{"status":"available","doknr":"OLD232935","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0311.2L1892.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-03-11","aktenzeichen":"2 L 1892/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 541,45 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8346/09 gegen die Kostenbescheide Nr. 00000-00 und 00000-00 vom 12.11.2009 anzuordnen,\n\n4\n\nist nicht zulässig.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - um einen solchen Fall handelt es sich hier - nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde oder eine Vollstreckung droht. \n\n6\n\nEinen vorgerichtlichen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO haben die Antragsteller beim Antragsgegner ersichtlich nicht gestellt. Nachholbar im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist dieser Antrag nicht, \n\n7\n\nvgl. Kopp/Schenke: VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 185.\n\n8\n\nEs droht auch keine Vollstreckung. Voraussetzung hierfür ist die Ankündigung des Beginns von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin oder das Vorliegen konkreter Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung,\n\n9\n\nvgl. Kopp/Schenke: aaO, § 80 Rn. 186.\n\n10\n\nDavon kann bislang nicht die Rede sein. Insbesondere führt das Fehlen jeglicher Stellungnahme des Antragsgegners zu beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen nach den oben genannten Kriterien noch nicht dazu, dass man von einer drohenden Vollstreckung auszugehen hätte. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDer Streitwert wurde nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-03-11/2-l-1892-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-03-11/2-l-1892-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232935","retrieved":"2026-07-09 01:54:09.074289+00:00"}}