{"status":"available","doknr":"OLD236919","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1014.10K1648.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"10 K 1648/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 00.00.0000 ehelich in F. /Rayon und Gebiet Pawlodar/Kasachstan geboren und reiste zusammen\nmit seinen Eltern und Geschwistern im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz am\n09.11.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er durch die Stadt Warendorf unter dem 08.02.1995 eine Bescheinigung\nnach § 15 Abs. 2 BVFG erhielt. Seine Eltern und drei seiner Geschwister wurden durch den Oberkreisdirektor des Kreises\nWarendorf durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde am 01.10.1997 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Im\nJahr 1996 reiste der Kläger nach Kasachstan aus.\n\n3\n\nMit Antrag vom 05.12.2005 begehrte der Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und gab im Laufe des\nVerwaltungsverfahrens im Oktober 2006 vor der Deutschen Botschaft Almaty an, er sei 1996 zu seinen Freunden nach Kasachstan\nausgereist. Zur Zeit seiner Rückkehr habe er seinen Reisepass verloren, sei bei seinen Freunden geblieben und habe als\nLohnarbeiter auf dem Lande gearbeitet, wo er gewohnt und man ihn seit seiner Kindheit gekannt habe. Deswegen habe er\nkeinen Pass benötigt. Jetzt wolle er seine Verwandten in Deutschland besuchen, weshalb seine Dokumente wiederhergestellt\nwerden müssten.\n\n4\n\nAuf Anfrage des Bundesverwaltungsamts teilte das Bundesarchiv mit, dass Unterlagen über Einbürgerungen von Verwandten\ndes Klägers während des 2. Weltkrieges nicht hätten ermittelt werden können.\n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 11.01.2007 ab und führte zur Begründung aus,\ndass er aufgrund seiner Geburt vor dem 01.01.1975 die deutsche Staatsangehörigkeit nur von seinem Vater ableiten könne.\nDer Vater habe die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch Einbürgerung mit Wirkung vom 01.10.1997 erhalten. Für den Kläger\nkomme auch ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 40a Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - nicht in Betracht, weil er den\ndafür erforderlichen Status eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ohne deutsche Staatsangehörigkeit\nam 01.08.1999 nicht besessen habe. Er habe zwar durch Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Wege des\nAufnahmeverfahrens den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erworben, diesen jedoch gemäß § 7\n- Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz - StAngRegG - durch seine freiwillige und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsgebiet\nwieder verloren. Die Rückkehr des Klägers nach Kasachstan habe zweifelsfrei auf seiner freiwilligen Willensentscheidung\nberuht. Der Aufenthalt sei zwar möglicherweise ursprünglich nicht dauerhaft angelegt gewesen, so dass der Statusverlust\nnicht unmittelbar nach Rückreise eingetreten sein möge; der Kläger habe sich aber im Laufe der Zeit eindeutig dauerhaft\nin Kasachstan etabliert, wofür die lange Verweildauer von neun Jahren in Kasachstan und seine Angaben vor der deutschen\nBotschaft Almaty sprächen.\n\n6\n\nMit seinem dagegen gerichteten anwaltlichen Widerspruch trug der Kläger vor, ein Verlust der Statuseigenschaft nach\nArt. 116 Abs. 1 GG sei nicht eingetreten, weil er im Juni 1996 nur besuchsweise nach Kasachstan gekommen sei. Er sei in\nWarendorf melderechtlich gemeldet gewesen. Er habe sich mit seinem Vater, der ihn ausgesperrt habe und ziemlich\ngewalttätig und auch Alkoholiker gewesen sei, nicht verstanden. Er habe immer wieder Angst vor seinem Vater gehabt.\nAuch seine Mutter habe unter seinem Vater gelitten. Die Ehe sei geschieden worden. Da der Kläger eine Bescheinigung\nnach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten habe, sei ihm unter dem 06.03.1995 ein Personalausweis ausgestellt worden. Daher sei er\ndavon ausgegangen, dass er damit die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Im Bewusstsein dieser deutschen Staatsangehörigkeit\nsei er nur besuchsweise nach Kasachstan gefahren. Ausweislich der in der vom Bundesverwaltungsamt beigezogenen Aufnahmeakte\nbefindlichen Bescheinigung der Oblastbehörde Pawlodar, Kasachstan vom 04.11.2005 sei der Kläger in Kasachstan Ausländer.\nGegen ihn sei eine Geldstrafe verhängt worden. Seine Abschiebung aus Kasachstan sei angedroht worden. Der Kläger könne\nsich auf § 7a StAngRegG a.F. berufen, wonach der Verlust der Statusdeutschen-Eigenschaft nicht eintrete, wenn der\nBetreffende anderenfalls staatenlos würde. Aus diesen Gründen sei der Kläger am 01.08.1999 noch Statusdeutscher gewesen,\nso dass er zumindest deshalb gemäß § 40a Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 05.06.2007 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf, eine Bescheinigung der zuständigen\nkasachischen Behörde zu den Fragen einzureichen, wann und auf welcher Rechtsgrundlage er die kasachische Staatsangehörigkeit\nverloren habe.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 19.11.2007 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit\nnach § 7 StAG n.F. erhalten, weil er unter dem 08.02.1995 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten habe. Für die\nNeufassung des § 7 StAG n. F. gebe es keine Übergangsvorschrift. \n\n9\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2008 zurück, wiederholte\nzur Begründung teilweise die Ausführungen seines ablehnenden Bescheides und führte darüber hinaus aus, er habe sich kurz\nnach seinem Eintreffen in Kasachstan dazu entschieden, gegebenenfalls auch ohne gültige Ausweispapiere dort zu bleiben.\nEr habe in Kasachstan ständigen Aufenthalt begründet, was auch daraus deutlich werde, dass er sich dort Arbeit gesucht\nhabe und sich erst im Jahr 2006 nach seiner Verurteilung wegen Verletzung der Aufenthaltsregeln und Aufforderung zur\nAusreise aus Kasachstan um seine Wiedereinreise nach Deutschland bemüht habe. Ausweislich seiner vor der deutschen\nBotschaft in Almaty gemachten Angaben begehre er deutsche Papiere um seine Verwandten in Deutschland zu besuchen. Dies\nzeige ebenfalls, dass er ständigen Aufenthalt in Kasachstan begründet habe. Der Verlust von Reisepapieren begründe keine\nZwangslage, die einen weiteren Verbleib in Kasachstan erforderlich gemacht habe, weil er im Besitz eines bis zum Jahr\n2000 gültigen deutschen Personalausweises gewesen sei, aufgrund dessen er bei der deutschen Botschaft in Almaty zumindest\ninnerhalb der ersten Wochen nach dem Verlassen Deutschlands unproblematisch um Ausstellung deutscher Reisepapiere zur\nRückreise habe ersuchen können. § 7a StAngRegG stehe dem danach gemäß § 7 StAngRegG a.F. eingetretenen Verlust der\nStatusdeutscheneigenschaft nicht entgegen, weil der Kläger seine kasachische Staatsangehörigkeit nicht durch die\nAufenthaltsverlegung i.S.d. § 7 StAngRegG a.F. verloren habe. Spätere Umstände, die zu einer Staatenlosigkeit geführt\nhaben könnten, seien nicht zu berücksichtigen. Er habe Kasachstan im Jahre 1994 als kasachischer Staatsangehöriger\nverlassen. Nach dem damals geltenden kasachischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 20.12.1991 sei ein Verlust der kasachischen\nStaatsangehörigkeit bei Eintritt in ausländische Staatsdienste, bei Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund falscher\nAngaben und aus sonstigen zwischenstaatlich vereinbarten Gründen eingetreten. Darüber hinaus habe derjenige die kasachische\nStaatsangehörigkeit verloren, der mit ständigem Wohnsitz außerhalb Kasachstans ohne triftige Gründe im Verlauf von fünf\nJahren nicht konsularisch registriert worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass während des Aufenthalts des Klägers im\nBundesgebiet ein Verlust seiner kasachischen Staatsangehörigkeit eingetreten sei, seien nicht ersichtlich. Der Bitte des\nBundesverwaltungsamts vom 05.06.2007, eine Bescheinigung der kasachischen Behörden vorzulegen, sei er nicht nachgekommen.\nEinem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stehe auch nicht Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen, weil mit der Rückkehr\nnach Kasachstan noch keine Staatenlosigkeit verbunden gewesen sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts sei der\nKläger bei seiner dauerhaften Rückkehr nach Kasachstan im Herbst 1996 im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit\ngewesen. Ein Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit durch mehrjähriges Unterlassen der bei Aufenthalt außerhalb\nKasachstans erforderlichen konsularischen Registrierung sei nach der vor dem 04.10.2004 geltenden Rechtslage der Mitteilung\ndes kasachischen Außenministeriums vom 06.07.1994 entsprechend erst nach fünfjährigem Auslandsaufenthalt erfolgt. Somit\nhabe der Kläger die kasachische Staatsangehörigkeit erst im November 1999 verloren und damit weit nach der Verlegung\nseines ständigen Aufenthalts nach Kasachstan und nach dem Verlust der Statusdeutscheneigenschaft. Dem stehe nicht entgegen,\ndass der Kläger ausweislich des dem Bundesverwaltungsamt lediglich in einfacher Kopie vorliegenden Schreibens der Abteilung\nfür innere Angelegenheiten des Kreises Pawlodar vom 04.11.2005 im Jahre 1996 gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen\nfür Ausländer in Kasachstan verstoßen habe und durch Urteil vom 31.10.2005 seine Ausweisung aus Kasachstan beschlossen\nworden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2005 als Inhaber eines, wenn auch abgelaufenen, deutschen\nPersonalausweises von den kasachischen Behörden als ehemaliger kasachischer Staatsangehöriger betrachtet worden sei, der\ndurch Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Unterlassen der konsularischen Registrierung die kasachische\nStaatsangehörigkeit verloren habe. Auch der Kläger selbst sei nach Erhalt der Bescheinigung nach § 15 BVFG und des\ndeutschen Personalausweises irrtümlich davon ausgegangen, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Sei danach ein Erwerb der\ndeutschen Staatsangehörigkeit mangels Statusdeutschen-Eigenschaft am 01.08.1999 nach § 40a StAG nicht erfolgt, könne der\nKläger sich auch nicht darauf berufen, in Ermangelung einer entsprechenden Übergangsregelung gemäß § 7 StAG in der seit\ndem 19.08.2007 geltenden Fassung mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben\nzu haben. Nach der Systematik des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts beurteile sich der Erwerb und Verlust der deutschen\nStaatsangehörigkeit jeweils nach der im Zeitpunkt des Ereignisses, hier also der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15\nBVFG, geltenden Gesetzesfassung. Als dem Kläger 1995 die Bescheinigung nach § 15 BVFG erteilt worden sei, habe das\nStaatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerbstatbestand der Ausstellung der Bescheinung nach § 15 BVFG noch\nnicht vorgesehen. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 03.03.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt\nund darüber hinaus ausführt, der Kläger habe nach § 7 StAG n.F. die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne ausdrückliche\nFeststellung der Statuseigenschaft nach Art. 16 Abs. 1 GG durch die Ausstellung der Bescheinigung des § 15 Abs. 2 BVFG\nerworben. Vor der Neufassung vom 28.08.2007 sei für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit noch auf die\nStatusdeutschen-Eigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG als Durchgangserwerb abgestellt worden, worauf die Neufassung des § 7\nStAG jedoch verzichte. Danach handele es sich bei § 7 StAG n.F. um einen Direkterwerb, nach dem es für den Erwerb der\ndeutschen Staatsangehörigkeit schon die bloße Bescheinigung des § 15 BVFG genüge.\nIm übrigen verweist er auf den Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit, den er nachgewiesen habe. Seine Mutter habe\nim April 2009 bei der kasachischen Auslandsvertretung eine entsprechende Bescheinigung kasachischer Behörden beantragt.\nVor einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache sei diese Bescheinigung abzuwarten. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n1. die Sache auf die Kammer zurückzuübertragen,\n\n13\n\n2. die Sache zu vertagen,\n\n14\n\n3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11.01.2007 und seines Widerspruchsbescheides\nvom 02.04.2008 zu verpflichten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffenen Bescheide. \n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwei Beweisanträge gestellt, über die - in seinem Einverständnis - nicht\nin der mündlichen Verhandlung entschieden wurde. Er beantragt die Vernehmung seiner Mutter, Frau Maria Will dazu, dass\nsie am 22.04.2009 bei der kasachischen Botschaft in Bonn vorgesprochen und die Ausstellung einer Bescheinigung für ihren\nSohn, dem Kläger, über dessen Verlust dessen kasachischer Staatsangehörigkeit beantragt hat, wobei ihr mündlich bereits\nmitgeteilt wurde, dass dieser Verlust eingetreten ist, die Ausstellung einer solchen Bescheinigung förmlich beantragt werden\nmüsse, was die Zeugin getan und hierzu im September 2009 auch den erforderlichen Betrag von 240,00 Euro eingezahlt hat.\nFerner beantragt er zum Beweis dafür, dass er durch seinen Aufenthalt in Deutschland die kasachische Staatsangehörigkeit\nautomatische verloren habe, in Kasachstan als Ausländer behandelt wird, eine Auskunft des kasachischen Außenministeriums\neinzuholen. \n\n19\n\nDas Gericht hat mit Beschlüssen vom 25.08.2008 und nach erneutem Antrag mit Beschluss vom 08.10.2009 die Gewährung von\nProzesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die gegen den ersten ablehnenden Beschluss\neingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 17.11.2008\nzurückgewiesen. Die gegen den zweiten Beschluss eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Einzelrichterin konnte in der Sitzung vom 14.10.2009 mit den erschienenen Vertretern des Klägers und der Beklagten\nverhandeln, weil in den klägerischen Schriftsätzen vom 09.10.2009 und 12.10.2009 keine erheblichen Gründe für eine\nTerminsverschiebung im Sinne des § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 227 Zivilprozessordnung\ndargelegt wurden. Insbesondere war das Gericht wegen der vor dem Termin eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss vom\n08.10.2009 nicht gehalten, die mündliche Verhandlung zu vertagen bis über die Beschwerde entschieden worden ist. Das\nRechtsinstitut der Prozesskostenhilfe soll es dem finanziell nicht ausreichend Bemittelten ermöglichen, seine Rechte vor\nGericht in gleicher Weise wahrnehmen zu können wie es dem Vermögenden möglich ist. Dieses Recht bezieht sich insbesondere\nauf rechtlichen Beistand und Vertretung durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt. Hier ist nicht erkennbar, wie durch die\nDurchführung der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009, bei der der Kläger anwaltlich vertreten war, das rechtliche Gehör\nverletzt worden sein sollte. Die unterbevollmächtigte Anwältin, der die anwaltlichen Handakten seit dem 08.10.2009 zur\nVorbereitung zur Verfügung standen, hat zur Sache rechtlich und tatsächlich vorgetragen, sowie Beweisanträge und weitere\nAnträge zu Verfahrensfortführung gestellt. An welchem Vortrag sie durch die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages vom\n08.10.2009 gehindert gewesen sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht.\nSofern der Prozessbevollmächtigte in seiner Beschwerdeschrift vom 12.10.2009 geltend macht, er bräuchte noch Zeit, um die\nBedeutung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2008 - 5 C 28.07 - auf den vorliegenden Fall, insbesondere\nauf den § 7 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz - StAngRegG - darzulegen, ist der Vortrag nicht nachzuvollziehen. Das\nUrteil ist seit seinem Erlass in Rechtskreisen, die sich aus beruflichen Gründen mit dem Staatsangehörigkeitsrecht befassen\nund zu denen auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehört, in seiner Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen be- und\nerkannt. Warum der Prozessbevollmächtigte vor dem 05.10.2009 gehindert war, auf einen seiner Ansicht nach bestehenden\nZusammenhang zwischen dem besagten Urteil zu dem Kennenmüssen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Beantragung einer\nweiteren und dem hier einschlägigen § 7 StAngRegG hinzuweisen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. \n\n23\n\nDem Antrag, das Verfahren wieder auf die Kammer zurückzuübertragen, war nicht zu entsprechen, denn die Voraussetzungen\nfür eine Rückübertragung liegen nicht vor, vgl. § 6 Abs. 3 VwGO. Weder hat sich die Prozesslage wesentlich geändert, noch\nhaben sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben. Soweit der Kläger sein erneutes\nProzesskostenhilfegesuch vom 05.10.2009 mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - zum § 25\nStAG hinsichtlich des Kennenmüssens der deutschen Staatsangehörigkeit bei Beantragung einer weiteren Staatsangehörigkeit\nbegründet, haben sich weder die Prozesslage noch die rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens verändert.\nDas Urteil des BVerwG vom 10.04.2008 erging schon vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter am\n25.08.2008.\n\n24\n\nDie Sache ist - wie im Einzelnen dargelegt werden wird - ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif. Die zulässige\nKlage ist unbegründet. \n\n25\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.01.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 02.04.2008 sind rechtmäßig und\nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung\neines Staatsangehörigkeitsausweises, weil er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. \n\n26\n\nDer 1974 geborene Kläger ist zunächst einmal nicht durch Abstammung nach § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz\n- RuStAG - in der zu seiner Geburt geltenden Fassung deutscher Staatsangehöriger geworden, denn es spricht nichts dafür,\ndass der Kläger von seinem 1948 in Perm ehelich geborenem Vater, Q. X. , die deutsche Staatsangehörigkeit erworben\nhat. Denn dessen Vater, der 1912 geborene Q. X. ist als russischer Staatsangehöriger geboren und hat ununterbrochen\nbis zu seinem Tode auf sowjetischen Staatsgebiet gelebt. 1942 bis 1949 musste er bei der Trud-Armee arbeiten. Auch der\nKläger hat sich bislang nie auf eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung berufen. Auf die Staatsangehörigkeit\nder mütterlichen Seite kommt es aufgrund der Geburt des Klägers vor dem 01.01.1975 für die Staatsangehörigkeit des Klägers\nnicht an. \n\n27\n\nDer Kläger hat weder durch § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes -StAG- in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung zur\nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union - StAG n.F.- noch nach der zuvor geltenden\nFassung des § 7 StAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit erworden. Denn diese Vorschrift regelt den Erwerb der deutschen\nStaatsangehörigkeit durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes ab\nihrem jeweiligen Inkrafttreten, also für § 7 StAG a.F. ab dem 01.08.1999. Eine Erstreckung der Norm auf zuvor ausgestellte\nBescheinigungen war nicht beabsichtigt, wie sich aus der Gesetzessystematik und der historischen Auslegung ergibt. Denn\nder Erwerb der Staatsangehörigkeit für Personen, denen bereits zuvor, eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2\nBundesvertriebenengesetz ausgestellt worden war, richtet sich allein nach § 40 a StAG, der wie § 7 StAG a.F. am 01.08.1999\nin Kraft. \n\n28\n\nVgl. dazu VG Köln Urteil vom 22.10.2008 -10 K 3268/08 - mit weiteren Nachweisen auch zur Gesetzgebungsgeschichte.\n\n29\n\nIst schon § 7 StAG a.F. nicht auf den Kläger, dem zuvor eine Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz ausgestellt\nwurde, anwendbar, so ist es erst recht nicht § 7 StAG n.F. Denn § 7 StAG n.F hat § 7 Abs. 1 StAG a.F. inhaltlich nicht\ngeändert, sondern diente lediglich der Klarstellung. Wegen weiterer Ausführungen zur Gesetzgebungsgeschichte des § StAG\nalter und neuer Fassung und der Auslegung dieser Normen wird auf den Beschluss der Kammer in diesem Verfahren vom 25.08.2008\nund auf den diesen Beschluss bezogenen Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 17.11.2008 - 12 E 1310/08 - Bezug genommen. \n\n30\n\nDer Kläger ist nicht durch § 40 a StAG zum 01.08.1999 deutsche Staatsangehöriger geworden. Denn der Kläger war zu diesem\nStichtag nicht mehr Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz. Diese\nRechtsstellung hatte er zunächst durch Aufnahme im Wege des Spätaussiedlerverfahrens, vgl. § 4 Abs. 3\nBundesvertriebenengesetz, das heißt durch den Erhalt eines Registrierscheins vom 11.11.1994, sowie einer Bescheinigung\nnach § 15 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz als Abkömmling eines Spätaussiedlers vom 08.02.1995 inne.\n\n31\n\nDiese Rechtsstellung hat er aber aufgrund des § 7 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz - StAngRegG - jedenfalls vor\ndem 01.08.1999 - dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Norm - wieder verloren. Die Rechtsstellung als Deutscher ohne\ndeutsche Staatsangehörigkeit ging nach dieser Vorschrift bei freiwilligem Verlassen des Gebietes des Deutschen Reiches\nnach dem Stande vom 31.12.1937 und der Aufenthaltsnahme in einem fremden Staat, der in § 1 Abs.1 Nr. 3\nBundesvertriebenengesetz vom 19.05.1953 aufgeführt wurde, verloren. Zu diesen Staaten gehören die Unionsstaaten der\nehemaligen Sowjetunion, also auch Kasachstan, \n\n32\n\nvgl. zu Kasachstan implizit VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.04.1999 - 13 S 2710/98 - .\n\n33\n\nDer Kläger hat nach eigenen Angaben am 22.07.1996 die Bundesrepublik verlassen und sich bis zu seiner ersten Vorsprache\nbei der Deutschen Botschaft in Kasachstan am 5.12.2005 ununterbrochen in Kasachstan aufgehalten. Das Ausreisedatum wird\ndurch den Einreisestempel in die Republik Polen und den Ausreisestempel bei dem polnisch-weißrussischem Grenzübergang\nTerespol vom 24.07.1996 im Pass des Klägers belegt. Das Verlassen der Bundesrepublik war freiwillig. Lediglich staatlicher\noder von Menschen ausgeübter unmittelbarer Zwang (z. B. Auslieferung, Abschiebung, Entführung, Verhinderung der Ausreise\nnach Auslandsfahrt) schließt Freiwilligkeit aus,\n\n34\n\n- vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 7 StAng-RegG Rdnr. 4 -,\n\n35\n\nfür dessen Vorliegen hier nichts Ersichtliches spricht. Der Kläger, seine Mutter als Verfahrensbevollmächtigte und sein\nProzessbevollmächtigter haben diesbezüglich nichts vorgetragen. \n\n36\n\nDer Kläger hat einen dauernden Aufenthalt im Vertreibungsgebiet begründet. Der Begriff des dauernden Aufenthaltes\nbeinhaltet neben dem zeitlichen Element die bestehende Absicht, für grundsätzlich unbeschränkte Dauer einen neuen\nSchwerpunkt der eigenen Lebensverhältnisse zu begründen. Dabei muss der Wille, zur dauernder Niederlassung nicht schon\nbei der Ausreise gefasst worden sein. Jedenfalls ist der bis zum hier relevanten Stichtag 01.08.1999 vorliegende 3-jährige\nununterbrochene Aufenthalt in Kasachstan Indiz für die innere, subjektive Tatsache, einen dauernden Aufenthalt zu nehmen\nund nicht lediglich vorübergehend, wenn auch längere Zeit dort zu verweilen. Der Kläger hat in Kasachstan als Lohnarbeiter\nauf dem Lande gearbeitet, wo man ihn seit der Kindheit kannte. Diese Tätigkeit spricht nicht ihrer Natur nach für einen\nvorübergehenden Aufenthalt, sondern stark für den dauerhaften Charakter der Rücksiedlung des Klägers. Er selbst gab bei\nseiner zweiten Vorsprache vor der deutschen Botschaft in Almaty am 10.10.2006 an, dass er Verwandte in Deutschland - nur -\nbesuchen wollte. Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der dauerhaften Aufenthaltsnahme hat das Gericht\nangesichts dieses feststehenden Sachverhalts nicht. \n\n37\n\nDer Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit tritt mit dem dauernden Aufenthaltnehmen\nin den in § 1 Abs. 1 Ziffer 3 Bundesvertriebenengesetz vom 19.05.1953 bezeichneten Staaten ein. Eine Kenntnis von der\nStellung - nur - als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Gegensatz zur deutschen Staatsangehörigkeit war\nnach § 7 StAngRegG nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Verlust derselben. Soweit der Kläger irrtümlich meinte, mit\nErhalt der deutschen Personalpapiere auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, schützt ihn dieser Umstand\nnicht vor dem Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Die Rechtsprechung zum § 25\nStAG, \n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 10.04.2008 -5 C 28.07 zitiert nach Juris-, \n\n39\n\nist auf § 7 StAngRegG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht\nvergleichbar sind. Wer im Fall des antragsmäßigen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis von dem\nBestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit hatte, konnte weder in der auseinanderfallenden, sich in souveräne Republiken\nauslösenden Sowjetunion den Beistand und Schutz der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen, noch bei dieser vor der\nAnnahme der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Auch eine \"Abwendung\" von der\nBundesrepublik durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit lässt sich bei Unkenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit\nnicht vertreten. Die vorliegende Fallgestaltung ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger in der von ihm nur\nzu verlangenden Parallelwertung in der Laiensphäre alle Umstände kannte, die zu seiner Rechtstellung als Deutscher ohne\ndeutsche Staatsangehörigkeit führten. Er betrieb das Aufnahmeverfahren mit, wurde registriert und nahm schließlich seinen\nWohnsitz in der Bundesrepublik. \n\n40\n\nDer Kläger ist durch den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht staatenlos\ngeworden, so dass er diese Stellung auch nicht durch § 7a StAngRegG beibehalten hat. Der Kläger war bis zum Verlust der\nRechtstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, der jedenfalls vor dem 01.08.1999 eintrat, kasachischer\nStaatsangehöriger. Für seine kasachische Staatsangehörigkeit spricht sein bis zum 20.08.1999 gültiger sowjetischer Pass,\nder am 20.08.1994 ausgestellt wurde und als Staatsangehörigkeit die kasachische ausweist. Dementsprechend befindet sich\nauf Seite 33 des Passes ein Stempel \" Citizen of the Republik of Kasakstan\" in englischer und russischer Sprache. \n\n41\n\nDafür dass der Kläger vor dem 01.08.1999 die kasachische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte, hat der Kläger\nnichts Schlüssiges behauptet. Ob der Kläger nach dem 01.08.1999 seine kasachische Staatsangehörigkeit verloren hat, bedarf\nin diesem Verfahren keiner weiteren Aufklärung. Zwar hat der Kläger im Verwaltungsverfahren eine russischsprachige\nBescheinigung aus dem Jahr 2005 vorgelegt, nach der er gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Republik Kasachstan\nverstoßen habe und zu einer Geldstrafe im Verwaltungsverfahren verurteilt worden sei, und das Pawlodarsker Rayonsgericht\nihn durch Entscheidung vom 31.10.2005 ausgewiesen habe. Diese Bescheinigung impliziert, dass der Kläger jedenfalls im Jahre\n2005 als Ausländer behandelt wurde. Aus diesem Grund braucht das Gericht dem zweiten Teil des Beweisantrags Nr. 2 der\nmündlichen Verhandlung nicht nachzugehen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in Kasachstan als Ausländer behandelt\nwird. Der Umstand, dass der Kläger seit dem Jahr 2005 in Kasachstan als Ausländer behandelt wird, lässt aber nicht zwingend\nden Schluss zu, dass er auch schon vor dem 1.08.1999 als Ausländer behandelt wurde. \n\n42\n\nEin Rechtsgrund und ein Zeitpunkt für den Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit lassen sich der erwähnten\nkasachischen Bescheinigung nicht entnehmen. Auf die Aufforderung der Beklagten vom 05.06.2007 eine Bescheinigung der\nkasachischen Behörden vorzulegen, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und zu welchem Zeitpunkt der Kläger die\nStaatsangehörigkeit verloren hat, hat der Kläger ohne Begründung fast zwei Jahre nicht reagiert. \n\n43\n\nDem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 1., die Mutter des Klägers zu ihrer Vorsprache vor der\nkasachischen Vertretung -Außenstelle der Botschaft - in Bonn am 22.04.2009 zu hören, braucht mangels Erheblichkeit nicht\nnachgegangen zu werden, denn das Gericht geht davon aus, dass die Mutter des Klägers bei der Botschaft vorgesprochen hat\nund dabei die dem Gericht übersandten - hier nicht einschlägigen - Formulare für einen Antrag auf Genehmigung eines\nständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik erhalten hat. Das Gericht geht ebenfalls davon aus, dass gegenüber der Mutter\ndes Klägers erwähnt wurde, der Kläger habe seine Staatsangehörigkeit verloren. Allerdings muss eine solche Aussage\ngewürdigt werden vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 09.10.2009 hinsichtlich\nderselben Vorsprache der Mutter noch ausführte, dass die Sekretärin des Konsulats bei der Vorsprache der Mutter \"offenbar\nein wenig orientierungslos\" war und deswegen die Formulare für den nicht einschlägigen Antrag aushändigte. \n\n44\n\nAuch dem ersten Teil des zweiten Beweisantrags, eine Einholung einer Auskunft des kasachischen Außenministeriums über\nden automatischen Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt in Deutschland, braucht nicht weiter\nnachgegangen zu werden, denn es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um einen bloßen Beweiserforschungsantrag. Aber\nselbst wenn man diesen Beweisantrag für substantiiert hält, muss nicht jedem substantiierten Beweisantrag nachgegangen\nwerden, wenn der klägerische Tatsachenvortrag - und dazu gehört auch die Auslegung ausländischen Rechts bzw. der\nRechtspraxis - unplausibel oder widersprüchlich ist, \n\n45\n\nBVerwG, Beschluss vom 26.11.2007 - 5 B 172/07 -, zitiert nach Juris. \n\n46\n\nAuf die kasachischen Rechtsvorschriften ist der Kläger mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.04.2008 aufmerksam\ngemacht worden. Er hat dazu nicht substantiiert vorgetragen, dass in seinem Fall abweichend von den geltenden kasachischen\nRechtsvorschriften, die kasachische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Die Behauptung, dass der Kläger allein durch\nseine Aufenthaltsnahme in Deutschland die kasachische Staatsangehörigkeit verloren habe, ist zu pauschal und erscheint\nohne Anhaltspunkt \"aus der Luft gegriffen\". Hier hat die Prozessbevollmächtigte eine Behauptung aufgestellt, die weder\ndurch Vortrag von tatsächlichen Individualumständen, noch durch Vortrag zur kasachischen Rechtslage oder Verwaltungspraxis\noder durch Vorlage von dem Kläger zur Verfügung stehenden Urkunden substantiiert wird. Es hätte einer konkreten\nAuseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten im Widerspruchsbescheid, insbesondere der bekannten\nkasachischen Rechtsnormen bedurft. Der Kläger befindet sich für einen detaillierten Tatsachenvortrag auch nicht im\nBeweisnotstand. Insbesondere die Entscheidung des Pawlodarsker Rayonsgericht vom 31.10.2005, die ihn angeblich aus\nKasachstan ausweist, dürfte ihm vorliegen und hätte vorgelegt werden können. \n\n47\n\nNach dem hier einschlägigen kasachischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 20.12.1991, in Kraft getreten am\n01.03.1992,\n\n48\n\nabgedruckt unter Ziffer B. Bergmann/Ferid, 152. Lieferung, Stand: 01.01.2003 und den dortigen Anmerkungen von Weishaupt\n\n49\n\nist in Art. 21 der Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit geregelt. Danach verliert die Staatsangehörigkeit, wer\nin fremde Sicherheitsdienste, Polizeidienste oder Militärdienste eintritt, wer die Staatsangehörigkeit durch wissentlich\nfalsche Angaben erworben hat, aus den in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Gründen und schließlich, wer mit\nständigem Wohnsitz außerhalb der Republik Kasachstan ohne triftigen Gründe im Verlauf von fünf Jahren nicht konsularisch\nregistriert wurde. Der zuletzt erwähnte Verlustgrund wurde am 03.10.1995 in das Staatsangehörigkeitsrecht eingefügt. Er\nwird laut Mitteilung des kasachischen Außenministeriums frühestens ab dem 01.03.1997 eintreten, weil er für Ausreisende ab\ndem 01.3.1992 angewendet wird.\n\n50\n\nDer Kläger hat aber nach seiner Aufnahme in Deutschland nicht fünf Jahre im - aus kasachischer Sicht - Ausland verbracht,\nsondern lediglich 2 Jahre. Dass er sich in der Bundesrepublik nicht bei kasachischen Auslandsvertretungen hat registrieren\nlassen, kann unterstellt werden. Aus dem Stempel \"Citizen of Kazakstan\" in der letzten Seite des abgelaufenen sowjetischen\nPasses des Klägers kann zudem geschlossen werden, dass der Kläger nicht auf die kasachische Staatsangehörigkeit verzichtet\nhat, als er aus Kasachstan ausreiste. Mit diesem Stempel auf der letzten Seite des Passes war ein Verzicht auf die\nkasachische Staatsangehörigkeit aufgrund der Übergangsverordnung des Obersten Sowjets vom 20.12.1991 nicht mehr möglich, \n\n51\n\nvgl. Ferid/Bergmann a.a. O. Anmerkungen S. 8 und 9 \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n53\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, weil es die Gründe des § 124 Abs. 2\nNr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben erachtet.\n\n54\n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Gericht von einer obergerichtlichen Entscheidung\nab.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-14/10-k-1648-08","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-14/10-k-1648-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236919","retrieved":"2026-07-09 01:59:07.792548+00:00"}}