{"status":"available","doknr":"OLD233305","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0225.1K3256.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-02-25","aktenzeichen":"1 K 3256/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 08. April 2008 wird aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass aufgrund der Auflage Nr. 5 zur Gaststättenerlaubnis vom 30. August 1999 in der Fassung der Zusatzerlaubnis vom 09. September 2005 die von dem Biergarten des Beigeladenen ausgehenden Geräusche nach 22.00 Uhr 40 dB(A), gemessen nach TA Lärm an der Grundstücksgrenze, nicht überschreiten dürfen.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger, die vorstehend genannte Auflage gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beigeladene betreibt in G. , B. Straße 000, eine Gaststätte (\" C. \") mit im\nrückwärtigen Grundstücksbereich gelegener Außengastronomie (Biergarten). Die Kläger bewohnen in dem westlich\ngelegenen Nachbargebäude B. Straße 000 das zweite Obergeschoss. Die beidseits im Zusammenhang\nbebaute B. Straße wird im in Rede stehenden Bereich nicht von einem Bebauungsplan erfasst. \n\n3\n\nDie dem Beigeladenen unter dem 30. August 1999 erteilte Gaststättenerlaubnis enthält u.a. die Auflage Nr. 5,\nin der es auszugsweise heißt:\n\n4\n\n\"Aus Lärmschutzgründen dürfen die von der Gaststätte ausgehenden Geräusche (Musik-, Gäste-, Kegelbahn- und\nsonstigen Geräusche) außerhalb des Lokals tagsüber 55 dB(A) und nach 22.00 Uhr 40 dB(A) absolut gemessen an der\nGrundstücksgrenze, ... nicht überschreiten.\"\n\n5\n\nMit gaststättenrechtlicher Erlaubnis vom 09. September 2005 genehmigte der Beklagte den Betrieb einer zusätzlichen,\nzur Straße hin gelegenen Außengastronomie in einer Größe von etwa 10 qm. Zugleich bestimmte er u.a., dass die\nRegelungen der Erlaubnis vom 30. August 1999 bestehen bleiben.\n\n6\n\nIn § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt G. vom 26. Oktober 2006 wird für die Außengastronomie\nvon Schank- und Speisewirtschaften der Beginn der Sperrzeit auf 24.00 Uhr festgelegt.\n\n7\n\nIm Hinblick darauf sowie auf die Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes teilte der Beklagte in einem an alle\nGaststättenbetreiber in G. gerichteten Schreiben vom 09. November 2006 u.a. mit, dass die Lärmwerte für die\nTageszeit bis 24.00 Uhr gelten würden. Ferner hieß es, die zulässigen Lärmwerte könnten die Gastwirte ihrer Konzession\nentnehmen oder beim Beklagten erfragen. \n\n8\n\nUnter dem 25. Januar 2007 forderten die Kläger den Beklagten sinngemäß auf, ordnungsbehördlich sicherzustellen,\ndass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft durch den rückwärtigen Biergartenbetrieb des Beigeladenen\nausgeschlossen sind.\n\n9\n\nDies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2007 ab: Seine zuletzt am 24. April 2007 durchgeführten Messungen\nhätten ergeben, dass der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in allgemeinen Wohngebieten\ngeltende Grenzwert nicht überschritten werde. Denn die von der Außengastronomie einzuhaltende Nachtruhe beginne\nnicht bereits um 22 Uhr, sondern infolge der geänderten Regelung in § 9 Landesimmissionsschutzgesetz erst um 24 Uhr.\n\n10\n\nDie Kläger legten Widerspruch ein und beriefen sich auf Feststellungen der von ihnen beauftragten Kramer\nSchalltechnik GmbH (Gutachten Kramer), welche vor ihrer Wohnung zwischen 22 und 23 Uhr einen berücksichtigungsfähigen\nSchallpegel von 51,1 dB(A) ermittelt habe. Sie forderten, dass ab 22 Uhr der in der TA Lärm festgelegte Nachtwert\neingehalten werde.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 08. April 2008, den Klägern zugestellt am 11. April 2008, wies der Landrat des Rhein-Erft-Kreises\nden Widerspruch als unbegründet zurück: Da infolge der seit dem 01. Mai 2006 geltenden Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 Landesimmissionsschutzgesetz für die Außengastronomie die Zeit für die Nachtruhe erst um 24 Uhr beginne, sei\nbis zu diesem Zeitpunkt nur der TA Lärm-Richtwert für die Tageszeit zu beachten. Dieser betrage in allgemeinen\nWohngebieten 55 dB(A) und werde nach keiner der durchgeführten Messungen zwischen 22.00 und 24.00 Uhr überschritten.\n\n12\n\nMit der am 13. Mai 2008 (Dienstag nach Pfingsten) erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Mit der Regelung\nin § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Landesimmissionsschutzgesetz sei nicht beabsichtigt, für die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr\nweniger strenge Lärmrichtwerte als in der TA Lärm vorgesehen einzuführen. Der für die Zeit ab 22 Uhr maßgebliche\nRichtwert von 40 dB(A) werde ausweislich des nicht zu beanstandenden Gutachtens Kramer um 10,1 dB(A) überschritten.\nAbgesehen davon hätten auch weitere mit einer sogenannten BASS-Station von den Klägern am 30. August 2008 sowie am\n14. und 22. August 2009 vorgenommene und von der Bezirksregierung Köln nach den Kriterien der TA Lärm bewertete\nMessungen ergeben, dass an diesen Tagen die vom Biergartenbetrieb des Beigeladenen verursachten Geräusche über\ndem einschlägigen Grenzwert gelegen hätten. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des\nRhein-Erft-Kreises vom 08. April 2008 aufzuheben und\n\n15\n\n1.\n\n16\n\na) festzustellen, dass aufgrund der Auflage Nr. 5 zur Gaststättenerlaubnis vom 30. August 1999 in der Fassung der\nZusatzerlaubnis vom 09. September 2005 die von dem Biergarten des Beigeladenen ausgehenden Geräusche nach 22.00 Uhr\n40 dB(A), gemessen nach TA Lärm an der Grundstücksgrenze, nicht überschreiten dürfen,\n\n17\n\nb) hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen die gaststättenrechtliche Auflage zu erteilen, dass\ndurch den Betrieb des rückwärtigen Biergartens in Bezug auf die Wohnung der Kläger im zweiten Obergeschoss des Hauses\nG. , B. Straße 000, der nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts zulässige Immissionsrichtwert\nvon 40 dB(A) ab 22.00 Uhr nicht überschritten wird,\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nden Beklagten zu verpflichten,\n\n20\n\na) die vorstehend unter Ziffer 1 a genannte Auflage\n\n21\n\nb) hilfsweise die vorstehend unter 1 b erstrebte Auflage gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. \n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr ist der Auffassung, dass die Auflage Nr. 5 zur Gaststättenerlaubnis infolge der Änderung des § 9\nLandesimmissionsschutzgesetz hinfällig geworden sei, und verteidigt die angegriffenen Bescheide.\n\n25\n\nDer Beigeladene beantragt, \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten an. Im Übrigen hält er das Gutachten Kramer\nfür nicht nachvollziehbar. Soweit am 22. August 2009 ein zu hoher Lärmpegel festgestellt worden sei, sei dieser nicht\nauf seine Außengastronomie, sondern auf eine im Garten des Nachbarn Pick durchgeführte Geburtstagsfeier zurückzuführen.\n\n28\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie Klage ist im Wesentlichen begründet.\n\n31\n\nDie angefochtenen Bescheide vom 26. April 2007 und 08. April 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in\nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde gehen darin davon aus, dass für den\nBiergarten des Beigeladenen bis 24.00 Uhr der Lärmrichtwert von 55 dB(A) gelte, so dass mangels Überschreitung dieses\nWertes keine rechtliche Möglichkeit bestehe, gegen den Betrieb des Beigeladenen vorzugehen. Diese Auffassung ist, wie\nim Folgenden unter Ziffern 1 und 2 dargelegt wird, unzutreffend, so dass die Bescheide rechtswidrig und somit\naufzuheben sind.\n\n32\n\n1. Das im Klageantrag zu 1 a) enthaltene Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet.\n\n33\n\nDie Kläger haben ein Feststellungsinteresse, da der Beklagte die Verbindlichkeit der Auflage Nr. 5 zur\nGaststättenerlaubnis bezweifelt und die Auflage zumindest auch dem Nachbarschutz dient. Dem steht nicht entgegen,\ndass die tatsächliche bauliche Anordnung der lärmbetroffenen Räume der Kläger von der Baugenehmigung abweicht.\nDie Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung entfiele erst dann, wenn diese Nutzung nicht nur formell, sondern auch\nmateriell baurechtswidrig wäre, \n\n34\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 -1 C 7.90-, NVwZ 1992, 886 (887).\n\n35\n\nLetzteres ist nicht der Fall, da die bauliche Änderung (Vergrößern des Schlafzimmers durch Einbeziehung\neines Teils des vorher genehmigten Balkons; Vergrößerung des Schlafzimmerfensters) keine neuen bauplanungs-\noder bauordnungsrechtlichen Fragen aufwirft.\n\n36\n\nDas Feststellungsbegehren ist zudem begründet. In der bestandskräftigen Erlaubnis vom 30. August 1999 ist\nunter Nr. 5 für die Gaststätte, mithin auch für die mit genehmigte rückwärtige Außengastronomie, unter anderem\ngeregelt, dass die davon ausgehenden Geräusche nach 22.00 Uhr 40 dB(A), absolut gemessen an der Grundstücksgrenze,\nnicht überschreiten dürfen. Diese Regelung wurde durch die Zusatzerlaubnis vom 09. September 2005 für den\ngesamten Gaststättenbetrieb bestätigt.\n\n37\n\nZwar wird in diesen Verwaltungsakten nicht ausdrücklich bestimmt, wie die Geräusche gemessen und beurteilt\nwerden sollen. Mangels naheliegender Alternative lässt sich jedoch nicht ernsthaft bezweifeln, dass dies nach\nder seit dem 01. November 1998 - also schon damals - geltenden TA Lärm i.d.F. vom 26. August 1998, GMBl 1998\nS. 503, zu erfolgen hat und dass dies vom Beklagten auch nicht anders gewollt war. \n\n38\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach der genannten Auflage der Grenzwert von 40 dB(A) bereits \"an der\nGrundstücksgrenze\", hier also an der Grenze des Gaststättengrundstücks des Beigeladenen, einzuhalten ist,\nwährend nach Ziffer 2.3 i.V.m. dem Anhang A.1.3 lit. a TA Lärm an einer anderen Stelle, nämlich 0,5 m außerhalb\nvor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes, zu\nmessen ist. Diese Abweichung hat aber nicht zur Folge, dass die TA Lärm generell nicht zur Anwendung kommen\nsoll, sondern bedeutet nur, dass der Messort zugunsten der Nachbarschaft einheitlich anders festgelegt wird.\nAbgesehen davon ist der hier bestehehende Abstand von etwa 30 m zwischen der Grundstücksgrenze und dem 0,50 m\nvor der Wohnung der Kläger gelegenen Immissionsort nicht so groß, dass davon das Messergebnis wesentlich\nbeeinflusst sein könnte. \n\n39\n\nFerner scheitert die im vorstehenden Sinne modifizierte Anwendbarkeit der TA Lärm nicht daran, dass diese\nVerwaltungsvorschrift nach Ziffer 1 Satz 2 lit. b nicht für \"Freiluftgaststätten\" gilt. Unter diesen Begriff\nfällt der Biergarten des Beigeladenen nicht. Ob das bereits daraus folgt, dass der Beigeladene eine sog.\ngemischte Gaststätte betreibt, die sowohl auf einen Innen- als auch auf einen Außenbetrieb ausgerichtet ist,\n\n40\n\nso OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 -7 A 146/08-, juris, Rn. 75,\n\n41\n\noder daraus, dass der Außenbetriebsteil der Gaststätte \" C. \" nicht eigenständig und abgesehen davon\nauf der Grundlage der Erlaubnisunterlagen für den Charakter der Gaststätte nicht prägend ist,\n\n42\n\nvgl.: Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, 2. Aufl., B 3.6, Nr. 1 Rn. 16, \n\n43\n\nkann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der abweichenden Auffassung, wonach als Freiluftgaststätte auch derjenige\nTeil eines umfassenden Gaststättenbetriebs bezeichnet werden kann, der zulässigerweise außerhalb geschlossener\nRäume stattfindet, \n\n44\n\nso: Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II (Stand 1. Juli 2009), 3.1 TA Lärm Nr. 1, Rn. 13,\n\n45\n\nschon angesichts des Ausnahmecharakters dieser Regelung nicht zu folgen. Zudem ist kein sachlich einleuchtender\nGrund ersichtlich, warum bei einem einheitlichen, räumlich und organisatorisch derart eng zusammenhängenden\nGewerbebetrieb wie dem des Beigeladenen gerade der aus Sicht des Nachbarschutzes lärmträchtigere Außenteil nach\nMaßstab und Methode anders und - etwa nach der sog. Freizeitlärmrichtlinie vom 23. Oktober 2006 (MBl. NRW 2006\nS. 566) - weniger streng beurteilt werden sollte als der Innenteil. Dies um so weniger als z.B. der Lärm, welcher\nvon den die Innengaststätte verlassenden Gästen vor dem Betrieb oder in einer ihm noch zurechenbaren Entfernung\nverursacht wird,\n\n46\n\nvgl. dazu: Metzner, Gaststättengesetz, Kommentar, 6. Aufl., Rn. 270 bis 274 zu\n§ 4,\n\n47\n\ndie Nachbarschaft ebenso stark belästigt wie der Biergartenlärm.\n\n48\n\nDie Lärmschutzauflage ist gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auch wirksam geblieben, da dieser Verwaltungsakt weder\nzurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wurde noch durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. \n\n49\n\nFür eine konkludente Aufhebung ist den angegriffenen Bescheiden nichts zu entnehmen, zumal die beteiligten\n Behörden nicht einmal ansatzweise erkannt haben, dass eine Lärmauflage mit den Parametern 22.00 Uhr und 40 dB(A)\n zugunsten der Nachbarschaft des Beigeladenen längst besteht. \n\n50\n\nDas an alle G. Gastwirte gerichtete Schreiben vom 09. September 2006 gibt lediglich die Rechtsmeinung\ndes Beklagten wieder, infolge der Änderung des § 9 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz und der Ordnungsbehördlichen\nVerordnung vom 26. Oktober 2006 sei die Tageszeit um zwei Stunden bis 24.00 Uhr verlängert worden. Damit sollte aber\nnichts an den bereits erteilten Gaststättenerlaubnissen geändert werden, zumal im Text ausdrücklich darauf\nhingewiesen wird, dass die zulässigen Lärmwerte der jeweiligen Konzession entnommen werden könnten.\n\n51\n\nFerner ist keine teilweise Erledigung auf sonstige Weise, etwa durch die am 01. Mai 2006 in Kraft getretene\nRegelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 des\nÄnderungsgesetzes vom 21. März 2006, GV NRW 2006 S. 139, (LImschG), eingetreten. Zwar gilt danach § 9 Abs. 1\nLImschG, wonach von 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind,\nnicht - mehr - für die Außengastronomie zwischen 22.00 und 24.00 Uhr. Doch hat diese normative Verschiebung des\nVerbotsbeginns nicht zur Folge, dass vorhandene, zu Lasten des Betreibers strengere Lärmschutzauflagen unwirksam\nsind oder unmittelbar angepasst werden. Dafür fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelung\nfür Altfälle. Diese wäre erforderlich, da es zum Wesen der Bestandskraft gehört, dass sie sich grundsätzlich\ngegenüber späteren Änderungen der Rechtslage durchsetzt.\n\n52\n\nUnabhängig davon könnte von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 LImschG keine erledigende Wirkung ausgegangen sein,\nweil diese Vorschrift gegen die als Bundesrecht zu qualifizierende TA Lärm verstößt und somit gemäß Art. 31 GG\nnichtig ist. Das ergibt sich aus Folgendem:\n\n53\n\nNach Ziffer 6.4 Satz 1 TA Lärm beginnt die durch erheblich niedrigere Immissionsrichtwerte geschützte Nachtzeit\num 22.00 Uhr; nach Ziffer 6.4 Satz 2 TA Lärm kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden, soweit\ndies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des\nSchutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Zwar handelt es sich bei der TA Lärm eigentlich nur\num eine aufgrund vom § 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift.\nSoweit sie jedoch unbestimmte Rechtsbegriffe eines Gesetzes - hier den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung\ngemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG - konkretisiert, kommt ihr selbst im gerichtlichen Verfahren\nBindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen\ndurch die TA Lärm ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend\nihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung\nder Geräuschimmissionen vorschreibt. Insoweit unterliegt die TA Lärm angesichts ihrer Funktion, bundeseinheitlich\neinen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen, auch der revisionsgerichtlichen Überprüfung.\n\n54\n\nso: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 -4 C 2.07-, BVerwGE 129, 209 (211, Rn. 12); Beschluss vom 06. November\n2008 -4 B 58.08-, juris, Rn.3.\n\n55\n\nMithin handelt es sich bei den o.g. Bestimmungen der TA Lärm nicht nur um Verwaltungsvorschriften, sondern um\n gerichtsverbindliches Bundesrecht. Damit ist die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImschG nicht vereinbar, \n\n56\n\nvgl. auch: Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,\ndes Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW vom 25. April 2006\n(Az. MUNLV.V-2. 8001.9.15).\n\n57\n\nZum einen verschiebt diese in Satz 1 den regulären Beginn der Nachtzeit von 22.00 Uhr auf 24.00 Uhr; zum anderen\nmacht sie im Rahmen der Soll-Bestimmung des Satzes 2 eine Vorverlegung auf 22.00 Uhr davon abhängig, dass diese zum\nSchutz der Nachbarschaft geboten ist. Damit kehrt sie gleichsam die Beweislast zum Nachteil der Nachbarschaft um. \n\n58\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Lärmschutzauflage hat sich außerdem nicht infolge von § 2 der Ordnungsbehördlichen\nVerordnung der Stadt G. vom 26. Oktober 2006 auf sonstige Weise erledigt. Denn mit dieser Regelung wird nur\nder Beginn der Sperrzeit auf 24.00 Uhr hinausgeschoben. Das rechtfertigt aber nicht, die Außengastronomie vor Beginn\nder Sperrzeit auch unter Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionswerts zu betreiben.\n\n59\n\nSchließlich ist im Hinblick auf die Bestandskraft der Lärmschutzauflage unerheblich, ob der nach Ziffer 6.1 Satz 1\nlit. d TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltende Nachtwert von 40 dB(A) der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit des\nImmissionsortes (Ziffer 6.6 Satz 2 TA Lärm) entspricht. \n\n60\n\n2. Der Klageantrag zu 2 a) ist im tenorierten Umfange begründet. \n\n61\n\nDer Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, der in Rede stehenden, bislang von ihm aber ignorierten\nLärmschutzauflage tatsächliche Geltung zu verschaffen. Denn dieser Verwaltungsakt bindet nicht nur den Beigeladenen,\nsondern auch ihn als erlassende Behörde. Dass in der Vergangenheit zu Lasten der Kläger der Grenzwert von 40 dB(A)\nin der Zeit zwischen 22.00 und 24.00 Uhr überschritten wurde, ist den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten\nMessungen des Beklagte vom 10. und 25. Juli 2006, 25. April 2007 sowie insbesondere dem auf das Messdatum 24.\nAugust 2007 bezogenen Gutachten Kramer zu entnehmen. \n\n62\n\nAndererseits steht es im Ermessen des Beklagten, mit welchen Maßnahmen er die Auflage gegenüber dem Beigeladenen\n\"wirksam\" durchsetzt. Er kann z.B. Zwangsgeld in abschreckender Höhe androhen und im Falle weiterer Verstöße\nvollstrecken. Er kann aber auch alternativ oder zusätzlich von der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG Gebrauch\nmachen und nach vergeblicher Fristsetzung die Biergartenerlaubnis widerrufen. \n\n63\n\nUnter diesen Umständen ist dem Klageantrag zu 2 a) gemäß § 113 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen stattzugeben, und zwar\nin der Form, dass der Beklagte verpflichtet wird, den im Schreiben der Kläger vom 25. Januar 2007 konkludent\nenthaltenen Antrag auf Durchsetzung der Lärmschutzauflage unter Beachtung der - vorstehenden - Rechtsauffassung\ndes Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen ist er mangels Spruchreife abzuweisen.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1\nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-25/1-k-3256-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/233305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-25/1-k-3256-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/233305","retrieved":"2026-07-09 01:54:43.999648+00:00"}}