007 befristet\ngewesen. Seither nutze die Klägerin diese Frequenzen - wenn auch nur zu einem ganz geringen Teil - auf der Grundlage\neines Prozessvergleichs vom 2. März 2007, der ihr eine Nutzung längstens bis zur Aufnahme der Nutzung durch einen\nanderen Zuteilungsinhaber gestatte. Eine künftige Zuteilung der ursprünglich der Klägerin zugeteilten Frequenzen\nscheitere hieran nicht.\n\n56\n\nDarüber hinaus habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Laufzeit der ursprünglichen\nFrequenzzuteilungen. Denn sie - die Beklagte - habe eine Knappheitssituation i.S.v. § 55 Abs. 9 TKG fehlerfrei\nfestgestellt und ein Vergabeverfahren angeordnet, um die knappen Frequenzen in einem objektiven, transparenten\nund diskriminierungsfreien Vergabeverfahren zur Verfügung zu stellen. Dabei stehe ihr ein gerichtlich nur\neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen sie nicht überschritten habe.\n\n57\n\nSo habe sie seit 2005 die Interessenlage am Markt beobachtet und analysiert und hierbei einen Nachfrageüberhang\nab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Neuvergabe 2008 festgestellt. Zu insgesamt vier verschiedenen Gelegenheiten\nin den Jahren 2005 und 2007 hätten Interessenten die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Bedarfsanmeldung\nerhalten. Die Stellungnahmen etablierter Marktteilnehmer und potenzieller Neueinsteiger in den Markt für den\ndrahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten habe jeweils eine hohe, das vorhandene\nFrequenzspektrum übersteigende Nachfrage ergeben. Im Ergebnis sei festzustellen gewesen, dass sowohl seitens der\nvorhandenen Netzbetreiber als auch seitens der potenziellen Neueinsteiger eine steigende Nachfrage nach zusammenhängendem\nSpektrum zur Realisierung größerer Bandbreiten bestehe, damit diese z.B. steigende Kundenzahlen sowie die steigende\nNachfrage nach hochbitratigen Anwendungen realisieren könnten. Das Ergebnis der Anhörungen stimme mit ihren\nEinschätzungen zu voraussichtlichen Entwicklungen technischer Art des Marktgeschehens überein.\n\n58\n\nSie habe ihre Knappheitsprognose in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 auch maßgeblich auf den Umstand\nstützen dürfen, dass sich auch zwei Jahre nach Erlass der Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 nichts an den\ngrundsätzlichen Annahmen geändert habe, auf die sich die damalige Knappheitsprognose gestützt hatte. Vielmehr hätten\ndie nachfrageseitigen und technischen Entwicklungen dazu geführt, dass sich der Bedarf an Frequenzen für den\ndrahtlosen Netzzugang gegenüber dem Jahre 2007 noch erhöht habe.\n\n59\n\nDie Annahme der Klägerin, die Bundesnetzagentur habe im Jahre 2005 keine Knappheit feststellen können, sei schon\ndeshalb nicht zutreffend, da im Jahre 2005 überhaupt keine Feststellungen hierzu getroffen worden seien. Vielmehr\nhabe sie lediglich ihre damalige Einschätzung zur Diskussion gestellt. Diese Einschätzungen hätten darüber hinaus\nnoch unter der Prämisse gestanden, dass alleine eine UMTS-Nutzung des 2,6-GHz-Bandes in Frage komme.\n\n60\n\nDer Umstand, dass nur sechs Unternehmen bis zum 21. Januar 2010 die Zulassung zum Versteigerungsverfahren beantragt\nhätten, lasse keinen Rückschluss auf den Umfang der Nachfrage zu. Unabhängig hiervon handele es sich ausdrücklich\num eine Prognoseentscheidung. Erweise sich eine Prognose wegen neuer Erkenntnisse als unzutreffend - was vorliegend\nohnehin nicht der Fall sei -, berühre dies ihre ursprüngliche Rechtmäßigkeit nicht.\n\n61\n\nDa die Beurteilung der Frequenzknappheit nach § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG allein der Präsidentenkammer obliege, seien\ndie von der Klägerin behaupteten privaten Äußerungen eines Behördenmitarbeiters von vornherein nicht relevant.\nUnzutreffend sei auch, dass sie bereits vor Beginn der Anhörung im Jahr 2007 auf eine Knappheitsfeststellung für\ndas 2,6-GHz-Band festgelegt gewesen sei.\n\n62\n\nAuch die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen seien eingehalten worden. Insbesondere bedürfe es eines formalisierten\nBedarfsermittlungsverfahrens für eine fehlerfreie Knappheitsprognose nicht. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 55\nAbs. 9 TKG seien eingehalten worden.\n\n63\n\nFerner könne die Klägerin ihre Klage nicht auf die von ihr für rechtswidrig gehaltene Festlegung des Nutzungszwecks\nstützen. Dies folge zum einen schon daraus, dass die Festlegung des Nutzungszwecks erst Teil der Vergabebedingungen sei\nund nicht in der mit der Klage angefochtenen Entscheidung zur Anordnung des Vergabeverfahrens enthalten sei. Zum anderen\nsei es unzutreffend, dass der Feste Funkdienst durch die Festlegung des Nutzungszwecks ausgeschlossen werde. Dieser\nAusschluss sei vielmehr durch die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in Übereinstimmung mit nationalen und\neuropäischen Planungsinstrumenten verbindlich vorgegeben (Frequenzzuweisungsplanverordnung, lfd. Nr. 282-284 i.V.m.\nNutzungsbestimmung 27 und D384A) und müsse von ihr im Rahmen ihrer Frequenzplanung (d.h. bei Erlass des\nFrequenznutzungsplans und bei Zuteilung von Frequenzen) beachtet werden. Die Zuweisung des 2,6-GHz-Bandes allein\nan den Mobilfunkdienst durch die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung stehe im Übrigen im Einklang mit den\nVorgaben in Art. 5 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk).\n\n64\n\nFeste Funkanwendungen würden im Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen. Weder die verordnungsrechtlichen Zuweisungen\ndes 2,6 GHz-Bereichs für den Mobilfunk noch die Widmung des 2,6-GHz-Bereichs durch sie enthielten eine Beschränkung auf\nbestimmte Anwendungen, Dienste oder Technologien, sofern bestimmte Frequenznutzungsparameter eingehalten würden. Damit\nwürden auch die europarechtlichen Vorgaben eingehalten. Danach sei es nur erforderlich, dass die 2,6-GHz-Frequenzen\nauf Anwendungsebene (bei Einhaltung der vorgegebenen Frequenznutzungsparameter) von allen Arten terrestrischer Systeme\ngenutzt werden könnten, was hier der Fall sei.\n\n65\n\nIm Übrigen scheide insoweit auch eine Rechtsverletzung der Klägerin aus. Mit der weiten Widmung der 2,6-GHz-Frequenzen\nfür den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen,\nd.h. unter Einhaltung der international koordinierten Frequenznutzungsparameter des Mobilfunks, könnten neben mobilen\nauch nomadische und feste Anwendungen erbracht werden. Die Klägerin trage nicht vor, dass die von ihr praktizierte\noder beabsichtigte Frequenznutzung diese Frequenznutzungsparameter nicht einhalte.\n\n66\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten,\nauch in den Verfahren 21 K 3363/07, 21 L 1886/09, 11 L 1214/07 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge\nder Beklagten verwiesen. Ferner wird wegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010\ngestellten Beweisanträge auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. März 2010 Bezug genommen.\n\n67\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n68\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n69\n\nDas Gericht hält nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 -\nnicht mehr an seiner im Urteil vom 03. Dezember 2008 - 21 K 3363/07 - vertretenen Auffassung fest, dass der Zulässigkeit\nder Klage § 44a VwGO entgegensteht.\n\n70\n\nDie Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie geltend machen kann, durch die angegriffene\nVergabeanordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies folgt bereits daraus, dass nach § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG\ngrundsätzlich ein subjektiv öffentliches Recht auf eine (Einzel-) Frequenzzuteilung besteht, die durch die hier\nangegriffene Anordnung nach § 55 Abs. 9 TKG in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren\numgestaltet wird,\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 2009 - 6 C 4.09 -, Rdnr. 14 ff., DVBl. 2009, 1520 ff.; NVwZ 2009, 1558 ff.;\nMMR 2010, 56 f..\n\n72\n\nEs ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die angegriffenen Entscheidungen über die Anordnung\neines Vergabeverfahrens subjektive Rechte der Klägerin verletzten könnten.\n\n73\n\nDer Klägerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, insbesondere hat sich durch den Erlass der\nAllgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 die Vergabeanordnung in den vorangegangenen Allgemeinverfügungen vom 19. Juni\n2007 und 07. April 2008 nicht erledigt. Streitgegenstand des Hauptantrags (Antrag zu 1.a) ist damit die Anordnung des\nVergabeverfahrens von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von Telekommunikationsdiensten im\nBereich 2,6 GHz in der Entscheidung der Beklagten vom 19. Juni 2007, Teilentscheidung I Az. BK 1-07/003-1 (Verfügung\nNr. 34/2007, ABl. BNetzA 2007, S. 3115 ff.), in den Fassungen vom 07. April 2008 (Verfügung Nr. 34/2008, ABl. BNetzA\n2008, S. 581 ff.) und 12. Oktober 2009 (hier: Entscheidung Ziffer II der Verfügung Nr. 59/2009, ABl. BNetzA 2009,\nS. 3623 ff.). Die Teilentscheidung I mit dem Az. BK 1-07/003-1 vom 19. Juni 2007 hat sich weder durch die Entscheidung\nvom 07. April 2008 noch durch die weitere Entscheidung unter Ziffer II. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 im\nRechtssinne \"erledigt\". Für die Entscheidung vom 07. April 2008 folgt dies aus der Begründung zu Ziffer I (Anordnung\ndes Vergabeverfahrens). Denn hier wird ausgeführt, dass lediglich die Bezeichnung \"digitaler zellularer Mobilfunk\"\nentsprechend den neuen Festlegungen des Frequenznutzungsplans in \"drahtlosen Netzzugang zum Angebot von\nTelekommunikationsdiensten\" geändert worden ist. Eine inhaltliche Änderung sollte nach den überzeugenden Ausführungen\nder Beklagten hiermit nicht verbunden sein.\n\n74\n\nAuch in Ziffer II. der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 12. Oktober 2009 wurde keine neue Sachentscheidung\nüber die Vergabe der streitgegenständlichen Frequenzen getroffen. Mit dieser Verfügung hat die Beklagte zwar ihre\nEntscheidung vom 19. Juni 2007 in der Fassung vom 7. April 2008, für die streitgegenständlichen Frequenzen die Vergabe\nanzuordnen, mit der Vergabe der Frequenzen in den Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805\nbis 1820 MHz (Az.: BK 1a-09/002) für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten verbunden.\nHierbei hat sie jedoch insgesamt keinen neuen Verfahrensgegenstand geschaffen, der an die Stelle des dann insoweit\nerledigten früheren Verfahrensgegenstandes getreten ist. Dagegen spricht nicht nur, dass sich die Vergabeanordnung\nfür die streitgegenständlichen Frequenzen aus den Verfügungen vom 19. Juni 2007 und 07. April 2008 unverändert und\nwortgleich in der Verfügung vom 12. Oktober 2009 wiederfindet. Darüber hinaus hat die Beklagte in der Begründung\nder Entscheidung vom 12. Oktober 2009 auch mehrfach zum Ausdruck gebracht, an ihrer früheren Entscheidung über die\nVergabe auch unter Einbeziehung von Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz festhalten zu wollen. So spricht\ndie Beklagte in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 auch nur von einer \"Anpassung\" der bereits erlassenen\nEntscheidungen (ABl. BNetzA 2009, S. 3623 (S. 3643, 4. Absatz und S. 3644, 4. Absatz) und nimmt unter Verweis auf\ndie anhängigen Klageverfahren der Klägerin ausdrücklich Bezug auf \"die hier (in der Allgemeinverfügung vom 12.\nOktober 2009) gegenständlichen Entscheidungen in den Fassungen der Amtsblattverfügungen 34/2007 (vom 19. Juni 2007)\nund Nr. 34/2008 (vom 07. April 2008)\" (ABl. BNetzA 2009, 3623, S. 3643). Zudem verweist die Beklagte als Datum der\nAnordnung der Vergabe für das 2,6-GHz-Band ausdrücklich auf den 19. Juni 2007 (ABl. BNetzA 2009, 3623, S. 3716 unten).\nDarüber hinaus war der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 das Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 01. September 2009 bekannt. Die Beklagte musste daher ihrer Entscheidung zu Grunde\nlegen, dass die bereits erlassene Entscheidung über die Vergabe der streitbefangenen Frequenzen ein selbständig\nanfechtbarer Verwaltungsakt ist, der mit seinem Erlass wirksam geworden ist. Ausführungen zur Aufhebung bzw. zum\nWiderruf dieses bereits erlassenen Verwaltungsaktes hätten daher bei einer Neuentscheidung nahe gelegen, finden\nsich aber nicht in der Begründung der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009, obwohl sogar bei der Zusammenfassung\ndes Anhörungsergebnisses ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass in den interessierten Kreisen unklar bleibe,\nob die beabsichtigte Entscheidung die bereits erlassenen Vergabeentscheidungen der Präsidentenkammer für die\nFrequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHZ ersetzen solle (ABl. BNetzA 2009, S. 3623, S. 3646 1. Absatz).\n\n75\n\nGegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Beklagte in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 die bereits\nam 19. Juni 2007 getroffene Vergabeentscheidung unter Berücksichtigung des neu hinzugetretenen Frequenzspektrums\neiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat, indem sie bei der Knappheitsprognose erwogen hat, ob diese Prognose\nunter Berücksichtigung des nunmehr weiter verfügbaren Frequenzspektrums aufrecht erhalten bleiben kann. Denn die\nNotwendigkeit einer inhaltlichen Überprüfung der bereits getroffenen Entscheidung folgt hier bereits aus der Natur\ndes gesetzlich vorgeschriebenen gestuften Vergabeverfahrens. So wurden für die hier streitgegenständlichen Frequenzen\nin der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 u.a. auch die Versteigerungsbedingungen gemäß § 61 Abs. 5 TKG neu\nfestgelegt. Eine solche Neuregelung setzt jedoch voraus, dass auch weiterhin die Voraussetzungen für die Vergabe\n- hier: Knappheit der Frequenzen gemäß § 55 Abs. 9 TKG - vorliegen.\n\n76\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. \n\n77\n\nDurch die Entscheidung unter Ziffer I. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009, die Vergabeverfahren BK 1a-09/002\nund BK 1-07/003 zu verbinden und die Frequenzen in einem gemeinsamen Verfahren zu vergeben, wird die Klägerin nicht in\nihren Rechten verletzt. Im Übrigen ist die Anordnung der Vergabe von Frequenzen im Bereich 2,6-GHz für den digitalen\nzellularen Mobilfunk bzw. drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten rechtmäßig und verletzt\ndie Klägerin nicht in eigenen Rechten.\n\n78\n\nDurch die in Ziffer I. der angegriffenen Allgemeinverfügung BK 1a-09/002 vom 12. Oktober 2009 getroffene Anordnung,\ndie Vergabeverfahren BK 1a-09/002 (Frequenzbereiche 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz) und\nBK 1-07/003 (Frequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz) zu verbinden und die Frequenzen in einem gemeinsamen Verfahren\nzu vergeben, wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Anwendung ihres nach § 10\nVwVfG bestehenden Verfahrensermessens hat eine verfahrensleitende Behörde auch die Möglichkeit, unterschiedliche\nVerwaltungsverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verbinden, insbesondere dann, wenn dies der Einfachheit,\nZweckmäßigkeit und Zügigkeit des Verfahrens dient (§ 10 Satz 2 VwVfG). Auch wenn die Verfahrensverbindung in der\näußeren Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, betrifft sie die am Verfahren Beteiligten grundsätzlich nicht in\neigenen subjektiven Rechten; das in § 10 VwVfG der Behörde eröffnete Verfahrensermessen dient nämlich ausschließlich\ndem öffentlichen Interesse an effizienten Verwaltungsverfahren. Die Norm bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass\nsie daneben auch dem Schutz der von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Bürger oder Unternehmen zu dienen bestimmt\nist. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang in ihrem aus § 55 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TKG abgeleiteten\nRecht auf Zuteilung eines bestimmten Frequenzspektrums bzw. in ihrem Recht auf chancengleiche Teilhabe am\nVergabeverfahren verletzt sieht, ist ihr entgegen zu halten, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht Folge\nder Verfahrensverbindung, sondern allenfalls Folgen der nachfolgenden Entscheidungen über die Vergabe und die Wahl\ndes Vergabeverfahrens sein können.\n\n79\n\nUnabhängig davon lässt die Verfahrensverbindung aber auch in materieller Hinsicht Rechtsfehler nicht erkennen.\nDem Telekommunikationsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass es der Bundesnetzagentur nicht möglich ist, Verfahren\nparallel zu betreiben und die zu treffenden Entscheidungen zu bündeln, sofern sie ihre sachlichen Zuständigkeiten nicht\nüberschreitet, die geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet und die Betroffenen durch die Kombination\nder Verfahren nicht schlechter gestellt werden als wenn die Verfahren getrennt und nacheinander durchgeführt und\nabgeschlossen werden,\n\n80\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6.04 -, DVBl 2006, 842 ff.(843).\n\n81\n\nSo liegt es hier. Die Bundesnetzagentur (hier: die Präsidentenkammer) ist für beide der zusammengeführten\nVerwaltungsverfahren die zuständige Behörde, die formellen und materiellen Voraussetzungen beider Verfahren sind\nim Wesentlichen die gleichen, und die Verfahrensverbindung führt auch nicht zu Rechtsnachteilen der Betroffenen,\ninsbesondere bleibt sie ohne Auswirkungen auf deren Rechtsschutzmöglichkeiten. Dass sich die Frequenzen oberhalb\nund unterhalb von 1 GHz in physikalisch- technischer Hinsicht unterscheiden, hindert die Verbindung der\nVergabeverfahren nicht, denn diesen Unterschieden kann - soweit sie von rechtlicher Valenz sind - bei den\nnachfolgenden materiellen Entscheidungen über die Vergabe und deren Bedingungen Rechnung getragen werden.\nDemgegenüber streiten für die Verfahrensverbindung die von der Bundesnetzagentur hierzu angeführten Synergie-,\nBeschleunigungs- und Vereinfachungseffekte ebenso wie der Umstand, dass die gemeinsame Vergabe aller Frequenzen\nin einem Verfahren es den interessierten Unternehmen erleichtert, Gesamtstrategien zu entwickeln und ihr Bietverhalten\nentsprechend auszurichten. Dies hat die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der dagegen im Verwaltungsverfahren\nvorgebrachten Gegenargumente ausführlich gewürdigt und abgewogen (ABl. BNetzA 2009, S. 3623, S. 3641 ff.).\nErmessensfehler sind insoweit nicht erkennbar.\n\n82\n\nDie unter Ziffer I der Allgemeinverfügungen vom 19. Juni 2007 bzw. 07. April 2008 bzw. Ziffer II der\nAllgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 getroffene Anordnung, dass der Zuteilung der Frequenzen für den drahtlosen\nNetzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in dem Bereich 2,6 GHz eine Vergabeverfahren nach § 61 TKG\nvoranzugehen hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n83\n\nDie Vergabeanordnung ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie aufgrund der Versäumung der Entscheidungsfristen\nder §§ 55 Abs. 4 Satz 3, 61 Abs. 8 TKG seitens der Beklagten eine rechtswidrige Sperrwirkung zu Lasten des von der\nKlägerin geltend gemachten Frequenzverlängerungsanspruchs entfaltet.\n\n84\n\nGemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 TKG ist über vollständige Anträge auf Zuteilung von Frequenzen innerhalb von 6 Wochen\nnach Antragseinreichung zu entscheiden. Gemäß § 61 Abs. 8 TKG kann diese Frist im Falle der Durchführung eines\nvorgeschalteten Vergabeverfahrens längstens um acht Monate verlängert werden. Diese Regelungen setzen die Vorgaben\ndes Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. März 2002 über die\nGenehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) um.\n\n85\n\nEs kann offen bleiben, ob sich diese Frist, wie die Beklagte meint, schon nicht auf die Feststellung der\nknappheitsbegründenden Umstände bezieht, sondern wegen des Verweises auf § 55 Abs. 4 TKG auf das Vorliegen eines\nvollständigen Zulassungsantrages mit der Folge, dass sie ohnehin noch nicht überschritten wäre. Offen bleiben kann\nferner, ob die genannte Frist eingehalten worden ist, weil der Antrag auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen bereits\nmit Bescheid vom 04. November 2005 durch die Beklagte abgelehnt worden ist. Denn selbst wenn die Beklagte die gesetzlich\nvorgeschriebene Frist überschritten hätte, folgte hieraus nicht, dass die gemäß § 55 Abs. 9 TKG notwendige\nKnappheitsprognose zeitlich überholt wäre und damit nicht mehr Grundlage einer Vergabeanordnung sein kann. Der\nZweck dieser Frist, eine zeitnahe Entscheidung über die Einräumung von Frequenznutzungsrechten zu gewährleisten,\nspricht zwar für eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, diese auch einzuhalten. Das führt aber weder dazu,\ndass die Versäumung der Frist subjektive Rechte von Verfahrensbeteiligten zu begründen vermag noch dazu, dass die\nAnordnung des Vergabeverfahrens rechtswidrig würde. Die Entscheidungsfrist ist vielmehr als eine Ordnungsvorschrift\nzu verstehen. Für die entgegenstehende Auffassung der Klägerin gibt es weder in Wortlaut, Systematik noch Genese von\n§§ 55, 61 TKG normative Anhaltspunkte. Wäre mit der Fristüberschreitung die Folge verbunden, dass die Knappheitsprognose\nnicht mehr Grundlage einer Vergabeanordnung sein könnte, hätte das Gesetz angesichts der Bedeutung der Vergabeanordnung\ndie Folgen einer solchen Fristüberschreitung ausdrücklich - wie etwa im Rahmen der Fusionskontrolle gemäß § 40 Abs. 2\nSatz 2 GWB n.F. (§ 24 a Abs. 2 Satz 1 GWB a.F.) - regeln müssen. Durch die Möglichkeit, die Durchführung eines\nVergabeverfahrens anzuordnen, soll in Fällen der Frequenzknappheit eine regulierungszielkonforme Verteilung knapper\nFrequenzgüter sichergestellt werden. Sofern die Vergabeanordnung zu Recht ergangen ist, ändert sich an einer solchen\nKnappheitssituation nichts dadurch, dass die Beklagte über einen Antrag auf Zuteilung nicht innerhalb der gesetzlichen\nFrist entscheidet. Demzufolge hat auch das Bundesverwaltungsgericht,\n\n86\n\nUrteil vom 01. September 2009 - 6 C 4.09 -, a.a.O., Rn. 16,\n\n87\n\ndarauf hingewiesen, dass eine Fiktion der Zuteilung \"erkennbar zweckwidrig\" wäre, \"weil der gesetzliche Grund\nder Frequenzbeschränkung, der Nachfrageüberhang, von der Fristüberschreitung unberührt bleibt\".\n\n88\n\nNach § 55 Abs. 5 TKG werden Frequenzen u.a. dann zugeteilt, wenn sie verfügbar sind (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2\nTKG). Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für\nbestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 9 TKG anordnen, dass\nder Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen\nnach § 61 voranzugehen hat.\n\n89\n\nDie Voraussetzungen des § 55 Abs. 9 TKG liegen vor. Vorliegend sind nicht in ausreichendem Umfang verfügbare\nFrequenzen vorhanden. Die Entscheidung, vor diesem Hintergrund ein Vergabeverfahren anzuordnen, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n90\n\nDem steht nicht von vornherein schon entgegen, dass - wie die Klägerin vorträgt - sie einen vorrangigen Anspruch\nauf Verlängerung der Nutzungsrechte an den von ihr derzeit genutzten Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz hat, der eine\nanderweitige Vergabe ausschließe. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin den behaupteten Anspruch auf Verlängerung\nihrer Nutzungsrechte hat - dies ist Gegenstand des derzeit von ihr vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen geführten Rechtsstreits. Wie ausgeführt, wird nämlich ein Zuteilungsanspruch durch eine\n- rechtmäßige - Vergabeanordnung nach § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG umgestaltet in einen Anspruch auf chancengleiche\nTeilnahme am Vergabeverfahren. Die Vergabeanordnung bewirkt damit gegenüber einem etwa bestehenden Anspruch\nauf Einzelzuteilung von Frequenzen eine \"Sperrwirkung\",\n\n91\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 2009 - 6 C 4.09 -, a.a.O., Rn. 16 und 28; Beschluss vom 24. September 2009\n- 6 B 6.09 -, Rn. 10,\n\n92\n\nund nicht umgekehrt.\n\n93\n\nDass die Klägerin die Frequenzen derzeit - wenigstens teilweise - nutzt, steht einer Verfügbarkeit ebenfalls nicht\nentgegen. Denn die Klägerin nutzt die Frequenzen auf Grundlage eines Prozessvergleichs. Dieser ermöglicht ihr eine\nNutzung längstens bis zur Aufnahme der Nutzung durch einen anderen Zuteilungsinhaber. Eine künftige Zuteilung der\nursprünglich der Klägerin zugeteilten Frequenzen scheitert daher nicht daran, dass diese Frequenzen mit einer\n Frequenzzuteilung zu Gunsten der Klägerin belegt wären.\n\n94\n\nDie von der Bundesnetzagentur im Rahmen des § 55 Abs. 9 TKG getroffene Knappheitsprognose für die Vergabeentscheidung\nder Frequenzen im 2,6-GHz-Band ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nBei der im Rahmen von § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG zu beurteilenden Frage, ob für Frequenzzuteilungen in ausreichendem\nUmfang Frequenzen vorhanden sind, verfügt die Bundesnetzagentur über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren\nBeurteilungsspielraum. Zwar ist die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig Sache der Gerichte, die die\nRechtsanwendung der Verwaltungsbehörden grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen haben. Doch reicht die Pflicht zur\ngerichtlichen Überprüfung nicht weiter als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive. Sie endet dort, wo das\nmaterielle Recht der Verwaltungsbehörde in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne\ndafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht\nGesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der von ihr zu treffenden\nEntscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan\nfür zuständig erklärt, das mit besonderer fachlicher Legitimation in einem besonderen Verfahren entscheidet, zumal wenn\nes sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die\nEntscheidung damit zugleich versachlicht,\nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - ,BVerfGE 88, 40 (56, 61); Urteil vom 20. Februar 2001\n- 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 (156 f.); BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 -, BVerwGE 129,\n27 Rn. 27 = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 30 m.w.N.; Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 -, Buchholz 442.066\n§ 132 TKG Nr. 1, Rn. 29 f; Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2, Rdnr. 16 ff.\nDiese Voraussetzungen treffen auf die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG innerhalb\ndes in den §§ 132 ff. TKG geregelten förmlichen Verfahrens durch die Bundesnetzagentur zu. Dass im Rahmen der ersten\nAlternative einer Frequenzknappheit (Frequenzen nicht in ausreichendem Umfang verfügbar) eine Prognose über den\nzukünftigen Frequenzbedarf zu treffen ist, \n\n95\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 13 A 2395/07 -, MMR 2009, 425 ff., Rdnr. 47 und 60 -; Marwinski\nin Arndt/Fetzer/Scherer: Telekommunikationsgesetz, 2008, § 55 Rdnr. 44,\n\n96\n\nund im Rahmen des Tatbestandsmerkmals \"in ausreichendem Umfang\" auch Wertungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit\neines bestimmten Frequenzumfangs zur Erbringung von Leistungen und Diensten in einem wettbewerblichen Umfeld unerlässlich\nsind, liegt auf der Hand und ist ohne weiteres einsichtig. Dies ergibt sich letztlich auch aus der Gegenüberstellung mit\nder zweiten in § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG genannten Alternative. Während sich in der zweiten Alternative die Frequenzknappheit\nohne weiteres aus einem Überhang von (gestellten) Anträgen für bestimmte Frequenzen ergibt, fehlt es in der ersten\nAlternative an einem ähnlichen nach wertungsfreien Maßstäben überprüfbaren Anknüpfungspunkt. Der Gesetzgeber hat damit\nersichtlich darauf verzichtet, der Regulierungsbehörde mit bindender Wirkung Maßstäbe oder Kriterien vorzugeben,\nanhand derer sie eine Frequenzknappheit zu ermitteln und zu beurteilen hat. Dementsprechend wird im Regierungsentwurf\nzum Telekommunikationsgesetz auch ausdrücklich ausgeführt, dass eine Frequenzknappheit vorliegt, wenn entweder für eine\nbestimmte Frequenz mehrere Anträge gestellt wurden oder die Regulierungsbehörde \"zu der Auffassung gelangt\", dass für\nFrequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang Frequenzen verfügbar sind,\n\n97\n\nGesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes - BT Drs. 15/2316, S. 78.\n\n98\n\nDies zeigt, dass auch der Gesetzgeber der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung der Frequenzknappheit offenkundig\neinen Raum zugestehen wollte, der es ihr ermöglicht, unter Berücksichtigung prognostischer und wertender Elemente zu\neiner \"Auffassung\" zu gelangen, die sie auch beim Bestehen etwaiger gegenläufiger Auffassungen rechtsfehlerfrei zum\nAnknüpfungspunkt für regulatorische Maßnahmen machen kann. Diesem Anliegen kann nur durch Einräumung eines nur\nbeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums genügt werden. \n\n99\n\nGemeinschaftsrecht steht dieser Auslegung nicht nur nicht entgegen, sondern stützt diese. Mit § 55 Abs. 9 TKG\nhat der Gesetzgeber Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie umgesetzt. Nach Art. 7 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie hat\nein Mitgliedstaat, der erwägt, die zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zu beschränken, u.a. zu beachten,\ndass der Nutzen für die Nutzer maximiert und der Wettbewerb erleichtert wird, und dabei bestimmten Vorgaben für\ndie Transparenz und Öffentlichkeit des Verfahrens Rechnung zu tragen. Die Genehmigungsrichtlinie enthält damit\nkeine Vorgaben für etwaige Bedarfsermittlungen und keine die dahingehenden Erwägungen des Mitgliedstaats\nleitenden Kriterien. Im Gegenteil sprechen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für einen umfassenden - und\ndamit die Prognose der Frequenzknappheit einschließenden - behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung\nüber die Durchführung eines der Frequenzzuteilung vorausgehenden Vergabeverfahrens und dessen Ausgestaltung. Artikel 7\nAbs. 3 der Genehmigungsrichtlinie bestimmt insoweit, dass bei der Notwendigkeit einer Beschränkung von Nutzungsrechten\nfür Funkfrequenzen der Mitgliedstaat diese Rechte nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und\nverhältnismäßigen Auswahlkriterien erteilt und dass hierbei der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie\n2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste\n(Rahmenrichtlinie) gebührend Rechnung zu tragen ist. Artikel 8 der Rahmenrichtlinie enthält ein umfassendes Programm\npolitischer Ziele und regulatorischer Grundsätze, die bei Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden zu\nberücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen sind. Damit ist die Einräumung eines Beurteilungsspielraums\nbereits bei der Entscheidung darüber, ob Frequenzen in ausreichendem Umfang vorhanden sind, auch gemeinschaftsrechtlich\ngeboten. \n\n100\n\nDer Hinweis der Klägerin auf die Achtmonatsfrist des § 61 Abs. 8 TKG sowie die Möglichkeit des Widerrufsvorbehalts\nin § 63 Abs. 2 Nr. 3 TKG führen zu keinem anderen Ergebnis, da nicht ersichtlich ist, warum eine solche Frist oder\nein Widerrufsvorbehalt für oder gegen einen Beurteilungsspielraum sprechen sollte. Im Übrigen ist auch bei\nBeurteilungsspielräumen der Vorbehalt des Gesetzes gewahrt, so dass auch der Vortrag der Klägerin, Entscheidungen\nüber die Voraussetzungen der Verteilung knapper Güter seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nwegen der Grundrechtsrelevanz staatlicher Eingriffe in diesem Bereich (Art. 12 GG) allein dem Gesetzgeber vorbehalten,\nin diesem Zusammenhang nicht weiterführend ist.\n\n101\n\nDie Knappheitsprognose ist demgemäß vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen\nVerfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen\nist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung\nan allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat,\n\n102\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 -, BVerwGE 131, 41, Rdnr. 14 ff; Urteil vom 29.\nOktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07-, a.a.O., Rdnr. 18.\n\n103\n\nDas von der Bundesnetzagentur gefundene Ergebnis, dass die Nachfrage nach den hier in Rede stehenden Frequenzen\ndas zur Verfügung stehende Spektrum übersteigt und die Frequenzen mithin knapp im Sinne von §§ 55 Abs. 9 Satz 1, 1.\nAlt. TKG sind, ist im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden.\n\n104\n\nDie Bundesnetzagentur hat insoweit ausdrücklich eine Prognoseentscheidung getroffen. Dieser Prognoseentscheidung\nliegen in der Entscheidung vom 19. Juni 2007 (Vfg. 34/2007, ABl. BNetzA 2007, S. 3115, S. 3141 ff.) im Wesentlichen\ndie Überlegungen zu Grunde, dass die Bedarfe für Mobilfunkfrequenzen grundsätzlich - unabhängig von den konkreten\nAnmeldungen - in Anbetracht eines zunehmenden Datenverkehrs und einer zunehmenden Nachfrage nach immer höheren\nÜbertragungsraten bei gleichzeitiger Mobilität weiter ansteigen werden. Zudem - so die Bundesnetzagentur - bedinge\nauch die technische Weiterentwicklung, dass die Marktteilnehmer große Bandbreiten nachfragen werden, so dass die\nMöglichkeit des Erwerbs von zusammenhängendem Spektrum gegeben sein müsse. So werde beispielsweise mit der künftigen\nEntwicklung zu LTE (Long Term Evolution) zusammenhängendes Spektrum mit einer Bandbreite von mindestens 20 MHz\nbenötigt. Mit dem hier zur Verfügung stehenden Spektrum - insbesondere im Bereich 2,6 GHz - könne diesen\nAnforderungen Rechnung getragen werden. Mit den insgesamt 190 MHz aus dem Bereich 2,6 GHz könne sowohl den bestehenden\nMobilfunknetzbetreibern als auch Neueinsteigern in den Markt Spektrum zur Verfügung gestellt werden, in dem die\nRealisierung größerer Bandbreiten möglich sei. Es sei nicht absehbar, wann künftig wieder zusammenhängendes\nMobilfunkspektrum in vergleichbarem Umfang verfügbar sein werde. Die Beschlusskammer hat damit ihrer Auffassung\nAusdruck verliehen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ein großes Interesse an dem zur Verfügung stehenden\nSpektrum bestand, und dies durch die Ergebnisse der bereits von ihr durchgeführten Anhörungen bestätigt gesehen.\nDie Bundesnetzagentur verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass bereits mit der Verfügung 33/2005 ABl. BNetzA\n2005, S. 782 ff eine Anhörung eröffnet worden sei, um festzustellen, welcher Frequenzbedarf ab 2008 im 2-GHz-Bereich\nsowie im 2,6-GHz-Bereich zu erwarten sei. Diese schriftliche Anhörung habe eine Nachfrage nach Frequenzen zur\nVerwirklichung unterschiedlicher Geschäftsmodelle widergespiegelt, die das verfügbare Spektrum übersteige. Dieses\nErgebnis sei durch die mündliche Anhörung am 27. Oktober 2005 bestätigt worden. Die bestehenden UMTS-Netzbetreiber\nhätten insgesamt einen Frequenzbedarf vorgetragen, der die verfügbaren Frequenzen sowohl im 2-GHz-Bereich als auch\nim 2,6-GHz-Bereich umfasse. Damit konkurrierten die Interessen der UMTS-Netzbetreiber mit denen potenzieller\nNeueinsteiger, die anlässlich der Anhörung bereits ihre Bewerbung um die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen\nangekündigt hätten. Auch BWA-Netzbetreiber sowie Hersteller von entsprechender Systemtechnik hätten Interesse\nan der Nutzung der Frequenzen im Bereich 2,6-GHz für den Einsatz von Systemen zur mobilen Datenübertragung\nangekündigt. Die Beschlusskammer führte aus, dass sie alle Bedarfsmeldungen aus dem Jahr 2005 nach wie vor für\nstabil halte und kam - insbesondere auch im Hinblick auf die anlässlich der BWA-Versteigerung geäußerten\nInteressenbekundungen - zu dem Ergebnis, dass auch weiterhin von einer Knappheitslage auszugehen sei. Darüber\nhinaus hätten im Rahmen der Anhörungen zum Entwurf dieser Entscheidungen eine Vielzahl von Betreibern Bedarfe\nangemeldet und zum Teil bereits konkrete Anträge auf Frequenzzuteilungen für alle hier betroffenen Frequenzbereiche\n- insbesondere auch für den Bereich bei 2,6-GHz - gestellt. Auch diese Bedarfsanmeldungen und Anträge überstiegen\nin der Summe das zur Verfügung stehende Spektrum. Den insgesamt in den zur Vergabe anstehenden Frequenzbereichen\nzur Verfügung stehenden 270 MHz stünden somit Bedarfsanmeldungen und Frequenzzuteilungsanträge gegenüber, die in\nder Summe das verfügbare Spektrum um mehr als 100 MHz überstiegen. Die Beschlusskammer kam so zum Ergebnis, dass\nihre als Ergebnis der Anhörungen aus dem Jahre 2005 vorgenommene Prognose der Frequenzknappheit sich damit erhärtet\nhabe, weswegen sie an ihrer Prognose nach § 55 Abs. 9 Satz 1, 1.Alt. TKG festhalte.\n\n105\n\nIn der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 hat die Bundesnetzagentur hierauf Bezug genommen und - den\nFrequenzbereich 2,6 GHz betreffend - ergänzend ausgeführt, dass auch unter Zugrundelegung der Tatsache, dass nunmehr\ndurch die Einbeziehung weiteren Spektrums aus dem Bereich 800 MHz und 1,8 GHz weitere 90 MHz zur Verfügung stehen,\nsie davon überzeugt sei, dass die Nachfrage das zur Verfügung stehende Spektrum übersteige und für Frequenzzuteilungen\nfür den drahtlosen Netzzugang verfügbare Frequenzen nicht in ausreichendem Umfang vorhanden seien.\n\n106\n\nDiese prognostische Beurteilung der Frequenzknappheit ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist auf\nfestgestellte Tatsachen gegründet, hält sich an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe und ist auch im Ergebnis nachvollziehbar,\nplausibel und hinreichend begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob man als maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung\neiner Frequenzknappheit auf den Zeitpunkt des (erstmaligen) Erlasses der Vergabeanordnung - hier: 19. Juni 2007 - oder\nauf den Zeitpunkt ihrer letztmaligen Überprüfung im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung von 12. Oktober 2009\nabstellt.\n\n107\n\nDie von der Klägerin gegen die Knappheitsfeststellung vorgetragenen Umstände führen nicht zu einem Beurteilungsfehler.\n\n108\n\nSoweit die Klägerin unter Verweis auf eine in den Verwaltungsvorgängen zum Verfahren 21 (11) L 1214/07 befindliche\nLeitungsvorlage vom 13. März 2007 (Bl. 408 der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge) vorträgt, dass\ndie Bundesnetzagentur offenkundig schon auf eine \"Knappheitsprognose\" für das 2,6-GHz-Band festgelegt gewesen sei,\nbevor sie die Anhörungen zu der angefochtenen Entscheidung vom 19. Juni 2007 überhaupt begonnen habe, kann dem\nnicht gefolgt werden. Die Klägerin verkennt hier, dass allein die Präsidentenkammer nach den gesetzlichen\nVorschriften dazu berufen ist, über die Knappheitslage verbindlich zu entscheiden. An Vorschläge, Einschätzungen,\nEntwürfe etc., die von Mitarbeitern der Bundesnetzagentur erstellt werden, ist sie nicht gebunden. Zum anderen\nwird durch die Wortwahl in dem genannten Schriftstück und den Sachzusammenhang deutlich, dass es sich nur um eine\nauf Wahrscheinlichkeiten gegründete Einschätzung handelt, die als Grundlage für Formulierungsvorschläge in der\nnoch zu erstellenden Allgemeinverfügung dienen sollte. Eine endgültige Festlegung war hiermit erkennbar nicht verbunden.\n\n109\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf vier Schreiben verweist, mit denen die Bundesnetzagentur den Beirat,\ndie EU-Kommission, das Bundeskartellamt und das Bundeswirtschaftsministerium vor Beginn der Anhörung über den Entwurf\nder Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 informiert hat, folgt auch aus diesen Schreiben keine unzulässige Vorwegnahme\nder Knappheitsprognose. Denn auch hier ist Urheber nicht die allein zur Entscheidung berufene Präsidentenkammer.\nUnabhängig hiervon hat die Bundesnetzagentur mit diesen Schreiben die genannten Stellen auch lediglich in stark\ngestraffter Form über den Inhalt des Entscheidungsentwurfs informiert, ohne hierdurch bereits die Entscheidung\noder deren Begründung vorwegzunehmen. \n\n110\n\nEntgegen der Einschätzung der Klägerin hat die Bundesnetzagentur den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch\nfehlerfrei ermittelt und zutreffend gewürdigt.\n\n111\n\nDie Klägerin stützt ihre Ansicht, die Knappheitsprognose im Juni 2007 beruhe auf einer in der Verfügung 34/2007 vom\n19. Juni 2007 unzutreffend wiedergegebenen und gewichteten Ausgangslage und sei damit beurteilungsfehlerhaft, im\nWesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass diese Knappheitsprognose auf die Ergebnisse der Anhörungen im Jahr 2005\ngestützt werde, diese aber selbst eine Knappheit im Bereich des 2,6-GHz-Bandes nicht bestätigt hätten. So habe\ndie Beklagte selbst in dem am 21. Dezember 2005 (ABl. BNetzA 2005, S. 1909 ff.) veröffentlichten Anhörungsergebnis\nfestgestellt, dass sich \"nicht nur die Spektrumsbedarfe als solche und deren Staffelung in zeitlicher Hinsicht,\nsondern auch die Art künftiger Nutzungen\" als \"schwer fassbar und umstritten\" zeigten, und die geltend gemachten\nBedarfe sich \"derart vage\" verhielten, dass seitens der Beklagten keine \"abschließenden Aussagen zum Zeitpunkt und\nUmfang tatsächlicher Bedarfe\" getroffen werden konnten. Die Bundesnetzagentur habe - so die Klägerin - das Ergebnis\nder Anhörungen im Jahr 2005 dahingehend zusammengefasst, dass die \"zentralen Fragestellungen nach tatsächlichem\nFrequenzbedarf am Markt\" durch die schriftlichen und mündlichen Kommentierungen nicht abschließend beantwortet und\nzum Teil eher \"Positionen\" aufgebaut worden seien. Allein für den Frequenzbereich 2 GHZ (UMTS-Kernband) habe die\nBundesnetzagentur festgestellt, dass bei einer künftigen Vergabe dieses Bandes von einer Knappheit auszugehen sei.\nFür den überwiegenden Teil des 2,6-GHz-Bandes habe die Bundesnetzagentur die Durchführung eines Antragsverfahrens\nvorgesehen, so dass sie offensichtlich nicht von einer Knappheit ausgegangen sei. Für den TDD-Bereich des 2,6\nGHz-Bandes habe die Bundesnetzagentur das weitere Vorgehen völlig offen gelassen, hierzu aber festgestellt, dass\nfür die geltend gemachten Bedarfe der UMTS-Lizenznehmer keine Grundlage erkennbar sei.\n\n112\n\nDiese Angriffe begründen keinen Beurteilungsfehler. Das ergibt sich schon daraus, dass die Beschlusskammer\nihre Knappheitsprognose nicht allein auf die Anhörungsergebnisse aus dem Jahre 2005 stützt, sondern die Ergebnisse\ndieser Anhörung im Sinne eines Begründungselements für ihre Prognose aufgreift. So legt die Bundesnetzagentur ihrer\nKnappheitsprognose zunächst die Überlegung zugrunde, dass die Bedarfe für Mobilfunkfrequenzen nach ihrer Einschätzung\n- unabhängig von den konkreten Anmeldungen - in Anbetracht eines zunehmenden Datenverkehrs und einer zunehmenden\nNachfrage nach immer höheren Übertragungsraten bei gleichzeitiger Mobilität weiter anstiegen. Zudem bedinge auch\ndie technische Weiterentwicklung, dass die Marktteilnehmer große Bandbreiten nachfragten, so dass die Möglichkeit\ndes Erwerbs von zusammenhängendem Spektrum gegeben sein müsse. Dieses Spektrum stehe nunmehr zur Verfügung und es\nsei nicht absehbar, wann künftig wieder eine ähnliche Situation gegeben sei. Diese künftige Entwicklung verbunden\nmit dem bereits zum damaligen Zeitpunkt feststellbaren großen Interesses an der Vergabe sah die Bundesnetzagentur\ndurch die Anhörungsergebnisse aus dem Jahre 2005 bestätigt. Zudem besitzen die Anhörungsergebnisse aus dem Jahr\n2005 auch deswegen nur einen eingeschränkten Erkenntniswert, weil die Bundesnetzagentur auf deren Grundlage noch\nkeine Feststellungen zur Knappheit der Frequenzen im Hinblick auf ein beabsichtigtes Vergabeverfahren treffen\nwollte, sondern in ihrem Ergebnisbericht lediglich ihre damaligen Einschätzungen der Bedarfslage zur Diskussion\ngestellt hat. Diese Einschätzungen standen darüber hinaus noch unter der im Jahre 2007 als Folge geänderter\nfrequenzpolitischer Grundentscheidungen im Vorfeld des Entwurfs der Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 nicht\nmehr geltenden Prämisse, dass es alleine um eine UMTS-Nutzung des 2,6-GHz-Bandes ging.\n\n113\n\nDer Auffassung der Klägerin von einer unzureichenden oder jedenfalls fehlerhaften Tatsachenfeststellung steht\nferner entgegen, dass die Bundesnetzagentur den Interessenten an Frequenznutzungsrechten vor Erlass der\nAllgemeinverfügung 34/2007 vom 19. Juni 2007 zu vier Gelegenheiten in den Jahren 2005 und 2007 die Möglichkeit\nzur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zur Bedarfslage freigewordener Frequenzen gegeben hatte. So wurde\nmit der Vfg.-Nr. 33/2005 vom 04. Mai 2005, ABl. BNetzA 2005, S. 782 ff, Gelegenheit zur schriftlichen Anhörung\ngegeben. Am 27. Oktober 2005 erfolgte eine mündliche Anhörung. In der Vfg.-Nr. 89/2005 vom 21. Dezember 2005,\nABl. BNetzA 2005, Seite 1909 ff., wurden die bisherigen Anhörungsergebnisse aus Sicht der Bundesnetzagentur\ndokumentiert und weitere Punkte zur Anhörung gestellt. Mit der Mitteilung 219/2007 vom 04. April 2007, ABl. BNetzA\n2007, Seite 1113 ff., wurde erneut Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Es ist aufgrund der bei diesen Gelegenheiten\neingegangenen Stellungnahmen der interessierten Kreise nicht erkennbar, dass das durch die Beklagte gewonnene Ergebnis\neiner Knappheit von Frequenzen im 2,6-GHz-Band auf einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung beruht bzw. sie\nunzutreffende Tatsachen ihrer Prognoseentscheidung zugrunde gelegt hat.\n\n114\n\nDies gilt insbesondere für die von der Klägerin vornehmlich in den Blick genommene Vfg. Nr. 89/2005 vom 21.\nDezember 2005. Diese Verfügung fasst die Anhörungsergebnisse zu der der Öffentlichkeit in Eckpunkten vorgestellten\nAuffassung der Bundesnetzagentur über den künftigen Frequenzbedarf nach Rückgabe von Frequenzen im UMTS-Kernbereich\nund europaweiter Harmonisierung von Frequenzbereichen in der \"Anhörung betreffend die Verfügbarkeit von Frequenzen\nfür Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000)\nMobilkommunikation der dritten Generation\" aus Sicht der Bundesnetzagentur zusammen. Die Bundesnetzagentur kommt\nhier zwar in einem ersten Gesamteindruck zu dem Ergebnis, dass die Stellungnahmen eine \"komplexe, widerstreitende\nInteressenlage hinsichtlich Art und Umfang künftiger Nutzungen\" zeigten und sich \"in zeitlicher Hinsicht bezüglich\nder Bedarfe derart vage\" verhielten, \"dass belastbare Aussagen zu Zeitpunkt und Umfang tatsächlicher Bedarfe im\nMarkt sich hieraus noch nicht ableiten lassen\". Diese den weiteren Überlegungen vorangestellten Einschätzungen\nhaben jedoch für die tatsächliche Interessenlage an der Vergabe weiteren Spektrums im 2,6-GHz-Band einen nur sehr\nbegrenztem Aussagewert. Denn die Bundesnetzagentur führt im Anschluss an die genannte Feststellung aus, dass zur\nInteressenlage im Markt im Wesentlichen festzustellen sei, dass sowohl ein Bedarf an Erweiterungsspektren durch\ndie jetzigen UMTS-Netzbetreiber als auch von Neueinsteigern geltend gemacht werde. Dies korrespondiert mit ihrer\nfrüher getroffenen Einschätzung, nach der die Stellungnahmen \"ein hohes Interesse an dem verfügbaren Spektrum\"\nwiderspiegelten, so dass sie dies insbesondere in der Vfg. 19/2005 vom 05. Oktober 2005 (ABl. BNetzA 2005, 1697)\nzum Anlass nahm, am 27. Oktober 2005 zusätzlich Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung zu geben. Diese mündliche\nAnhörung führte zu dem Ergebnis, dass sowohl die damaligen UMTS-Netzbetreiber als auch UMTS-Neueinsteiger und\nBroadband Wireless Access-Anbieter großes Interesse an neuem Spektrum zeigten, wie sich insbesondere auch aus der\nvon der Beklagten im Verfahren 21 K 3363/07 (Anlage 12 zum Schriftsatz vom 29. Juli 2008) vorgelegten Kommentierung\n(UMTS-Konzeption) ergibt.\n\n115\n\nEntsprechend wird auch unter Ziffer 2 (Zusammenfassung der Stellungnahmen) in der Vfg. 24/2005 vom 21. Dezember\n2005 ausgeführt, dass allein die UMTS-Mobilfunknetzbetreiber das gesamte UMTS-Kern- und UMTS-Erweiterungsband\neinschließlich des TDD-Bereichs für sich beanspruchten. Hinzu kamen potentielle Neueinsteiger in den UMTS-Mobilfunkmarkt,\ndie anlässlich der Anhörungen im Jahr 2005 angekündigt hatten, sich um die zur Vergabe stehenden Frequenzen zu bewerben.\nUnter Ziffer II. (Erste Einschätzung der Bundesnetzagentur zu den Stellungnahmen (Vfg. 24/2005 vom 21. Dezember 2005,\nABl. BNetzA 2005, 1919) hat die Bundesnetzagentur als Ergebnis festgehalten, dass die Kommentierung ein hohes\nInteresse an dem verfügbaren Spektrum zur Verwirklichung unterschiedlicher Geschäftsmodelle bei gleichzeitig komplexer\nund äußerst divergierender Interessenlage widerspiegelten. Wenn die Klägerin sich demgegenüber insbesondere auf die\nsich hieran anschließenden Ausführungen der Bundesnetzagentur bezieht, nach denen gerade \"die Kommentare zum insoweit\nzentralen Eckpunkt 3...sich in zeitlicher Hinsicht bezüglich der Bedarfe derart vage\" verhielten, \"dass über die\nbisher getroffenen Aussagen in Eckpunkt 3 hinaus abschließende Aussagen zu Zeitpunkt und Umfang tatsächlicher\nBedarfe sich hieraus noch nicht ableiten lassen\", übersieht sie, dass die Bundesnetzagentur mit diesen Ausführungen\nihre bisher in Eckpunkt 3 getroffenen Aussagen durch die Anhörung bestätigt sah und allein weitere Aussagen über\nden genauen Zeitpunkt und Umfang der Bedarfe sich nicht zu treffen in der Lage sah. Gleichwohl sah sie schon damals\n\"im Markt für UMTS/IMT-2000-Mobilfunk Bedarfe an Frequenzen in den für FDD-Anwendungen ausgewiesenen Frequenzbereichen\"\n(Eckpunkt 3.1). Hierin fühlte sie sich durch die Ergebnisse der Anhörungen bestätigt. Soweit einige Kommentatoren\ndarauf hinwiesen, dass derzeit keine (weiteren) Bedarfe bestünden, ist zu berücksichtigen, dass eine Bedarfsprognose\nauch erst ab dem 01. Januar 2008 zur Diskussion gestellt worden war. Weiter führt die Bundesnetzagentur unter III.1.\naus, dass die UMTS-Netzbetreiber ihren bisher schriftlich vorgetragenen prognostizierten Frequenzbedarf in der\nmündlichen Anhörung bestätigt hätten und kam so zu dem nachvollziehbaren und beurteilungsfehlerfreien Schluss,\ndass angesichts der ab dem 01. Januar 2008 zur Verfügung stehenden Spektren der von den UMTS-Netzbetreibern\nprognostizierte hohe Frequenzbedarf zu einer Knappheitssituation führen würde. Vor dem Hintergrund, dass zudem\ndie Klägerin bis zu 60 MHz im Bereich von 2,6 GHz für sich beansprucht, ist diese Einschätzung naheliegend.\n\n116\n\nHinsichtlich des TDD-Bereichs ging die Bundesnetzagentur in der Vfg. Nr. 32/2005 vom 04. Mai 2005 in Eckpunkt\n3.2. zwar davon aus, dass ein Bedarf bezüglich der Frequenzen der für TDD-Anwendungen ausgewiesenen Frequenzbereiche\nzum Angebot von UMTS/IMT-2000-Mobilfunk derzeit nicht erkennbar sei, dass Interesse aber sowohl von den etablierten\nUMTS-Netzbetreibern als auch von Neueinsteigern vorgebracht werde, die dieses Spektrum für mobile breitbandige\nInternetzugänge nutzen möchten. Nach Auswertung der Anhörungen ging die Bundesnetzagentur unter Ziffer III.3\nder Vfg. 89/2005 zudem davon aus, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt \"die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen\nÜberlegungen, das TDD-Spektrum für mobile, breitbandige Internetzugänge nutzen zu wollen\", \"weiter fortgeschritten\"\nseien. Insbesondere waren hierfür schon damals \"erste zeitliche Aussagen zur Marktfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit...\ngegebenenfalls herleitbar\". Die Bundesnetzagentur erwog daraufhin, \"den TDD-Bereich...für mobile BWA-Nutzungen\n(Broadband Wireless Acess) ohne Beschränkung auf UMTS/IMT-2000-Systeme zur Verfügung zu stellen\". Dies übersieht\ndie Klägerin, wenn sie ausschließlich auf den Frequenzbedarf der UMTS-Netzbetreiber vorwiegend im FDD-Bereich\nabstellt. Dementsprechend hat die Bundesnetzagentur unter Eckpunkt 6.1. des Anhörungskonzepts vom 04. Mai 2005\nbeurteilungsfehlerfrei klar gestellt, dass die Vergabe für UMTS/IMT-2000-Mobilfunk für beide Frequenzbereiche\ndes UMTS-Kernbandes und des UMTS-Erweiterungsbandes zu einem gemeinsamen Zeitpunkt erfolgen solle, so dass die\nfestgestellte Knappheit in einem Bereich ausreichend sei. Von diesem Konzept ist sie auch nach Anhörung der\ninteressierten Kreise nicht wieder abgerückt.\n\n117\n\nSchließlich hat die Bundesnetzagentur auch in einer weiteren Mitteilung wiederholt, dass die Auswertung der\nKommentierung zur Anhörung vom 04. Mai 2005 eine hohe Nachfrage nach verfügbarem Spektrum bei gleichzeitig komplexer\nund äußerst divergierender Interessenlage im Markt widergespiegelt habe, und sie deshalb Anfang 2007 erste Entscheidungen\nzur Vergabe weiteren Spektrums in den Frequenzbereichen bei 2 GHz und 2,6 GHZ zur Anhörung stellen werde,\n\n118\n\nvgl. Mitteilung Nr. 308/2006 vom 13. September 2006, ABl. BNetzA 2006, 2972.\n\n119\n\nAuch diese weitere Mitteilung macht deutlich, dass die Annahme der Klägerin, die Bundesnetzagentur habe aufgrund\nihrer Ausführungen in der Verfügung Nr. 89/2005 vom 21. Dezember 2005 selbst keine Knappheit im 2,6-GHz-Band feststellen\nkönnen, mit der Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht übereinstimmt.\n\n120\n\nSoweit die Klägerin im Übrigen nach wie vor darauf verweist, insbesondere in dem von ihr genutzten \"TDD-Bereich\"\ndes 2,6-GHz-Bandes bestehe keine Knappheit, vielmehr sei allgemein bekannt, dass die \"TDD-Frequenzen\" nicht genutzt\nwürden, übersieht sie, dass die Einteilung des 2,6-GHz-Bandes in einen \"TDD-\" und \"FDD-Bereich\" offensichtlich\nzwischenzeitlich überholt ist. Denn insoweit ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Beklagten, dass es zumindest\nheute keine \"FDD\"- und \"TDD-Frequenzen\" mehr gibt. Vielmehr machen die der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009\nbeigefügten Frequenznutzungsbestimmungen zu den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz (Anlage 3) und die\nDarstellung der zur Versteigerung stehenden Frequenzbereiche in Anlage 6 deutlich, dass es dem Erwerber der\nFrequenzen obliegt, ob er die zur Versteigerung stehenden gepaarten bzw. ungepaarten Frequenzblöcke im 2,6-GHz-Bereich\nmit TDD-Technik oder FDD-Technik belegen will, solange er die dafür festgelegten Bedingungen einhält. Mithin ist eine\nDifferenzierung einer Knappheitsprognose für zwei unterschiedliche Frequenzbereiche nicht mehr möglich. Dies war im\nÜbrigen schon in der Verfügung 89/2005 vom 21. Dezember 2005 von der Bundesnetzagentur erwogen und zur weiteren\nDiskussion gestellt worden.\n\n121\n\nEntgegen der Darlegung der Klägerin hat sich die Bundesnetzagentur für die erforderliche Knappheitsprognose auch\nnicht mit den von ihr dokumentierten Ergebnissen aus dem Dezember 2005 begnügt, sondern weitere Erhebungen durchgeführt.\nSo hat sie als Ergebnis ihrer Auswertung der aufgrund der am 04. Mai 2005 eröffneten Anhörung mit der Vfg. 89/2005 vom\n21. Dezember 2005 weitere regulatorische und mögliche Vergabeszenarien zur Diskussion gestellt und mit der Mitteilung\nNr. 219/2007 vom 04. April 2007 (ABl. BNetzA 7/2007, S. 1113 ff) den betroffenen Kreisen die Möglichkeit eröffnet,\nsich zu den Entscheidungsentwürfen zur Vergabe der Frequenzen im 1,8-, 2- und 2,6-GHz- Band zu äußern. Zu letzterer\nsind allein 36 Stellungnahmen eingegangen. Beteiligt haben sich u.a. die bestehenden GSM/UMTS-Netzbetreiber, mögliche\nneue Mobilfunknetzbetreiber, Betreiber von Funknetzen für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang (Broadband Wireless\nAccess; BWA), Anbieter von Betriebs-/Bündelfunk, Festnetzbetreiber, Diensteanbieter, Systemhersteller und Verbände.\nAuch hierauf verweist die Bundesnetzagentur in ihren Ausführungen zur Knappheitsprognose (Vfg. 34/2007 vom 19. Juni\n2007, ABl. BNetzA 2007, 3115, 3117 f., 3141 ff.) und stellt zusammenfassend fest, dass sich hieraus eine hohe Nachfrage\nfür Frequenzen ergeben habe. Wenn die Klägerin insoweit zitiert: Die Präsidentenkammer stellt hierzu fest, sie sehe\n\"kein Erfordernis einer weiteren gesonderten Frequenzbedarfsabfrage im Vorfeld dieser Entscheidungen\", da sie bereits\nim Jahr 2005 mündliche und schriftliche Anhörungen für die Bereiche 2 GHz und 2,6-GHz durchgeführt habe (ABl. BNetzA\n2007, 3115, S. 3128), so bezieht sich dies - entgegen der Darstellung der Klägerin - nicht auf einen Verzicht weiterer\nAnhörungen, sondern darauf, dass die Präsidentenkammer keinen Bedarf an einer weiteren \"gesonderten (förmlichen)\nFrequenzbedarfsabfrage im Vorfeld dieser Entscheidungen\" gesehen hat. \n\n122\n\nSoweit die Klägerin weiter beanstandet, dass die Bundesnetzagentur sich erstmals in einer Klageerwiderung vom 29.\nJuli 2008 in dem Verfahren 21 K 3363/07 mit der Auswertung der Stellungnahmen, die für die am 21. Dezember 2005\nveröffentlichten Vergabeszenarien bis zum 28. Februar 2006 eingereicht worden seien, befasst habe, so dass bis zum\nZeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Vergabeanordnung vom 19. Juni 2007 eine Auswertung der Stellungnahmen\nnicht vorgelegen habe und die Präsidentenkammer die angefochtene Vergabeanordnung auch nicht auf eine solche\nAuswertung gestützt habe, worin ein unzulässiges Nachschieben von Gründen zu sehen sei, weist auch dies nicht\nauf einen Beurteilungsfehler. Denn zum einen hat die Bundesnetzagentur in der bereits genannten Mitteilung vom\n13. September 2006 auf die eingegangenen Kommentare verwiesen, die nach ihrer Auffassung nach wie vor eine sehr\nheterogene Interessenlage widerspiegelten. Zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten in das Verfahren\n21 K 3363/07 eingeführten Vermerk vom 23. Juni 2006, dass die Bundesnetzagentur bereits in der ersten Hälfte des\nJahres 2006 mit der Auswertung dieser Stellungnahmen begonnen hatte (Vermerk vom 23. Juni 2006, Anlage B 27) und\ndiese damit Teil der Entscheidungsgrundlage für die Teilentscheidungen I - III geworden sind. Auf die Mitteilung\nvom 13. September 2006 wird auch in der Vfg. 34/2007 vom 19. Juni 2007 auf Seite 3118 oben Bezug genommen. Im\nÜbrigen begründet die Bundesnetzagentur ihre Knappheitsprognose aber auch explizit damit, dass die Anzahl der\nBedarfsmeldungen die verfügbaren Frequenzen überschritten habe, so dass dieser Umstand bei der Knappheitsprognose\nauch berücksichtigt worden ist.\n\n123\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Bundesnetzagentur auch berücksichtigt, dass bei der Auswertung der\nAnhörungsergebnisse im Jahr 2005 nach dem damaligen Stand der internationalen Harmonisierung noch davon auszugehen\nwar, dass das 2,6-GHz-Band für eine Nutzung für UMTS/IMT-2000-Mobilfunk vorgesehen sein würde, womit der Kreis der\npotentiellen Frequenznutzer von vornherein beschränkt war, diese Beschränkung aber später aufgegeben worden sei.\nDiese Überlegungen haben ausweislich der Ausführungen der Bundesnetzagentur in der Vfg. 34/2007 vom 19. Juni 2007\nauch bei der Knappheitsprognose hinreichend Berücksichtigung gefunden.\n\n124\n\nAuch die Annahme, dass sich der insgesamt erkennbare Nachfrageüberhang im Zusammenhang mit der Versteigerung\nder 3,5-GHz-Frequenzen im Dezember 2006 bestätigt habe, ist beurteilungsfehlerfrei. Wenn die Klägerin in diesem\nZusammenhang ausführt, die Bundesnetzagentur dürfe sich hierbei insbesondere nicht auf eine \"Interessensbekundung\"\ndes Unternehmens Clearwire und einen \"Antrag\" des Unternehmens Inquam Broadband GmbH stützen, da diese beiden\nUnternehmen bundesweite BWA-Frequenzen im 3,5 GHz-Band erworben hätten und ein Ergänzungsbedarf nicht erkennbar\nsei und außerdem keines der genannten Unternehmen bisher mit dem Aufbau einer bundesweiten Infrastruktur begonnen\nhabe, weist auch dies nicht auf einen Beurteilungsfehler. Aus dem Erwerb von Frequenzen im Bereich von 3,5 GHz\nkann nicht auf ein fehlendes Interesse an Frequenzen im 2,6-GHz-Bereich geschlossen werden, zumal die Frequenzen\nim 2,6-GHz-Bereich - wie die Klägerin selbst vorträgt - aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften für mobile\nAnwendungen besser geeignet sind als die Frequenzen im 3,5-GHz-Bereich. \n\n125\n\nEs ist weiter beurteilungsfehlerfrei, wenn die Bundesnetzagentur sich durch die Entwicklungen im Laufe der\nAnhörungen zu dem Entscheidungsentwurf für die Allgemeinverfügung 34/2007 vom 19. Juni 2007 in ihrer Einschätzung\neiner Frequenzknappheit für das 2,6-GHz-Band bestätigt sah. Der Umstand, dass sich auch an dieser Anhörung, die\nam 4. April 2007 eröffnet worden war, mit 36 Stellungnahmen wieder zahlreiche Marktteilnehmer beteiligt hatten,\nkonnte zutreffend als ein Beleg für einen entsprechenden Nachfrageüberhang gewertet werden. Zu Recht hat die\nBundesnetzagentur hier auch darauf verwiesen, dass im Rahmen dieser Anhörungen unmittelbar sowie mittelbar eine\nVielzahl von Bedarfen angemeldet und z.T. bereits konkrete Anträge insbesondere auch für den Frequenzbereich bei\n2,6 GHz gestellt worden seien und die Bedarfsmeldungen und Anträge in der Summe das insgesamt zur Verfügung\nstehende Spektrum deutlich um mehr als 100 MHz überstiegen. Diese Annahmen werden in tatsächlicher Hinsicht u.a.\ndurch die von der Klägerin selbst in dem Verfahren 21 K 3363/07 vorgelegte Liste vom 14. Juni 2007 belegt, in der\ndie angekündigten Bedarfe der interessierten Unternehmen im Einzelnen aufgezeigt worden sind. Allein die dort\ngenannten Zahlen zeigen in ihrer Summe, dass dieser Bedarf das freie Spektrum im 2,6-GHz-Bereich bei weitem\nübersteigt. Eine Erläuterung bzw. Bewertung der in Bezug genommenen Zuteilungsanträge und Interessensbekundungen\nim einzelnen enthält die Begründung der Vergabeanordnung zwar nicht. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin\naber auch nicht notwendig. Auch der Umstand, dass die eingegangenen Kommentare - nach Auffassung der Klägerin - in\nerster Linie Kritik an den gleichzeitig veröffentlichten Eckpunkten zu den künftigen Vergabebedingungen äußern und\ndie Anzahl der eingegangenen Stellungnahmen daher in erster Linie auf die zur Anhörung gestellten Vergabebedingungen\nzurückzuführen sei, lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Bedarfslage zu. Es kann auch nicht auf eine\nfehlerhafte Anhörung der betroffenen Kreise geschlossen werden, wenn die eingeräumten Äußerungsmöglichkeiten von\neinigen Unternehmen zugleich zur Kommentierung des Vergabeverfahren genutzt werden. Schließlich trifft die\nBundesnetzagentur in Rahmen der von ihr zu treffenden Knappheitsprognose auch nicht die Pflicht zu prüfen, ob\nund inwiefern gemeldete Bedarfe tatsächlich im Einzelnen begründet sind. Zwar wird sie offensichtlich fehlerhaft\ngemeldete Bedarfe ausscheiden und unberücksichtigt lassen müssen. Solange die gemeldeten Bedarfe aber nicht\nunplausibel sind und den sonstigen von der Bundesnetzagentur angenommenen Rahmenbedingungen der künftigen\ntechnischen und wettbewerblichen Entwicklungen entsprechen, ist ihre Berücksichtigung nicht fehlerhaft. Dies\nfolgt daraus, dass die Meldung konkreter Bedarfe seitens der Marktteilnehmer nur ein Element im Rahmen der\nvon der Bundesnetzagentur zu treffenden Prognose darstellt. Ob die Bedarfe tatsächlich bestehen und ob die\nUnternehmen, die den Bedarf angemeldet haben, sich unter den jeweiligen Besonderheiten eines Vergabeverfahrens\nauch tatsächlich um die Frequenznutzungsrechte bewerben werden, kann im Rahmen der zu treffenden Knappheitsprognose\nnicht überprüft und berücksichtigt, sondern nur im Nachhinein festgestellt werden.\n\n126\n\nSoweit die Klägerin weiterhin einwendet, die Bundesnetzagentur habe Bedarfsanmeldungen von regionalen Anbietern\nbei der Knappheitsprognose nicht berücksichtigen dürfen, weil nach dem Vergabekonzept der Beklagten für zukünftige\nZuteilungen im 2,6-GHz-Band regionale Frequenzvergaben ausgeschlossen seien, führt auch dies nicht zu einem\nBeurteilungsfehler. Entgegen der Behauptungen der Klägerin sind regionale Anbieter nämlich nicht grundsätzlich\nvom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Beklagte weist zu Recht daraufhin, dass auf der Grundlage der zukünftigen\nNutzungsbedingungen regionale Geschäftsmodelle angeboten werden könnten, solange der Frequenzerwerber den\nVersorgungspflichten von 25 % bzw. 50 % der Bevölkerung nachkommt und dass dies in großen Ballungsgebieten bereits\nbei einer Abdeckung von 8 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland der Fall sei. Eine grundsätzliche\nNichtberücksichtigung solcher Bedarfsanmeldungen ist damit nicht angezeigt.\n\n127\n\nFür die Auffassung der Klägerin, die \"Aufforderung\" seitens der Beklagten zur Anmeldung von Bedarfen in der\nMitteilung vom 04. April 2007 habe nur darauf abgezielt, ihre eigene Rechtsposition in den zeitlich parallel\nlaufenden Gerichtsverfahren zur Verlängerung der Frequenzen der Klägerin zu untermauern, gibt es keine durchgreifenden\nAnhaltspunkte. Dass die Abfrage nicht diesem Zweck diente, sondern - neben einer ersten Vorstellung eines konkreten\nVergabekonzepts - der Verifizierung der tatsächlichen Bedarfe, folgt schon aus dem klaren Wortlaut der Mitteilung\n219/2007 vom 04. April 2007 (ABl. BNetzA 2007, Seite 1115 ff). \n\n128\n\nStellt man mithin für die rechtliche Überprüfung der Knappheitsprognose allein auf das Datum der ersten\nVergabeanordnung vom 19. Juni 2007 ab, lässt sich eine beurteilungsfehlerhafte Entscheidung nicht begründen.\n\n129\n\nAuch wenn man für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu den Feststellungen der Knappheitsprognose auf das\nDatum der Allgemeinverfügung 59/2009 vom 12. Oktober 2009 abstellt, ergibt sich nichts anderes. Denn hier wird die\nKnappheitsfeststellung für alle zur Vergabe gestellten Frequenzbereiche zusätzlich und tragend auf die Annahme\ngestützt, die Bedarfe würden unabhängig von konkreten Interessensbekundungen \"grundsätzlich weiter ansteigen\" und\nhierfür auf einen \"zunehmenden Datenverkehr und eine zunehmende Nachfrage nach immer höheren Übertragungsraten bei\ngleichzeitiger Mobilität\" verwiesen. Dass diese Annahme beurteilungsfehlehrhaft ist, ist gemessen an der offenkundigen\nEntwicklung des Mobilfunkmarktes in diese Richtung nicht festzustellen. \n\n130\n\nDer Bundesnetzagentur war es auch nicht verwehrt, daneben bei ihrer Knappheitsprognose in der Allgemeinverfügung\nvom 12. Oktober 2009 an die Knappheitsprognose aus dem Jahre 2007 anzuknüpfen. Maßgeblich hierfür war in erster\nLinie, dass sich nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch zwei Jahre nach Erlass der Verfügung 34/2007 vom\n19. Juni 2007 nichts an den grundsätzlichen Annahmen geändert hat, auf die sich die damalige Knappheitsfeststellung\nstützte. Vielmehr hätten - so die Bundesnetzagentur - die nachfrageseitigen und technischen Entwicklungen dazu\ngeführt, dass sich der Bedarf an Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang gegenüber dem Jahr 2007 noch erhöht habe.\nDiese Annahmen sind im Rahmen des der Bundesnetzagentur als Fachbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums nicht\nzu beanstanden. Dass der Datenverkehr auch bei mobiler Nutzung zunimmt und die Nachfrage nach immer höheren\nÜbertragungsraten bei gleichzeitiger Mobilität ansteigt, ist offenkundig.\n\n131\n\nHiergegen kann auch nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Beurteilungsfehlers erfolgreich eingewendet werden,\ndie Bundesnetzagentur hätte als Folge der Verbindung der Vergabeverfahren für die unterschiedlichen Frequenzbereiche\nnicht auf frühere Knappheitsfeststellungen rekurrieren dürfen, sondern hätte in eine erneute, den durch die Verbindung\nder Verfahren geschaffenen neuen Verfahrensgegenstand betreffende Prüfung der Frequenzknappheit eintreten müssen.\nHierbei wird übersehen, dass die Zusammenfassung der Vergabeverfahren im Hinblick auf die Annahme einer Frequenzknappheit\nkeine gänzlich neue Situation geschaffen hat, die früheren Feststellungen zur Knappheit die Grundlage entzieht. Zwar\nist es unerlässlich, die früheren Feststellungen im Hinblick darauf einer Überprüfung zu unterziehen, ob und ggf.\nmit welchen Einschränkungen sie in einer Situation, in der zusätzliches Spektrum zur Verfügung steht, noch aufrecht\nerhalten werden können. Denn die Annahme, dass zusätzlich verfügbares Spektrum bei gleichbleibender Nachfrage die\nFrequenzknappheit mildern oder gar beseitigen kann, ist naheliegend. Die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung\nhat die Bundesnetzagentur aber erkannt. Im Zusammenhang mit der Begründung der Verfahrensverbindung hat sie\ninsoweit ausdrücklich festgehalten, dass die Menge des für die Nutzung bereitgestellten Spektrums Einfluss auf\ndie Frage der Frequenzknappheit hat (Vfg. 59/2009, BNetzA 2009, 3623, S. 3648 2. Absatz). \n\n132\n\nDie Bundesnetzagentur hat die demnach erforderliche Überprüfung der in den Jahren 2007 und 2008 getroffenen\nKnappheitsprognose im Lichte des erweiterten Verfahrensgegenstandes auch rechtsfehlerfrei vorgenommen. Sie hat\ninsoweit einerseits auf die Besonderheiten der Bedarfe an den Frequenzen im 800-MHz-Berich verwiesen, die den zuvor\nfestgestellten Gesamtbedarf beträchtlich erhöht haben. In diesem Zusammenhang hat sie zudem angeführt, dass wegen\nder Streitbefangenheit von Frequenzen aus den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz die neu hinzugekommenen Frequenzen\nim Bereich von 800 MHz und 1,8 GHz eine höhere Wertschätzung genießen könnten. Diese Annahmen sind im Rahmen einer\nPrognose nachvollziehbar und vertretbar. Dass die Bundesnetzagentur bei diesem Befund zugleich keinen Anlass\ngesehen hat, ihre zuvor getroffene Prognose zu den Bedarfen in den Bereichen 2 GHz und 2,6 GHz zu revidieren,\nist im Hinblick auf den hier zuvor festgestellten beträchtlichen Nachfrageüberhang und im Hinblick auf die\nvertretbare Annahme eines gestiegenen - statt gesunkenen - allgemeinen Bedarfs nicht zu beanstanden. Denn aus der\nvon der Bundesnetzagentur vertretenen Ansicht, wegen der teilweisen Streitbefangenheit der anderen Frequenzbereiche\nwerde sich das Interesse aller potentieller Bieter voraussichtlich verstärkt auf die Frequenzen aus den Bereichen\n800 und 1,8 GHz richten, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Konsequenz zu ziehen, dass mit der\nEinbeziehung streitbefangener Frequenzen eine Knappheit im 2,6-GHz-Band - auch aus Sicht der Bundesnetzagentur\n- in Frage gestellt ist. Die zusätzlich hinzugekommenen Frequenzen im Umfang von 90 MHz reichen noch nicht einmal\naus, um die im Jahre 2007 prognostizierten Frequenzbedarfe zu decken.\n\n133\n\nAuch der Einwand der Klägerin, dass den Stellungnahmen in der Anhörung vom 03. Juni 2009 keine konkreten\nBedarfsmeldungen für das 2,6-GHz-Band zu entnehmen gewesen seien, führt nicht zu einem Beurteilungsfehler. Die\nKlägerin verkennt dabei, dass die Knappheitsprognose in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 maßgeblich\nauf den Umstand gestützt ist, dass sich auch zwei Jahre nach Erlass der Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 nichts\nan den grundsätzlichen Annahmen geändert hat, auf die sich die damalige Knappheitsprognose gestützt hatte. Dass es\nim Übrigen auch die betroffenen Kreise im Rahmen der Anhörung vom 03. Juni 2009 nicht für angezeigt hielten, die\nKnappheitsprognose der Bundesnetzagentur in Zweifel zu ziehen, ergibt sich gerade auch aus der von der Klägerin\nselbst gefertigten Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen, die sie als Anlage K 9 in das Verfahren eingeführt\nhat. Denn hier ist \"Kritik\" an der Knappheitsprognose insgesamt und speziell für den 2,6-GHz-Bereich nur bei den\nStellungnahmen der Klägerin und der IEN vermerkt. Darüber hinaus ergeben sich aus den Stellungnahmen der\nUnternehmen, auf die die Beklagte auf Seite 21 ihrer Klageerwiderung vom 24. Februar 2010 verweist, dass zahlreiche\nStellungnahmen die Einschätzung der Bundesnetzagentur an der Frequenzknappheit gerade auch im 2,6-GHz-Band\nunmittelbar oder zumindest mittelbar bestätigt haben.\n\n134\n\nDass das von der Klägerin angeführte Gespräch vom 01. September 2009 mit einem Mitarbeiter der Beklagten, in\ndem dieser angeblich zu erkennen gegeben habe, dass keine Knappheit für das 2,6-GHz-Band prognostiziert werde, der\nKnappheitsprognose der Beschlusskammer nicht entgegengehalten werden kann, ist offenkundig. \n\n135\n\nIm Übrigen kann auch weder die vermeintlich niedrige Zahl der Unternehmen, die einen Zulassungsantrag zum\nVersteigerungsverfahren gestellt haben noch der Umstand, dass die Bundesnetzagentur lediglich vier Bewerber zu der\nVersteigerung zugelassen hat, der Beurteilungsfehlerfreiheit der getroffenen Knappheitsprognose entgegen gesetzt\nwerden. Zum einen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf\nden Zeitpunkt ihres Erlasses an - für die Knappheitsprognose ist spätestens die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober\n2009 maßgeblich -. Selbst wenn sich diese Prognose wegen neuer Erkenntnisse als unzutreffend erweisen würde, berührte\ndies ihre ursprüngliche Rechtmäßigkeit daher nicht,\n\n136\n\nKopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 114 Rn. 37 c.\n\n137\n\nZum anderen kann aber auch weder aus der Zahl der bis zum 21. Januar 2010 gestellten Zulassungsanträge noch aus\nder Anzahl der zugelassenen Auktionsteilnehmer geschlossen werden, dass eine Frequenzknappheit jedenfalls gegenwärtig\nnicht mehr besteht. Die Anzahl der Nachfrager bzw. Auktionsteilnehmer lässt nämlich keinen Schluss auf den Umfang\nder Nachfrage zu. Es ist überdies naheliegend, dass sich bereits in der Entscheidung von Unternehmen, unter den\ngegebenen Bedingungen am Versteigerungsverfahren nicht teilzunehmen, und erst recht in den Zulassungsentscheidungen\nder Bundesnetzagentur auf einer ersten Stufe der Selektionsprozess realisiert, der im Versteigerungsverfahren selbst\nseinen Abschluss findet.\n\n138\n\nDie von der Klägerin zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der in der Vergabeanordnung getroffenen Knappheitsprognose\nin der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 gestellten Beweisanträge sind abzulehnen. Die hier beantragte Einholung\neines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeanordnung für das\n2,6-GHz-Band am 19. Juni 2007, noch am 12. Oktober 2009 oder 21. Januar 2010 aufgrund der eingereichten Anträge von\nnur sechs Unternehmen bzw. der zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen eine Frequenzknappheit bestand, ist für\ndie Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, weil die Feststellung der in § 55 Abs. 9 TKG vorausgesetzten\nKnappheit im Wege einer Prognoseentscheidung von der Beschlusskammer im Sinne einer eigenständigen Bewertung zu\ntreffen ist, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Auch wenn ein Sachverständiger aufgrund\neigener Erhebungen keine Knappheit \"auf Basis einer frequenztechnischen und -ökonomischen Verifizierung im Sinne\neiner effizienten Frequenznutzung gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG und eines hierauf gestützten Ausschlusses einer\nFrequenzhortung\" feststellen würde, wäre es doch der Behörde aufgrund des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums\nüberlassen, auf Grund der festgestellten Tatsachen \"die frequenztechnische und ökonomische Verifizierung im Sinne\neiner effizienten Frequenznutzung\" wertend vorzunehmen.\n\n139\n\nDie Bundesnetzagentur hat bei ihrer Knappheitsprognose auch das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingehalten.\nInsbesondere hat sie gemäß § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG vor Erlass der Vergabeanordnung die betroffenen Kreise angehört\nsowie gemäß § 132 Abs. 3 S. 1 TKG durch ihre Präsidentenkammer entschieden. Das von der Klägerin insoweit vermisste\nförmliche Bedarfsermittlungsverfahren ist in den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes nicht vorgesehen und\nwird auch von den europarechtlichen Vorgaben nicht gefordert. \n\n140\n\nAuch der Umstand, dass vor dem Erlass der jeweiligen Allgemeinverfügungen eine mündliche Verhandlung nach § 135\nAbs. 3 Satz 1 TKG nicht durchgeführt worden ist, führt nicht zu einem relevanten Verfahrensfehler. Insoweit schreibt\n§ 55 Abs. 9 TKG ein spezielles Anhörungsverfahren vor, in dessen Rahmen eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich\nvorgesehen ist. Aber selbst wenn man annähme, § 135 Abs. 3 Satz 1 TKG erfordere auch hier die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung, führte dies nicht zu einem Erfolg der vorliegenden Klage. Denn diese Vorschrift begründet\nfür die Klägerin nur ein relatives Verfahrensrecht, dessen Beeinträchtigung nicht zur Rechtswidrigkeit der\nSachentscheidung führt. Denn es ist nicht erkennbar, dass mit dem - hier unterstellten - Erfordernis einer mündlichen\nVerhandlung der Klägerin in spezifischer Weise und unabhängig von einem materiellen Recht eine eigene, selbständig\ndurchsetzbare Rechtsposition gewährt wird,\n\n141\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 17. November 2005 - 1 K 2924/05 -, juris, Rn. 42; zur Anhörungsvorschrift des § 75 Abs. 1\nTKG (1996): BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 (115 f.).\n\n142\n\nAuch die Entscheidung der Bundesnetzagentur, bei der von ihr festgestellten Frequenzknappheit gem. § 55 Abs. 9\nSatz 1 TKG ein Vergabeverfahren anzuordnen, ist frei von Rechtsfehlern. Sofern man die \"Kann\"- Bestimmung in § 55\nAbs. 9 TKG nicht ohnehin im Sinne einer bloßen Befugnisnorm zu interpretieren hat, hat die Bundesnetzagentur\njedenfalls erkannt, dass ihr insoweit ein Entschließungsermessen eingeräumt ist, wie sich aus der Begründung der\nangefochtenen Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 (ABl. BNetzA 2009, 3623, S. 3651 letzter Absatz und S. 3663\ndritter Absatz) ergibt. Zwar finden sich in der angegriffenen Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 in diesem\nZusammenhang keine detaillierten Erwägungen dazu, ob statt eines Vergabeverfahrens ein Verfahren der Einzelzuteilung\nzu wählen gewesen wäre. Dies ist jedoch entbehrlich, denn die Ermessensentscheidung der Behörde ist nach festgestellter\nKnappheit im Sinne einer Entscheidung für das Vergabeverfahren vorgezeichnet, weil im Wesentlichen dieselben Erwägungen\n- nämlich das Nichtvorhandensein von Frequenzen in ausreichendem Umfang - sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der\nRechtsfolgenseite der Norm maßgeblich sind,\n\n143\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 13 A 2395/07 -, a.a.O., Rdnr. 61 ff.\n\n144\n\nSowohl vor dem Hintergrund des in Art. 7 Abs. 1 a) der Genehmigungsrichtlinie verankerten Gebots der\nWettbewerbserleichterung bei der Beschränkung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen als auch als Folge des aus Art. 3\nAbs. 1 GG folgenden Anspruchs auf ein den Anforderungen des Gleichheitssatzes entsprechendes und chancengleiches\nVergabeverfahren verbietet es sich regelmäßig, bei festgestellter Frequenzknappheit auf ein Vergabeverfahren zu\nGunsten von Einzelzuteilungen zu verzichten,\n\n145\n\nvgl. Göddel in Beck'scher TKG- Kommentar, 3. Aufl., § 55 Rdnr. 10, der von einer \"Ermessensreduzierung auf Null\"\nbei Frequenzknappheit ausgeht. Vgl. auch Jenny in Heun: Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Teil D, Rz. 190.\n\n146\n\nVorliegend lagen auch keine Umstände vor, aufgrund derer es hätte angezeigt oder geboten sein können, im Rahmen\nder Ausübung des von § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG eröffneten Ermessens statt der Anordnung eines Vergabeverfahrens eine\nEinzelzuteilung der Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz an die Klägerin in Erwägung zu ziehen.\n\n147\n\nSoweit die Klägerin dem wiederum die Vorrangigkeit ihres behaupteten Anspruchs auf Verlängerung ihrer\nFrequenzzuteilungen entgegenhält und bemängelt, dass in der Vergabeanordnung hierzu jegliche Auseinandersetzung\nfehle, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Zum einen gilt, dass bei festgestellter Frequenzknappheit der Vergabe\nim Wege der Versteigerung oder Ausschreibung der Vorrang gebührt. Zum anderen ist mit dem Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass die Frequenzzuteilungen an die Klägerin mit dem 31. Dezember 2007\nihr rechtliches Ende gefunden haben,\n\n148\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 13 A 2394/07 -, juris Rdnr. 38 ff.\n\n149\n\nEine Abwägung zwischen einer Verlängerung bestehender Frequenzzuteilungen und der Bereitstellung der betreffenden\nFrequenzen im Rahmen eines Vergabeverfahrens musste die Bundesnetzagentur demnach nicht vornehmen.\n\n150\n\nUngeachtet dessen liegt der gerügte Abwägungsfehler aber auch deshalb nicht vor, weil die Bundesnetzagentur bei\nihrer Ermessensentscheidung den Umstand berücksichtigt hat, dass die hier zur Vergabe zu stellenden Frequenzen zum\nTeil der Klägerin zugeteilt waren. Bereits in der Vfg. 34/2007 vom 19. Juni 2007 kam deutlich zum Ausdruck, dass sich\ndie Bundesnetzagentur bei ihrer Ermessensausübung des Verlängerungsbegehrens der Klägerin bewusst war. Dass sie sich\ndennoch für die Durchführung eines Vergabeverfahrens entschieden hat, begründete die Bundesnetzagentur u.a. damit,\ndass das Warten auf eine rechtskräftige Entscheidung über die Klagen der Klägerin gegen die Vergabeanordnung und auf\nVerlängerung ihrer früheren Frequenzzuteilungen die Bereitstellung der betroffenen Frequenzbereiche in einem\nVergabeverfahren in nicht hinnehmbarer Weise verzögern würde. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Bundesnetzagentur\ntrotz der bisherigen Nutzung der Frequenzen durch die Klägerin die zeitnahe Durchführung eines Vergabeverfahrens für\nvorrangig hielt. Dies ist nicht zu beanstanden.\n\n151\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, die Bundesnetzagentur verlängere bestehende Zuteilungen\nunter Verzicht auf ein Vergabeverfahren in ständiger Verwaltungspraxis und in diesem Zusammenhang auf die im Jahre\n2009 erfolgte Verlängerung befristeter Frequenznutzungsrechte zu Gunsten der GSM-Betreiber verweist, weist auch dies\nauf keinen Rechtsfehler. Zum einen lässt sich aus diesen Einzelmaßnahmen schon keine \"ständige\" Verwaltungspraxis\nableiten. Zum anderem lagen der von der Klägerin angeführten Maßnahme Bedingungen zugrunde, die mit der Situation\nim 2,6-GHz-Band nicht vergleichbar sind. Die GSM-Lizenzen wiesen unterschiedliche Auslaufdaten auf, was mögliche\nUmwidmungsprozesse und ggf. auch eine Neuvergabe erschwert hätte, wenn sukzessive immer nur kleine Teile des gesamten\nGSM-Bandes zur Verfügung gestanden hätten. Aus diesen - frequenzregulatorischen - Gründen hat es die Bundesnetzagentur\nfür zweckmäßig gehalten, einen einheitlichen Endzeitpunkt für die GSM-Frequenznutzungsrechte festzulegen und den\nbetroffenen GSM-Betreibern entsprechende Verlängerungsmöglichkeiten bis Ende 2016 einzuräumen. Eine vergleichbare\nMotivlage ist für Frequenznutzungsrechte im 2,6-GHz-Band nicht zu sehen. Auch die von der Klägerin angeführte\nständige Praxis der Beklagten, \"von einer wirtschaftlich angemessenen Laufzeit von bis zu 27 Jahren auszugehen\"\ngibt es nicht. Denn die Bundesnetzagentur hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der Vergangenheit im\nMobilfunkbereich und bei den 3,5-GHz-Frequenzen für den drahtlosen Breitbandzugang (\"Broadband Wireless Access\", BWA)\nentsprechende (erstmalige) längere Frequenzlaufzeiten festgelegt hat, für die es aber auch besondere Gründe gegeben habe.\n\n152\n\nDie Vergabeentscheidung der Bundesnetzagentur ist auch nicht deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in\nihren Rechten, weil der in der Vergabeanordnung bestimmte Nutzungszweck der Frequenzen mit \"digitaler zellularer\nMobilfunk\" (Vfg. 34/2007 vom 19. Juni 2007) bzw. \"drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten\"\n(Vfg. 34/2008 vom 07. April 2008 und 59/2009 vom 12. Oktober 2009) bestimmt ist und den \"Festen Funkdienst\" nicht\numfasst. \n\n153\n\nDas Gericht geht davon aus, dass mit dieser Bestimmung auch bereits der Zweck der Frequenznutzung verbindlich\nfestgelegt worden ist. \n\n154\n\nGemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG werden Frequenzen zugeteilt, wenn sie für die vorgesehene Nutzung im\nFrequenznutzungsplan ausgewiesen sind. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG erfolgt die Frequenzzuteilung zweckgebunden\nnach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver\nVerfahren. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass auch eine Vergabeentscheidung rechtmäßig nur im Rahmen des\nFrequenznutzungsplanes ergehen kann und die Festlegung des Nutzungszwecks Teil des Regelungsgehaltes der\nVergabeentscheidung als Verwaltungsakt ist. Der Nutzungszweck wiederum muss, um rechtmäßige Grundlage für eine\nVergabeentscheidung sein zu können, mit internationalen und/oder europarechtlichen Vorgaben vereinbar sein.\nDementsprechend finden sich die Festlegung des Nutzungszwecks ausdrücklich in Ziffer I der Verfügungen vom\n19. Juni 2007 und 07. April 2008 bzw. Ziffer II der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009. Darüber hinaus\nhat die Festlegung des Nutzungszwecks auch Bedeutung für die im Rahmen des § 55 Abs. 9 TKG zu treffende\nKnappheitsprognose. Denn ohne verbindliche Festlegung des Nutzungszwecks ist eine Knappheitsprognose für Frequenzen\nnicht zuverlässig möglich. Im Übrigen finden sich auch in der jeweiligen Begründung der Verfügungen zu Ziffer I\nbzw. II. entsprechende Ausführungen zur Festlegung des Nutzungszwecks, was ebenfalls dafür spricht, dass dieser\nTeil des Regelungsgehaltes des Verwaltungsaktes \"Vergabeentscheidung\" ist.\n\n155\n\nDass im Übrigen der Nutzungszweck in der Verfügung vom 19. Juni 2007 noch mit \"digitaler zellularer Mobilfunk\",\nin den folgenden Fassungen vom 07. April 2008 und 12. Oktober 2009 mit \"drahtloser Netzzugang zum Angebot von\nTelekommunikationsdiensten\" bezeichnet wurde, ist rechtlich unerheblich. Insoweit wird in der Verfügung vom\n 07. April 2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Änderung dem zwischenzeitlich geänderten Frequenznutzungsplan\n entsprach, der nunmehr eine Widmung der hier zur Vergabe anstehenden Frequenzen für den \"drahtlosen Netzzugang\n zum Angebot von Telekommunikationsdiensten\" vorsah. Ausweislich der Begründung der Verfügung wurde diese Widmung\n gewählt, weil sich im Rahmen der Anhörungen gezeigt habe, dass die ursprünglich erwogene Bezeichnung auf\n Widmungsebene \"digitaler zellularer Mobilfunk\" zu Missverständnissen in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeiten\n geführt hatte. Eine inhaltliche Änderung war damit nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Bundesnetzagentur\n in der Verfügung vom 07. April 2008 jedoch nicht verbunden. \n\n156\n\nDer so bestimmte Nutzungszweck verletzt die Klägerin bereits nicht in ihren Rechten. Dies folgt daraus, dass\ndie von der Klägerin nach ihrem Geschäftsmodell auf dem Markt angebotenen \"festen Funkanwendungen\" dem Begriff des\n\"drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten\" bzw. auch dem inhaltsgleichen \"digitalen\nzellularen Mobilfunk\" unterfallen und daher von dem festgelegten Nutzungszweck gerade nicht ausgeschlossen werden.\nDenn nach den diesbezüglichen Ausführungen in den Allgemeinverfügungen - gleich welcher Fassung - werden die\nErwerber der zu vergebenden Frequenzen berechtigt sein, ihren Kunden allgemein den drahtlosen Netzzugang durch\nmobile, nomadische oder feste Funkanwendungen anzubieten, solange sie die aus Gründen der Verhinderung von\nStörungen in Anlage 2 und 3 der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 festgelegten technischen\nFrequenznutzungsbedingungen einhalten. Ein Ausschluss bestimmter Geschäftsmodelle oder eine Beschränkung auf\nMobilfunkanwendungen, wie die Klägerin meint, ist damit nicht verbunden. Insoweit kann auch die Klägerin sich an\neinem Verfahren zur Ersteigerung von Frequenzen für ihr derzeitiges Geschäftsmodell beteiligen. So hat auch die\nKlägerin in den Berufungsverfahren über ihren angeblichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Frequenzzuteilungen\nvorgetragen, dass die von ihr mit Zustimmung der Beklagten mittlerweile verwendete Technologie (\"IP Wireless\")\nalle technischen Nutzungsparameter eines Mobilfunkdienstes erfülle, \n\n157\n\nsiehe BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 -, Rdn. 5.\n\n158\n\nDiesen Vortrag hat die Klägerin auch mit Schriftsatz vom 27. Juli 2009 im Verfahren 21 K 3363/07 bekräftigt, indem\nsie ausgeführt hat (Bl. 857 der Akte 21 K 3363/07): \"Ebenso wenig wendet sich die Klägerin gegen die Nutzung des 2,6\nGHz Bandes in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Frequenznutzungsbedingungen ... Die Klägerin nutzt\nbereits seit dem Jahr 2002 das 2,6 GHz Band in Einklang mit den technischen Nutzungsbedingungen, die auch heute aufgrund\nder EU-Entscheidung 2008/477/EG für das 2,6 GHz Band gelten. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren in ihrer\nKlageerwiderung vom 29.07.2008 ... selbst bestätigt und insoweit vorgetragen, die bestehende Nutzung der Klägerin sei\ndem \"Mobilfunkdienst\" zuzuordnen, da die Klägerin eine IMT-Mobilfunktechnologie einsetze; lediglich die mobile Nutzung\ndes Dienstes als charakteristisches Merkmal des Mobilfunkdienstes sei der Klägerin aufgrund ihrer Zuteilungen für den\nFesten Funkdienst untersagt\". Wenn die Klägerin damit ihr Geschäftsmodell im Einklang mit den technischen\nNutzungsbedingungen betreibt, die im Übrigen auch durch die EU-Entscheidung 2008/477/EG vorgegeben werden, dann\nwird die Klägerin durch die alleinige Mobilfunkdienstzuweisung im 2,6-GHz-Band in der Frequenzbereichszuweisungsverordnung\nnicht belastet. \n\n159\n\nUngeachtet dessen liegen keine Umstände vor, die die Rechtswidrigkeit des so bestimmte Nutzungszwecks begründen. Er\nentspricht den Festlegungen in dem von der Bundesnetzagentur zwingend zu beachtenden Frequenzbereichszuweisungsplan\nnach § 53 TKG, in dem der 2,6-GHz-Bereich ab dem 01. Januar 2008 allein dem Mobilfunkdienst (Einträge 282 und 284\nsowie Nutzungsbestimmung 27 in der Fassung vom 28. September 2007, BGBl. I, 2499, 2520 bzw. alleinige Zuweisung\nzum Mobilfunkdienst unter Wegfall der Nutzungsbestimmung 27 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der\nFrequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 14. Juli 2009, BGBl. I, S. 1809 ff ) zugewiesen ist. Diese\nverordnungsrechtliche Zuweisung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangige Rechtsvorschriften bzw.\ninternationale Festlegungen rechtswidrig. Dies gilt insbesondere bezüglich des Sekundärrechts der internationalen\nFernmeldeunion (International Telecommunications Union - ITU) wie auch hinsichtlich des Konzepts \"Wireless Access\nPolicy for Electronic Communications Services\" (WAPECS). Weiterhin widerspricht die Festlegung des Nutzungszwecks\nauch nicht der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008.\n\n160\n\nRechtliche Vorgaben der Weltfunkkonferenz, die zwingend das 2,6-GHz-Band auch dem Festen Funkdienst zuweisen,\nexistieren entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht. Die mit der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung im\nSinne des § 53 TKG erfolgte Zuweisung des 2,6-GHz-Band ausschließlich für den Mobilfunkdienst verstößt nicht gegen\ndie internationalen Vorgaben der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk). Deren Artikel 5 sieht im 2,6-GHz-Band\neine Zuweisung an den Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des mobilen Flugfunkdienstes) vor. Diese Zuweisung wird durch\ndie Nutzungsbestimmung 5.384A dahingehend konkretisiert, dass die Bänder oder Teile der Bänder 1710-1885 MHz und\n2500-2690 MHz zur Nutzung für die Staaten identifiziert werden, die International Mobile Telecommunications-2000\n(IMT-2000) in Einklang mit Resolution 223 (WRC-2000) realisieren möchten. Das trifft auf Deutschland zu, wie sich\ninsbesondere aus der Nutzungsbestimmung 384A in der Anlage zur Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung ergibt.\nZwar wird in Satz 2 der Nutzungsbestimmung 5.384A auch klargestellt, dass diese Kennzeichnung nicht bewirkt, dass\ndie Nutzung dieser Funkdienste, denen diese Frequenzen bislang zugewiesen sind, nunmehr ausgeschlossen ist. Dies\nführt dazu, dass letztlich keine nähere Spezifizierung hinsichtlich einzelner Funkdienste getroffen wird und\nsowohl Mobilfunkdienst als auch die weitere Nutzung bisheriger Funkdienste möglich ist. Deswegen besteht auch\nkeine (völkerrechtliche) Verpflichtung der Beklagten, das Spektrum im 2,6-GHz-Bereich für den Festen Funkdienst\nweiterhin auszuweisen,\n\n161\n\nso insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 13 A 2394/07 -, juris, Rdnr. 72 ff..\n\n162\n\nDie Resolution 223 der Weltfunkkonferenz 2000 unterstreicht dies. Die Konferenz hat danach beschlossen, die\n\"Mitglieder, die IMT-2000 realisieren oder beabsichtigen, IMT-2000 zu realisieren, einzuladen, zusätzliche Bänder\nüber 1 GHz, die in Nr. 5384A für terrestrische IMT-2000 identifiziert sind, auf der Grundlage eines Marktbedarfs\nund anderer nationaler Erwägungen zur Verfügung zu stellen; die Vorteile einer harmonisierten Nutzung des Spektrums\nfür terrestrisches IMT-2000 sind sorgfältig in Erwägung zu ziehen, dabei sei die Nutzung und die geplante Nutzung\ndurch alle Dienste, denen diese Bänder zugewiesen sind, zu berücksichtigen\".\n\n163\n\nDer jeweilige Mitgliedstaat der ITU ist damit aufgrund der Festlegungen in der VO Funk befugt, im Hinblick\nauf die nationalen Besonderheiten, insbesondere die jeweiligen Funkstörverhältnisse, das 2,6 GHz-Band alternativ\neinem Funkdienst oder kumulativ mehreren Funkdiensten zuzuweisen. Bei der Ausgestaltung, wie allgemein bei der\nFrequenzordnung, kommt den Mitgliedstaaten ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der hier nicht überschritten\nwurde. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Bundesnetzagentur ist Grund für die Zuweisung des Bandes an den\nMobilfunkdienst und eine Zuweisung des Festen Funkdienstes an einen anderen Frequenzbereich die Gefahr der\nnutzungstechnischen Unverträglichkeit beider Dienste miteinander. Die ausschließliche Zuweisung trägt damit dem\nPrinzip der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung Rechnung. Wenn die Klägerin dem entgegen hält, dass\ndie geschilderten Störszenarien auf ihre Nutzung der Frequenzen im 2,6-GHz-Band nicht zuträfen, ist dies rechtlich\nohne Belang, denn bei ihren Entscheidungen über die künftigen Frequenznutzungen haben die Mitgliedstaaten nicht nur\ndie derzeitig praktizierten konkreten Nutzungen in den Blick zu nehmen, sondern auch die gesamte künftige\nEntwicklung zu berücksichtigen. Hiernach ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass die zukünftigen Entwicklungen\nim gesamten Funkdienst zu den gegenseitigen Störungen führen werden und so einer effizienten Frequenznutzung\nentgegenstehen. \n\n164\n\nDer Auffassung der Klägerin, der Frequenzbereichszuweisungsplan und ihm folgend der Frequenznutzungsplan habe\ndie gleichberechtigte Zuweisung des 2,6-GHz-Bandes in der VO Funk für den Festen und den Mobilfunkdienst übernommen\nbzw. übernehmen müssen, insbesondere habe diese Zuweisung nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ihr Ende gefunden,\nund die Festlegung des Nutzungszwecks auf \"digitalen zellularen Mobilfunk\" bzw. später, jedoch inhaltsgleich auf\n\"drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten\" unter Ausschluss des Festen Funkdienstes sei\ndeshalb rechtswidrig, ist daher nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass der zum Zeitpunkt des Erlasses der\nersten Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 geltende Frequenzbereichszuweisungsplan basierend auf der\nFrequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 in der Fassung vom 23. August 2006 (BGBl. I S. 1977)\nund ihm folgend der Frequenznutzungsplan den 2,6-GHz-Bereich sowohl dem Festen als auch dem Mobilfunkdienst zuwies.\nAllerdings war die Zuweisung für den Festen Funkdienst in der Nutzungsbestimmung 27 ausdrücklich zeitlich bis zum 31.\nDezember 2007 beschränkt mit der Folge, dass der 2,6-GHz-Bereich seit dem 1. Januar 2008 allein dem Mobilfunkdienst\ngewidmet ist. Dass der zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 gültige\nFrequenzbereichszuweisungsplan und ihm folgend der Frequenznutzungsplan damit noch jedenfalls bis zum 01. Januar\n2008 die gleichberechtigte Zuweisung des 2,6-GHz-Bereich an den Mobilfunk- und Festen Funkdienst vorsah, führt\nebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Festlegung des Nutzungszwecks bereits mit Allgemeinverfügung vom 19. Juni\n2007. Denn es kann nicht beanstandet werden, dass die Bundesnetzagentur die künftigen Entwicklungen bei der\nFestlegung des Nutzungszwecks berücksichtigt hat, wohl wissend, dass die Festlegung des Nutzungszwecks im Rahmen\nder Vergabeentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt - dem der beabsichtigten Versteigerung - relevant werden\nwürde. \n\n165\n\nAuch die im Frequenzbereichszuweisungsplan zu den Einträgen 282 bis 286 enthaltene Nutzungsbestimmung D384A\nsteht einer ausschließlichen Zuweisung des Spektrums an den Mobilfunkdienst nicht entgegen, denn auch hieraus kann\neine Verpflichtung zur Zuweisung des 2,6-GHz-Bandes (auch) an den Festen Funkdienst nicht entnommen werden. Die\nNutzungsbestimmung D384A stellt in Satz 2 lediglich klar, dass etwaig bestehende anderweitige, ausdrückliche\nZuweisungen möglich bleiben. Diese Klarstellung ersetzt allerdings nicht die fehlende positive Zuweisung für\nden Festen Funkdienst.\n\n166\n\nDie Klägerin kann sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auch nicht auf die Urteile der 11. Kammer des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 - 11 K 572/07 und 573/07 - berufen, nach denen die Zuweisung des\n2,6-GHz-Spektrums für den Festen Funkdienst nicht am 31. Dezember 2007 geendet habe. Zum einen sind die\ngenannten Urteile nicht rechtskräftig; und zum anderen schließt sich das erkennende Gericht aus den genannten\nGründen insoweit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, nach der die\nNutzungsdauer des Festen Funkdienstes tatsächlich (nur) bis zum 31. Dezember 2007 befristet gewesen ist,\n\n167\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 13 A 2394/07 -, juris, Rdnr. 38 ff..\n\n168\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin steht auch die im Frequenznutzungsplan ausgewiesene Anwendungsneutralität\n- drahtloser Netzzugang -, die sowohl mobile, als auch nomadische und feste Funkanwendungen ermöglichen soll,\nnicht im Widerspruch zu der ausschließlichen Zuweisung des 2,6-GHz-Bandes im Frequenzbereichszuweisungsplan an\nden Mobilfunkdienst. Denn die Mobilfunkdienstzuweisung im Frequenzbereichszuweisungsplan berührt nicht die auf\nder Nutzungsebene bestehende Anwendungsneutralität, solange sich diese Anwendungsneutralität in den Grenzen der\nfür den Mobilfunkdienst festgesetzten Frequenznutzungsparameter bewegt.\n\n169\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht aus den in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung\nbefindlichen Definitionen der einzelnen Funkdienste auf eine Unvereinbarkeit dieser Begrifflichkeiten mit der\ntechnologieneutralen Frequenznutzung im Rahmen des Frequenznutzungsplans geschlossen werden. Der\nFrequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Die\nZuweisungen im Frequenzbereichszuweisungsplan sollen eine störungsfreie Frequenznutzung sicherstellen, die weit\nüber die Ländergrenzen hinweggeht. Deutlich wird dies im 2,6-GHz-Band dadurch, dass die hier möglichen Zuweisungen\ngemäß Fußnote 5.410 der VO Funk auf eine ganz besondere Nutzung bezogen sind, nämlich auf sog. \"tropospheric\nscatter systems\" (Funksysteme mit troposphärischer Streuausbreitung), also auf Funksysteme für Überhorizont-Verbindungen.\nIst ein Frequenzbereich im Frequenzbereichszuweisungsplan dem Mobilfunkdienst zugewiesen, so heißt dies, dass die\nFrequenznutzungsparameter im Frequenznutzungsplan so gesetzt werden müssen, dass eine möglichst optimale, d.h.\neffiziente und störungsfreie Mobilfunknutzung (weltweit) erfolgen kann (vgl. zu dieser Zwecksetzung der\nFrequenzzuweisung § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 TKG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Bereich\nausschließlich mobile Nutzungen erfolgen dürfen. Solange nämlich die Frequenzbedingungen für den Mobilfunk\neingehalten werden, ist es aus Störsicht unerheblich, welche Art der Nutzung (z.B. mobil oder fest) erfolgt.\nDa es bei der Funkdienstzuweisung um die Störungsvermeidung geht, spielt hier die Frage, mit welcher konkreten\nNutzung die vorgegebenen Parameter eingehalten werden, keine Rolle. Eine Zuweisung zum Mobilfunkdienst im\nFrequenzbereichszuweisungsplan ermöglicht deshalb sowohl mobile, nomadische als auch feste Anwendungen und somit\nauch Frequenznutzungen zwischen ortsfesten Funkstellen an beliebigen, unbestimmten Punkten.\n\n170\n\nDie nationale Zuweisung des 2,6-GHz-Bandes allein an den Mobilfunkdienst verstößt auch nicht gegen europarechtliche\nVorgaben. Das im Jahre 2005 von der Radio Spectrum Policy Group (RSPG) der EU Kommission entwickelte Konzept\n\"Wireless Access Policy for Electronic Communications Services\" (WAPECS) sieht innerhalb der Europäischen Union\ndie Schaffung von Rahmenbedingungen vor, innerhalb derer Frequenzen unabhängig von bestimmten Technologien und\nDiensten vergeben werden. Damit sollen die Vorgaben der Regulierungsbehörde weitgehend reduziert und flexibilisiert\nweden. Hiermit harmoniert der Frequenznutzungsplan, indem er den technologieneutralen drahtlosen Netzzugang als\nNutzungszweck festlegt,\n\n171\n\nso insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 13 A 2394/07 -, juris Rdnr. 75.\n\n172\n\nEntsprechendes gilt für die von der Klägerin angeführte \"Mitteilung der Kommission\" vom 08. Februar 2007\n(KOM (2007) 50, endgültig) über \"Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste\ndurch mehr Flexibilität\". Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine für die Mitgliedstaaten verbindliche\nrechtliche Regelung, sondern lediglich um eine Mitteilung über die aus der Sicht der EU- Kommission bis 2010\nnotwendigen Schritte zu einer flexiblen Frequenzverwaltung von Frequenzbändern mit individuellen Nutzungsrechten\nhandelt, wird der dort postulierte Grundsatz der Diensteneutralität bei der Festlegung des Nutzungszwecks im\n2,6-GHz-Band gewahrt, denn die Widmung ist nicht auf bestimmte Technologien oder Anwendungen beschränkt. Dass die\nFestlegungen der Beklagten, nach denen einerseits die Einhaltung bestimmter technischer Parameter eines Mobilfunknetzes\nverlangt, andererseits auf der Anwendungsebene aber keine Einschränkung vorgesehen wird, mit den Vorstellungen der\nKommission übereinstimmt, folgt im Übrigen auch aus der Mitteilung der Kommission, \"Die ITU-Weltkonferenz 2007\n(WRC-07)\", KOM (2007) 371, endgültig vom 2. Juli 2007. Nach dieser Mitteilung ist die Entwicklung künftiger\nMobilfunksysteme ein wichtiger Schwerpunkt auf der Konferenz. Eine deutliche Nachfrage nach zusätzlichen Frequenzen,\ndie weltweit für diese Systeme zur Verfügung zu stellen sind, seien nachgewiesen (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 4,\nSeite 6). Als Schlussfolgerung (S. 12 f.) wird u.a. festgehalten, dass eines der Ziele die Berücksichtigung des\nFrequenzbedarfs für Mobilfunksysteme sei, der den \"Schutz für terrestrische Mobilfunkanwendungen der dritten\nGenration im 2,6-GHz-Band\" mit umfasse.\n\n173\n\nDementsprechend stimmt die Festlegung des Nutzungszwecks auf den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von\nTelekommunikationsdiensten auch mit der auf Art. 4 (3) der Frequenzentscheidung 676/2002/EG basierenden\n\"Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbandes 2500 - 2690 MHZ für\nterrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können\"\n(2008/477/EG, ABl. L 163/37) überein. Nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung haben die Mitgliedstaaten spätestens\nsechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung für die nicht-ausschließliche Zuweisung und anschließende\nBereitstellung des Frequenzbandes 2500 - 2690 MHZ für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste\nerbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung zu sorgen. Aus den dieser\nEntscheidung vorangestellten Erwägungsgründen zeigt sich, dass es in dieser Entscheidung nicht um die Frage\ngeht, ob der Mitgliedstaat das 2,6-GHz-Band einem bestimmten Funkdienst - Mobilfunkdienst oder Fester\nFunkdienst - ausschließlich zuweist. Vielmehr wird gefordert, dass auf der Anwendungsebene bestimmte\nFrequenzparameter eingehalten werden, die innerhalb und außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete eine möglichst\ntechnologieneutrale und störungsfreie Frequenznutzung erlauben. Besonders deutlich wird dies durch die Bezugnahme\nauf den CEPT-Bericht 19 -\n\n174\n\nCEPT Report 19, Report from CEPT to the European Commission in response to the Mandate to develop least\nrestrictive technical conditions for frequency bands addressed in the context of WAPECS, Final Report on 21\nDecember 2007 with editorial revisions on 17 March 2008 and 30 October 2008 by the ECC (Electronic Communications\nCommittee) -\n\n175\n\nüber die am wenigsten einschränkenden technischen Bedingungen für die im Rahmen der WAPECS-Politik zu\nregelnden Frequenzbänder. Dieser Bericht enthält ausschließlich technische Bedingungen und Vorgaben für die\nAnwendung der am wenigstens einschränkenden Bedingungen für den Betrieb von Basisstationen und Endstellen im\nFrequenzband 2500 - 2690 MHz, die das Management des Risikos funktechnischer Störungen innerhalb und außerhalb\nnationaler Hoheitsgebiete anhand optimaler Parameter für die wahrscheinlichsten Arten der Nutzung dieses Frequenzbandes\nerlauben, ohne den Einsatz einer bestimmten Technologie zu erfordern. Aus diesem Regelungsgegenstand wird deutlich,\ndass es bei der genannten Richtlinie nicht um die Zuweisung des Frequenzbandes an einen bestimmten Funkdienst\n(Mobil- oder Fester Funkdienst) geht, sondern ausschließlich um die technologieneutrale Nutzung dieses Bandes\ninnerhalb der getroffenen Zuweisung auf der Zuweisungsebene. Dem in Art. 2 Abs. 1 der Kommissionsentscheidung\nverwandten Begriff der \"nicht-ausschließlichen Zuweisung\" ist mithin nicht die Bedeutung beizulegen, die die\nKlägerin diesem Begriff beimisst. Mit einer Zuweisung des Frequenzbandes 2,6 GHz an eine der Dienstekategorien,\ndie in der VO Funk definiert sind, befasst sich die Entscheidung gerade nicht.\n\n176\n\nIn Ziffer 4.2 der Frequenznutzungsbestimmungen in der Allgemeinverfügung 34/2008 vom 07. April 2008 wird in\nÜbereinstimmung mit der Entscheidung 2008/477/EG vom 13. Juni 2008 ausdrücklich angeordnet, dass für die\nFrequenznutzungen die in Anlage 2 enthaltenen Frequenznutzungbedingungen gelten. Hier werden unter Abschnitt\nE. \"Frequenznutzungsbedingungen für FDD-(Frequency Division Duplex) und TDD-(Time Division Duplex) Betrieb im\nFrequenzbereich 2500,0 - 2690,0 MHZ\" weitgehend wörtlich die im Anhang \"Parameter gemäß Artikel 2\" der\nEntscheidung 2008/477/EG genannten Vorgaben übernommen. Dies bestätigt die Übereinstimmung der Festlegung\ndes Nutzungszwecks auf \"drahtlosen Netzzugang\" in den angefochtenen Allgemeinverfügungen mit der Entscheidung\n2008/477/EG vom 13. Juni 2008.\n\n177\n\nAus diesen Erwägungen folgt auch, dass die Festlegung der Bundesnetzagentur mit Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 7\nTeil B des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG vom 07. März 2002 übereinstimmt, da die Bundesnetzagentur\nkeine Einschränkung hinsichtlich des Diensteangebots, der Art des Netzes und der Technologie anordnet hat. \n\n178\n\nDer in diesem Zusammenhang von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2010 gestellte\nBeweisantrag, die Stellungnahme der Bundesregierung vom 25. Februar 2010 im Vertragsverletzungsverfahren\nNr. 2009/2293 zum Beweis der fehlenden Konformität der Vergabeanordnung mit der EU-Entscheidung 477/2008/EG\nbeizuziehen, ist abzulehnen. Die begehrte Beiziehung einer Stellungnahme der Bundesregierung vermag die dem\nGericht bei der Beurteilung dieser Frage obliegende eigene rechtliche Bewertung nicht zu ersetzen. Bei dieser\nBewertung ist das Gericht an Rechtsauffassungen der Bundesregierung im Rahmen von Stellungnahmen an die\nEU-Kommission nicht gebunden.\n\n179\n\nDa der Hauptantrag zu 1 a) mithin in der Sache keinen Erfolg hat, sind auch die hilfsweise zu 1 a) gestellten\nAnträge 1 b) und 1 c) unbegründet. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Anordnung der Vergabe auch insoweit\nrechtmäßig als sie die von der Klägerin derzeit genutzten Frequenzen mit umfasst. Soweit mit dem Hilfsantrag zu 1 c)\ndie Vergabeanordnung bezüglich der Frequenzen in den Bereichen 2 GHz, 1800 MHz und 800 MHz angegriffen wird, bleibt\ndie Klage ebenfalls ohne Erfolg. Denn ungeachtet der Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen Klage ist nicht\nersichtlich, dass die Vergabeanordnung insoweit rechtswidrig ist. Von der Klägerin wird in der Hinsicht auch\nnichts Substantiiertes vorgetragen.\n\n180\n\nAuch die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge zu 2) bleiben erfolglos. Soweit die Klägerin diese Anträge\nfür den Fall stellt, dass die Kammer bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen allein\nauf den Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 abstellen sollte, steht einem Erfolg\nschon entgegen, dass die Kammer, selbst wenn sie allein auf diesen Zeitpunkt abstellen würde, ebenfalls zur\nRechtmäßigkeit der Vergabeanordnung gelangen würde. Dies wurde im Rahmen der obigen Begründung festgestellt. \n\n181\n\nSoweit mit diesem Klageantrag auch ein möglicher Anspruch auf Widerruf der Vergabeanordnung gemäß § 49 VwVfG\nmit umfasst sein sollte, ist auch dieser - sollte er zulässig sein - zumindest unbegründet.\n\n182\n\nDie Klägerin begründet ihren Verpflichtungsantrag im Wesentlichen damit, dass bereits zum Zeitpunkt des von ihr\ngestellten Aufhebungsantrages vom 16. Oktober 2008 durch die öffentlichen Äußerungen des Vorsitzenden der zuständigen\nPräsidentenkammer davon auszugehen gewesen sei, dass eine Knappheitssituation im 2,6-GHz-Bereich nicht mehr\nvorgelegen habe. Ferner habe die Bundesnetzagentur ihr gegenüber mit Schreiben vom 12. August 2009 ausdrücklich\nbestätigt, dass nach Auffassung der Präsidentenkammer eine Knappheit im 2,6-GHz-Band auf der Grundlage der\nAllgemeinverfügungen vom 19. Juni 2007 bzw. 07. April 2008 nicht mehr angenommen werden könne. Schließlich habe\nsich durch die geringe Anzahl der bis zum 21. Januar 2010 gestellten Zulassungsanträge die Knappheitsprognose\nnicht bestätigt und sei damit (nachträglich) rechtswidrig geworden. Bestätigt werde dies jedenfalls spätestens\ndadurch, dass nur die vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber zur Versteigerung zugelassen worden seien. Diese\nseien nur an der Vergabe der Frequenzen im 800-MHz- Bereich interessiert. Frequenzen im 2,6-GHz-Band würden von\nihnen nicht benötigt.\n\n183\n\nAuf der Grundlage dieses Sachvortrages besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Vergabeanordnung gemäß § 49 Abs. 1\nVwVfG. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt - und es sind Anhaltspunkte dafür auch nicht ersichtlich - ,\ndass das der Bundesnetzagentur hier zustehende Ermessen auf Aufhebung der Vergabeanordnung auf Null reduziert ist.\n\n184\n\nDie Klägerin hat aber auch keinen Anspruch gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres\nAufhebungsantrages. Aus dem sich aus § 51 VwVfG ergebenden Rechtsgedanken ergibt sich, dass auch vor Unanfechtbarkeit\neines Verwaltungsaktes dessen Aufhebung nur dann begehrt werden kann, wenn der Behörde ein Sachverhalt unterbreitet\nwird, der die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG aufgezählten Tatbestände erfüllt. Die Klägerin hat aber weder hinreichende\nUmstände vorgetragen, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu ihren\nGunsten geändert hat, noch liegen neue Beweismittel vor, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben\nwürden. Dass Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind, ist offensichtlich.\n\n185\n\nDass das Presseinterview mit dem Präsidenten der Bundesnetzagentur, das in der Financial Times Deutschland vom\n22. September 2008 veröffentlicht wurde, keine belastbare Aussage dazu enthält, ob die von der Präsidentenkammer\nmit Allgemeinverfügungen vom 19. Juni 2007 und 07. April 2008 getroffene Knappheitsprognose weiterhin aufrecht zu\nerhalten ist, liegt auf der Hand. Gleichfalls wird das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Bundesnetzagentur\nvom 12. August 2009 fehlinterpretiert, wenn die Klägerin hieraus den Schluss ziehen will, in diesem Schreiben sei\nihr gegenüber bestätigt worden, dass die bisher getroffene Knappheitsprognose für das 2,6-GHz-Band nicht mehr\naufrecht erhalten werde.\n\n186\n\nAus der Zahl der Zulassungsanträge, die bis zum 21. Januar 2010 gestellt worden sind, lassen sich ebenfalls\nkeine Schlussfolgerungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Rechtmäßigkeit der Knappheitsprognose\nherleiten. Dies gilt auch hinsichtlich des nunmehr bekannten Umstandes, dass sich nach Abschluss des Zulassungsverfahrens\n\"nur noch\" die vier etablierten Mobilfunknetzbetreiber an der Versteigerung beteiligen werden. Daraus lassen sich zum\njetzigen Zeitpunkt schon deshalb keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit der von der Bundesnetzagentur prognostizierten\nKnappheit herleiten, da die Knappheitsprognose in der Allgemeinverfügung Nr. 34/2007 vom 19. Juni 2007 u.a. auch\ndarauf gestützt worden war, dass die bestehenden UMTS-Netzbetreiber zum damaligen Zeitpunkt insgesamt einen\nFrequenzbedarf vorgetragen haben, der die verfügbaren Frequenzen im 2-GHz-Bereich als auch im 2,6-GHz-Bereich\numfasste. An diesem Umstand hat sich nach Einschätzung der Bundesnetzagentur auch im Hinblick auf die nach dem\nJahre 2007 neu hinzugekommenen Frequenzbereiche nichts geändert (vgl. Vfg. 59/2009 vom 12. Oktober 2009, ABl.\nBNetzA 2009, 3623, S. 3663 ). Berücksichtigt man, dass zumindest daneben auch die Klägerin nachhaltig Bedarf an\nden Frequenzen im 2,6-GHz-Bereich geltend macht, ist Frequenzknappheit nach wie vor in diesem Bereich gegeben. \n\n187\n\nDem Feststellungsantrag zu 3) ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Antrag\nnur für den Fall gestellt wurde, dass die Kammer einem der Anträge zu 1) vollständig oder teilweise stattgibt, was\nvorliegend nicht der Fall ist.\n\n188\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n189\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n190\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 135 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2\nNr. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-03-17/21-k-6772-09","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":38},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":12},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-03-17/21-k-6772-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232789","retrieved":"2026-07-09 01:53:56.200630+00:00"}}