{"status":"available","doknr":"OLD233309","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0225.10L221.10.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-02-25","aktenzeichen":"10 L 221/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1) und 2), ferner die Antragsteller zu 3) und 4), ferner die Antragsteller zu 5) und 6), ferner die Antragstellerin zu 7), ferner die Antragsteller zu 8) und 9), ferner die Antragsteller zu 10) und 11) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils ein Sechstel der übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) - 13), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14), die diese selbst trägt. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer gegen den Bürgermeister der Antragsgegnerin gestellte Antrag ist als unmittelbar gegen die Antragsgegnerin\ngerichtet anzusehen, weil die von den Antragstellern begehrten Maßnahmen nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten,\nsondern auf schulorganisatorisches Verwaltungshandeln abzielen, und deshalb in der Hauptsache nicht mit einer\nVerpflichtungsklage gegen den Bürgermeister, sondern mit einer Leistungsklage gegen den Schulträger zu verfolgen\nwären (§ 78 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - , § 5 Abs. 2 Ausführungsgesetz - AG - VwGO NRW). Da es sich\ninsoweit nur um eine falsche Bezeichnung des Antragsgegners handelt, war das Gericht zur Änderung des Rubrums\nvon Amts wegen befugt.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO zu verpflichten,\n\n5\n\n1. das am 08.02.2010 beendete Anmeldeverfahren zur Gesamtschule Sankt Augustin vorläufig wieder aufzunehmen\nund Anmeldungen für die Gesamtschule Sankt Augustin bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt entgegenzunehmen,\n\n6\n\n2. die Aufnahmeentscheidung für die Gesamtschule Sankt Augustin mit den Gesamtschulen in Hennef und Troisdorf\nzu koordinieren und dort abgelehnten Bewerbern mit Wohnsitz in Sankt Augustin die Möglichkeit zur Anmeldung an\nder Gesamtschule Sankt Augustin (wieder) zu eröffnen,\n\n7\n\n3. die Anmeldungen gemäß 1. und 2. im Rahmen der Entscheidung über die Errichtung nachträglich zu berücksichtigen\nund sämtliche weiteren erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung einer Gesamtschule in Sankt Augustin zum Schuljahr\n2010/2011 in die Wege zu leiten,\n\n8\n\nhat keinen Erfolg. \n\n9\n\nEs kann offen bleiben, ob der Antrag aus den von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen zu 1) - 13) vorgetragenen\nGründen bereits unzulässig ist. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob es an einem Rechtsschutzinteresse der\nAntragsteller fehlt, weil diese sich zunächst auf das Anmeldeverfahren mit der ihnen bekannten Anmeldefrist - ohne\ndiese zu rügen - eingelassen und auch nach Ablauf der Anmeldefrist und Bekanntwerden des Ergebnisses - dass es an\nder erforderlichen Mindestzahl von Anmeldungen fehlte - weitere zwei Wochen haben vergehen lassen, bevor sie nunmehr\num vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. \n\n10\n\nDenn auch wenn man zugunsten der Antragsteller die Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz unterstellt,\nwar dem Antrag nicht stattzugeben, weil er jedenfalls unbegründet ist. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch\nauf die Wiederaufnahme des Anmeldeverfahrens für die von der Antragsgegnerin für das kommende Schuljahr inzwischen\nnicht mehr geplante Gesamtschule nicht glaubhaft gemacht, wie § 123 Abs.1, 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO es verlangt\n(Antrag zu 1.); damit bleiben auch die Anträge zu 2. und 3. ohne Erfolg. \n\n11\n\nDas Anmeldeverfahren für weiterführende Schulen, insbesondere das Anmeldeverfahren für nur bei Eintritt bestimmter\nBedingungen noch zu errichtende Schulen, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Maßgeblich ist insoweit die\nschulorganisatorische Organisations- und Planungsbefugnis des Schulträgers, die diesem als Annex zu der in § 78 Abs.\n4, § 81 Abs. 2 SchulG geregelten Errichtungsbefugnis bzw. Errichtungspflicht eingeräumt ist. Im Rahmen dieser\nOrganisations- und Planungsbefugnis steht dem Schulträger grundsätzlich auch das Recht zu, den Zeitpunkt selbst zu\nbestimmen, in dem er das Ergebnis eines Anmeldeverfahrens und damit das Erreichen der nach § 82 SchulG erforderlichen\nMindestgröße (hier: 112 Schülerinnen oder Schüler gemäß § 82 Abs. 1, 7 SchulG) im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG\nfür das kommende Schuljahr in verbindlicher Form abschließend feststellt und auf dieser Grundlage eine Entscheidung\ndarüber trifft, ob er die weiter erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung der Schule einleitet oder die Schulerrichtung\nzum betreffenden Schuljahr ablehnt,\n\n12\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 -,\nNWVBl 1990, 333, zu der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG).\n\n13\n\nBei der Gestaltung des Anmeldeverfahrens hat der Schulträger Anordnungen der staatlichen Schulaufsicht, die diese\nin Ausübung ihrer eigenen - überörtlichen - Planungs- und Organisationsbefugnis (§ 86 Abs. 1 SchulG) zur Koordinierung\nder Anmeldefristen bei den verschiedenen Schulträgern und Schulen trifft, grundsätzlich zu beachten. Dies ändert\nallerdings nichts daran, dass die Verantwortung für die Errichtung notwendiger Schulen dem Schulträger obliegt und\ndamit auch die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit der vorbereitenden Maßnahmen. \n\n14\n\nAuch wenn es für Anmeldungen an einer - nur unter bestimmten Bedingungen - noch zu errichtenden Schule keine\ngesetzliche Ausschlussfrist gibt, bedeutet dies nicht, dass eingehende Anmeldungen ohne zeitliche Begrenzung\n- etwa bis zum Schuljahresbeginn - zu berücksichtigen sind. Vielmehr besteht für den Schulträger das Erfordernis\nmöglichst frühzeitiger Planungssicherheit. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist dem Schulträger die\nBefugnis zuzubilligen, sich zu einem bestimmten, möglichst frühen Zeitpunkt Klarheit darüber zu verschaffen, ob\ner zur Errichtung der betreffenden Schule verpflichtet ist, um gegebenenfalls die erforderlichen Vorbereitungshandlungen\nrechtzeitig in Angriff nehmen und bis zum Schuljahresbeginn abschließen zu können, \n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 -, a.a.O.\n\n16\n\nDies gilt umso mehr, wenn - wie hier - eine neue Schule nicht als zusätzliches Angebot zu den bestehenden Schulen\nerrichtet wird, sondern der - bedingte - Errichtungsbeschluss verbunden ist mit dem Beschluss, bestehende Schulen -\nhier: die Hauptschule und die Realschule Menden - aufzulösen, falls es zur Errichtung der neuen Schule kommt.\n\n17\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier das Ende des\nAnmeldeverfahrens auf den 08.02.2010 festgesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat ihr insoweit bestehendes Organisations-\nund Planungsermessen sachgerecht in Abstimmung mit der Beigeladenen zu 14) als oberer Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.\nElterngrundrechte der Antragsteller (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung NRW)\nsind durch die Festsetzung der Anmeldefrist nicht verletzt; vielmehr hatten alle Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder\nbei der - bedingt - zu errichtenden Gesamtschule als Schule erster Wahl fristgemäß anzumelden. \n\n18\n\nGrund für die verkürzte Anmeldefrist bis zum 08.02.2010 war die Ungewissheit, ob die erforderliche Mindestgröße von\n112 Schülerinnen oder Schülern mit Wohnsitz in Sankt Augustin erreicht werden würde. Für den Fall, dass es nicht zur\nErrichtung der Gesamtschule kommen würde, sollte die Möglichkeit bestehen, die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig\nnoch an anderen Schulen anzumelden, etwa auch an den benachbarten Gymnasien, für die die Anmeldefrist am 19.02.2010\nablief. Ferner sollte dann den Interessenten für die Realschule Menden Gelegenheit gegeben werden, sich an dieser\nSchule anzumelden. Dass diese Überlegungen der Antragsgegnerin durchaus sachgerecht waren, zeigt sich nicht zuletzt\ndaran, dass die Antragstellerin zu 1) als Sprecherin der \"Elterninitiative für eine Gesamtschule in Sankt Augustin\"\nmit Schreiben vom 18.11.2009 an die Antragsgegnerin ausdrücklich um ein verkürztes Anmeldeverfahren für die Gesamtschule\ngebeten hatte mit der Begründung, in Teilen der Elternschaft bestünde die Besorgnis, ihre Kinder bei einem \"normalen\"\nAnmeldeverfahren nicht mehr rechtzeitig an anderen Schulen anmelden zu können, falls es nicht zur Errichtung der\nGesamtschule komme. \n\n19\n\nEine Wiedereröffnung des Anmeldeverfahrens ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht nach Ziffer 1.2\nder Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI) geboten. Diese\nVorschrift hat eine andere Zielrichtung als die hier in Rede stehende Entscheidung über die Errichtung einer Schule.\nDas in Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschriften zur APO-SI vorgesehene Verfahren dient dem Zweck, dass Anmeldeüberhänge\nund freie Plätze benachbarter, bereits bestehender Schulen ausgeglichen werden. Vorliegend ging es jedoch darum, durch\ndas Anmeldeverfahren überhaupt erst zu ermitteln, ob die erforderliche Mindestzahl für die Errichtung zustande kommt.\nEin \"Umverteilungsverfahren\" ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht sachgerecht, weil es sich mit dem oben\ndargelegten Erfordernis der möglichst frühzeitigen Planungssicherheit nicht vereinbaren lässt. Zu Recht hat die\nBeigeladene zu 14) darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen eingetretene tatsächliche Entwicklung - die bereits\nzum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben war - Fakten geschaffen worden sind, die einer Wiedereröffnung\ndes Anmeldeverfahrens hier entgegen stehen. So ist davon auszugehen, dass von den 110 angemeldeten Schülerinnen und\nSchülern mit Wohnsitz in Sankt Augustin inzwischen ein erheblicher Teil an anderen Schulen angemeldet worden ist; ob\ndie Eltern dieser Schülerinnen und Schüler sich bei einer Wiedereröffnung des Anmeldeverfahrens noch einmal für die\nGesamtschule in Sankt Augustin-Menden entscheiden bzw. ihre Anmeldung aufrecht erhalten würden, obwohl die Errichtung\nder Schule auch dann nicht gesichert wäre, ist ungewiss. Jedenfalls kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen\nwerden, dass die ursprünglich angemeldeten 110 Schülerinnen und Schüler für die neue Gesamtschule immer noch zur\nVerfügung stehen. Ferner muss berücksichtigt werden, dass inzwischen Anmeldungen für die Realschule Menden vorliegen\n- nach Angaben der Beigeladenen zu 14) nunmehr 67 Anmeldungen -, die im Vertrauen auf den Fortbestand dieser Schule\nvorgenommen wurden und nun nachträglich wieder in Frage gestellt würden, was die Eltern- und Schülerrechte dieser\nSchülerinnen und Schüler und ihrer Eltern berühren würde. \n\n20\n\nDiese Einschätzung steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des OVG NRW vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 -, a.a.O.\nIn dem dort angenommenen Ausnahmefall war streitig, ob nachträglich nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der\nabschließenden Ratsentscheidung - mit der erst mehr als einen Monat später das Nichterreichen der Mindestzahl\nfestgestellt wurde - noch eingegangene Anmeldungen zu berücksichtigen waren; zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist\nund der anschließenden Ratsentscheidung hatte in jenem Fall also noch ein längerer Zeitraum gelegen, womit der\ndortige Schulträger selbst zu erkennen gegeben hatte, dass er den Ablauf der Anmeldefrist nicht als verbindlichen\nStichtag für seine Planungsentscheidung ansah. Dies ist mit der vorliegenden Fallkonstellation schon deshalb nicht\nvergleichbar, weil hier nach Bekanntwerden des Ergebnisses des Anmeldeverfahrens unverzüglich für den nächstmöglichen\nZeitpunkt - den 16.02.2010 - eine Sondersitzung des Rates der Antragsgegnerin einberufen wurde. Hinzu kommt, dass\nanders als in dem 1990 entschiedenen Fall der Errichtungsbeschluss für die Gesamtschule hier mit einem\nAuflösungsbeschluss für eine Hauptschule und Realschule verbunden war und das Anmeldeverfahren für Haupt- und\nRealschule zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 16.02.2010 bereits begonnen hatte. Unter diesen Umständen kann\nnicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den 08.02.2010 als verbindlichen Stichtag für das Erreichen der\nMindestzahl angesehen hat.\n\n21\n\nUnabhängig davon waren vorliegend bis zur Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin vom 16.02.2010 auch keine weiteren\nAnmeldungen oder diesen - für die endgültige Entscheidung über die Errichtung - möglicherweise gleichzusetzende\nverbindliche Willensbekundungen außerhalb des förmlichen, bereits abgeschlossenen Anmeldeverfahrens eingegangen.\nSchließlich wäre die erforderliche Mindestzahl selbst dann nicht erreicht, wenn man eine bei der Antragsgegnerin\nin diesem Zusammenhang noch vor der Ratssitzung eingegangene E-Mail, mit der nach Angaben der Antragsgegnerin eine\nweitere Anmeldung lediglich angekündigt wurde, trotz der bei einer einfachen E-Mail nicht sicher zu verifizierenden\nUrheberschaft und trotz der fehlenden Verbindlichkeit bereits im Sinne einer wirksamen Anmeldung werten wollte. Denn\nselbst dann käme man lediglich auf die nicht ausreichende Zahl von 111 Anmeldungen aus Sankt Augustin. \n\n22\n\nDie Kammer sieht nach Auswertung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über das Anmeldeverfahren auch\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahl von 110 im förmlichen Anmeldeverfahren angemeldeten Schülerinnen und Schülern\nmit Wohnsitz in Sankt Augustin nicht korrekt ermittelt worden wäre. Nach der vorgelegten Anmeldeliste sowie den Kopien\nder Anmeldeformulare mit handschriftlichen Anmerkungen des kommissarischen Schulleiters wurden von den ursprünglich\n113 Anmeldungen aus Sankt Augustin 3 Anmeldungen innerhalb der Anmeldefrist wieder zurückgenommen, so dass sich die\nrichtige Zahl von 110 Anmeldungen ergibt. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte für die von den Antragstellern\ngeäußerte Vermutung, die 3 Anmeldungen seien möglicherweise erst nach dem 08.02.2010 zurückgenommen worden. Nach\nden ausgefüllten Anmeldeunterlagen erfolgten die Rücknahmen am 05.02.2010 bzw. am 08.02.20010, also innerhalb der\nFrist. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Anmeldestelle zur Entgegennahme von Anmeldungen und - gegebenenfalls -\nRücknahmen von Anmeldungen im Schulgebäude der Hauptschule in Menden nur bis zum 08.02.2010, dem Ende des\nAnmeldeverfahrens, zur Verfügung stand. Schließlich wurde das Ergebnis des Anmeldeverfahrens - 110 Anmeldungen -\nbereits am Abend des 08.02.2010 nach Auszählung der Anmeldungen der Presse bekannt gegeben (vgl. Bericht in der\nOnline-Ausgabe des Kölner Stadtanzeigers vom 09.02.2010). \n\n23\n\nAuch die Vermutung der Antragsteller, Doppelanmeldungen aus Sankt Augustin seien möglicherweise nicht berücksichtigt\nworden, hat sich nach den vorliegenden Anmeldeunterlagen nicht bestätigt. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es\nentsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) - 13), nicht jedoch der Beigeladenen\nzu 14) für erstattungsfähig zu erklären, weil nur die Beigeladenen zu 1) - 13) einen eigenen Antrag gestellt und\nsich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW, \n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2009 - 19 B 1129/08 -, \n\n27\n\nlegt die Kammer für jede Familie für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren den halben Auffangstreitwert\nvon 2.500,00 Euro zugrunde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-25/10-l-221-10","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/233309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-25/10-l-221-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/233309","retrieved":"2026-07-09 01:54:44.303444+00:00"}}