{"status":"available","doknr":"OLD233417","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0223.7K1293.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-02-23","aktenzeichen":"7 K 1293/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nAm 20. Juni 1978 zeigte die Klägerin das Arzneimittel I. mit den Anwendungsgebieten\n\"Bei einem vom Arzt als organisch gesund befundenen Herzen zur Vorbeugung gegen nervös bedingte Beschwerden und\nStörungen. Zur Stärkung von Herz und Kreislauf, z.B. nach überstandenen Erkrankungen.\" an. Als wirksame Bestandteile\nnach Art und Menge wurden angegeben:\n\n3\n\nD-alpha-Tocopherolacetat 200 I.E.\n\n4\n\nzusätzlich 10% Überdosierung 20 I.E.\n\n5\n\nKomplex aus Maisklebersäurehydrolysat und\n\n6\n\nMagnesium mit mind. 24 mg Mg+² 0.150 g\n\n7\n\nExtractum Crataegi e fol. (Pharm.Hel-VI),\n\n8\n\ne flor. (DAB 7), e fruct. (EB 6) (1.5:1.5:1)\n\n9\n\nc. Methylenchlorid (4:1) et Methanol (4:1)\n\n10\n\nparatum siccum, stand. auf 1 mg\n\n11\n\nFlavonglykoside, berechnet als Rutin 0.050 g\n\n12\n\nAm 14. Dezember 1989 stellte die Klägerin den Antrag auf Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels nach Artikel 3\n§ 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG). Als wirksame Bestandteile nach Art und Menge wurde\nangegeben:\"D-Alpha-Tocopherolacetat in 181,82 mg Konzentrat, 147, 00 mg, Komplex aus Maiskleberhydrolysat mit 16%\nMg, 150,00 mg, Weißdorn-Trockenextrakt (aus Blättern, Blüten und Beeren (1,5:1,5:1)) normiert auf 2% Flavonoide,\nberechnet als Rutin, 50,00 mg.\"\n\n13\n\nAm 17. September 1993 wurde der sogenannte Langantrag gestellt. In ihm waren Angaben zu den wirksamen Bestandteilen\nnach Art und Menge wie folgt enthalten: \"D-Alpha-Tocopherolacetat in 181,82 mg Konzentrat, 147,00 mg, Komplex aus\nMaiskleberhydrolysat mit 16% Mg, 150,00 mg, Weißdorn-Trockenextrakt aus Blättern, Blüten und Beeren (1,5:1,5:1)\n(4-5:1) normiert auf 2% Flavonoide, ber. als Hyperosid, 50,00 mg\". Hinsichtlich der Extraktmenge von 50 mg enthält\nder Langantrag Ausführungen zu den in der Mengenangabe enthaltenen Trägerstoffen. Als Auszugsmittel wurde Ethanol\n90 Vol.-%/60 Vol.-% genannt. Als Dosierung war angegeben: \"Soweit nicht anders verordnet, täglich 2 Kapseln unzerkaut\nmit etwas Flüssigkeit - vorzugsweise morgens oder mittags vor dem Essen - einnehmen.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 28. Oktober 1994 schlug die Klägerin das Arzneimittel zur Aufnahme in die Aufstellung nach\n§ 109 a Abs. 3 AMG mit den folgenden Anwendungsgebieten vor: \"Bei einem vom Arzt als organisch gesund befundenem\nHerzen: Traditionell angewendet: Zur Stärkung und Kräftigung von Herz und Kreislauf. Zur Verhinderung von nervös\nbedingten Beschwerden und von Störungen an Herz und Kreislauf.\"\n\n15\n\nMit Schreiben vom 22. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin die Gründe mit, aus denen die beantragte\nListenposition nicht eingerichtet worden war. Sie führte aus, der positive Beitrag des Kombinationspartners Magnesium\nbei der beanspruchten Indikation sei nicht plausibel.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 1999 wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Arzneimittel der laufenden Nr. 000 der\nTraditionsliste entspreche. Magnesium sei lediglich in einer anderen Verbindung enthalten.\n\n17\n\nMit Änderungsanzeige vom 27. Dezember 2000 zeigte die Klägerin eine Änderung der beanspruchten Anwendungsgebiete an.\nDiese lauteten nunmehr \"Traditionell angewendet zur Unterstützung der Herz-Kreislauf-Funktion. Diese Angabe beruht\nausschließlich auf Überlieferung und langjährige Erfahrung.\" Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 übersandte die\nKlägerin der Beklagten die Unterlagen nach dem 10. AMG, erklärte, dass sie die Verlängerung der Zulassung nach\n§ 109 a AMG anstrebe und gab die eidesstattliche Versicherung nach § 109 a Abs. 2 AMG ab. Die überarbeiteten\nAntragsunterlagen enthielten die folgenden Angaben zu den arzneilich wirksamen Bestandteilen: \n\n18\n\n1. Alpha-Tocopherolacetat in 181,82 mg Konzentrat, 147,00 mg,\n\n19\n\n2. Komplex aus Maiskleberhydrolysat mit 16% Mg, 150,00 mg,\n\n20\n\n3. Trockenextrakt aus Weißdornblättern, -blüten und -beeren [3+3+2] (3-6:1)\n\n21\n\n4. Auszugsmittel Methanol 70% (V/V), 40,00 mg. (2/98)\n\n22\n\nMit Schreiben vom 24. Oktober 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Versagung der\nVerlängerung der Zulassung auszusprechen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass für das streitgegenständliche\nArzneimittel keine Listenposition in der Aufstellung nach § 109 a AMG bestehe und auch Unterlagen nach § 105 Abs. 4\na AMG nicht eingereicht worden seien. Des weiteren wies die Beklagte darauf hin, dass der Wechsel des Auszugsmittels\nvon Ethanol/Methanol zu Methanol eine Änderung des Extrakts nach der Art darstelle, die nach § 105 Abs. 3 a Nr. 1 AMG\nunzulässig sei, und das Arzneimittel damit gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG einer Neuzulassung bedürfe. \n\n23\n\nIn einem Schreiben vom 07. November 2001 wies die Klägerin darauf hin, dass mit der laufenden Nr. 843 der\nTraditionsliste das streitgegenständliche Arzneimittel in diese Liste aufgenommen worden sei. Allerdings entspreche\ndie Listenposition laufende Nr. 000 dem Arzneimittel in der Zusammensetzung, welche 1978 angezeigt worden sei. Die\nseinerzeitige Angabe zu Dichlormethan als Auszugsmittel sei unzutreffend gewesen, die Anzeige sei insoweit zu\nkorrigieren. \n\n24\n\nMit Bescheid vom 29. Januar 2003, zugestellt am 05. Februar 2003, versagt die Beklagte die Zulassung für das\nstreitgegenständliche Arzneimittel. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Listenposition vorhanden sei, auf\ndie sich die Klägerin beziehen könne. Es sei aus mehreren Gründen eine Listenposition nicht eingerichtet worden.\nZum einen sei, wie der Klägerin bereits mitgeteilt worden sei, der positive Beitrag des Anteils Magnesiums nicht\nplausibel. Darüber hinaus liege Vitamin E in therapeutischer Dosierung vor. Die Listenposition laufende Nr. 000\npasse nicht, weil dort ein anderes Auszugsmittel für den Weißdorn-Trockenextrakt verwendet werde, als dies im\nklägerischen Arzneimittel der Fall ist. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Änderung des arzneilich wirksamen\nBestandteils mit dem Antrag vom 22. Januar 2001 unzulässig gewesen sei. \n\n25\n\nDie Klägerin hat am 03. März 2003 Klage erhoben.\n\n26\n\nZur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter anderem vor:\n\n27\n\nDer Klägerin stehe ein Anspruch auf Einräumung einer Listenposition zu. Dies folge allein schon daraus, dass die\nbestehenden Listenpositionen 000 und 000 der Traditionsliste dem klägerischen Arzneimittel im Wesentlichen entsprächen.\nIm Jahre 1978 seien irrtümlich falsche Angaben zum Auszugsmittel betreffend den Weißdornextrakt gemacht worden.\nTatsächlich sei zu keinem Zeitpunkt das dort genannte Auszugsmittel Methylenchlorid verwendet worden. Es sei in der\nFolge jedoch auch nicht möglich gewesen, sich sozusagen stillschweigend an die falschen Angaben der 1978er Anzeige\nanzupassen, weil das Auszugsmittel Methylenchlorid aus Umweltschutzgründen nicht verwendet werden könne. Tatsächlich\nsei zum Zeitpunkt der 1978er Anzeige der Weißdornextrakt vollständig von der Firma G. bezogen worden, welche\neinen methanolischen Weißdorn-Trockenextrakt mit dem Auszugsmittel Methanol, 70%, hergestellt habe. Mitte der achtziger\nJahre sei dann die Extraktherstellung umgestellt worden. So sei nur noch der schwerer herzustellende Weißdornbeerenextrakt\nauswärtig bezogen worden; dieser sei weiterhin mit Methanol hergestellt worden. Hingegen sei der Extrakt von Weißdornblüten\nund Weißdornblättern mit dem Auszugsmittel Ethanol selbst hergestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt, Mitte der achtziger\nJahre, sei es auch noch Verwaltungspraxis der Beklagten gewesen, solche Änderungen des Auszugsmittels zu akzeptieren.\nEnde der neunziger Jahre sei dann, weil inzwischen bekannt geworden sei, dass die Beklagte Änderungen des Auszugsmittels\nnicht akzeptiere, wieder auf einen vollständig von Außen bezogenen methanolischen Extrakt umgestellt worden, um so den\nHerstellungszustand, wie er im Jahre 1978 tatsächlich bestanden habe, wieder herzustellen. Der Extrakt habe als\nAusgangsdroge \"Folia cum flores Crataegi\" nach Ph. Eur. sowie \"Fructus Crataegi nach Ph. Eur.\" enthalten. Medizinisch\nsei ein Wechsel von Ethanol zu Methanol als Auszugsmittel nicht bedeutsam. Das folge bereits daraus, dass mit den\nPositionen 485 und 843 der Traditionsliste unterschiedlichen Auszugsmitteln Wirksamkeit beigemessen werde. Auch der\nMonographie der Kommission E zu Weißdorn sei keine Festlegung auf ein ganz bestimmtes Auszugsmittel zu entnehmen,\nsondern von ihr würden verschiedene Auszugsmittel als wirksam erfasst. Die \"Rückkehr\" zum bereits 1978 verwendeten\nAuszugsmittel müsse zulässig sein, weil sich erst im Laufe der neunziger Jahre die veränderte Verwaltungspraxis der\nBeklagten herausgestellt habe.\n\n28\n\nAußerdem sei die Änderung des Auszugsmittels nicht als Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils nach der Art\nanzusehen, da insoweit maßgeblich auf die Kennzeichnungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes abzustellen sei. Nach\nden für fiktiv zugelassene Arzneimittel gültigen Kennzeichnungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes 1961 sei das\nAuszugsmittel im Rahmen der Angabe des arzneilich wirksamen Bestandteils auch zum Zeitpunkt der letzten Änderung\nnicht anzugeben gewesen. Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Arzneimittelgesetz 1961 anzugebende Extraktbezeichnung habe\ngemäß dem Deutschen Arzneibuch nur den Gattungsnamen und nicht das Auszugsmittel enthalten. Bis heute bestehe nach\ndem nationalen Recht keine Verpflichtung, in der Bezeichnung eines Extraktes das Auszugsmittel anzugeben. Für die Frage,\nob eine Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils nach der Art vorgelegen habe, komme es entscheidend darauf an,\nob die vorgenommene Änderung nach den Bezeichnungsvorschriften eine Änderung der Bezeichnung des arzneilich wirksamen\nBestandteils erforderlich machte. Dies folge aus § Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 AMNG bzw. § 105 Abs. 2 Satz 1 AMG, § 22\nAbs. 1 Nr. 3 AMG; aus diesen Regelungen ergebe sich, dass für die Identität der arzneilich wirksamen Bestandteile deren\nBezeichnung maßgeblich sei. Das Auszugsmittel betreffe nur das Herstellungsverfahren. Insoweit seien seinerzeit gemäß\n§ 22 Abs. 1 Nr. 11 AMG kurz gefasste Angaben über das Herstellungsverfahren erforderlich gewesen. Die Entscheidung des\nOVG Berlin vom 31. Oktober 2002 - 5 B 44.00 - , in welcher der Wechsel bei einem Trockenextrakt aus Sägepalmfrüchten\nvom Extraktionsmittel Dichlormethan zum Extraktionsmittel hyperkritisches Kohlendioxyd für unzulässig angesehen worden\nsei, sei vorliegend nicht anwendbar, weil im Gegensatz zu dem Trockenextrakt bei Sägepalmfrüchten beim Trockenextrakt\ndes Weißdorn die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe ausreichend bestimmt seien und das Extraktionsverfahren\nstandardisiert sei. Auch zeigten von der Klägerin erstellte Chromatogramme, dass ein methanolischer Mischextrakt\ndem ethanolischen Mischextrakt entspreche.\n\n29\n\nDer Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen für eine\ntraditionelle Anwendung eines Arzneimittels könne nicht gefolgt werden. Ein Traditionsnachweis ergebe sich bereits\naus den eingerichteten Listenpositionen 000 und 000. Außerdem könne für den Traditionsnachweis nicht auf das Jahr\n1961 abgestellt werden. Vielmehr reiche der nach der 34. Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassung von\nnicht verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln nach § 109a AMG vom 24. Januar 1996 (34. Bekanntmachung) der\nZeitraum von 1978 bis 1996. \n\n30\n\n Die Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2003 zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung\nder Zulassung des Arzneimittels T. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,\n\n32\n\nhilfsweise,\n\n33\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1999 zu verpflichten, in der Aufstellung nach § 109 a Abs. 3\nAMG eine Listenposition einzurichten, die den Stoffen Alpha Tocopherolacetat, Komplex aus Maiskleberhydrolysat mit 16%\nMagnesium und Trockenextrakt aus Weißdornblättern, -blüten und -beeren [3+3+2] (3-6:1), Auszugsmittel: Methanol 70% V/V,\ndas Anwendungsgebiet \"Traditionell angewendet zur Unterstützung der Herz-Kreislauf-Funktion\" zuordnet,\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, dass bei Zubereitungen aus pflanzlichen\nArzneimitteln sich die Art des arzneilich wirksamen Bestandteils wesentlich durch das Herstellungsverfahren bestimme.\nPflanzliche Zubereitungen seien komplexe Mehrstoffgemische, deren Zusammensetzung wesentlich auch durch das\nExtraktionsmittel und -verfahren bestimmt werden. Deshalb sei der eine Extrakt dem anderen nicht unbedingt\ngleichzusetzen.\n\n37\n\nDies sei in der Wissenschaft seit Ende der achtziger Jahre bekannt und u. a. von der Rechtsprechung des OVG Berlin,\nwelche die Klägerin zitiert habe, gestützt. Im Antragsformular des Langantrags vom 08. September 1993 sei der\nWeißdorn-Trockenextrakt mit dem Auszugsmittel Ethanol in den Konzentrationen 90 Volumenprozente und 60 Volumenprozente\nangegeben worden. In der dazugehörigen Dokumentation sei dagegen angegeben worden, dass der Trockenextrakt aus\nWeißdornbeeren mit Methanol 70% und der Trockenextrakt aus Weißdornblüten und -blättern mit Ethanol in verschiedenen\nKonzentrationen gewonnen würde. Der Langantrag entspreche damit weder der 1978 gemachten Anzeige noch dem angeblich\ndurchgängig verwendeten Extraktionsmittel Methanol. Schon weil die fiktive Zulassung für das Arzneimittel erloschen\nsei, bestehe kein Anspruch auf Einrichtung einer Listenposition.\n\n38\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n40\n\nDie Klage ist bezüglich des Hauptantrages nicht begründet, hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig.\n\n41\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der Zulassung, da der\nVersagungsbescheid des BfArM vom 29. Januar 2003 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt\n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n42\n\nDie Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der\nZulassung gemäß §§ 105 Abs. 4 f), Abs. 1 AMG für das Arzneimittel T. , weil\nfür dieses Arzneimittel die nach § 105 Abs. 1 AMG erforderliche fiktive Zulassung nicht besteht. Spätestens aufgrund\nder im Januar 2001 mit den Unterlagen zum 10. Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz angezeigten Änderung des\nAuszugsmittels für die Trockenextrakte aus Weißdornblüten und Weißdornblättern im Mischextrakt aus Blüten, Blättern\nund Beeren ist das streitgegenständliche Arzneimittel hinsichtlich eines wirksamen Bestandteils der Art nach geändert\nworden, so dass es gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG der Neuzulassung bedarf und für dieses Arzneimittel die gemäß\n§ 105 Abs. 1 AMG erforderliche fiktive Zulassung nicht besteht. \n\n43\n\nEs kann dahinstehen, ob die 1993 mit dem Langantrag angezeigte Abweichung der Auszugsmittel für die Teilextrakte\nvon den 1978 angegebenen Auszugsmitteln Methylenchlorid und Methanol bereits zu diesem Zeitpunkt zu einem Erlöschen\nder fiktiven Zulassung geführt hat. Geht man nämlich mit der Klägerin davon aus, dass das Arzneimittel mit den im\nLangantrag angegebenen Auszugsmitteln für den Mischextrakt nicht unzulässig geändert und damit verkehrsfähig war,\nführt die im Januar 2001 angezeigte Änderung des Auszugsmittels für die Teilextrakte Weißdornblüten und Weißdornblätter\nvon Ethanol zu Methanol nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG zur Neuzulassungspflicht.\n\n44\n\nExtrakte sind Zubereitungen von flüssiger (Fluidextrakte und -tinkturen), halbfester (zähflüssige Extrakte,\nDickextrakte) oder fester (Trockenextrakte) Beschaffenheit, die aus üblicherweise getrockneten, pflanzlichen Drogen\noder tierischen Materialien hergestellt werden (Ph. Eur. 4. Ausgabe, 3. Nachtrag). Der pflanzliche Extrakt ist ein\näußerst komplex zusammengesetztes Vielkomponentengemisch, dessen Einzelbestandteile nur in begrenztem Umfang isoliert\nund in ihrer Struktur bekannt sind. Die Zusammensetzung und die Eigenschaften eines Extraktes sind von einer Vielzahl\nunterschiedlicher Faktoren abhängig. Der Wirkstoffgehalt der pflanzlichen Extrakte wird entscheidend von der Qualität\ndes pflanzlichen Ausgangsmaterials bestimmt. Außerdem werden der Wirkstoffgehalt und die Zusammensetzung weiterer\nExtraktivstoffe vom eingesetzten Extraktionsverfahren - Zerkleinerungsgrad der Droge, Art und Menge des Extraktionsmittels,\nExtraktionsdauer - wesentlich beeinflusst. \n\n45\n\nVgl. M. Eder und W. Mehnert, Bedeutung pflanzlicher Begleitstoffe in Extrakten, Pharmazie 53 (1998), S. 285 ff.\n\n46\n\nDie Zusammensetzung der Extraktivstoffe, die in Hauptwirkstoffe und Begleitstoffe unterteilt werden, ist von der\nArt des Lösungsmittels abhängig,\n\n47\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort: Extrakt.\n\n48\n\nHinzukommt, dass die Freisetzung und Resorption von Wirkstoffen durch pflanzliche Begleitstoffe beeinflusst wird.\nVor dem Hintergrund der aufgezeigten vielfältigen, den Extrakt bestimmenden Faktoren ist es deshalb berechtigt, dass\nbei pflanzlichen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Extrakt in seiner Gesamtheit als Wirkstoff angesehen\nwird, selbst wenn für einzelne Inhaltsstoffe eine Wirksamkeit nachgewiesen wurde. \n\n49\n\nSo M. Eder und W. Mehnert, Bedeutung pflanzlicher Begleitstoffe in Extrakten, Pharmazie 53 (1998), S. 285 ff.\n\n50\n\nFolglich führt die Änderung des eingesetzten Auszugsmittels und damit die Änderung des Extraktionsverfahrens zu\neiner Änderung des Wirkstoffs der Art nach, wenn die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe nicht oder nur unzureichend\nbestimmt sind.\n\n51\n\nVgl. zum Ganzen, OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und - 5 B 25.00 -; OVG NRW, Beschluss vom\n25. November 2008 - 13 A 3351/06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks mit weiteren Nachweisen.\n\n52\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der pflanzliche Wirkstoff trotz Änderung des Auszugsmittels gleich geblieben\nist, bestehen nicht. Da sich Methanol und Ethanol sowohl hinsichtlich ihrer Gewinnung als auch hinsichtlich ihrer\nchemischen Zusammensetzung sowie ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften, wie Molekulargewicht, Dichte, Schmelzpunkt\nund Siedepunkt unterscheiden, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch in Bezug auf ihre Auszugseigenschaften\nUnterschiede aufweisen.\n\n53\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 7. September 2005 - 24 K 8159/01 - .\n\n54\n\nDass Methanol und Ethanol unterschiedliche Auszugseigenschaften besitzen, ergibt sich auch aus Hagers Handbuch der\npharmazeutischen Praxis 1971 S. 308, in dem ausgeführt wird, dass sich die unterschiedlichen Lösungseigenschaften von\nMethanol und Ethanol nach einer Faustregel dadurch ausgleichen lassen, dass man bei Alkohol-Wasser-Mischungen 10 % mehr\nMethanol einsetzt als Ethanol erforderlich wäre. Da somit von unterschiedlichen Auszugseigenschaften auszugehen ist,\nobliegt der Klägerin der Nachweis, dass dennoch ein identischer und nicht nur ein ähnlicher Extrakt mit möglicherweise\nvergleichbaren pharmakologischen Wirkungen vorliegt. Dementsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung\neine Untersuchung über den Einfluss der Extraktionsmittel Methanol und Ethanol auf das Inhaltsstoffmuster von Extrakten\naus Weißdornblättern mit Blüten und Weißdornbeeren vorgelegt. Nach der Auswertung der vorgelegten HPLC-Chromatogramme\nergibt sich nach Auffassung der Klägerin eine sehr gute Übereinstimmung im qualitativen wie im quantitativen Verhältnis\nder einzelnen Extraktionsstoffe zueinander. Dem ist entgegenzuhalten, dass die HPLC-Chromatogramme alleine keine\nausreichende Auskunft über die Identität der Wirkstoffe aussagen. Diese sind vielmehr u. U. noch nach erfolgter\nTrennung durch weitere Analyseschritte zu identifizieren bzw. zu quantifizieren (z. B. durch Photometrie,\nRadioaktivitätsmessung).\n\n55\n\nPschyrembel, a.a.O. Stichwort: Chromatographie\n\n56\n\nAus den ähnlichen Ergebnissen der HPLC-Chromatogramme kann folglich bei pflanzlichen Extrakten, deren Inhaltsstoffe\nnicht umfassend bekannt sind und bei denen unterschiedliche Extraktionsmittel verwandt wurden, aus der bloßen Tatsache\nähnlichen Fließverhaltens einzelner Bestandteile nicht auf eine Identität der Gesamtextrakte geschlossen werden. \n\n57\n\nDem Einwand der Klägerin, eine Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils liege deshalb nicht vor, weil nach\nden im Januar 2001 für das streitgegenständliche Arzneimittel gültigen Kennzeichnungsvorschriften des § 9 Nr. 7 des\nArzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (AMG 1961) eine Angabe des Auszugsmittels bei einem pflanzlichen Trockenextrakt\nnicht erforderlich gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar war zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderung gemäß\n§ 109 Abs. 1 AMG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586)\n§ 9 Nr. 7 AMG 1961 anzuwenden; die Kennzeichnungsvorschriften enthalten aber nicht konkludent die Regelung, dass\narzneilich wirksame Bestandteile mit gleicher Bezeichnung ohne Rücksicht auf naturwissenschaftliche Unterschiede\nim Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG als identisch zu behandeln sind, da diesen Vorschriften über die Kennzeichnung\nals solche hinaus kein Regelungsgehalt zukommt. Dies ergibt sich auch daraus, dass für die im Zeitpunkt der Änderung\nrechtmäßig im Verkehr befindlichen Arzneimittel gemäß § 109 Abs.1 AMG bzw. § 10 AMG unterschiedliche\nKennzeichungsvorschriften galten, je nachdem, ob es sich um fiktiv oder neu zugelassene Arzneimittel handelte.\nAbgesehen davon erscheint es zweifelhaft, ob im Januar 2001 die Angabe des Auszugsmittels bei einem pflanzlichen\nTrockenextrakt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AMG 1961 nicht erforderlich war. Soweit in dieser Vorschrift auf das\nDeutsche Arzneibuch Bezug genommen wird, dürfte es seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 55 Abs. 1 AMG im 5.\nÄnderungsgesetz vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2071) auf das Arzneibuch, bestehend aus dem Deutschen und dem\nEuropäischen Arzneibuch, und zwar in der im Januar 2001 gültigen Fassung, ankommen. Insoweit fehlen Ausführungen\nder Klägerin.\n\n58\n\nDie Versagung der Verlängerung der Zulassung für das streitgegenständliche Arzneimittel ist außerdem deshalb rechtmäßig,\nweil für dieses Arzneimittel die gemäß § 109a Abs. 3 AMG erforderliche Listenposition nicht besteht.\nDie Listenposition 000 entspricht nicht vollständig den Wirkstoffen des Arzneimittels, da als Auszugsmittel für den\nWeißdornmischextrakt die Auszugsmittel Dichlormethan/Methanol angegeben sind, der im Arzneimittel verwendete Trockenextrakt\naber nur mit Methanol hergestellt wird. Die Listenposition 000 enthält Magnesiumorotat und nicht, wie das\nstreitgegenständliche Arzneimittel, einen Komplex aus Maiskleberhydrolysat mit Magnesium.\n\n59\n\nDer Hilfsantrag ist unzulässig. Für die Einrichtung der begehrten Listenposition besteht bereits kein\nRechtsschutzinteresse, weil das Arzneimittel der Klägerin, für das die Listenposition geschaffen werden soll, nicht\nfiktiv zugelassen ist, wie oben näher dargelegt.\n\n60\n\nAbgesehen davon ist die Klage aber auch unbegründet, weil die Klägerin den für eine Listenaufnahme gemäß § 109a Abs. 3\nAMG erforderlichen Traditionsbeleg nicht vorgelegt hat. Die Kammer folgt hinsichtlich des für eine Listenaufnahme\nerforderlichen Traditionsbelegs der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n61\n\n Vgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 25. November 2009 - 13 A 523/06 - S. 10 ff des Urteilsabdrucks.\n\n62\n\nDanach muss eine Anwendung für die im Arzneimittel enthaltene Stoffkombination seit dem 1. August 1961 belegt sein.\nDie von der Klägerin gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vorgetragenen Argumente\ngeben keine Veranlassung, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere kann als Bezugspunkt für die\nin § 109a Abs. 3 AMG geforderte traditionelle Anwendung nicht auf das Jahr 1978 abgestellt werden, weil dann\nsämtliche der Nachzulassung unterworfenen Arzneimittel auch als traditionelle Arzneimittel anzusehen wären, soweit\nsie die sonstigen Voraussetzungen des § 109a Abs. 3 AMG erfüllen. Die Forderung des OVG NRW, dass bereits am 1.\nJanuar 1978 ein tradiertes Erfahrungswissen für die gewünschte Stoffkombination bestanden haben muss, erscheint\ndaher sachgerecht.\n\n63\n\nHiernach hat die Klägerin den erforderlichen Traditionsbeleg nicht erbracht, da sie allenfalls für einen Zeitraum\nab 1965 (betreffend das Arzneimittel Cardio-Longoral) Nachweise vorgelegt hat.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-23/7-k-1293-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":10},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/233417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-23/7-k-1293-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/233417","retrieved":"2026-07-09 01:54:52.273423+00:00"}}