{"status":"available","doknr":"OLD233245","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0226.18L51.10.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-02-26","aktenzeichen":"18 L 51/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000.- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Bescheides der\nAntragsgegnerin vom 10.12.2009 und einer eventuell zu erhebenden Anfechtungsklage anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen,\nwenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach\n§ 37 AEG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der\nBescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich\nrechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht\nbestehen kann. \n\n6\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr spricht zur Überzeugung des Gerichts vieles für die\nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. \n\n7\n\nZunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.\nSoweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 20 VwVfG im Hinblick auf eine mögliche Befassung von T.\nvermutet, hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung für das Gericht überzeugend dargelegt, dass T.\nnicht dem Referat angehört, das den streitgegenständlichen Bescheid verfasst hat und dass er mit der Angelegenheit\nauch nicht befasst war. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten\nVerwaltungsvorgang. \n\n8\n\nFerner lässt der veröffentlichte Kurzbeitrag der zuständigen Referatsleiterin, Frau Dr. T, zu der den\nBeteiligten bekannten Rechtsprechung des Landgerichts Berlin weder den Schluss auf eine Befangenheit der zuständigen\nReferatsleiterin noch auf eine Streithelferschaft der Antragsgegnerin in den Gerichtsverfahren zu, die die\nAntragstellerin gegen einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen ( EVU ) wegen Stationsentgelten führt bzw. geführt\nhat. Auch die von der Antragstellerin angesprochene Korrespondenz der Antragsgegnerin mit Rechtsanwalt Dr. C,\nder EVU in den genannten zivilrechtlichen Verfahren offenbar vertritt, gibt keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit\nvon Mitarbeitern der Antragsgegnerin. \n\n9\n\nSchließlich ist der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Antragstellerin nicht\nin hinreichender Weise Akteneinsicht gewährt worden wäre. Soweit die Antragsgegnerin bestimmte Schriftstücke\ndeswegen geschwärzt hat, weil sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwa von EVU enthielten, begegnet dies im\nvorliegenden Verfahren deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil es in dem Verfahren um die originäre\nPreisbildung bei der Antragstellerin geht und den Schreiben der EVU oder der Aufgabenträger allenfalls eine\nAnstoßwirkung für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin zukommt; der konkrete Inhalt der genannten Schreiben ist\naber nicht notwendig für eine effektive Verteidigung der Rechtsposition der Antragstellerin. Denn die wirtschaftlichen\nGegebenheiten bei den EVU sind erkennbar nicht maßgeblich für die Preisbildung bei der Antragstellerin. Dem gemäß\ngibt es für das Gericht keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid auf einen\nentscheidungserheblichen Sachverhalt gestützt wäre, zu dem sich die Antragstellerin nicht äußern konnte. Soweit\ndie Antragstellerin vermutet, dass ihr der Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht vollständig zur Einsicht gegeben\nworden sei, gibt es jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid unter Verwertung\nvon Tatsachengrundlagen erstellt worden wäre, die der Antragstellerin nicht zur Einsicht gegeben worden wären und zu\ndenen sie sich deshalb nicht äußern konnte. \n\n10\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht spricht nach Auffassung des Gerichts mehr für die Rechtmäßigkeit des\nangefochtenen Bescheides. \n\n11\n\nDabei geht das Gericht bei seiner Überprüfung davon aus, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Erklärung im\nSchriftsatz vom 22.2.2010 den angefochtenen Bescheid im vorliegenden Verfahren allein auf denjenigen Sachverhalt stützt,\nder der Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren in ungeschwärzter Form zugänglich gemacht\nworden ist. Da auch dem Gericht kein weitergehender Inhalt des Verwaltungsvorgangs bekannt ist, kann bei der Überprüfung\nder Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur auf den dem Gericht und der Antragstellerin bekannten Sachverhalt\nzurückgegriffen werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe und unter Beachtung des Gedankens, dass Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnisse von EVU erkennbar nicht maßgeblich sind für die Preisbildung bei der Antragstellerin, sieht sich\ndas Gericht nicht etwa wegen unvollständiger Gewährung von Akteneinsicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. \n\n12\n\nZiffer 1 des angefochtenen Bescheides findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 f Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AEG. Dabei war\ndie Antragsgegnerin nicht wegen vorangegangener Entscheidungen in Vorabprüfungsverfahren gehindert, die Entgeltliste\nnunmehr für ungültig zu erklären. Vielmehr hat die Antragsgegnerin etwa mit Schreiben vom 19.11.2007, vom 17.11.2008 und\nvom 2.10.2009 deutlich gemacht, dass sie von einer Beanstandung der Entgeltlisten im Hinblick auf die anstehende\numfangreiche Überprüfung, die der Antragstellerin bekannt war und an der sie auch mitgewirkt hat, zunächst absehe.\nZur Überzeugung des Gerichts hindert auch die Tatsache, dass eine bestimmte Regelung zu einem früheren Zeitpunkt entweder\neine Ex-ante-Kontrolle passiert hat oder auch bei einer Ex-post-Kontrolle unbeanstandet geblieben ist, nicht ein\nEingreifen der Antragsgegnerin. Denn es kann aus der Sicht beider Beteiligten sinnvoll sein, bestimmte Themenkomplexe\ngebündelt zu bearbeiten.\n\n13\n\nVgl. Urteil vom 21.8.2009 -18 K 2722/07-.\n\n14\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Regelung zunächst unbeanstandet zu lassen, entfaltet keine Bestandkraft\ndes Inhalts, dass die Regelung dauerhaft unbeanstandet bleiben wird. Für die Entstehung eines diesbezüglichen\nschutzwürdigen Vertrauens der Antragstellerin fehlt es bereits unter Beachtung der vorgenannten Schreiben der\nAntragsgegnerin an einem entsprechenden Tatbestand, der ein solches Vertrauen hätte begründen können. \n\n15\n\nMaßstab für die Anordnung der Antragsgegnerin in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist § 14 Abs. 1 AEG i. V. m.\n§ 14 Abs. 5 AEG in der bis zum 28.5.2009 geltenden Fassung ( im Folgenden a. F.), die gemäß § 40 Abs. 1 AEG bis\nzum 31.12.2009 anzuwenden war. Zu Recht hat die Antragsgegnerin bei Abfassung des angefochtenen Bescheides jedoch\nauch die Neufassung des § 14 Abs. 5 AEG in den Blick genommen. Denn jedenfalls gegen eine Ungültigerklärung mit\nWirkung zum 1.5.2010 bestünden erhebliche rechtliche Bedenken, wenn diese zwar aufgrund der bis zum 31.12.2009\ngeltenden Rechtslage zulässig gewesen wäre, danach jedoch ersichtlich nicht mehr. \n\n16\n\nIm Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann unentschieden bleiben, inwieweit § 14 Abs. 5\nAEG gegenüber § 14 Abs. 1 AEG als lex specialis Vorrang zukommt. Denn nach Auffassung der Kammer handelt es sich\nbei § 14 Abs. 5 AEG - sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung - um eine entgeltbezogene konkrete Ausprägung\ndes Grundsatzes, dass Eisenbahninfrastrukturunternehmen ( EIU ) EVU diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur\ngewähren müssen. \n\n17\n\nDie Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 AEG a. F. sind zur Überzeugung des Gerichts nach summarischer Überprüfung\nerfüllt. Danach haben EIU ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen\nLeistungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt\nwerden. Sie dürfen insbesondere einzelnen Zugangsberechtigten keine Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten\neinräumen, soweit hierfür nicht ein sachlicher Grund vorliegt. \n\n18\n\nDabei geht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass der Missbrauchsbegriff des § 14 Abs. 5\nSatz 1 AEG a. F. nicht etwa zur Gänze die kartellrechtliche Begriffsbestimmung aufnimmt. Da die Kammer § 14 Abs. 5\nAEG - sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung - als konkrete entgeltbezogene Ausprägung des Grundsatzes\nder Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG ansieht, sind auch bei der Auslegung\ndes Missbrauchsbegriffes die bei der Auslegung des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit maßgeblichen Grundsätze\nanzuwenden. \n\n19\n\nWie aus den Gesetzesmaterialien zu der Neufassung des § 14 Abs. 5 AEG wie auch aus dessen konkreter Formulierung\nerhellt, \n\n20\n\nvgl. BT-Drs. 16/12111, S. 4, \n\n21\n\nkann ein Missbrauch grundsätzlich in zwei Fallgestaltungen vorliegen, nämlich entweder dann, wenn gegenüber allen\nein unangemessen hoher - d. h. in unangemessener Weise von den Kosten abweichender - Preis verlangt wird\n( Preishöhenmissbrauch ) oder aber wenn ein EVU gegenüber einem anderen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise\nbevorzugt oder benachteiligt wird. Ohne dass dies im Wortlaut des § 14 Abs. 5 AEG a.F. unmissverständlich deutlich\ngeworden wäre, hat dieses Begriffsverständnis auch bereits § 14 Abs. 5 AEG a. F. zugrunde gelegen. \n\n22\n\nDeshalb ist hier maßgeblich zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorgefunden wird, bei dem die Preisbildung entweder in\nunangemessener Weise von den bei der Antragstellerin entstehenden Kosten abweicht oder ob die Preisbildung so\ngestaltet ist, dass sie einzelne EVU gegenüber anderen EVU in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unterschiedlich\nbehandelt. \n\n23\n\nNach summarischer Überprüfung liegt hier zur Überzeugung der Kammer ein Fall des § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG a. F. vor. \n\n24\n\nDie im vorliegenden Verfahren alles entscheidende Frage ist diejenige, wie die für die Prüfung einer möglichen\nUngleichbehandlung maßgeblichen Vergleichspaare zu bilden sind. Nach Auffassung der Antragstellerin ist nur in den\nBlick zu nehmen, ob sie an der selben Station von allen EVU dieselben Preise verlangt. Demgegenüber stellt die\nAntragsgegnerin im Ansatz auf alle Personenbahnhöfe der Antragstellerin ab. \n\n25\n\nZur Überzeugung des Gerichts könnten Ziele von Art 4 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG sowie des § 1 Abs. 1 AEG und\n§ 14 Abs. 1 AEG bei einem nicht einzelstationskostenbezogenen Preismodell nicht wirksam erreicht werden, wenn etwa\nnur die Preisbildung an einer einzelnen Station in den Blick genommen würde. Da es jedenfalls nicht fernliegend ist,\ndass ein greifbares Diskriminierungspotential auch darin liegen könnte, dass etwa ohne sachlichen Grund regional\nunterschiedliche Preise verlangt würden, oder dass bezogen auf bestimmte Marktsegmente ( etwa Nahverkehr oder\nFernverkehr ) oder bezogen auf bestimmte Stationskategorien sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Entgelte\nvon Zugangsberechtigten erhoben würden, sind zur Überzeugung der Kammer zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien\nWettbewerbs für die Bildung sachgerechter Vergleichsgruppen alle von der Antragstellerin betriebenen Personenbahnhöfe\nin einem ersten Schritt bei der Überprüfung eines länderbezogenen Kategoriepreismodells heranzuziehen. Dass auch die\nAntragstellerin im Ansatz eine Vergleichbarkeit zwischen gleichwertigen Stationen anstrebt und dabei alle von ihr\nbetriebenen Personenbahnhöfe einbezieht, zeigt das im Jahr 2005 eingeführte Kategoriepreismodell. \n\n26\n\nAuch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung reicht ein Konzept formaler Gleichbehandlung aller Zugangsberechtigten\nnicht aus, um einen Diskriminierungsverstoß zu verneinen. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2007, - 13 A 108/07 - zu Sondertrassenzuschlägen. \n\n28\n\nVielmehr ist maßgeblich darauf abstellen, ob im Hinblick auf die Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs ein\nDiskriminierungspotential darin liegen könnte, dass nach Kriterien differenziert wird, die sachlich diese\nDifferenzierung nicht rechtfertigen.\n\n29\n\nEin Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG a. F. liegt vor, wenn unterschiedlich hohe Preise für den Halt an\neinzelnen Stationen erhoben werden und deren unterschiedliche Höhe nicht vollständig durch sachliche Gründe erklärt\nwerden kann.\n\n30\n\nNach der obergerichtlichen Rechtsprechung \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2008 - 13 B 1543/08 -, \n\n32\n\nmuss die Regulierungsbehörde in der Lage sein, beurteilen zu können, ob sachwidrige Ungleichbehandlungen strukturell\nbedingt sind, weil die Entgeltgrundsätze im Regelwerk keine Entscheidungskriterien benennen, an Hand derer die Höhe der\njeweiligen Entgelte verlässlich bestimmbar wäre. Derartig weitreichende Entscheidungsspielräume zeichnen eine anschließende\nsachwidrige Ungleichbehandlung der Nutzer von Serviceeinrichtungen vor. \n\n33\n\nDiese zu Entgeltgrundsätzen ergangene Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auch bei der Prüfung eines\nKategoriepreismodells zu beachten. Soweit und solange eine konkrete Berechnung eines Kategoriepreises die preisbildenden\nFaktoren nicht vollständig erkennen lässt, ist nicht feststellbar, ob sachwidrige Ungleichbehandlungen strukturell\nbedingt sind. \n\n34\n\nEin sachlicher Grund für eine Preisdifferenzierung außerhalb eines funktionierenden Wettbewerbs liegt nur dann vor,\nwenn dieser unmittelbare Auswirkungen auf die beim Anbieter entstehenden Kosten oder auf den beim Nachfrager entstehenden\nNutzen hat. \n\n35\n\nVgl. zur Kostenorientierung Kramer in: Kunz, Eisenbahnrecht, § 14 Rdnr. 44. \n\n36\n\nDem entspricht es auch, dass die in Nr. 7 ABP der Antragstellerin genannten preisbildenden Faktoren sich\nausschließlich an dem Ansatz von Kosten und Nutzen orientieren. Ferner können zwingende rechtliche Vorgaben einen\nsachlichen Grund für eine Differenzierung darstellen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn gesetzlich geregelt würde,\ndass nur die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung in Ansatz gebracht werden dürften. Absprachen mit\nDritten - wie etwa hier den Bundesländern - stellen sich aus der Sicht der Zugangsberechtigten demgegenüber nur\ndann als sachlicher Grund für eine unterschiedliche Preisbildung dar, wenn sie unmittelbare und rechnerisch konkret\nnachvollziehbare Auswirkungen auf die bei der Antragstellerin entstehenden maßgeblichen Kosten haben. Dabei ist\nauch beachten, dass etwa Mischkalkulationen, die unter diesem Gesichtspunkt zu unzulässigen Quersubventionierungen\nführen könnten, besonders kritisch in den Blick zu nehmen sind. Sonstige politische Absprachen stellen sich indes\nnicht als sachlicher Grund für eine Preisdifferenzierung gegenüber den Zugangsberechtigten dar. \n\n37\n\nDass nur kosten- und nutzenorientierte Umstände eine sachliche Differenzierung rechtfertigen, ist auch in der\nobergerichtlichen Rechtsprechung zu den Sondertrassenzuschlägen vorausgesetzt worden, indem geprüft wurde, ob bei\nder DB Netz AG bei der Bearbeitung von Sondertrassen ein höherer Aufwand entsteht. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2007 - 13 A 108/07- .\n\n39\n\nGemessen an diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin hier zu Recht festgestellt, dass die von der Antragstellerin\nherangezogene Entgeltliste nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 5 Satz 2 AEG a. F. und auch n.F. genügt. \n\n40\n\nDie danach vorgesehenen einzelnen Stationspreise divergieren erheblich, nämlich zwischen 42,93 Euro am Berliner\nHauptbahnhof und 1,11 Euro bei einem Halt an einer Berliner Station der Kategorie 4. Das Preismodell ist dabei keineswegs\nselbst erklärend, denn es leuchtet nicht unmittelbar ein, weshalb in allen Bundesländern alle Stationspreise der\n- relativ besseren - Kategorie 4 niedriger sind als Stationspreise der - relativ schlechteren - Kategorie 5. Auch\nversteht sich nicht von selbst, weshalb ein Halt am Stuttgarter Hauptbahnhof 18,33 Euro und am Berliner Hauptbahnhof\n42,93 Euro kostet. \n\n41\n\nDie von der Antragstellerin zur Erläuterung ihrer Preisliste genannten Differenzierungskriterien sind zwar teilweise\ndurchaus sachlich begründet. So ist es unmittelbar nachvollziehbar, dass eine komfortablere Ausstattung der Stationen\nhöhere Kosten bei der Antragstellerin und einen höheren Nutzen bei den Zugangsberechtigten erzeugt und damit auch\neinen höheren Preis rechtfertigt. Allerdings hat es die Antragstellerin nicht vermocht, die konkrete Preisberechnung,\ndie für jede Stationskategorie bis auf zwei Stellen hinter dem Komma differenziert wurde, vollständig durch sachliche\nUnterscheidungskriterien zu begründen. Allein die Vorlage eines lückenlosen Berechnungsmodells ist geeignet, die\nPrüfung einer Preisbildung auf Diskriminierungsfreiheit zu ermöglichen. Dazu wäre es nach Einschätzung des Gerichts\nerforderlich gewesen, dass für eine Anzahl von Bahnhöfen - etwa die zuletzt von der Antragsgegnerin ausgewählten 10\nBahnhöfe - mittels eines klar beschriebenen Rechenmodells nachvollziehbar gemacht worden wäre, wie die Preise errechnet\nwurden. Dabei hätte der Antragsgegnerin die Möglichkeit gegeben werden müssen, hinsichtlich jedes Schrittes zu überprüfen,\nob die Einstellung einer bestimmten Größe in die Berechnung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In diesem\nZusammenhang hätte etwa nachgewiesen werden müssen, in welchem Umfang sich Regionalisierungsmittel und\nInvestitionskostenzuschüsse der Bundesländer konkret kostenmindernd auf die Kalkulation der Antragstellerin auswirken\nund in welchem Umfang diese Kostenvorteile bei der Berechnung der Stationspreise an die Zugangsberechtigten weitergegeben\nwerden. \n\n42\n\nEine diesbezügliche umfassende Erklärung des Preismodells ist die Antragstellerin schuldig geblieben. Wegen der\nnäheren Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen\nBescheid und auch in der Antragserwiderung Bezug genommen. Auch im vorliegenden Verfahren hat es die Antragstellerin\nnicht vermocht, eine Berechnungsmethode für mehrere Bahnhöfe schlüssig und vollständig darzulegen. Dabei wird durchaus\nberücksichtigt, dass sich viele der von der Antragstellerin angesprochenen preisbildenden Faktoren als sachliche\nGründe i. S. d. § 14 Abs. 5 AEG a.F. und n. F. darstellen werden. Den konkreten Nachweis, inwieweit sich die\nRegionalisierungsmittel und die Investitionskostenzuschüsse der Bundesländer als kostenmindernd und damit als sachliche\nGründe für eine Kostendifferenzierung darstellen, hat die Antragstellerin allerdings nicht erbracht. Vor allem\nhinsichtlich der Regionalisierungsmittel gibt es diesbezüglich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - nicht von\nvornherein eine Plausibilität. Denn die Regionalisierungsmittel nach § 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des\nöffentlichen Personennahverkehrs ( RegG ) werden den Ländern vom Bund zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung\nder Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr gewährt ( vgl. § 1 RegG ). Die den Ländern\nnach § 5 RegG zugewiesenen Quoten orientieren sich an der Bevölkerungszahl und dem Verkehrsaufkommen im Nahverkehr.\nDies zeigt etwa auch ein Vergleich mit den Quoten aus dem Königsteiner Schlüssel, der sich demgegenüber an der\nBevölkerungszahl und der Wirtschaftskraft der Bundesländer orientiert. Dass sich durch die Einbeziehung dieser Mittel\n- soweit sie zweckentsprechend verwendet werden - eine aus der Sicht der Zugangsberechtigten sachlich gerechtfertigte\nVeränderung der Stationspreise je nach Bundesland ergibt, erscheint zunächst nicht unmittelbar plausibel. \n\n43\n\nIn diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob die für den Nahverkehr bestimmten Regionalisierungsmittel sich ggf.\nauch auf die im Fernverkehr zu entrichtenden Entgelte entgeltmindernd auswirken können und wie sich dies sachlich\nrechtfertigen ließe. \n\n44\n\nIm Rahmen der summarischen Prüfung kann diesen Fragen jedoch nicht näher nachgegangen werden. \n\n45\n\nEntscheidend ist aber, dass die Antragstellerin das erforderliche vollständige Berechnungsmodell für die\nErmittlung ihrer Stationspreise nicht vorlegen konnte. \n\n46\n\nDass die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die sachliche Rechtfertigung der Preisbildung und auch gegen das\nEinhalten eines einheitlichen Berechnungsmodus seitens der Antragstellerin nicht nur theoretischer Natur sind,\nzeigt etwa der Einwand der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren, dass die Berücksichtigung der extrem hohen\nInvestitionskosten in Berlin im Falle einer Harmonisierung der Preise zu Stationspreisen führen würde, die für\nkeinen Zugangsberechtigten mehr akzeptabel wären. \n\n47\n\nVgl. Schreiben der Antragstellerin vom 20.4.2009, S. 3, III 1.\n\n48\n\nDie von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin erhobene Forderung, eine sachliche Begründung für\ndie unterschiedlichen Stationspreise zu liefern, verstößt weder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz noch kehrt\nsie die Beweislast in unzulässiger Weise um. \n\n49\n\nDabei ist von folgender Grundkonstellation auszugehen: Die Stationspreise unterliegen grundsätzlich der\nunternehmerischen Gestaltungsfreiheit der Antragstellerin. Begrenzt wird diese Gestaltungsfreiheit in\neisenbahnrechtlicher Hinsicht allein durch § 14 Abs. 1, 4 und 5 AEG. Findet die Antragstellerin auf einem -\neinheitlich zu betrachtenden - Markt eine unterschiedliche Preisgestaltung vor, so ist es unter dem Regime des\n§ 14 Abs. 1 AEG i. V. m § 14 Abs. 5 AEG a.F. Sache der Antragstellerin, die unterschiedliche Preisgestaltung\nvollständig durch sachliche Gründe zu erklären. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin kostenbildende\nFaktoren selbst nur äußerst rudimentär einschätzen könnte. Aber auch davon unabhängig obliegt es nach allgemeinen\nGrundsätzen des Rechts auf diskriminierungsfreien Zugang dem EIU, die Gründe zu benennen, die eine unterschiedliche\nBehandlung der Zugangsberechtigten rechtfertigen. Im Falle einer Berechnung von Stationspreisen gehört dazu auch,\neine konkrete Berechnung vorzulegen, die die sachlichen Gründe für eine Preisdifferenzierung vollständig\nnachvollziehbar macht. \n\n50\n\nIm Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung kann unentschieden bleiben, ob auch Anhaltspunkte für einen\nPreishöhenmissbrauch i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 1 AEG a. F. gegeben sein könnten oder ob ein Verstoß gegen das\nGebot der Verbindlichkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 4 Abs. 6 EIBV vorliegt, weil sich allein das Unvermögen\nder Antragstellerin, die vorgenommene Preisdifferenzierung vollständig sachlich zu begründen, als Verstoß gegen\n§ 14 Abs. 5 Satz 2 AEG a. F. darstellt, der es rechtfertigt, die Preisliste für ungültig zu erklären. Diesbezüglich\nergibt sich eine ähnliche Konstellation, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den\nHartz-IV-Regelsätzen \n\n51\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, u.a. -,\n\n52\n\nzugrunde lag. Dort hat es die Bundesregierung ebenfalls nicht vermocht, die konkrete Berechnung der Regelsätze,\nderen rechnerische Ermittlung sie behauptet hatte, nachvollziehbar darzulegen. Dies hat nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts die Beanstandung der Regelsätze gerechtfertigt, ohne dass dabei geprüft wurde, ob im\nErgebnis andere Regelsätze von Verfassungswegen hätten festgesetzt werden müssen.\n\n53\n\nAuch gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides bestehen bei summarischer Überprüfung keine durchgreifenden\nBedenken. Er findet seine rechtliche Grundlage in § 14 c Abs. 1 AEG. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme,\ndie zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass es für einen\ndiskriminierungsfreien Wettbewerb notwendig ist, möglichst rasch eine eisenbahnrechtskonforme Stationspreisliste\nzur Verfügung zu haben, begegnet diese Anordnung keinen durchgreifenden Bedenken. Gleiches gilt für Ziffer 3 des\nangefochtenen Bescheides. Auch sie hat ihre rechtliche Grundlage in § 14 c Abs.1 AEG und dient unmittelbar dem\nZweck, die Voraussetzungen für die Einführung eisenbahnrechtskonformer Stationspreise zu schaffen. \n\n54\n\nSchließlich begegnet auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides einschließlich\nder Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n55\n\nDie Antragsgegnerin hat von dem ihr nach § 14 f AEG und in § 14 c AEG zustehenden Ermessen bezüglich aller\nhier zur Überprüfung stehenden Ziffern des angefochtenen Bescheides in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nGebrauch gemacht. Die von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig.\nAuch weisen sie hinsichtlich der einzelnen Ziffern des Bescheides und der darin getroffenen Anordnungen eine\nhinreichende Detailtiefe auf. \n\n56\n\nVor allem genügt die Ermessensausübung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\nSoweit die Antragstellerin sich gegen die Ermessensausübung mit dem Argument wehrt, dass eine vollständige\nUngültigerklärung der Stationspreisliste nach den Grundsätzen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum\nTotalwiderspruch gegen Schienennetzbenutzungsbedingungen entwickelt worden ist, als unverhältnismäßig anzusehen\nsei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Teile der Stationspreisliste\nunbeanstandet hätten bleiben können oder müssen. Da die Antragstellerin nicht in der Lage war, das gesamte\nBerechnungsmodell, anhand dessen die Preisliste erstellt worden ist, schlüssig zu erläutern und dessen sachliche\nBerechtigung darzutun, ist ein derartiger beanstandungsfreier Teil nicht auszumachen. Denn es war der Antragstellerin\nauch nicht möglich, etwa bezogen auf bestimmte Bundesländer oder bezogen auf bestimmte Stationskategorien ein sachlich\nbegründetes Preismodell darzutun. \n\n57\n\nDie Antragsgegnerin hat mit der Ungültigerklärung der Stationspreisliste und der Aufforderung, eine neue\nStationspreisliste und ein zugehöriges Konzept vorzulegen, das mildeste Mittel ergriffen, das noch geeignet ist,\nden angestrebten Zweck, nämlich die Schaffung einer diskriminierungsfreien Stationspreisliste, zu erreichen.\nIndem die Antragsgegnerin nicht selbst ein Preissystem vorgegeben hat, hat sie den unternehmerischen Gestaltungsspielraum\nder Antragstellerin gewahrt und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. \n\n58\n\nAuch die von der Antragsgegnerin gewählten Fristen, nämlich ca. 2 1/2 Monate bis zur Vorlage eines neuen Konzepts\nund ca. 4 1/2 Monate bis zur Ungültigerklärung der Stationspreisliste, sind bei summarischer Prüfung rechtlich nicht\nzu beanstanden. Dabei sind die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente, dass die Erstellung einer Preisliste\neine gewisse Vorlaufzeit in Anspruch nehme, durchaus berücksichtigt worden. Die von der Antragstellerin herangezogenen\nFristen, die für die Schaffung neuer Entgeltgrundsätze notwendig sein könnten, müssen demgegenüber für die Erstellung\neiner neuen Stationspreisliste nicht in Ansatz gebracht werden. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin ihrerseits bereits mit der Erstellung eines neuen\nStationspreismodells befasst hatte und insoweit von dem angegriffenen Bescheid auch nicht völlig unvorbereitet\ngetroffen wurde. \n\n59\n\nSoweit die Antragstellerin zu der Auffassung gelangen sollte, dass eine Erstellung einer diskriminierungsfreien\nStationspreisliste rechtlich nicht möglich oder nicht tunlich sein könnte, ohne zugleich die Entgeltgrundsätze zu\nändern, wird diesem Umstand durch Ziffer 4 Satz 1 des angefochtenen Bescheides hinreichend Rechnung getragen. Damit\nwird die Antragstellerin die Fristen des § 10 Abs. 1 Satz 5 EIBV i. v. m. § 4 Abs. 4 und 5 EIBV einhalten können.\nAuch vor diesem Hintergrund begegnen die in Ziffern 1 und 2 gesetzten Fristen bei summarischer Prüfung keinen\ndurchgreifenden Bedenken.\n\n60\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, die Erstellung einer neuen Stationspreisliste setze Absprachen mit den\nBundesländern voraus, ist zum einen nicht ersichtlich, dass entsprechende Absprachen nicht innerhalb des vorgesehenen\nZeitraums getroffen werden könnten. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass derartige Absprachen jedenfalls dann\nnicht eine sachliche Grundlage für eine eisenbahnrechtskonforme Preisdifferenzierung darstellen, wenn sie nicht\nunmittelbar zu einer Minderung der Kosten der Antragstellerin führen. \n\n61\n\nAuch die Interessenabwägung im Übrigen führt nicht dazu, dass hier eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs geboten wäre. Dabei ist zunächst die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 37 AEG zu beachten, der\nnamentlich in der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erhebliches\nGewicht beigemessen wurde. \n\n62\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. 8. 2009 - 13 B 922/09 - juris, Rdnr. 33f. \n\n63\n\nDurchgreifende Gründe, die es vorliegend gebieten würden, von dieser Grundentscheidung abzuweichen, hat\ndie Antragstellerin nicht geltend gemacht. Denn insoweit sind nur solche Nachteile in den Blick zu nehmen,\ndie über diejenigen Belastungen hinausgehen, die mit der nach § 37 AEG vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit\nregelmäßig verbunden sind. Derartige schwerwiegenden Nachteile für die Antragstellerin konnte die Kammer nicht\nfeststellen. Vor allem die von der Antragstellerin angesprochene und unzweifelhaft eingetretene Verunsicherung\ndes Marktes gebietet es nicht etwa, hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen. Vielmehr\nerfordert es diese Verunsicherung gerade, möglichst rasch eine eisenbahnrechtskonforme Stationspreisliste und\nggf. auch ein Stationspreismodell einzuführen, auf das sich alle Marktteilnehmer verlassen können. Soweit die\nVerunsicherung des Marktes auch Auswirkungen auf die Antragstellerin hat und deshalb bei der Interessenabwägung\nzugunsten der Antragstellerin in den Blick zu nehmen ist, hat es die Antragstellerin selbst in der Hand, durch\ndie rasche Einführung einer diskriminierungsfreien Preisliste eine valide Basis für künftige Einnahmen zu schaffen.\nGerade vor dem Hintergrund befürchteter Einnahmeausfälle muss auch der Antragstellerin daran gelegen sein, möglichst\nrasch ein eisenbahnrechtskonformes tragfähiges Stationspreismodell einzuführen. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2,\n52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den Streitwert in Ermangelung weitergehender Anhaltspunkte auf 100.000.- Euro\nfür das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geschätzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-26/18-l-51-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"RegG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RegG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/233245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-26/18-l-51-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/233245","retrieved":"2026-07-09 01:54:38.714018+00:00"}}