{"status":"available","doknr":"OLD236401","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1105.23L1660.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"23 L 1660/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens vorab bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndie Zwangsvollstreckung gegen ihn wegen rückständiger Grundbesitzabgaben \nin Höhe von 107,97 Euro nebst Vollstreckungskosten in Höhe von 69,00 Euro \nvorläufig einzustellen und dem Antragsgegner weiterhin aufzugeben, den gestellten Zwangsversteigerungsantrag für das Anwesen D. -T. -Straße 00 \nzurückzunehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nI.\n\n6\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch ist mit dem vom Gericht in entsprechender \nAnwendung von § 88 VwGO so gefassten Begehren allerdings zulässig. Ein nach § \n123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO ist nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen sumarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht statthaft. Das Gericht verkennt \ndabei nicht, dass der von einer Kommune gestellte Antrag auf Zwangsversteigerung \neines Grundstücks jedenfalls dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt ist, wenn \ner - wie hier - die Feststellung enthält, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für \ndie Verwaltungsvollstreckung vorliegen, Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, \n\n7\n\nvgl. nur Beschluss vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 -, BStBl. II \n1988, 566; Urteil vom 17. Oktober 1989 - VII R 77/88 -, BStBl. II 1990, \n44,\n\n8\n\nder sich die Kammer in ihrer Entscheidung vom 23. April 2008 (Az: 23 L 370/08 - \njuris) angeschlossen hat. Im vorliegenden Eilverfahren mit seinen nur begrenzten \nErkenntnismöglichkeiten kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Antrag auf \nZwangsversteigerung dem Antragsteller gegenüber nach § 124 Abs. 1 AO als Verwaltungsakt wirksam geworden ist. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der \nvon ihm betroffen wird. Ein derartiger Bekanntgabeakt ist hier nach Durchsicht des \nvom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners nicht festzustellen. Ebenso wenig lässt sich hier bei summarischer Prüfung feststellen, dass der \nBekanntgabemangel in entsprechender Anwendung von § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes NRW geheilt worden ist,\n\n9\n\nvgl. dazu nur Beschluss des Gerichts vom 23. April 2008, a.a.O.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDas danach auf der Grundlage von § 123 Abs. 1 VwGO zulässige, insbesondere \nstatthafte, vorläufige Rechtschutzbegehren des Antragstellers ist allerdings nicht begründet. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch \ngegen den Antragsgegner auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zusteht. Nach Durchsicht des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nbestehen am Vorliegen der allgemeinen Vollsteckungsvoraussetzungen des § 6 \nVwVG NRW keine Bedenken. Gegen den Antragsteller sind durch Abgabenbescheid \nfür das Jahr 2007 vom 22. Januar 2007 eine Grundsteuer B in Höhe von 114,55 Euro \nund durch Abgabenbescheid für das Jahr 2008 vom 21. Januar 2008 eine Grundsteuer B in Höhe von ebenfalls 114,55 Euro unanfechtbar festgesetzt worden. Diese \nhat er nur teilweise erfüllt, offengeblieben ist ein Betrag in Höhe von insgesamt \n107,97 Euro. Durch vergebliche Vollstreckungsversuche sind weiterhin Kosten in \nHöhe von insgesamt 69,00 Euro entstanden. Auch die weiteren Voraussetzungen \ndes § 6 VwVG NRW liegen vor, vor allem sind die zu vollstreckenden Forderungen \nfällig geworden.\n\n12\n\nDem Antragsteller steht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch kein Anspruch auf \nEinstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf der Grundlage von § 6 a VwVG \nNRW zu. Weder wurde die Vollziehbarkeit der Abgabenbescheide gehemmt, noch \nwurden diese bestands- oder rechtskräftig aufgehoben, noch ist der Anspruch des \nAntragsgegners auf die Leistung vom Schuldner (Antragsteller) durch die Vorlage \nvon Urkunden nachweisbar erloschen (vgl. dazu § 6 a Abs. 1 Buchstabe a bis c \nVwVG NRW). Die übrigen Fallkonstellationen von § 6 a Abs. 1 VwVG NRW greifen \nim vorliegenden Fall offensichtlich ebenfalls nicht ein. Einwendungen gegen die \nRechtmäßigkeit der den Anspruch vollziehenden Abgabenbescheide macht der Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert geltend; im Übrigen wären derartige Einwendungen außerhalb des gegen den Antragsteller durchgeführten Verwaltungszwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (vgl. § 7 Abs. 1 \nVwVG NRW).\n\n13\n\nDer Antragsgegner hat auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des \n§ 51 VwVG NRW beachtet. Insbesondere hat er die Regelung des § 51 Abs. 2 \nVwVG NRW beachtet, wonach Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von der \nVollstreckungsbehörde nur beantragt werden sollen, wenn - wie dies im vorliegenden \nFall geschehen ist - festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das \nbewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.\n\n14\n\nDas Gericht kann nach Maßgabe der Besonderheiten des vorliegenden Falles \nauch nicht feststellen, dass der Antrag des Antragsgegners auf Zwangsversteigerung \ndes Objekts D. -T. -Straße 00 unverhältnismäßig in die Rechte des \nAntragstellers eingreift. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt im gesamten \nVerwaltungsvollstreckungsverfahren. Danach muss jeder Vollstreckungseingriff \ngeeignet, erforderlich und angemessen sein, um seinen Zweck zu erreichen,\n\n15\n\nvgl. nur Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, \n§ 249 AO Randziffer 14 mit weiteren Nachweisen aus der \nRechtsprechung.\n\n16\n\nUnter Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles lässt sich ein \nVerstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit nicht feststellen. Die Maßnahme des Antragsgegners ist \ngeeignet, den beabsichtigten Vollstreckungserfolg zu erreichen. Sie ist auch \nerforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, um die offenstehenden \nForderungen zugunsten des Antragsgegners zu realisieren. Die Maßnahme führt \nschließlich auch nicht zu einem Nachteil für den Antragsteller, der zu dem erstrebten \nErfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Der Antragsgegner hat auch bei der \nVollstreckung den Grundsatz der Steuergerechtigkeit zu beachten. Ausprägung \ndieses Grundsatzes ist die Wahrung der Belastungsgleichheit aller \nAbgabenschuldner. Mit Blick darauf ist es grundsätzlich angemessen, auch relativ \ngeringfügige Forderungen gegen einen Schuldner notfalls im Wege der \nZwangsvollstreckung in dessen unbewegliches Vermögen durchzusetzen. \nAusnahmen von diesem Grundsatz können dann gegeben sein, wenn der Schuldner \nGründe für einen Billigkeitserlass (§ 227 AO) oder für eine Stundung von \nAbgabenforderungen wegen einer erheblichen Härte (§ 222 AO) substantiiert geltend \nmacht und diese auch glaubhaft sind,\n\n17\n\nvgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 1973 - III ZR 43/71 -, \nNJW 1973, 894, 895.\n\n18\n\nSolche Ausnahmetatbestände macht der Antragsteller hier allerdings nicht im \nEinzelnen geltend. Er wendet insoweit gegen den Vollstreckungsantrag lediglich ein, \nes könne nicht sein, dass die Stadt Bonn \"wegen ein paar Mark angeblich nicht \ngezahlter Grundsteuern\" und geringfügiger \"Kosten\" zum Mittel der \nZwangsversteigerung greife.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-11-05/23-l-1660-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-11-05/23-l-1660-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236401","retrieved":"2026-07-09 01:58:26.474289+00:00"}}