{"status":"available","doknr":"OLD234299","ecli":"ECLI:DE:VGK:2010:0202.10L110.10.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-02-02","aktenzeichen":"10 L 110/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1) bis 4) einerseits, die Antragsteller zu 5) bis 9) andererseits, ferner die Antragsteller zu 10) bis 13) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/3 der übrigen Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgestellt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - 10 K 5214/09 - gegen den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des\nBeklagten vom 17.06.2009 wiederherzustellen,\n\n4\n\n2. dem kommissarisch mit der Durchführung des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens für die geplante Gesamtschule in Sankt\nAugustin bestellten Schulleiter aufzugeben, eine Fortführung des ab dem 29.01.2010 laufenden verkürzten Anmeldeverfahrens\nzur geplanten Gesamtschule am Standort Schulzentrum Menden zu unterbinden,\n\n5\n\n3. durch gerichtliche Anordnung unverzüglich die Möglichkeit einer Anmeldung zu der am Schulzentrum Menden\nbestehenden Haupt- und Realschule sicherzustellen,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nHinsichtlich der Schüler Q. E. (Ast. zu 2.), C. N. (Ast. zu 6.), N1. N.\n(Ast. zu 7.) und M. I. (Ast. zu 11.) sind die Anträge zu 1.- 3. unzulässig, weil es insoweit\nan der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) der betreffenden Schüler und ihrer Eltern\nfehlt. Die o.g. Schüler besuchen sämtlich bereits die Realschule Menden, die Gegenstand des Auflösungsbeschlusses\ndes Antragsgegners ist. Da sich der Auflösungsbeschluss lediglich auf die ab dem Schuljahr 2010/2011 neu einzurichtenden\nKlassen bezieht, sind die o.g. Antragsteller durch die Auflösung der Realschule (und die damit im Zusammenhang\nstehende Errichtung der Gesamtschule) nicht in eigenen Rechten betroffen, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung\nist insoweit nicht dargetan. Die o.g. Antragsteller können die Realschule Menden weiterhin besuchen, alle dort\nangebotenen Schulabschlüsse erwerben und auch die besonderen Angebote der Realschule Menden - wie etwa den bilingualen\nUnterricht in Englisch - weiter nutzen. Allein der Umstand, dass es durch den Wegfall der Eingangsklassen zu einer\nÄnderung der Unterrichtsorganisation und der Zusammensetzung der Lehrerschaft kommen kann, führt nicht zur Möglichkeit\neiner Verletzung von Rechten der Antragsteller. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte\nUnterrichtsorganisation oder eine bestimmte Zusammensetzung der an einer Schule tätigen Lehrerschaft. \n\n8\n\nSoweit in der älteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in derartigen\nFällen die Klagebefugnis bejaht und das Problem der subjektiven Betroffenheit unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen\nRechtsschutzinteresses behandelt wird, \n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Urteile bzw. Beschlüsse vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -, vom 01.06.1984 - 5 A 736/84 -, vom 26.10.1984\n- 5 A 1278/84 -, vom 28.06.1985 - 5 B 1006/85 -, \n\n10\n\nführt dies zu keinem anderen Ergebnis. Aus den vorstehenden Gründen wäre der Antrag der o.g. Antragsteller dann\nnicht bereits wegen der fehlenden Antragsbefugnis, sondern wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.\n\n11\n\nHinsichtlich der Schüler E1. E. (Ast. zu 1.), S. N. (Ast. zu 5.) und O.\nI. (Ast. zu 10.), die die zweite bzw. dritte Grundschulklasse besuchen, ist mit Blick auf den in der\nZukunft anstehenden Besuch einer weiterführenden Schule die Antragsbefugnis dieser Schüler und ihrer Eltern zwar\nzu bejahen, ergibt sich aber lediglich aus den Schülergrundrechten (Artikel 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG -,\nArtikel 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - LV -). Auf die einfachgesetzlichen\nRegelungen der §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) können sie sich nicht berufen. Diese Bestimmungen dienen\nnämlich neben ihrem organisationsrechtlichen Inhalt nur den Interessen derjenigen Schüler, die die aufzulösende\nSchule besuchen (und von der Auflösung selbst betroffen sind) oder in nächster Zukunft, das heißt vom ersten\ndurch die Auflösung betroffenen Schuljahr an, besuchen sollen, sowie ihrer Eltern. Die Beschränkung auf das erste\ndurch die Auflösung betroffene Schuljahr ist dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsgegner konkrete Eltern- und\nSchülerinteressen hinsichtlich der jüngeren Jahrgänge noch nicht berücksichtigen kann, da insoweit die Entscheidung,\nwelche weiterführende Schule gegebenenfalls besucht werden soll, in aller Regel noch nicht absehbar ist,\n\n12\n\nvgl. (zu der Vorgängervorschrift des § 8 Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) OVG NRW, Beschlüsse vom 02.04.1984\n- 5 B 403/84 -, vom 01.06.1984 - 5 A 736/84 -, vom 26.10.1984 - 5 A 1278/84 -, vom 28.06.1985 - 5 B 1006/85 -.\n\n13\n\nMit diesem eingeschränkten Prüfungsumfang ist der Aussetzungsantrag (Antrag zu 1.) der Schüler E1.\nE. , S. N. und O. I. und der darauf bezogene Antrag ihrer Eltern zulässig, aber\nnicht begründet.\n\n14\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 VwGO ist zunächst formell nicht zu beanstanden.\nMit dem Hauptausschuss hat das nach § 60 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zuständige Organ die sofortige\nVollziehung angeordnet. Denn die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung am 20.01.2010 lagen vor, nachdem\ndurch die Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 06.01.2010 die Voraussetzungen für eine Umsetzung des Ratsbeschlusses\nvom 17.06.2009 erstmalig vollständig gegeben waren. Zu Recht ist in der Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss vom\n18.01.20010 ausgeführt, dass selbst bei einer Sondersitzung des Rates eine rechtzeitige Bekanntmachung der Anordnung\nder sofortigen Vollziehung (vor Beginn des zeitlich durch die Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde vorgegebenen\nAnmeldeverfahrens für die weiterführenden Schulen am 29.01.2010) nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. \n\n15\n\nFerner genügt die schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO,\nindem sie auf den Einzelfall bezogene Ausführungen zum öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung enthält. \n\n16\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer\nKlage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist,\nwiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle\nInteresse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben,\ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.\n\n17\n\nIm Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt\nsich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich\nkeine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag\nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers\nan der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich\nbegründet ist. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung weder als voraussichtlich offensichtlich\nerfolgreich noch als offensichtlich erfolglos, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem\nInteresse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, der Vorrang\nvor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. \n\n18\n\nVorliegend überwiegt mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse\nan der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Schulorganisationsaktes. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen,\ndass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage ohne Erfolg bleiben wird. Dabei ist der Prüfungsumfang - wie\nausgeführt - insoweit eingeschränkt, als die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller (§ 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO) nur aus den Schüler- und Elterngrundrechten hergeleitet werden kann. \n\n19\n\nGrundrechte der derzeit noch die zweite und dritte Klasse der Grundschule besuchenden Schüler E1.\nE. , S. N. und O. I. und die entsprechenden Elternrechte werden jedoch nicht\nverletzt. Der Anspruch aus den Grundrechten beschränkt sich darauf, eine Schule der gewünschten Schulform in\nzumutbarer Entfernung besuchen zu können,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteile bzw. Beschlüsse vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -, vom 01.06.1984 - 5 A 736/84 -, vom 26.10.1984\n- 5 A 1278/84 -, vom 28.06.1985 - 5 B 1006/85 -, \n\n21\n\nDie Antragsteller haben nicht dargetan, dass dies nach der Umsetzung des angefochtenen Errichtungs- und\nAuflösungsbeschlusses nicht mehr möglich wäre. Vielmehr ist nach der Elternbefragung und den nachvollziehbaren\nDarlegungen im Nachtrag des Schulentwicklungsplans vom September 2009 (Beiakte 2, Blatt 151 ff.) davon auszugehen,\ndass bei einer jahrgangsweisen Auflösung der Hauptschule und Realschule Menden die verbleibenden Interessenten an\nder Hauptschule und Realschule Niederpleis aufgenommen werden können. Nach dem Nachtrag zum Schulentwicklungsplan\nist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Elternbefragung sowie der zu erwartenden Ein- und Auspendler je\nJahrgang mit etwa 30 Schülern für die Hauptschule und etwa 100 Schülern für die Realschule zu rechnen, die an der\ndann knapp zweizügig zu führenden Hauptschule in Niederpleis und der dann vierzügig zu führenden Realschule in\nNiederpleis aufgenommen werden können. Diese Schulen liegen für die Antragsteller in zumutbarer Entfernung ebenfalls\nim Gebiet der Stadt Sankt Augustin; hinzu kommt noch die ebenfalls zumutbar erreichbare Realschule in Bonn-Beuel. \n\n22\n\nUnabhängig davon bliebe der Antrag selbst dann ohne Erfolg, wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgehen\nwollte, dass ihnen subjektiv-öffentliche Rechte nicht nur aus den Grundrechten, sondern auch aus den einfachgesetzlichen\nBestimmungen der §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 SchulG zustünden. Selbst wenn man dies zugunsten der Antragsteller unterstellt,\nkönnen sie sich auf die geltend gemachten Verfahrensfehler betreffend den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Rates\nvom 17.06.2009 schon deshalb nicht berufen, weil jedenfalls diese Verfahrensvorschriften - nach der Geschäftsordnung\ndes Antragsgegners rechtzeitige Ladung der Ausschussmitglieder zur vorbereitenden Sitzung des Schulausschusses am\n16.06.2009 sowie Anhörung der Schulen gemäß § 76 SchulG - nicht zum Schutz von Rechten der Antragsteller bestimmt\nsind, sondern dem Schutz der organschaftlichen Rechte der Ratsmitglieder bzw. Mitwirkungsrechten der Schulen dienen,\n\n23\n\nvgl. zur unterbliebenen Anhörung von Schulen insoweit ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 07.07.1986 -\n5 B 985/86 - .\n\n24\n\nIm Übrigen wurde die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder des Schulausschusses zu Beginn der Sitzung am 16.06.2009\nlaut Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgestellt (Beiakte 1, Bl. 134), ohne dass von den Anwesenden dagegen Einwände\nerhoben worden wären.\n\n25\n\nZu Unrecht rügen die Antragsteller ferner ein Fehlen der gemäß §§ 80, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG erforderlichen\nSchulentwicklungsplanung, weil diese zunächst nur \"in leichter Form\" fortgeschrieben worden ist. Für die\nSchulentwicklungsplanung ist eine besondere Form gesetzlich nicht vorgesehen. Die im Juni 2009 zur Vorbereitung\nder Ratsentscheidung erstellte Fortschreibung (Beiakte 1, Bl. 188 ff.) genügt jedenfalls den Anforderungen der §§\n80, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG, indem dort die für die Planung erforderlichen Parameter gemäß dem aktuellen Stand -\nnach der Elternbefragung vom Mai 2009 - aufgeführt und erläutert werden. \n\n26\n\nDie Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Errichtungs- und Auflösungsbeschluss\ndes Rates auf eine Gesamtschule im Ganztagsbetrieb abzielt, während nun - entsprechend der Genehmigung der\nBezirksregierung Köln - lediglich der Halbtagsbetrieb genehmigt worden ist. Da allgemein bekannt ist, dass derzeit\nGesamtschulen landesweit von den Schulaufsichtsbehörden nur im Halbtagsbetrieb genehmigt werden, kann der Ratsbeschluss\nnur dahingehend verstanden werden, dass bei einer fehlenden Durchsetzbarkeit des eigentlich gewollten Ganztagsbetriebs\ndann die Gesamtschule im Halbtagsbetrieb errichtet werden soll, dies also als Hilfsbegehren an die Schulaufsichtsbehörde\nvom Ratsbeschluss mit umfasst ist. \n\n27\n\nAuch materiell-rechtlich ist die Errichtung der Gesamtschule und die damit verbundene Auflösung der Hauptschule\nund Realschule Menden bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die im Mai 2009 durchgeführte Elternbefragung\nhat ein sog. Vollbedürfnis für eine Gesamtschule in Sankt Augustin ergeben (vgl. § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG).\nVon den befragten Grundschuleltern wurde bei hoher Rücklaufquote für 60,4 % der Schüler der ersten Klasse (in\nabsoluten Zahlen: 223), 66,1 % der Schüler der zweiten Klasse (in absoluten Zahlen: 290) und 64,3 % der dritten\nKlasse (in absoluten Zahlen: 274) die Gesamtschule als präferierte Schulform angegeben, was die erforderliche Mindestzahl\nvon 112 Schülern für den ersten Jahrgang weit übersteigt und auch mittelfristig für den geordneten Unterrichtsbetrieb\nan einer vierzügigen Gesamtschule ausreichen wird. Aus der Elternbefragung ergibt sich ferner, dass bei Errichtung der\nGesamtschule das Bedürfnis für eine - zweite - Realschule und Hauptschule neben den fortbestehenden Schulen dieser\nSchulform am Schulzentrum Niederpleis entfällt; auf die obigen Ausführungen zum Nachtrag des Schulentwicklungsplans\nwird insoweit Bezug genommen. Die bei der Elternbefragung formulierten Fragen begegnen entgegen der Auffassung der\nAntragsteller keinen Bedenken, sondern sind sachgerecht und geeignet, das Bedürfnis für die verschiedenen Schulformen\nfestzustellen. Insbesondere wurde keineswegs verschwiegen, dass die in erster Linie beabsichtigte Errichtung einer\nGesamtschule im Ganztagsbetrieb im Gegensatz zu der derzeitigen Genehmigungspraxis steht. \n\n28\n\nAuch die Entscheidung, die neue Gesamtschule am Standort Menden zu errichten, verletzt keine Rechte der\nAntragsteller. Die verschiedenen Standortalternativen (Menden, Niederpleis, Neubau \"auf der grünen Wiese\") wurden\ndurch den Antragsgegner in den Blick genommen; Abwägungsfehler vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des\ndiesbezüglichen Vorbringens der Antragsteller nach Aktenlage und bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\nnur möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen.\n\n29\n\nNicht durchdringen können die Antragsteller schließlich mit ihrem Vorbringen, der Stadt Sankt Augustin fehle\nals Schulträger die erforderliche Finanzkraft. Denn die insoweit einschlägige Bestimmung des § 81 Abs. 3 Satz 2\nSchulG sieht lediglich eine dahingehende Prüfungspflicht der Schulaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren vor,\nvermittelt den Schülern und Eltern aber keine eigene Rechtsposition. \n\n30\n\nSoweit die Anträge zu 2. und 3. nicht bereits - wie eingangs ausgeführt - an der fehlenden Antragsbefugnis\nder Antragsteller scheitern, haben sie aus den vorstehenden Gründen ebenfalls in der Sache keinen Erfolg,\nunabhängig davon, ob man sie als Annexantrag auf die Aufhebung einer bereits eingeleiteten Vollziehung ( § 80\nAbs. 5 Satz 3 VwGO) oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO) gerichtet ansieht;\nist letzteres der Fall, fehlt es aus den dargelegten Gründen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW, \n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2009 - 19 B 1129/08 -, \n\n34\n\nlegt die Kammer für jede Familie für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert\nvon 2.500,00 Euro zugrunde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-02/10-l-110-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/234299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2010-02-02/10-l-110-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/234299","retrieved":"2026-07-09 01:55:41.707275+00:00"}}