{"status":"available","doknr":"OLD235686","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1202.20L1494.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"20 L 1494/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6379/09 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, sofern die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (was hier gem. § 45 Abs. 2 und 5 WaffG in Bezug auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 27.08.2009 der Fall ist), oder wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist (siehe insoweit Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). \n\n6\n\nIn der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung vermag die Kammer weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Im Rahmen der Abwägung geht die Kammer davon aus, dass letztlich das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.\n\n7\n\nIn Bezug auf die Frage, ob der Antragsteller gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig ist, weil er sein Gewehr nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV entsprechend verwahrt hat, bestehen zwar Zweifel, ob die vom Antragsgegner generell aufgestellten Anforderungen (bei der Verwahrung von Schusswaffen in einem abgestellten Pkw muss dieser nicht nur verschlossen sein, sondern seinerseits in einer ebenfalls verschlossenen Garage oder einem verschlossenen Hofraum abgestellt sein) nicht über die Anforderungen der genannten Norm hinausgehen. Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass schon die Ablage eines mit einem Handtuch verdeckten Gegenstandes im Fahrgastraum eines Pkw durchaus einen Anreiz für einen Dieb darstellt, den Wagen aufzubrechen und nachzusehen, was sich unter dem Handtuch befindet. Unter diesem Aspekt stellt sich -auch unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers (Schusswaffe wegen des darüber gelegten Handtuchs nicht erkennbar) durchaus die Frage, ob diese Art der Verwahrung als ordnungsgemäß angesehen werden kann, zumal in dem Fahrzeug auch noch Munition aufbewahrt wurde. Eine abschließende Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n8\n\nBei der Interessenabwägung ist in Bezug auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse die gesetzgeberische Entscheidung in § 45 Abs. 5 WaffG zu beachten, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen. Besondere Gegebenheiten, die ein dennoch überwiegendes privates Interesse des Antragstellers begründen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n9\n\nSoweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung greift (bezüglich Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung), ist ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers, seine Waffenbesitzkarten zunächst weiter behalten zu dürfen bzw. die in Ziffer 3 geforderten Maßnahme nicht durchzuführen, ebenfalls nicht erkennbar. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes (5.000,00 EUR für die Waffenbesitzkarten und das erste dort eingetragene Gewehr, 750,00 EUR für jede weitere dort eingetragene Waffe bzw. jedes Waffenteil).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-12-02/20-l-1494-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-12-02/20-l-1494-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235686","retrieved":"2026-07-09 01:57:27.016391+00:00"}}