{"status":"available","doknr":"OLD236956","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1012.23K3594.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-10-12","aktenzeichen":"23 K 3594/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Haftungsbescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2007 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 25. April 2008 werden aufgehoben, soweit der Kläger \ndarin wegen Nebenforderungen und Säumniszuschlägen in Höhe von 2.705,50 EUR \nals Haftungsschuldner in Anspruch genommen und zur Zahlung dieses Geldbetrages \naufgefordert wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 \n%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger war alleiniger Geschäftsführer der E. -GmbH, die im \nJanuar 2003 umfirmierte in die \"F. GmbH\". Für die GmbH wurden für \ndie Jahre 2001, 2002 und 2003 keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Durch \nBescheide vom 06. September 2005 setzte das Finanzamt Köln-Mitte gegen die \nGmbH für die Jahre 2001, 2002 und 2003 die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge \nfest, wobei es die Besteuerungsgrundlagen wegen Fehlens von Steuererklärungen \nschätzte.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 06. September 2005 setzte der Beklagte gegen die GmbH \nfür das Jahr 2001 eine Gewerbesteuer in Höhe von 3.221,14 Euro, einen Verspätungszuschlag von 71,58 Euro und Nachzahlungszinsen in Höhe von 464,00 Euro \nfest. Durch Bescheid vom 06. September 2005 veranlagte der Beklagte die GmbH zu \neiner Gewerbesteuer in Höhe von 4.995,00 Euro für das Jahr 2002 nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von 420,00 Euro. Weiterhin setzte er durch Bescheid vom 06. \nSeptember 2005 gegen die GmbH für das Jahr 2003 eine Gewerbesteuer in Höhe \nvon 6.187,00 Euro, einen Verspätungszuschlag in Höhe von 65,00 Euro und Nachzahlungszinsen in Höhe von 153,00 Euro fest. Die festgesetzten Beträge waren jeweils am 10. Oktober 2005 fällig. Zahlungen erfolgten hierauf seitens der GmbH \nnicht. Eine Beitreibung bei der Gesellschaft seitens des Beklagten blieb erfolglos.\n\n4\n\nUnter dem 14. Juli 2006 schrieb der Beklagte den Kläger zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme an. Er wies darauf hin, dass der \nHaftungszeitraum auf die Zeit vom 01. April 2003 (fiktive Fälligkeit bei fristgerechter \nErklärungsabgabe) bis heute festgesetzt sei. Weiterhin bat der Beklagte den Kläger, \ninsbesondere mitzuteilen, welcher Bestand an Eigen- und Fremdmitteln bei der \nGmbH zu Beginn des Haftungszeitraumes vorhanden gewesen sei und ob ein Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt worden sei. Der Kläger äußerte sich dazu \nnicht.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 08.Oktober 2007, dem Kläger zugestellt am 12. Oktober \n2007, setzte der Beklagte gegen diesen wegen rückständiger Gewerbesteuer- und \nZinsforderungen sowie wegen Verspätungszuschlägen gegen die Firma F. \n GmbH aus den Jahren 2001 bis 2003 eine Haftungsforderung in Höhe von \ninsgesamt 15.576,72 Euro zuzüglich Nebenforderungen und Säumniszuschlägen in \nHöhe von 2.705,50 Euro fest. Zugleich forderte er den Kläger auf, die geltend gemachte Haftungsforderung von insgesamt 18.282,22 Euro bis zum 12. November \n2007 an die Stadtkasse Köln zu zahlen. Zur Begründung wies der Beklagte darauf \nhin, der Kläger werde auf der Grundlage von § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) in \nVerbindung mit den §§ 34 und 69 AO als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH in \nAnspruch genommen. Er sei gesetzlicher Vertreter der GmbH und habe insoweit persönlich dafür Sorge zu tragen, dass die Steuererklärungen termingerecht eingereicht \nund die fälligen Steuerforderungen aus den Gesellschaftsmitteln gezahlt würden. \nDiese Pflichten habe er zumindest grob fahrlässig verletzt. Die schuldhafte Rechtspflichtverletzung sei auch ursächlich für den dem Beklagten entstandenen Schaden. \nDieser bestehe darin, dass die Gewerbesteuerforderungen zum fiktiven Fälligkeitstermin nicht entrichtet worden seien. Die Inanspruchnahme des Klägers als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH sei ferner ermessensgerecht. Seine \nInanspruchnahme sei geboten, weil Vollstreckungsversuche in das Vermögen der \nGesellschaft ergebnislos verlaufen seien. Seinen Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsermittlung sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe die geforderten Angaben und Unterlagen nicht beigebracht, so dass die Haftungssumme bis zur Höhe \ndes vollen Rückstandes geschätzt werde.\n\n6\n\nMit seinem Widerspruch vom 08. November 2007 machte der Kläger geltend, er \nhabe das Schreiben des Beklagten vom 14. Juli 2006 nicht erhalten. Ferner seien die \nGewerbesteuermessbescheide nichtig. Die F. GmbH betreibe keinen eigenen Gewerbebetrieb, sondern sei gemäß ihrer Satzung nur Komplementärin \nvon anderen Personengesellschaften und erhalte damit ausschließlich Erträge aus \nBeteiligungen an diesen Personengesellschaften. Erträge aus eigener Tätigkeit seien \nnicht entstanden. Gemäß § 9 Abs. 2 GewStG sei deshalb zur Ermittlung der Gewerbesteuer die Summe des Unternehmensgewinns um 100% zu kürzen. Er habe gegen die Gewerbesteuermessbescheide durch seinen Steuerberater Einspruch einlegen lassen, eine Einspruchsentscheidung liege ihm allerdings bislang nicht vor. Die \nGewerbesteuerbescheide als Folgebescheide der nichtigen Gewerbesteuermessbescheide seien danach ebenfalls nichtig. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 25. April 2008 als unbegründet zurück. Eine förmliche \nZustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte nicht.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 26. Mai 2008 Klage erhoben.\nEr macht geltend, der angefochtene Haftungsbescheid vom 08. Oktober 2007 sei \nschon deshalb rechtswidrig, weil ihm keine grob fahrlässige oder vorsätzliche \nNichterfüllung von steuerlichen Pflichten vorgeworfen werden könne. Denn er habe \ndie Steuerberater Laufenberg und Dr. Michels aus Köln mit der Erstellung der \nentsprechenden Steuerklärungen beauftragt. Selbst bei einer unterstellten \nPflichtverletzung sei allerdings auch kein Haftungsschaden entstanden. Die \nGewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes seien für einen Haftungsbescheid \nnicht bindend. Diese Gewerbesteuermessbescheide habe er auch im Wege des \nEinspruchs angefochten. Wie er schon im Widerspruchsverfahren geltend gemacht \nhabe, sei der Gewerbeertrag der F. GmbH nach § 9 Abs. 2 \nGewStG zu kürzen mit der Folge, dass kein Unternehmensgewinn der GmbH \nverbleibe und damit auch keine Gewerbesteuerforderungen des Beklagten für die \nstreitigen Zeiträume bestehen würden. Letztlich fehle es auch an der erforderlichen \nKausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden. Die Summe der \nmit Steuerbescheiden des Finanzamtes Köln-Mitte vom 04. Juli 2005 festgesetzten \nKörperschaftssteuerforderungen für den Zeitraum 2001 bis 2003 übersteige das \nStammkapital der GmbH, die im Übrigen ausweislich der von ihm vorgelegten \nJahresabschlüsse auch nicht zahlungsfähig hinsichtlich der Steuerforderungen des \nBeklagten gewesen sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt (schriftsätzlich),\n\n9\n\nden Haftungsbescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2007 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 08. November 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht er geltend, der Kläger habe \nmindestens grob fahrlässig gehandelt. Durch die Einschaltung eines Steuerbüros \nwerde er nicht entlastet. Ihn treffe jedenfalls insofern ein Verschulden, als er die \nAbgabe der Steuererklärungen durch das Steuerbüro nicht überwacht habe. Einen \nNachweis für die Überschuldung der GmbH habe er ebenfalls nicht erbracht.\n\n13\n\nDer Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Einen in der \nmündlichen Verhandlung vom Beklagten gestellten Vertagungsantrag hat das \nGericht abgelehnt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDas Gericht kann über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen \nVerhandlung nicht erschienen ist. Denn er ist zu dieser ordnungsgemäß geladen \nworden mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn \nverhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n17\n\nAuch der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte \nVertagungsantrag steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Der Antrag war \nvielmehr abzulehnen, weil ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § \n173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht vorliegt. Die Beklagte hat \nden Termin vielmehr mangelhaft vorbereitet, ohne sich dafür genügend zu \nentschuldigen (§ 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). Fahrlässiges Verhalten ist hier mit Blick \nauf das vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angesprochene, \nabgeschlossene Verfahren 23 K 2853/06 und die dort vom Beklagten praktizierte \nVerfahrensweise indiziert. \n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die Klagefrist des § 74 Abs. \n1 S. 1 VwGO ist hier nicht in Lauf gesetzt worden. Eine ordnungsgemäße Zustellung \ndes Widerspruchsbescheides vom 25. April 2008 nach den Regelungen des \nVerwaltungszustellungsgesetzes (vgl. § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO) lässt sich hier nach \ndem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht feststellen. \n\n19\n\n1.\nDie Klage ist aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Haftungsbescheid des \nBeklagten vom 8. Oktober 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. April \n2008 sind nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nur aufzuheben, soweit der Kläger darin \nwegen Nebenforderungen und Säumniszuschlägen in Höhe von 2.705,50 Euro als \nHaftungsschuldner in Anspruch genommen und zur Zahlung dieses Geldbetrages \naufgefordert wird. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten. Es liegt ein Verstoß gegen § 119 Abs. 1 AO vor. Danach muss \nein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei der Anforderung von \nsteuerlichen Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen ist im Haftungsbescheid nicht \nnur genau anzugeben, auf welche Steuerarten, sondern auch auf welche Zeiträume \ndie einzelnen Säumniszuschläge entfallen, \n\n20\n\nvgl. nur FG Bremen, Urteil vom 13. Januar 1978 - II 65/76 -, EFG \n1978, 209; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 191 \nRandziff. 77.\n\n21\n\nDiesen Anforderungen genügt der angefochtene Haftungsbescheid vom 8. \nOktober 2007 nicht. Weder aus seinem Tenor noch aus seiner Begründung wird \nhinreichend deutlich, auf welche Zeiträume die festgesetzten Nebenforderungen und \nSäumniszuschläge in Höhe von 2.705,50 Euro genau entfallen. Ferner bleibt \nvollkommen unklar, welche Nebenforderungen der Beklagte neben \nSäumniszuschlägen gegen den Kläger geltend macht. \n\n22\n\n2.\nDie weitergehende Klage ist hingegen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § \n113 Abs. 1 S. 1 VwGO, soweit er für einen Betrag von insgesamt 15.576,72 Euro als \nHaftungsschuldner in Anspruch genommen und zur Zahlung dieses Geldbetrages \naufgefordert wird. \n\n23\n\nDie Inanspruchnahme des Klägers durch Haftungsbescheid findet ihre \nRechtsgrundlage in §§ 191 Abs. 1 S. 1 1. Alternative, 69 und 34 Abs. 1 AO. \n\n24\n\nDer Haftungsbescheid vom 8. Oktober 2007 ist insoweit zunächst formell \nrechtmäßig. Die vom Kläger gerügte fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheides \nführt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Insoweit kann offen bleiben, ob der \nKläger das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 14. Juli 2006 tatsächlich nicht \nerhalten hat, wie er geltend macht. Eine evtl. fehlende Anhörung ist hier jedenfalls \nmit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § \n126 Abs. 2 AO geheilt worden. \n\n25\n\nDer Bescheid vom 8. Oktober 2007 ist im angesprochenen Umfang auch \nmateriell rechtmäßig. Nach § 191 Abs. 1 S. 1 1. Alternative AO kann durch \nHaftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine \nSteuer haftet. Dies ist beim Kläger der Fall. Er verwirklicht den Haftungstatbestand \ndes § 69 AO. Nach S. 1 dieser Vorschrift haften die in den §§ 34 und 35 AO \nbezeichneten Personen und anderem, soweit Ansprüche aus dem \nSteuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der \nihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. \nDiese Haftungsvoraussetzungen sind hier in der Person des Klägers gegeben. \nDer Kläger ist im Haftungszeitraum als alleiniger Geschäftsführer der Firma F. \n GmbH deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und unterfällt \ndamit dem in § 34 Abs. 1 AO bezeichneten Personenkreis. \n\n26\n\nDer Kläger hat auch die ihm auferlegten Pflichten verletzt. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 \nAO müssen die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche \nPflichten erfüllen. Die F. GmbH war gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO i. \nV. m. § 14 a GewStG verpflichtet, ihre Gewerbesteuererklärungen für die Jahre \n2001, 2002 und 2003 bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres abzugeben. Dieser \nVerpflichtung, auf die auch der Beklagte abhebt, ist der Kläger nicht nachgekommen. \nAußerdem hat er gegen die Pflicht nach § 34 Abs. 1 S. 2 AO verstoßen, dafür zu \nsorgen, dass die fälligen Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. \nDer Kläger hat die mit Steuerbescheiden vom 6. September 2005 festgesetzten \nGewerbesteuern, Verspätungszuschläge und Zinsen zu den in den Bescheiden \ngenannten Fälligkeitszeitpunkten nicht aus den Mitteln der GmbH entrichtet. Das \nGericht hat keine durchgreifenden Zweifel, dass zum Fälligkeitszeitpunkt, dem 10. \nOktober 2005, ausreichende Mittel vorhanden waren, um die festgesetzten \nForderungen des Beklagten zu erfüllen. Die erstmals vom Kläger im Klageverfahren \ninsoweit geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, diese richterliche \nÜberzeugung zu entkräften. Nach dem von ihm vorgelegten (im Übrigen undatierten \nund nicht unterschriebenen) jüngsten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 war \ndie GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht überschuldet oder zahlungsunfähig. Ihre Bilanz \nwies in den Passiva zum 31. Dezember 2003 ein Eigenkapital von 18.553,12 Euro \naus. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die Vermögenslage der \nGmbH seit diesem Zeitpunkt entscheidend geändert hat. Für eine ausreichende \nZahlungsfähigkeit im Oktober 2005 spricht im Gegenteil, dass der Kläger damals \nnicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft \nbeantragt hat. Diese führt ihren Geschäftsbetrieb augenscheinlich, wie ein aktuell \nvom Gericht eingeholter Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Köln zeigt (HRB \n00000), im Gegenteil unverändert als werbende Firma fort. \n\n27\n\nDas Gericht hat auch keine Zweifel, dass der Kläger die im auferlegten Pflichten \njedenfalls grob fahrlässig verletzt hat. Soweit es die festgesetzten Steuern und \nNebenforderungen betrifft, handelte er sogar vorsätzlich. Ihm sind die Bescheide des \nBeklagten vom 6. September 2005 persönlich bekannt gegeben worden und er \nwusste sicher, dass er die fälligen Forderungen nicht entrichtete. Grobe \nFahrlässigkeit ist ihm hingegen vorzuwerfen, soweit es die Nichtabgabe der \nGewerbesteuererklärungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 betrifft. Grobe \nFahrlässigkeit wird im allgemeinen durch eine objektiv gegebene Pflichtverletzung \nindiziert, \n\n28\n\nvgl. nur Loose im Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenord-\nnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 AO Randziff. 29 m. w. N. aus der \nRechtsprechung. \n\n29\n\nDer Kläger hat insoweit die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße \nverletzt. Die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen gehört zu den Kernpflichten \nsteuerlicher Art. Als alleiniger Geschäftsführer der GmbH musste der Kläger darauf \nachten, dass eine derart zentrale Pflicht erfüllt wird. Es liegen keine Anhaltspunkte \ndafür vor, dass der Kläger dazu nach seinen persönlichen Kenntnissen und \nFähigkeiten nicht in der Lage war. Er durfte die Aufgabe des Geschäftsführers einer \nGmbH nur übernehmen, wenn er auch die dafür erforderlichen steuerrechtlichen \nKenntnisse besaß. Weiterhin musste er sich mit den handels- und steuerrechtlichen \nErfordernissen seines Amtes vertraut machen, \n\n30\n\nvgl. nur Rüsken, in Klein, a.a.O., § 69 Randziff. 96. \n\n31\n\nDer Kläger kann sich auch nicht damit entlasten, dass er die Steuerberater \nLaufenberg und Dr. Michels aus Köln mit der Erstellung entsprechender \nSteuererklärungen beauftragt habe. Auch insoweit trifft dem Kläger der Vorwurf der \ngroben Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer einer GmbH darf sich einer Hilfsperson, \netwa eines Steuerberaters, zur Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten \nbedienen. Er muss diese allerdings ordnungsgemäß aussuchen und überwachen. \nZur Überwachung gehört insbesondere die Kontrolle, ob die steuerlichen \nAngelegenheiten von der eingeschalteten Hilfsperson pünktlich erledigt werden,\n\n32\n\nvgl. Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 Randziff. 27; Rüsken in \nKlein, a.a.O., § 69 Randziff. 128 jeweils mit weiteren Nachweisen \naus der Rechtsprechung. \n\n33\n\nDiesen Anforderungen ist der Kläger hier nicht gerecht geworden. Im Gegenteil \nhat er die objektiv erforderliche Sorgfalt im besonderem Maße verletzt. Denn er hätte \nin jedem Fall kontrollieren müssen, ob die von ihm eingeschalteten Steuerberater die \nSteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003 pünktlich abgegeben haben. Aus \nseinem Vortrag ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass er dieser Verpflichtung \nnachgekommen ist. \n\n34\n\nWeiterhin liegt der erforderliche Haftungsschaden im Sinne von § 69 S. 1 AO hier \nvor. Der Schaden besteht darin, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis \nder GmbH zum Beklagten nicht erfüllt sind. Der Umfang der Haftung von insgesamt \n15.576,72 Euro ergibt sich aus den unanfechtbaren Abgabenbescheiden des Beklagten vom 6. September 2005. Die Einwände des Klägers, die im Kern dahin gehen, \ndie GmbH habe im fraglichen Zeitraum keinen Unternehmensgewinn erzielt, mit der \nFolge, dass auch keine Gewerbesteuerforderungen des Beklagten für die streitigen \nKalenderjahre bestehen würden, greifen demgegenüber nicht. Der Kläger ist nämlich \nmit inhaltlichen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Bescheide vom 6. \nSeptember 2005 ausgeschlossen. Dies folgt aus § 166 AO. Die Abgabenbescheide \nsind der GmbH gegenüber unanfechtbar geworden. Der Kläger muss dies gegen \nsich gelten lassen, weil er in der Lage gewesen wäre, die gegen die GmbH \nerlassenen Bescheide als deren alleiniger gesetzlicher Vertreter anzufechten. \n\n35\n\nDer dem Beklagten erwachsene Schaden beruht auch im Sinne von § 69 S. 1 \nAO auf den festgestellten Pflichtverletzungen des Klägers. Maßgeblich ist insoweit, \nob der Vertreter in dem Zeitpunkt, in dem bei Pflichterfüllung die Steuerschuld des \nErstschuldners fällig geworden wäre, über Mittel zur - wenigstens anteiligen - Tilgung \nder Steuerschuld verfügt hat. Hieran hat das Gericht keinen Zweifel. Der \nmaßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach der jeweiligen Pflichtverletzung. Zum einen \nsind im vorliegenden Fall Gewerbesteuererklärungen für die GmbH nicht fristgerecht \nabgegeben worden. Insoweit ist maßgeblich, dass bei fristgerechter \nErklärungsabgabe die Fälligkeit für das Jahr 2001 spätestens mit dem 1. April 2003, \nfür das Jahr 2002 spätestens mit dem 1. April 2004 und für das Jahr 2003 spätestens \nmit dem 1. April 2005 eingetreten wäre. Diese fiktiven Fälligkeitstermine ergeben sich \ndaraus, dass Steuererklärungen grundsätzlich 5 Monate nach dem Ende eines \nKalenderjahres einzureichen sind (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Auch wenn bei Einschaltung eines Steuerberaters die Steuerbehörden diese Frist regelmäßig auf 9 \nMonate ab Jahresende verlängern und man großzügig weiter eine Bearbeitungsfrist \nvon 6 Monaten (vgl. § 46 FGO) für die Festsetzung durch die Behörde hinzurechnet, \nist die Gewerbesteuer eines Jahres bei dieser Berechnung spätestens zum 1. April \ndes übernächsten Jahres fällig (fiktive Fälligkeit). Zum anderen sind die gemäß Bescheiden vom 6. September 2005 festgesetzten Steuern und Nebenleistungen von \nder GmbH nicht abgeführt worden. Insofern ist der in den Bescheiden festgesetzte \ntatsächliche Fälligkeitszeitpunkt, hier der 10. Oktober 2005, maßgeblich. Für alle \ngenannten Zeitpunkte geht das Gericht davon aus, dass ausreichende Mittel zur \nTilgung der fälligen Schulden verfügbar waren. Hierfür bestehen hinreichende \nAnhaltspunkte aus den vom Kläger im Klageverfahren selbst eingereichten \nUnterlagen. Aus keinem der vorgelegten Jahresabschlüsse ergibt sich, dass die \nGmbH zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen ist. Nach den eingereichten \nBilanzen betrug ihr Eigenkapital zum 31. Dezember 2002 20.593,40 Euro und zum \n31. Dezember 2003 18.553,12 Euro. Einen Insolvenzantrag über das Vermögen der \nGmbH wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat der Kläger nicht gestellt. \nDie Gesellschaft ist im Gegenteil augenscheinlich weiterhin werbend tätig, wie das \nGericht bereits oben ausgeführt hat. Insofern muss davon ausgegangen werden, \ndass ausreichende Mittel zur Tilgung der fälligen Steuerschulden vorhanden gewesen sind. \n\n36\n\nDie Regelungen des § 191 Abs. 3 und des § 191 Abs. 5 AO stehen einer \nHaftungsinanspruchnahme des Klägers ebenfalls nicht entgegen. \n\n37\n\nVom Gericht zu überprüfende Ermessensfehler (vgl. § 114 S. 1 VwGO) sind dem \nBeklagten bei seiner Entscheidung nicht unterlaufen. Es ist zunächst nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte sich für eine Geltendmachung von \nHaftungsansprüchen entschieden hat. Bei einer Uneinbringlichkeit der Steuer \ngegenüber dem Erstschuldner ist eine Haftungsinanspruchnahme regelmäßig \ngeboten, weil Steuerausfälle nach Möglichkeit vermieden werden sollen. \n\n38\n\nBundesfinanzhof, Urteil vom 29. Mai 1990 - VII R 81/89 -, \nBFH/NV 1991, 283; Rüsken, in Klein, a.a.O., § 191 Randziff. 35.\n\n39\n\nGründe, die es geboten erscheinen ließen, hier von dieser Regel abzuweichen, \nsind nicht ersichtlich, werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Da nur der \nKläger als alleiniger Geschäftsführer für eine Haftungsinanspruchnahme in Betracht \nkommt, musste der Beklagte ferner kein Auswahlermessen ausüben. \n\n40\n\nDie vom Beklagten im angefochtenen Haftungsbescheid weiterhin ausgesprochene \nZahlungsaufforderung in Höhe von 15.576,72 Euro ist ebenfalls rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im § 219 S. 1 AO. Wie ausgeführt ist \nder Kläger zu Recht insoweit als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden. \nDie Zahlungsaufforderung gegenüber dem Kläger ist auch ermessensfehlerfrei \nerfolgt. Der Beklagte ist - obwohl die in § 219 S. 1 AO normierte Subsidiarität hier \ndurch die Ausnahmevorschrift von § 219 S. 2 AO aufgehoben ist (der Kläger war \ngesetzlich verpflichtet, die Steuern der GmbH abzuführen )- erfolglos gegen die \nGmbH vorgegangen. In einem solchen Fall ist ein Leistungsgebot gegen einen \nHaftungsschuldner in aller Regel ermessensfehlerfrei und bedarf auch keiner \nnäheren Ermessensbegründung,\n\n41\n\nvgl. dazu nur Rüsken in Klein, a.a.O., § 219 Randziff. 3.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-12/23-k-3594-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":3},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-12/23-k-3594-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236956","retrieved":"2026-07-09 01:59:10.684830+00:00"}}