{"status":"available","doknr":"OLD236992","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1009.33K3225.09PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-10-09","aktenzeichen":"33 K 3225/09.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die vom Beteiligten unter dem 04. März 2009 \nverfügte zusätzliche Übertragung des Dienstpostens „Sachbereichsleitung 3 in der \nAußenstelle F. „ auf Baudirektor B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Sachbereichsleitungen in den Außenstellen I. und F. wurden zuletzt \nbis zum 30. April 2008 von Baudirektor V. wahrgenommen. Nach Eintritt des Amtsinhabers in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit beabsichtigte der Beteiligte, diese Aufgaben zukünftig Baudirektor B. zu übertragen, der zuletzt die Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle O. wahrgenommen hatte und Inhaber eines tH 15-\nDienstpostens war.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2008 bat der Beteiligte den Antragsteller um Kenntnisnahme der „amtsgleichen Umsetzung\" des Baudirektors B. auf die tH 15-\nDienstposten 56 300 Außenstelle I. und 53 300 Außenstelle F. und um Zustimmung zu dessen Dienstortwechsel von der Außenstelle O. zur Außenstelle \nI. unter Hinweis auf § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG.\n\n5\n\nDer Antragsteller lehnte dies unter dem 05. Juni 2008 mit der Begründung ab: \nDie Übertragung von zwei Dienstposten sei keine amtsgleiche Umsetzung; somit habe für einen dieser Dienstposten eine Ausschreibung erfolgen müssen. Er bat um \n„erneute Vorlage in korrekter Form\".\n\n6\n\nDaraufhin beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 30. September 2008, der \nUmsetzung des Baudirektors B. von der Außenstelle O. zur Außenstelle I. \ngemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zuzustimmen. Diesem Antrag stimmte der Antragsteller unter dem 08. Oktober 2008 zu. Als bekannt wurde, dass Baudirektor B. \nim Anschluss an diese Umsetzung zusätzlich die Sachbereichsleitung 3 der Außenstelle F. unter Beibehaltung seines Dienstortes in I. ohne Durchführung eines \nMitbestimmungsverfahrens übertragen werden sollte, reklamierte der Antragsteller \nmit Schreiben vom 7. November 2008 sein auf § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG gestütztes \nMitbestimmungsrecht. Gleichwohl übertrug der Beteiligte nach der zum 01. Januar \n2009 vollzogenen Umsetzung des Baudirektors B. nach I. mit Verfügung vom 04. \nMärz 2009 ohne Beteiligung des Antragstellers Baudirektor B. zusätzlich den Dienstposten Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. unter Beibehaltung des \ndienstlichen Wohnsitzes in I. .\n\n7\n\nAm 16. Mai 2009 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Er \nmacht im Wesentlichen geltend: Die zusätzliche Übertragung des Dienstpostens \nSachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. sei als Teilumsetzung zu werten, die \nseiner Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterliege. Die Beteiligungspflichtigkeit der Maßnahme entfalle nicht deshalb, weil die Beibehaltung des dienstlichen Wohnsitzes in I. angeordnet worden sei. Diese individualrechtliche Entscheidung beruhe auf § 15 Abs. 2 BBesO und ändere nichts daran, dass die Teilumsetzung nach F. mit einem Dienstortwechsel verbunden sei. Entscheidend sei \nnämlich, dass der zusätzlich wahrzunehmende Dienstposten außerhalb des Einzugsbereichs des Dienstortes für den verbleibenden Dienstposten (I. ) liege. Dies \nfolge auch aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts: Der Dienstortwechsel sei \nmit Belastungen für den Betroffenen verbunden, über die der Personalrat mitzuwachen habe. Gleiches gelte bei einer Teilumsetzung, weil auch hier für den Betroffenen Erschwernisse und Belastungen durch die häufige Abwesenheit vom Haupt- und \nFamilienwohnsitz einträten. Dass der Beamte mit der Maßnahme einverstanden sei, \nberühre das Zustimmungserfordernis nicht.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die vom Beteiligten unter dem 4. März 2009 verfügte \nzusätzliche Übertragung des Dienstpostens „Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. „ auf Baudirektor B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. \n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Die Übertragung des Dienstpostens in F. sei \nnicht mitbestimmungspflichtig nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Selbst wenn die zusätzliche Dienstpostenübertragung als Teilumsetzung zu qualifizieren sei, entfalle die \nBeteiligungspflicht, weil die Teilumsetzung nicht mit einem Wechsel des Dienstortes \nverbunden sei. Der Beteiligte habe nämlich ermessensfehlerfrei verfügt, dass der \ndienstliche Wohnsitz weiterhin I. sei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten \nBezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist begründet.\n\n16\n\nGemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG hat der Personalrat in \nPersonalangelegenheiten der Beamten mitzubestimmen u.a. bei der Umsetzung \ninnerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden \nist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort \ngehört. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n17\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Umsetzung \nvor, wenn dem Beschäftigten (innerhalb einer Behörde) ein neuer Dienstposten \nübertragen wird oder wenn der Dienstposten durch wesentliche Änderungen im \nAufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält. Wesentliche Änderungen im \nArbeits- und Dienstpostenbereich lösen die Mitbestimmung der Personalvertretung \nbei Umsetzungen aus (vgl. Beschluss vom 30. März 2009 - 6 PB 29.08 -, ZfPR \nOnline 5/2009, S. 8 (11)). Als Teilumsetzung ist anerkannt, dass einem Beschäftigten \nnur ein Teil der Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens entzogen wird und ihm \ndafür neue Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall ist eine \nmitbestimmungspflichtige (Teil-)Umsetzung angenommen worden, wenn der \nentzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten gewesen ist und der \nDienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält \n(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 - 6 P 8.95 -, ZfPR 1997, 114 und \nvom 22. Juli 2006 - 6 P 3.03 -, Juris, Rn. 7). Eine Teilumsetzung liegt aber auch dann \n- und zwar wegen der wesentlichen Änderung im Dienstpostenbereich - vor, wenn \neinem Beschäftigten zusätzlich zu seinem beibehaltenen Dienstposten ein weiterer \nDienstposten übertragen wird. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Beteiligte \nhatte nämlich Baudirektor B. durch Verfügung vom 4. März 2009 zusätzlich zu seinem Dienstposten Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle I. den Dienstposten \nSachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. übertragen.\n\n18\n\nDiese Teilumsetzung unterlag auch der Mitbestimmung des Antragstellers, denn \nsie war (und ist) mit einem Dienstortwechsel verbunden. Ob eine Umsetzung mit \neinem Dienstortwechsel i.S.d. §§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG \nverbunden ist, bestimmt sich - objektiv - danach, ob der übertragene neue \nDienstposten zu einer Organisationseinheit gehört, die an einem Ort außerhalb des \nbisherigen Dienstorts einschließlich dessen Einzugsbereichs im Sinne des Umzugskostenrechts liegt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift: Das sowohl \ndem Schutz der kollektiven als auch der individuellen Interessen der von der \nUmsetzung betroffenen Beschäftigten dienende Mitbestimmungsrecht (vgl. BVerwG, \nBeschlüsse vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, ZfPR 1995, 5, 6 und vom 4. Juni \n1993 - 6 P 31.91 -, ZfPR 1994, 197, 200 f.) soll u.a. eine Mitprüfung und \nMitentscheidung der Personalvertretung ermöglichen, ob die Wahrnehmung der \ndienstlichen Aufgaben an dem entfernter liegenden neuen Dienstort für die \nBetroffenen zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Dies gilt in gleicher \nWeise für Teilumsetzungen, weil auch hier entsprechende Beeinträchtigungen \neintreten können. Da der Dienstposten Sachbereichsleitung 3 der Außenstelle F. \ndem Dienstort F. zugeordnet ist und naturgemäß auch nur dort wahrgenommen \nwerden kann, dieser jedoch eindeutig außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen \nweiteren Dienstortes I. liegt, ist die vorliegende Teilumsetzung als mit einem \nDienstortwechsel verbunden zu qualifizieren. \n\n19\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten ist eine andere rechtliche Bewertung \nnicht deshalb geboten, weil die Verfügung vom 04. März 2009 über die \nDienstpostenübertragung „Sachbereichsleitung 3 der Außenstelle F. „ die \nBestimmung beinhaltet, dass der dienstliche Wohnsitz des Baudirektors B. weiterhin \nI. sei. Die Festlegung eines dienstlichen Wohnsitzes beruht auf § 15 Abs. 2 \nBBesG und ist individual-rechtlicher Natur; sie ändert nichts an dem Sachzwang, \ndass die Aufgaben des zusätzlich übertragenen Dienstpostens vor Ort in der \nAußenstelle F. wahrgenommen werden müssen und die Wahrnehmung beider \nDienstposten in I. und F. ständige Ortswechsel bedingt, die hauptsächlich zu \nErschwernissen für Baudirektor B., aber auch zu Belastungen im Arbeitsablauf für \ndie ihm untergebenen Beschäftigten in beiden Außenstellen führen können. Der \nUmstand, dass sich Baudirektor B. mit der Teilumsetzung einverstanden erklärt hat, \nbeseitigt die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme nicht. Denn der \nAntragsteller hat über den Schutz der kollektiven und individuellen Interessen der \nvon der Maßnahme Betroffenen zu wachen.\n\n20\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-09/33-k-3225-09-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":7},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-09/33-k-3225-09-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236992","retrieved":"2026-07-09 01:59:13.780995+00:00"}}