{"status":"available","doknr":"OLD236545","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1030.27L1586.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-10-30","aktenzeichen":"27 L 1586/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 6759/09 gegen die der ordnungsbehördlichen Erlaubnis vom 17. September 2009 in der Fassung vom 30. Oktober 2009 beigefügten Nebenbestimmungen und der sich hierauf beziehenden Androhung von Zwangsgeldern wird wie folgt wiederhergestellt bzw. angeordnet:\n\nhinsichtlich Ziffer 1, soweit darin die Ausstellung von menschlichen Plastinaten, welche Paare \"in anderen sexuellen Posen\" darstellen, untersagt wird,\nhinsichtlich Ziffer 2, soweit darin die Präsentation von Paaren \"in anderen sexuellen Posen\" mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien untersagt wird,\nhinsichtlich Ziffer 3, soweit darin angeordnet wird, dass Minderjährigen ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die Ausstellung auch außerhalb des von der Antragstellerin abgetrennten Bereichs (in dem Teilplastinate des menschlichen Körpers, welche auf die bloße Darstellung des Geschlechtsverkehrs reduziert sind, ausgestellt oder mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien präsentiert werden) nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen dürfen\nund soweit die ordnungsbehördliche Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin führt seit dem 19. September 2009 bis zum 31. Januar 2010 in Köln-Kalk die Ausstellung\n\"Gunther von Hagens' KÖRPERWELTEN\" - Eine Herzenssache durch. Hierbei handelt es sich um eine anatomische\nAusstellung, in der mittels der sog. Plastination präparierte menschliche Körper der Öffentlichkeit zugänglich\ngemacht werden. Gezeigt werden ganze Körper, einzelne Organe und transparente Körperscheiben. Die Spender der\nKörper haben noch zu Lebzeiten ihr Einverständnis mit der Plastination und der Ausstellung der Plastinate\nerklärt. In den von der Antragstellerin von den Spendern eingeholten Erklärungen wird unter anderem auch\nabgefragt, ob der Spender damit einverstanden ist, dass sein Körper für die ästhetisch-instruktive\nDarstellung eines Geschlechtsaktes verwendet wird. Wegen des Inhalts der Einverständniserklärung wird\nauf die Anlage 1 zur Antragsschrift Bezug genommen. \n\n4\n\nDie Ausstellung ist in verschiedene Abschnitte eingeteilt, in denen der Bewegungsapparat, das Nervensystem,\ndie Atmungsorgane, das Herz-Kreislauf-System, der Verdauungstrakt, der Harntrakt, die Fortpflanzungsorgane und\ndie vorgeburtliche Entwicklung erläutert werden. Die sogenannten Ganzkörperplastinate sind in der gesamten\nAusstellung zwischen den Vitrinenexponaten verteilt; die Exponate werden auf Hinweistafeln erläutert. Außerdem\nwerden Audio-Führungen für Erwachsene und speziell für Kinder angeboten. \n\n5\n\nDen die Fortpflanzungsorgane betreffenden Abschnitt der Ausstellung hat die Antragstellerin in einem\nabgetrennten Raum untergebracht, der zur Zeit nicht zugänglich ist. In den Raum führt ein etwa 2,5 m\nbreiter Zugang. Am Eingang weist ein Schild darauf hin, welche Exponate in dem Raum gezeigt werden und\ndass der Zutritt Besuchern unter 16 Jahren ohne Begleitung Erwachsener nicht gestattet ist. Im Zeitpunkt\nder von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung befand sich in dem abgetrennten Raum ein Teilplastinat,\nan Hand dessen die Anatomie des Geschlechtsverkehrs gezeigt wird, umrahmt von Fotografien des ursprünglichen\nGanzkörperplastinats \"Schwebender Akt\" (Bl. 75 des Verwaltungsvorgangs). In dem Raum findet sich außerdem\neine anatomiegeschichtliche Tafel sowie ein Körperscheibenplastinat, das den Geschlechtsakt darstellt. \n\n6\n\nNach vorheriger Anhörung der Antragstellerin erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. September\n2009 gemäß § 11 Abs. 3 BestG NRW unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die ordnungsbehördliche\nErlaubnis zur Präsentation der Wanderausstellung \"Gunther von Hagens' Körperwelten - Eine Herzenssache\"\nin Köln für die Zeit vom 18. September 2009 bis zum 31. Januar 2010. Die Erlaubnis ist mit folgenden\n\"Auflagen\" verbunden:\n\n7\n\n1. Die Ausstellung menschlicher Plastinate, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs\noder in anderen sexuellen Posen darstellen, sowie von Teilplastinaten des menschlichen Körpers, welche\nauf die bloße Darstellung des Geschlechtsverkehrs reduziert sind, ist untersagt.\n\n8\n\n2. Auch die Präsentation der unter Ziffer 1 näher bestimmten Plastinate mittels elektronischer Medien\noder anderer visueller Medien (wie beispielsweise Fotografien u.ä.) ist ebenfalls untersagt.\n\n9\n\n3. Gemäß § 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres\ndie Ausstellung nur in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigte/n oder einer erziehungsbeauftragten\nPerson besuchen. \n\n10\n\nFerner wurde für den Fall der Missachtung der Auflagen unter Ziffer 1. und 2. ein Zwangsgeld in Höhe von\njeweils 20.000,00 Euro je Verstoß sowie für den Fall der Missachtung der Auflage unter Ziffer 3. ein Zwangsgeld\nin Höhe von jeweils 5.000,00 Euro je Verstoß angedroht und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.\nWegen der Einzelheiten der Begründung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis und der mit ihr verbundenen\nNebenbestimmungen wird auf den Inhalt der Erlaubnis (Bl. 12 bis 18 der Gerichtsakte im Verfahren VG Köln\n27 K 6759/09) Bezug genommen.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat am 12. Oktober 2009 Klage gegen die der Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen\nund Zwangsgeldandrohungen erhoben und am 16. Oktober Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der\naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die der\nordnungsbehördlichen Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen seien bereits deshalb rechtswidrig, weil\ndie Ausstellung nicht erlaubnispflichtig sei. Sie werde nicht von § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW erfasst,\nda die Plastinate keine Leichen seien und die Bestimmung auch nicht auf Ausstellungen durch Anatomieinstitute\nanwendbar sei. Das Verbot, Plastinate von Paaren auszustellen, welche den Geschlechtsakt darstellten,\nverletze sie in ihrer Wissenschaftsfreiheit. Dieser Eingriff könne nicht mit Blick auf den Schutz der\nMenschenwürde gerechtfertigt werden, die sich auf das menschliche Leben beziehe. Insbesondere könnten\nauch Tabus und sittliche Vorstellungen der Allgemeinheit keinen Maßstab der Menschenwürde bilden. Zudem\nhätten diejenigen, deren Leichen für die Plastinate verwendet worden seien, noch zu Lebzeiten auch\ndarin eingewilligt, dass ihr Körper für eine entsprechende Darstellung des Sexualaktes verwendet werden\ndürfe. Das Verbot der medialen Darstellung der streitgegenständlichen Plastinate verstoße gleichfalls\ngegen ihr Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit sowie gegen die nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte\nMeinungsfreiheit. Soweit der Zugang für Jugendliche beschränkt werde, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen,\nworauf sich die Einschätzung, die Ausstellung sei jugendgefährdend, gründe. Derartige Zugangsbeschränkungen\nfänden auch bei sonstigen medizinhistorischen Sammlungen keine Anwendung. Andere Städte hätten derartige\nZugangsbeschränkungen nicht für erforderlich gehalten. Zudem verleihe die Zugangsbeschränkung der\nAusstellung etwas Anrüchiges. Die Kammer hat am 30. Oktober 2009 einen Ortstermin in der\nAusstellung durchgeführt. Im Rahmen dieses Termins hat der Antragsgegner die Auflage unter\nZiffer 1 wie folgt abgeändert: \n\n12\n\n\"Die Ausstellung von menschlichen Plastinaten, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder\nin anderen sexuellen Posen zeigen, ist untersagt.\"\n\n13\n\nDie Vertreterin des Antragsgegners hat hierzu erläutert, dass danach sowohl in dem abgetrennten Raum das\nTeilplastinat als auch das Körperscheibenplastinat, die den Geschlechtsverkehr darstellen, ausgestellt\nwerden dürften, die Fotografien des Ganzkörperplastinates \"Schwebender Akt\" jedoch zu entfernen seien.\nDie Beteiligten haben daraufhin insoweit die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n14\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 12. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom\n17. September 2009 in der Fassung vom 30. Oktober 2009 wiederherzustellen, soweit \n\n16\n\n1. der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs der ordnungsbehördlichen Erlaubnis angeordnet wird,\n\n17\n\n2. es ihr untersagt wird, menschliche Plastinate auszustellen, welche Paare bei der Ausübung\ndes Geschlechtsverkehrs oder in anderen sexuellen Posen darstellen,\n\n18\n\n3. es ihr untersagt wird, die unter Ziffer 2. genannten Plastinate mittels elektronischer Medien oder\nanderer visueller Medien (wie beispielsweise Fotografien o.ä.) zu präsentieren,\n\n19\n\n4. es ihr untersagt wird, Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres den Besuch der\nAusstellung ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person zu ermöglichen,\n\n20\n\nsowie die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit\n\n21\n\nmit dem Bescheid ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass sie die in den vorstehenden Ziffern 2.\nbis 4. genannten Auflagen nicht erfüllt bzw. diesen zuwiderhandelt. \n\n22\n\nDer Antragsgegener beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\nEr verteidigt die dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem\nVerfahren und im Verfahren VG Köln 27 K 6759/09, des Verwaltungsvorgangs sowie des zu den Akten gereichten\nAusstellungskatalogs Bezug genommen. \n\n25\n\nII.\n\n26\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren - bezogen auf die Aufhebung der mit Ziffer 1 der Auflagen verfügten\nUntersagung der Ausstellung von Teilplastinaten des menschlichen Körpers, welche auf die bloße Darstellung\ndes Geschlechtsverkehrs reduziert sind - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender\nAnwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n\n27\n\nIm Übrigen hat der grundsätzlich - und insbesondere auch, soweit er auf die Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich des Widerrufsvorbehaltes gerichtet ist - gemäß § 80 Abs.\n5 VwGO statthafte Antrag \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, BVerwGE 112, 221\n\n29\n\nlediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n30\n\nRechtliche Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung bestehen nicht.\nInsbesondere ist sie in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade noch genügenden Weise begründet. Nach\ndieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO das besondere Interesse an der\nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gesondert zu begründen. Eine solche gesonderte, auf die\nVerfügung mit allen ihren Nebenbestimmungen bezogene Begründung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung\nfindet sich hier auf Blatt 6 der Verfügung. Dass die dortigen Erwägungen die jugendschutzrechtliche\nAuflage nicht eigens aufgreifen, ist noch hinnehmbar. Denn nach dem Zweck des Begründungserfordernisses\nist Maßstab der Prüfung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, ob die Begründung der aufschiebenden Wirkung\nüberzeugend und fehlerfrei ist. Vielmehr genügt es, dass die Behörde klar zu erkennen gibt, dass ihr\nbewusst ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs die Regel und die Anordnung der sofortigen\nVollziehung die begründungsbedürftige Ausnahme ist. Das ist hier der Fall. \n\n31\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs\nwiederherstellen bzw. anordnen, wenn eine Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das private\nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen\nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Kriterium sind hierbei die Erfolgsaussichten\nin der Hauptsache, da jedenfalls an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen\nVerwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht, während umgekehrt ein schutzwürdiges Interesse\nan der Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht erkennbar ist, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich\nrechtmäßig ist. Ist dagegen bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage\nweder festzustellen, dass die Klage offensichtlich begründet, noch dass sie offensichtlich unbegründet\nist, ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinn vorzunehmen. Ist danach das öffentliche Interesse an\nder sofortigen Vollziehung schutzwürdiger als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, ist die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. Andernfalls\nist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen.\n\n32\n\nNach diesen Grundsätzen führt die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Erlaubnis beigefügten\nNebenbestimmungen lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung der Klage, während im Übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der\nNebenbestimmungen Vorrang hat. \n\n33\n\nSoweit die Antragstellerin allerdings meint, die von ihr angegriffenen Nebenbestimmungen seien bereits\ndeshalb rechtswidrig, weil sie für die Ausstellung keine ordnungsbehördliche Erlaubnis benötige, kann\ndem nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich die Erlaubnispflichtigkeit aus § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG\nNRW. Danach bedarf das öffentliche Ausstellen Toter oder von Teilen (von Toten) der zu Lebzeiten\nschriftlich erklärten - hier vorliegenden - Einwilligung des Verstorbenen sowie der Genehmigung der\nOrdnungsbehörde des Ausstellungsortes. Diese Bestimmung ist hier anwendbar. \n\n34\n\nBei den von der Klägerin ausgestellten Plastinaten und Teilplastinaten handelt es sich um Leichen bzw.\nTeilen von Leichen und damit um Tote im Sinne des § 1 Abs. 1 BestG NRW. Unter einer Leiche versteht man\nden Körper eines Verstorbenen, solange sein Zusammenhang zwischen den Einzelteilen durch den\nVerwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben ist, wobei es für den Begriff der\nLeiche dem Wortsinn nach keine Rolle spielt, ob der Leichnam durch eine besondere Behandlung dem\nnatürlichen Verwesungsprozess entzogen ist oder nicht.\n\n35\n\nVgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 26. März 1987 - 7 E 5/87 -, DÖV 1987, 826; ihm folgend VGH Mannheim,\nUrteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar\n2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris.\n\n36\n\nDies ergibt sich bereits daraus, dass das Bestattungsgesetz den Umgang mit Leichen mit Blick auf den\nöffentlichen Gesundheitsschutz einerseits und den würdevollen Umgang mit Toten andererseits umfassend\nregelt und insbesondere Ausnahmen vom Bestattungszwang nach §§ 14 und 15 BestG NRW nicht kennt. Das gilt\ninsbesondere auch für sogenannte Anatomieleichen, bei denen die Pflicht zur Bestattung, wie sich aus §\n10 Abs. 3 BestG NRW ergibt, nicht aufgehoben, sondern lediglich hinausgeschoben ist. Die Bestattungspflicht\ngilt damit für jeden Toten, unabhängig davon, ob sein Leichnam konserviert worden ist oder nicht. Dass die\nPlastination - anders als bislang bekannte Konservierungsverfahren - Leichen dauerhaft der Verwesung\nentzieht, ändert hieran nichts. Dafür spricht letztlich auch, dass nach Angaben der Antragstellerin bei\neiner Plastination der Leiche zwar Körperflüssigkeit und lösliche Fette (70 % der Körpersubstanz) entzogen\nund durch Reaktionskunststoffe ersetzt werden. Das restliche organische Gewebe bleibt aber in seiner\ngestaltbildenden Struktur bis in den mikroskopischen Bereich hinein erhalten. Schon das spricht dafür,\ndass der Leichnam durch die Plastination nicht zu einem aliud wird, sondern weiterhin als Leiche von den\nBestimmungen des Bestattungsgesetzes erfasst bleibt. \n\n37\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris. \n\n38\n\nSinn und Zweck der bestattungsrechtlichen Regelungen stehen dem nicht entgegen. Die dem 2. Abschnitt des Bestattungsgesetzes NRW vorangestellte Bestimmung des § 7 BestG NRW macht deutlich, dass das in diesem Abschnitt geregelte Bestattungsrecht nicht nur dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung, sondern auch dazu dient, die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten (vgl. § 7 Abs. 1 BestG NRW). Damit ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen angesprochen, sondern die Norm schützt (mit der Benennung der Ehrfurcht vor den Toten) zugleich auch das sittliche Empfinden der Allgemeinheit und ihre sozialen Anschauungen über den Umgang mit Toten. Dieser Aspekt geht aber durch die Konservierung einer Leiche selbst dann nicht verloren, wenn sie durch die Konservierung auf Dauer der Verwesung entzogen ist und damit Gesundheitsgefahren mit ihr nicht mehr verbunden sind. Auch der Umstand, dass eine Identifizierung des Plastinats nicht mehr möglich bzw. nur mit äußerst aufwendigen Methoden noch denkbar ist, es damit nicht Gegenstand von individueller Trauer sein kann, ist letztlich ohne Belang. Der Zweck, die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren, stellt nicht auf das Empfinden einzelner Angehöriger ab, sondern auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit. \n\n39\n\nVgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris.\n\n40\n\nEs spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW Ausstellungen der vorliegenden Art erfasst und nicht nur - wie die Antragstellerin meint - das Ausstellen von Leichen im Zusammenhang mit einer Beerdigung. Schon vom Wortlaut der Bestimmung, der das öffentliche Ausstellen von Toten oder Teilen von Toten der Genehmigungspflicht unterwirft, werden auch Ausstellungen wie die hier streitige ohne weiteres erfasst. Auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber genau solche Ausstellungen wie die vorliegende im Blick hatte, wenn es in der amtlichen Begründung zu § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW heißt:\n\n41\n\n\"Nach Abs. 3 sind das Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Begräbnisfeier und das öffentliche Ausstellen Toter nicht mehr grundsätzlich verboten. Durch das Genehmigungserfordernis soll insbesondere gesundheitlichen Gefahren vorgebeugt werden. Zusätzlich wird für das öffentliche Ausstellen zu Schau- oder Volksbildungszwecken die zu Lebzeiten schriftlich erklärte Einwilligung der oder des Verstorbenen verlangt. Damit wird unterstrichen, dass die Achtung der Totenwürde Vorrang vor Ausstellungszwecken besitzt.\" (vgl. LT-Drucks. 13/2728, S. 23). \n\n42\n\nDer Gesetzgeber hat damit klar zu erkennen gegeben, dass er mit § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW nicht den Umgang mit dem Toten im Vorfeld einer anstehenden Bestattung regeln wollte, sondern dass er im Interesse der Totenwürde Regelungsbedarf für das Ausstellen von Leichen und Leichenteilen in einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Ausstellungen im Blick hatte. Auch gesetzessystematische Überlegungen stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar betrifft § 11 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW das Öffnen des Sarges während der Trauerfeierlichkeiten. Das zwingt aber nicht zu einer entsprechenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des Satzes 2. Dieser knüpft nicht einfach an das Genehmigungserfordernis des Satzes 1 (\"bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde\") an, sondern regelt dieses in Satz 2 nochmals eigenständig mit der Wendung \"bedarf .... der Genehmigung der Ordnungsbehörde des Ausstellungsortes\". Das unterstreicht aber nach Auffassung der Kammer den eigenständigen Regelungsgehalt der Bestimmung unabhängig von ihrem konkreten Standort im Gesetz. \n\n43\n\nA.A. für das baden-württembergische Bestattungsrecht VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris. \n\n44\n\nDass damit § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW auch das Ausstellen von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken erfasst, begegnet nach der hier nur möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden Bedenken, da die Bestimmung dem Schutz der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Menschenwürde dient, die das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seinem \"Wirkbereich\" begrenzt. \n\n45\n\nIst die Veranstaltung der Antragstellerin nach alledem gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW genehmigungsbedürftig, richtet sich die Zulässigkeit der Beifügung von Nebenbestimmungen, da die Erteilung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot, Leichen öffentlich auszustellen im Ermessen der Behörde steht, nach § 36 Abs. 2 VwVfG NRW. Danach darf ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Behörde steht, unbeschadet des § 36 Abs. 1 VwVfG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmung versehen werden. Hierbei sind zum einen die gleichen formellen Voraussetzungen zu beachten, wie sie auch für den Hauptverwaltungsakt gelten. Zum anderen hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Insbesondere müssen sich die beigefügten Nebenbestimmungen im dem für den Hauptverwaltungsakt maßgeblichen Ermessensrahmen halten. \n\n46\n\nHiervon ausgehend hat der Antrag zu 1) Erfolg.\n\n47\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass der der Erlaubnis beigefügte \"Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs\" rechtswidrig ist und insoweit das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Denn der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW der Erlaubnis beigefügte Widerrufsvorbehalt ist ermessensfehlerhaft, weil er unverhältnismäßig ist. \n\n48\n\nDer in dem Tenor der ordnungsbehördlichen Erlaubnis ausgesprochene Widerrufsvorbehalt ist nach seinem Wortlaut (\"jederzeit\") an keinerlei Voraussetzungen gebunden. Auch der übrige Inhalt des Bescheides enthält keine Ansatzpunkte, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten des Verwaltungsaktes eine Eingrenzung des Widerrufsvorbehaltes nahe legen. Solche Ansatzpunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Hinweis auf Bl. 4 der ordnungsbehördlichen Erlaubnis, wonach Verstöße gegen die Auflagen auch zum Widerruf der Erlaubnis berechtigen sollen. Abgesehen davon, dass es eines solchen Widerrufsvorbehaltes mit Blick auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW, wonach ein begünstigender Verwaltungsakt u.a. dann widerrufen werden kann, wenn eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt worden ist, nicht bedurft hätte, ist der im Tenor der Erlaubnis verwendete Begriff \"jederzeit\" einer solchen Einschränkung nicht zugänglich. \n\n49\n\nErmessenserwägungen, die einen derart weitgefassten Widerrufsvorbehalt tragen könnten, sind aber der ordnungsbehördlichen Erlaubnis auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Zudem führt ein derart weit gefasster Widerrufsvorbehalt auch zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Antragstellerin. Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs hat zur Folge, dass die Antragstellerin in keiner Weise mehr auf den Bestand der ihr erteilten ordnungsbehördlichen Erlaubnis vertrauen kann, selbst wenn sie sich uneingeschränkt an die weiteren Auflagen hält. Allein das möglicherweise bestehende Interesse des Antragsgegners, sich für die Zukunft letztlich freie Hand zu verschaffen, vermag aber die Kappung jeglichen Vertrauensschutzes gerade auch unter Berücksichtigung der der Antragstellerin mit der Ausstellung entstehenden finanziellen Aufwendungen nicht zu rechtfertigen. \n\n50\n\nSpricht danach Überwiegendes dafür, dass der Widerrufsvorbehalt rechtswidrig ist, fällt bezüglich dieses Teils der Erlaubnis auch die Abwägung im Übrigen zu Lasten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug des Widerrufsvorbehaltes hat hinter dem Interesse der Antragstellerin an einer zuverlässigen Basis für die Durchführung ihrer auch mit finanziellen Aufwendungen verbundenen Ausstellung zurückzutreten. Im Übrigen kann der Antragsgegner für den Fall, dass die Antragstellerin die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht einhält, den Weg über § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW beschreiten, so dass jedenfalls einem Großteil der mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs verfolgten Ziele genügt werden kann.\n\n51\n\nDie Anträge zu 2) und 3) haben lediglich insoweit Erfolg, als der Antragstellerin mit den Auflagen Nr. 1 und 2 die Ausstellung von Plastinaten, welche Paare in anderen sexuellen Posen bzw. die Präsentation derartiger Plastinate mittels elektronischer oder anderer visueller Medien untersagt wird. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Ausstellung von Plastinaten, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zeigen, ist der Antrag abzulehnen. \n\n52\n\nDie gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW der ordnungsbehördlichen Erlaubnis beigefügten Auflagen Nr. 1 und Nr. 2 sind offensichtlich rechtswidrig, soweit der Antragstellerin darin untersagt wird, menschliche Plastinate auszustellen, welche Paare \"in anderen sexuellen Posen\" darstellen, bzw. diese mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Medien zu präsentieren. Dieser Teil der Auflage genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Hat ein Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er darüber hinaus so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Vollstreckung sein kann. \n\n53\n\nVgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage, 2008, Rz. 12 zu § 37; Stelkens/Bonk Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, 2008, Rz. 31 ff.\n\n54\n\nDiesen Anforderungen genügen die Auflagen Nr. 1 und 2, soweit sie sich auf Plastinate von Paaren \"in anderen sexuellen Posen (als der Darstellung des Geschlechtsverkehrs) beziehen, nicht mehr, da der Begriff der \" anderen sexuellen Pose\" so unscharf ist, dass die Antragstellerin ihm nicht zweifelsfrei entnehmen kann, welche Plastinate von ihm erfasst sein sollen und welche noch erlaubt sind. Das vom Antragsgegner mit diesem Teil der Auflage verfolgte Ziel, die Ausstellung \"grenzüberschreitender\" Plastinate von vornherein zu verhindern, lässt sich, nachdem er die Erlaubnis zur Ausstellung allgemein und nicht nur bezogen auf die von der Antragstellerin auf Anforderung im Verwaltungsverfahren vorgelegte Liste der Exponate erteilt hat, letztlich nur dadurch erreichen, dass er die Antragstellerin verpflichtet, Änderungen der Ausstellung und die Aufnahme neuer Plastinate vorab anzuzeigen, bzw. dadurch, dass er die Ausstellung unter Kontrolle hält.\nSoweit mit der Auflage unter Ziffer 1 der Antragstellerin untersagt wird, (Ganzkörper)Plastinate zu zeigen, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs darstellen, ist der Ausgang des Rechtsstreits hingegen offen. \n\n55\n\nZwar spricht nach Auffassung der Kammer einiges für die Rechtmäßigkeit dieses Teils der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW der Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW beigefügten Auflage.\n\n56\n\nFormelle Bedenken gegen diesen Teil der Auflage unter Ziffer 1 sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es unschädlich, dass sie die Ganzkörperplastinate - wie z.B. den \"Schwebenden Akt\", der Anlass für diesen Teil der Auflage war - nicht konkret benennt, da mit der Wendung \"Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs\" noch hinreichend bestimmt ist, welche Darstellungen von der Untersagung erfasst sein sollen. \n\n57\n\nEs spricht zudem einiges dafür, dass die Auflage auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sein dürfte. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW kann ein im Ermessen der Behörde stehender Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen auch mit einer Bestimmung versehen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Voraussetzung ist hierbei, dass sich die Auflage in dem für den Hauptverwaltungsakt maßgeblichen Ermessensrahmen bewegt. \n\n58\n\nDies ist hier nach der allein gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich zu bejahen. Die Auflage Nr. 1 soll die das Bestattungsrecht durchziehende, jedermann treffende Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 BestG NRW, die Totenwürde zu achten und die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren, sicherstellen. Es spricht aber vieles dafür, dass die Ausstellung von Ganzkörperplastinaten, die Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zeigen, wegen der Verbindung von Tod und Sexualität die Totenwürde bzw. die Ehrfurcht vor den Toten verletzt. Diese Form der Darstellung erscheint als besonders problematisch, da eine entsprechende Darstellung des zum Intimsten des menschlichen Daseins gehörenden Geschlechtsaktes durch Lebende sittlich anstößig ist, die Verwendung von Toten hierfür damit als Tabubruch empfunden werden kann, der mit der den Toten entgegenzubringenden Ehrfurcht nicht mehr in Einklang zu bringen ist.\n\nEs spricht auch vieles dafür, dass das auf § 7 Abs. 1 BestG NRW gestützte Verbot, Ganzkörperplastinate zu zeigen, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs darstellen, die Antragstellerin nicht in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit verletzt bzw. der Antragsgegner bei der Ausübung seines Ermessens die Bedeutung des Grundrechts in angemessener Weise in die Ermessensabwägungen eingestellt hat. \n\n59\n\nDer Schutzbereich dieses Grundrechts ist allerdings durch die Auflage berührt. Er erstreckt sich auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Geschützt ist nicht nur der Erkenntnisprozess selbst. Vielmehr garantiert das Grundrecht mit der Freiheit der Lehre auch die wissenschaftlich fundierte - auch populärwissenschaftliche - Vermittlung der durch Wissenschaft und Forschung gewonnen Erkenntnisse. \n\n60\n\nBVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 427/71, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris. \n\n61\n\nGrundrechtsträger sind dabei nicht nur universitäre, sondern auch private Einrichtungen. \n\n62\n\nHiervon ausgehend ist das Erfinden, Weiterentwickeln und Anwenden der Plastination als anatomische Präparationsmethode und die Präsentation der durch diese Technik geschaffenen Plastinate in Form einer Ausstellung als populärwissenschaftliche Vermittlung anatomischer Gegebenheiten von der Wissenschaftsfreiheit in dem Teilbereich der - auch außeruniversitär - gewährleisteten Lehre erfasst. Auch mit der Präsentation von Ganzkörperplastinaten von Paaren, die den Geschlechtsverkehr darstellen, verfolgt die Antragstellerin das Ziel, Einblick in die anatomischen Vorgänge beim Geschlechtsakt zu vermitteln. Die Untersagung der Ausstellung derartiger Plastinate betrifft damit die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und stellt zunächst einmal einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit dar. \n\n63\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 - 1 S 151.09 -, nachgewiesen bei juris, VG Augsburg, Beschluss vom 04. September 2009 - Au 7 S 09.1266. \n\n64\n\nDas Grundrecht ist jedoch dann nicht verletzt, wenn dieser Eingriff durch eine Grundrechtsschranke gerechtfertigt ist. Es ist anerkannt, dass auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG, jedenfalls dort, wo Forschung, Wissenschaft und Lehre in Kontakt zu außenstehenden Dritten treten, also im sog. Wirkbereich, nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern durch verfassungsimmanente Schranken begrenzt wird. Insoweit kommt hier allein die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte und durch § 7 Abs. 1 BestG NRW einfachgesetzlich konkretisierte, von der Menschenwürde umfasste Totenwürde in Betracht, die neben dem postmortalen Persönlichkeitsschutz auch den Leichnam als Hülle eines Verstorbenen erfasst, der nicht wie jede andere Materie behandelt werden soll. Jeder Umgang mit einem Leichnam ist daher an dem allgemeinen Achtungsanspruch des Toten, der ihm kraft seiner Menschenwürde zukommt und auch noch nach dem Tode Schutz genießt, zu messen; herabwürdigende und erniedrigende Verfahrensweisen sind verboten. \n\n65\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris.\n\n66\n\nHiervon ausgehend ist aber die Frage, ob der besondere Zweck der Ausstellung, dem Laien die Anatomie des menschlichen Körpers in geeigneter und ansprechender Weise nahezubringen, die Präsentation von Plastinaten von Paaren, die den Geschlechtsverkehr darstellen, ausnahmsweise als mit der Totenwürde bzw. der Ehrfurcht vor den Toten vereinbar erscheinen lassen, als offen zu bezeichnen. \n\n67\n\nNach der bislang vorliegenden Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Präsentation von Ganzkörperplastinaten in den von der Antragstellerin veranstalten Ausstellungen wäre dies voraussichtlich zu verneinen. Danach ist anerkannt, dass die Ausstellung von Ganzkörperplastinaten solange nicht mit einer Verletzung der Totenwürde verbunden ist, als sie dazu dient, Einblicke in das Körperinnere, d.h. in die physischen Gegebenheiten und Funktionszusammenhänge zu verschaffen, und damit den biologischen Teil des Menschseins darstellt. Auch eine ästhetisierende, der Verlebendigung dienende Darstellung, wie sie einem Großteil der im Ausstellungskatalog dargestellten Ganzkörperplastinate eigen ist, ist danach mit der Totenwürde noch zu vereinbaren, soweit sie das didaktische Ziel verfolgt, den anatomisch nicht vorgebildeten Laien anzusprechen und ihm die Anatomie des menschlichen Körpers in anschaulicher und verständlicher Weise nahezubringen. Einen Tabubruch und damit einen Verstoß gegen die Totenwürde nimmt die bislang vorliegende Rechtsprechung jedoch an, wenn im Vordergrund der Darstellung nicht mehr die Wissensvermittlung steht, sondern es um eine gestaltende Darstellung in einer willkürlich erscheinenden Formensprache geht oder die dargestellte Pose nach allgemeiner Vorstellung lächerlich, herabwürdigend oder anstößig erscheint. \n\n68\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 -, nachgewiesen bei juris.\n\n69\n\nAnders als das reine Teilplastinat, das sich ohne jedes Beiwerk auf die Darstellung der Anatomie des Geschlechtsverkehrs beschränkt, dürfte aber die Darstellung eines den Geschlechtsakt vollziehenden Paares unter Verwendung von Leichen nach allgemeiner Anschauung wegen der hierin liegenden Verbindung von Tod und Sexualität ungeachtet des Rahmens, in dem sie erfolgt, im Sinne dieser Rechtsprechung als anstößig erscheinen und damit die Grenze dessen überschreiten, was auch im wissenschaftlichen Kontext unter Beachtung der Totenwürde bzw. der Ehrfurcht vor den Toten im Umgang mit Leichen nach allgemeiner Anschauung noch zulässig ist. \n\n70\n\nAndererseits ist aber mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Benneton-Werbeaktion \n\n71\n\n - vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762 und 1787/95 -, DVBl 2001, 553 und vom 11.\nMärz 2003 - 1 BvR 426/02 - BVerfGE 107, 257 -\n\n72\n\nnicht ganz unproblematisch, ob und inwieweit die allgemeine Anschauung, bzw. das sittliche Empfinden\nder Allgemeinheit als Ausfluss der Menschenwürde geschützt und geeignet ist, einem anderen Grundrecht\nSchranken zu setzen. Allerdings neigt die Kammer zu der Auffassung, dass die Totenwürde und die Ehrfurcht\nvor den Toten sowie die in der Gesellschaft verwurzelten Vorstellungen darüber, wie mit toten Körpern\numgegangen werden darf, den Menschen in seiner grundsätzlichen Existenz betreffen und damit auch unter\ndem Aspekt des Schutzes der Lebenden noch von Art. 1 Abs. 1 GG erfasst ist. \n\n73\n\nVgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 -, nachgewiesen bei juris; Benda,\nNJW 2000, 1769. \n\n74\n\nAuch ist fraglich, ob die Einbindung in eine von einem durchgängigen wissenschaftlich-didaktischen Konzept\ngetragene Ausstellung zur menschlichen Anatomie die Bewertung der Plastinate als anstößig relativieren könnte.\nMit Blick darauf, dass der Schutz der Totenwürde hier wegen der Einwilligung der Toten zu Lebzeiten im\nSchwerpunkt bei den Anschauungen der Lebenden ansetzt, ist zudem fraglich, ob der Menschenwürdeaspekt hier\nnicht deshalb zurückzutreten hat, weil die Antragstellerin mit der Einrichtung eines abgetrennten Raumes\nfür Ausstellungsstücke, die die Anatomie des Geschlechtsaktes betreffen und an dessen Eingang auf die\nbesondere Thematik des Raumes hingewiesen wird, dem Besucher die Möglichkeit eröffnet, sich bewusst für\noder gegen die Besichtigung auch dieses Teiles der Ausstellung zu entscheiden. \n\n75\n\nAuch die Auflage unter Ziffer 2. ist, soweit der Antragstellerin untersagt wird, mittels elektronischer\nMedien oder anderer visueller Medien menschliche Plastinaten, welche Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs\ndarstellen, zu zeigen, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n76\n\nFormelle Bedenken gegen diese Nebenbestimmung bestehen nicht. Insbesondere ist sie noch hinreichend bestimmt\nim Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Aufgrund des Regelungszusammenhanges kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck,\ndass es dem Antragsgegner mit ihr nicht darum geht, der Antragstellerin die Präsentation von Plastinaten,\ndie Paare bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zeigen, mittels elektronischer oder sonstiger visueller\nMedien schlechthin zu untersagen, sondern dass es allein um eine Untersagung entsprechender Wiedergaben\nin der Ausstellung geht. \n\n77\n\nDer Antragsgegner hat diesen Teil der Auflage damit begründet, dass die Präsentation von sexuell\ngeprägten Plastinaten mittels elektronischer Medien oder anderer visueller Darstellungen mit der nach\n§ 7 BestG NRW geschützten Totenwürde nicht zu vereinbaren sei. Dies erscheint nicht von vornherein\nfehlerhaft. Die in der Ausstellung gezeigten Plastinate sind ungeachtet ihres Zwecks, in anschaulicher\nWeise die anatomischen Gegebenheiten des menschlichen Körpers dem Laien nahezubringen, Tote, deren\nLeichnam durch eine besondere Form der Konservierung dauerhaft der Verwesung entzogen worden ist.\nAuf diese \"Echtheit\" der Plastinate in dem Sinne, dass jedes von einem Menschen stammt, weist die\nAntragstellerin etwa in ihrem Internetauftritt zur Präsentation der Kölner Ausstellung (Bl. 130 ff.\ndes Verwaltungsvorgangs) auch immer wieder hin. Sie schlägt sich auch auf die von der Kammer während\ndes Ortstermins beobachtete Atmosphäre in der Ausstellung und dem Verhalten der Ausstellungsbesucher\n- im Zeitpunkt des Ortstermins nahezu ausschließlich Jugendliche - nieder, die erkennen ließ, dass\nsich die Ausstellungsbesucher bei allem Interesse an den Exponaten immer auch bewusst waren, dass\nsie es mit Toten zu tun hatten. Die Annahme, dass die Präsentation von Abbildungen menschlicher\nPlastinate mit sexuellen Inhalten in der Ausstellung mit der Ehrfurcht vor den in der Ausstellung\ngezeigten präparierten Leichnamen nicht zu vereinbaren ist, ist vor diesem Hintergrund aber nicht\noffensichtlich fehlerhaft.\n\n78\n\nEine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 GG ist auch insoweit voraussichtlich zu verneinen. Die in dem\ngesonderten Raum im Zeitpunkt des Ortstermins vorhandenen Ablichtungen des inkriminierten\nGanzkörperplastinats \"Schwebender Akt\" dienen bereits nicht unmittelbar der Vermittlung anatomischer\nZusammenhänge und erläutern auch die ausgestellten Teilkörper- und Scheibenplastinate nicht zusätzlich.\nVielmehr spricht die mehrfache Verwendung von Ablichtungen des \"Schwebenden Aktes\" und deren Gruppierung\nrund um die ausgestellten Teilplastinate dafür, dass die Verwendung dieser Ablichtungen allein\ndekorativen Zwecken dient, die keinen Vorrang vor der in § 7 BestG NRW zutreffend konkretisierten\nMenschenwürde haben dürfte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt\nim Übrigen auch, soweit die Antragsstellerin meint, durch die Untersagung der Ausstellung von Abbildungen\nvon Plastinaten werde sie in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. \n\n79\n\nNach alledem lässt sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 1 und 2 der der\nordnungsbehördlichen Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen lediglich hinsichtlich des Teils der\nNebenbestimmungen feststellen, die sich auf Plastinate beziehen, die Paare in anderen sexuellen Posen\ndarstellen. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung. Im Übrigen geht die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung\nzu Lasten der Antragstellerin aus. Hierbei hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass mit der nunmehr\nerlaubten Ausstellung des Teilplastinates sowie des Scheibenplastinats, welche den Geschlechtsakt zeigen,\ndie durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Intention der Antragstellerin, dem interessierten Laien vermittels\nihrer Plastinate die Anatomie auch des Geschlechtsverkehrs nahezubringen, weitgehend erfüllt ist, während\ndie Präsentation durch Ganzkörperplastinate, von einer ästhetisierenden Wirkung abgesehen, keinen oder\nnur einen eingeschränkten zusätzlichen Erkenntniswert haben dürfte. Umgekehrt wäre bei einer Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung der Klage im Falle ihrer Abweisung die eingetretene Verletzung der Totenwürde\nnicht mehr rückgängig zu machen. \n\n80\n\nDer Antrag zu 4), mit dem sich die Antragstellerin gegen die Nebenbestimmung Nr. 3 wendet, wonach\nMinderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Ausstellung nur in Begleitung eines/einer\nErziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen dürfen, hat lediglich in dem\naus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.\n\n81\n\nEs kann zunächst nicht festgestellt werden, dass diese nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zulässige Auflage\noffensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n82\n\nRechtliche Grundlage der Auflage, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen, ist § 7\nJugendschutzgesetz (JuSchG). Danach kann, wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb\neine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht, die\nzuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit\nnicht gestatten darf. Die Anordnung kann nach Satz 2 Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen\nenthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. \n\n83\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung sind nach der hier allein möglichen summarischen\nÜberprüfung bezogen auf die gesamte Ausstellung zwar erfüllt.\n\n84\n\nBei der Ausstellung \"Körperwelten\" handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 7\nSatz 1 JuSchG, da sie einer beliebigen Zahl von Personen offensteht. Dass der Zutritt nur gegen Entgelt\nmöglich ist, ändert hieran nichts.\n\n85\n\nAuch ist davon auszugehen, dass der Besuch der Ausstellung mit einer Gefährdung des körperlichen,\ngeistigen oder seelischen Wohls von Kindern oder Jugendlichen verbunden sein kann. Eine solche Gefährdung\nliegt vor, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das\nsozial-ethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen kann. Entsprechend dem Schutzzweck des\nJugendschutzgesetzes ist Maßstab dabei nicht der durchschnittliche Jugendliche, sondern Kinder und\nJugendliche schlechthin einschließlich gefährdungsgeneigter minderjähriger Personen.\n\n86\n\nVgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz. 11 zu § 18 JuSchG. \n\n87\n\nIm Rahmen der Gefahrenprognose sind dabei um so geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit\ndes Schadenseintritts zu stellen, je höherrangig das gefährdete Rechtsgut des Minderjährigen und je\nschwerwiegender der drohende Schaden ist. \n\n88\n\nVgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz. 4 und 5 zu § 7 JuSchG.\n\n89\n\nEs spricht vieles dafür, dass zumindest bei jüngeren Kindern und Jugendlichen der Besuch der Ausstellung\ndie psychische Konstitution eines Kindes beeinträchtigen oder auch das sozial-ethische Wertebild des\nMinderjährigen Schaden nehmen kann. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass ein Teil insbesondere\nder Ganzkörperplastinate gerade wegen der auch von der Geschäftsführerin der Antragstellerin betonten\nLebendigkeit der Plastinate bei einem jüngeren Kinder, das ohne die Begleitung einer Bezugsperson mit\nden Plastinaten konfrontiert wird, dazu führen kann, dass sich ihm verstörende Bilder einprägen, die\nes ein Leben lang begleiten können. Das gilt namentlich, worauf der Antragsgegner bereits in der\nGenehmigungsverfügung hingewiesen hat, für die Plastinate von Neugeborenen, Föten und Schwangeren,\naber insbesondere auch hinsichtlich der in dem abgetrennten Raum ausgestellten Teil- und Scheibenplastinate,\ndie den Geschlechtsverkehr darstellen. Die Kammer hält es auch nicht für ausgeschlossen, dass derartige\nAuswirkungen sich dadurch verstärken können, dass die Plastinate unter Verwendung von Leichen hergestellt\nworden sind. Da dem unbegleiteten Kind eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Gesehenen und seine\nEinordnung häufig noch nicht möglich sein wird, besteht zudem die Gefahr einer sozial-ethischen\nDesorientierung bezogen auf den Umgang mit Toten. Diese Gefahren werden im Übrigen nicht dadurch\naufgefangen, dass die Antragstellerin gegen Entgelt eine auf Kinder und Jugendliche zugeschnittene\nAudio-Führung bereit hält, da bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein unbegleiteter\nMinderjähriger diese auch in Anspruch nimmt. \n\n90\n\nDer Antragsgegner hat sich im Rahmen des ihm nach § 7 Abs. 2 JuSchG eingeräumten Ermessens dazu\nentschlossen, für die gesamte Ausstellung den Zugang von Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr\nnur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person zu gestatten. \n\n91\n\nEine solche Anordnung ist zwar generell geeignet, die aufgezeigten Gefahren zu mindern. Die Anordnung\nerscheint auch notwendig, soweit sie den Zutritt zu dem Raum, in dem die den Geschlechtsverkehr darstellenden\nPlastinate ausgestellt sind, für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von einer Begleitung durch\nErziehungsberechtigte abhängig macht, da diese Darstellungen aufgrund der Verbindung von Sexualität und Tod\neine desorientierende Wirkung haben können. Der Entscheidung und Begründung sind aber keinerlei\nsachverständige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen und Erkenntnisse eine\nderart weitreichende Zugangsbeschränkung für Jugendliche unter Jugendschutzaspekten auch außerhalb\ndieses Raumes erforderlich ist. Zweifel ergeben sich insoweit insbesondere daraus, dass die gleiche\nAusstellung nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin in anderen Städten ohne\nentsprechend weitreichende Zugangsbeschränkungen für Kinder und Jugendliche durchgeführt worden ist.\nDas wirft aber die Frage auf, ob eine mögliche jugendgefährdende Wirkung der Ausstellung außerhalb des\nRaumes, in dem sich die den Geschlechtsverkehr zeigenden Plastinate befinden, insbesondere bei\nJugendlichen nach Vollendung des 14. Lebensjahres noch so erheblich ist, dass ein Besuch nur in\nBegleitung eines Erwachsenen möglich sein soll. Im Hinblick darauf, dass die Kammer diese Frage\nvoraussichtlich nicht ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden kann, hierfür aber\nim vorliegenden Verfahren kein Raum ist, ist die Frage, ob die hier zu beurteilenden Zugangsbeschränkungen\nnotwendig und damit rechtmäßig sind, als offen zu betrachten. \n\n92\n\nDie demnach erforderliche Interessenabwägung führt zu einer teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung der Klage, soweit sich die Zugangsbeschränkung für die Ausstellung außerhalb des abgetrennten Raumes\nauf Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erstreckt. Die Kammer hat dabei einerseits berücksichtigt,\ndass bei einer vollständigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Auflage in\nZiffer 3 Belange des Jugendschutzes möglicherweise in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt würden.\nDemgegenüber muss das Interesse der Antragstellerin an der vollständigen Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung zurückstehen. Daraus, dass die Antragstellerin sich auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit\nberufen kann, ergibt sich hier nichts anderes. Diese ist mit der nur teilweisen Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt, da die Antragstellerin mit ihrer\nAusstellung einen Großteil der von ihr angesprochenen Jugendlichen erreichen kann. Dass eine nennenswerte\nZahl von Kinder unter 14 Jahren die Ausstellung ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten besuchen will,\nwird von der Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht. \n\n93\n\nDer Antrag zu 5), die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen, die der Antragsgegner\ngemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW mit der ordnungsbehördlichen Erlaubnis unmittelbar verbinden durfte, hat aufgrund\nder Akzessorietät der Zwangsgeldandrohung in dem Umfang Erfolg, in dem der Antrag auf Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung der Nebenbestimmungen Erfolg hat. Im Übrigen begegnet die Androhung der Zwangsgelder\nkeinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere bewegen sie sich hinsichtlich der Höhe in dem nach § 60 Abs. 1\nSatz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen. Dass sie mit Rücksicht auf das wirtschaftliche Interesse an der\nAufhebung der Auflagen sowie gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin\nunangemessen hoch wären, lässt der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen. Anhaltspunkte dafür sind\nauch sonst nicht ersichtlich.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n95\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-30/27-l-1586-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-30/27-l-1586-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236545","retrieved":"2026-07-09 01:58:37.701852+00:00"}}