{"status":"available","doknr":"OLD233362","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0224.24K7772.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-02-24","aktenzeichen":"24 K 7772/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 24.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n30.10.2008 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 20,27 EUR zu bewilligen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger\nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist als Ruhestandsbeamter zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.\n\n3\n\nAm 08.09.2008 beantragte er unter Vorlage einer zahnärztlichen Rechnung vom 21.08.2008, ihm eine Beihilfe zu Aufwendungen\nfür eine zahnärztliche Behandlung seiner beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehefrau zu gewähren. Der behandelnde\nZahnarzt hatte mit dieser Rechnung für eine \"dentinadhäsive Rekonstruktion in Mehrschichttechnik\" einmal die Analogziffer\n217 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit einem Steigerungssatz von 1,7 in Höhe von 114,73 EUR und einmal die\nAnalogziffer GOZ 215 mit einem Steigerungssatz von 2,0 in Höhe von 61,86 EUR (ingesamt 176,59 EUR) geltend gemacht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25.09.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe zu den geltend gemachten zahnärztlichen\nBehandlungskosten. Dabei erkannte sie die Kosten für die \"dentinadhäsive Rekonstruktion in Mehrschichttechnik\" nur in Höhe\ndes 1,5-fachen Steigerungssatzes (147,63 EUR) als beihilfefähig an. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 17.10.2008 wies die Beklagte mit dem per Einschreiben zugestellten Widerspruchsbescheid\nvom 30.10.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Aufwendungen für Leistungen der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik im\nFalle der analogen Anwendung der GOZ 215-217 nach dem Hinweis 8 des Bundesministeriums des Inneren (BMI) zu § 5 Abs. 1 BhV\nnur mit einem Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werden könnten.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 02.12.2008 Klage erhoben, mit der er die Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für die Füllungen der\nSchmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auf der Grundlage der vom behandelnden Zahnarzt angesetzten Steigerungssätze begehrt. Für die\nBegrenzung des Steigerungssatzes auf 1,5 gibt es seiner Ansicht nach weder in der GOZ noch im Beihilferecht eine Grundlage.\nDie Berechtigung des vom Zahnarzt festgesetzten Gebührensatzes richte sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOZ,\nnamentlich nach den in § 5 Abs. 2 GOZ dargestellten Umständen des Einzelfalles. Als angemessen sei eine Gebühr anzusehen,\ndie den Schwellenwert - also den 2,3-fachen Satz - nicht übersteige. Der Schwellenwert sei vorliegend noch nicht einmal\nerreicht. Der seine Ehefrau behandelnde Zahnarzt habe lediglich Steigerungssätze von 1,7 und 2,0 angesetzt. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 24.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2008 zu\nverpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 20,27 EUR zu bewilligen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie\ndes beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDas Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in\nHöhe von 20,27 EUR. Die Beklagte war verpflichtet, die Aufwendungen für die dentinadhäsiven Mehrschichtkonstruktionen in\nHöhe der vom behandelnden Zahnarzt angesetzten Steigerungssätze von 1,7 und 2,0 als beihilfefähig anzuerkennen. \n\n16\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sind für den zurückliegenden Zeitraum bis zum Inkrafttreten der\nBundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) gemäß § 58 Abs. 1 BBhV weiterhin die\nBeihilfevorschriften des Bundes (BhV). Diese konkretisieren die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Beamten und\nRuhestandsbeamten im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beihilfefälle, indem sie die Ausübung des Ermessens der\nzur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1983 - 2 C 36, 37.81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N.\n\n18\n\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die BhV nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen\nGesetzesvorbehalts genügen. Denn wesentliche Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger\nim Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Gleichwohl sind die BhV für eine - bis zum\nInkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes noch nicht abgelaufene - Übergangszeit weiter anzuwenden und bilden eine\nausreichende Rechtsgrundlage für die Beihilfebemessung im Einzelfall,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -; zur Bemessung der Übergangszeit nunmehr: BVerwG, Urteil vom\n 28.05.2008 - 2 C 24.07 und 2 C 108.07 -, \n\n20\n\nwobei zu beachten ist, dass die BhV trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften aufgrund ihrer besonderen\nrechtlichen Form und ihrer ungewöhnlichen rechtlichen Bedeutung wie Außenrechtsvorschriften auszulegen sind.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 und vom 30.03.1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz\n270 § 8 Nr. 2.\n\n22\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 BhV sind grundsätzlich solche Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen\nbeihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig, der Höhe nach angemessen und deren Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich\nausgeschlossen ist. Die Angemessenheit der Aufwendungen der Höhe nach beurteilt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV\nausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte, wobei - soweit keine begründeten besonderen\nUmstände vorliegen - nur eine Gebühr als angemessen angesehen werden kann, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht\nüberschreitet. \n\n23\n\nVor diesem Hintergrund ist der Ansatz eines 1,7- und 2,0-fachen Steigerungssatzes für die Ausführung der Füllungen in\ndentinadhäsiver Mehrschichttechnik aus beihilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und deshalb erstattungsfähig.\n\n24\n\nDie Beklagte stellt selbst nicht in Abrede, dass es sich bei der hier einschlägigen zahnärztlichen Versorgung um eine\nneuartige Technik handelt, die in der GOZ in ihrer zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung noch\nkeine Berücksichtigung gefunden hat und analog der Positionen 215 bis 217 GOZ gemäß § 6 Abs. 2 GOZ abrechenbar und auch\nbeihilfefähig ist. Insoweit befindet sich die Beklagte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zahlreicher\nVerwaltungsgerichte.\n\n25\n\nVgl. SächsOVG, Urteil vom 01.04.2009 - 2 A 86/08 -, juris; VGH BaWü, Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -, juris;\nBayVGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, juris und RiA 2007, 190 f.; VG Minden, Urteil vom 02.05.2007\n- 4 K 787/06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2006- 6 A 2970/04 -, juris <zur Beihilfefähigkeit kraft\nLandesrechts>.\n\n26\n\nUnzutreffend hat sie ihrer Berechnung jedoch lediglich den 1,5-fachen Steigerungssatz für die Analogberechnung der\nZiffn. 215 und 217 GOZ zugrundegelegt. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich\ngem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Die GOZ, auf die § 5\nAbs. 1 Satz 2 BhV verweist, führt in ihrem § 5 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Gebührenhöhe aus, dass diese innerhalb eines\nbestehenden Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der\nUmstände bei der einzelnen Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung darf eine Gebühr\nin der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Innerhalb dieser Regelspanne\nobliegt es dem Zahnarzt, den angemessenen Steigerungsfaktor nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene\nBemessung ist - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen - nur\neingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Insbesondere ist es unter Berücksichtigung des dem Arzt eingeräumten Ermessens nicht\nzu beanstanden, wenn er auch durchschnittlich schwierige und durchschnittlich aufwändige Leistungen mit dem Schwellenwert\nvon 2,3 abrechnet,\n\n27\n\nSächs. OVG, Urteil vom 01.04.2009 - 2 A 86/08 -, a.a.O.; VGH BaWü, Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -, a.a.O.,\njeweils m.w.N..\n\n28\n\nAn die durch die GOZ vorgegebene Befugnis des behandelnden Zahnarztes zur Bestimmung des Steigerungsfaktors innerhalb\nder Regelspanne knüpft auch die beihilferechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV an, die eine grundsätzliche\n Erstattungsfähigkeit bis zum Schwellenwert festlegt und erst für Abrechnungen, die diesen Wert überschreiten, begründete\n besondere Umstände fordert.\n\n29\n\nHiervon abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Abrechnung vorliegend auf einer analogen Anwendung der\nGebührenpositionen 215 und 217 GOZ beruht. Die Analogberechnung dient der Erfassung vergleichbarer, aber bei Erstellung der\nGebührenordnung nicht absehbarer und nicht erfasster Sachverhalte. Mit der Analogie wird auch der bestehende Gebührenrahmen\nauf die gebildete neue Abrechnungsposition übertragen. Liegt nämlich eine Vergleichbarkeit mit Leistungen vor, die in der\nGebührenordnung bereits erfasst sind, besteht kein Anlass, diese Vergleichbarkeit durch eine besondere Behandlung bei der\nAnerkennung des Steigerungssatzes wieder in Frage zu stellen, weil es andernfalls bereits an einer Vergleichbarkeit der\nLeistungen fehlen würde und diese einer anderen Position der GOZ zuzurechnen wären. Angesichts dessen bedurfte es auch\nkeiner besonderen Begründung des Steigerungssatzes,\n\n30\n\nVgl. Sächs OVG, Urteil vom 01.04.2009 - 2 A 86/08 -, a.a.O.; VGH BaWü, Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -, a.a.O.,\njeweils m.w.N.; a.A.: BayVGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643-, juris und RiA 2007, 190 f..\n\n31\n\nSonstige Anhaltspunkte gegen eine Erstattung des 1,7- bzw. 2,0-fachen Steigerungssatzes bestehen nicht. Insbesondere\nist sie nicht durch die von der Beklagten herangezogenen Hinweise des BMI wirksam ausgeschlossen, denen mit Blick auf die\nentgegenstehenden Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BhV und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine anspruchsbegrenzende\nWirkung zukommen,\n\n32\n\nvgl. hierzu Urteile OVG NRW vom 25.06.2009 - 1 A 609/07, 1 A 1961/07,\n\n33\n\n1 A 1962/07 und 1 A 2092/07 -,\n\n34\n\nund denen mit Ausnahme des Hinweises auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch keine\nnachvollziehbare Begründung für die Beihilfebegrenzung entnommen werden kann.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-24/24-k-7772-08","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBhV","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/233362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-24/24-k-7772-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/233362","retrieved":"2026-07-09 01:54:48.301640+00:00"}}