{"status":"available","doknr":"OLD236991","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1009.33K2746.09PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-10-09","aktenzeichen":"33 K 2746/09.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrates zur Stufenzuordnung innerhalb des Eingruppierungsvorgangs der einzustellenden Mitarbeiterin K. beachtlich ist.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAnlässlich der Einstellung und Eingruppierung der Beschäftigten K. entstand zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber, ob die Stufenzuordnung zur Entgeltgruppe Teil der Eingruppierung ist und damit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Mit Schreiben vom 5. März 2009 stimmte der Antragsteller zwar der Eingruppierung der Beschäftigten K. in die Entgeltgruppe 8 zu, lehnte aber die Zuordnung zur Stufe 1 ab, weil die einzustellende Beschäftigte über eine langjährige, einschlägige Berufserfahrung verfüge. Er vertrat die Auffassung, dass die Zuordnung zur Stufe 3 zwingend sei.\n\n4\n\nDer Beteiligte hielt die Ablehnung der vorgesehenen Stufenzuordnung wegen \nfehlender Mitbestimmungspflichtigkeit für unbeachtlich und nahm die Zuordnung ohne weitere Beteiligung des Antragstellers vor, wobei er nach weiterer Prüfung \nschließlich der Beschäftigten K. die Stufe 3 zuerkannte. \n\n5\n\nDa der Beteiligte unter Bezugnahme auf einen rechtlichen Hinweis des Bundesministeriums des Innern vom 05. Februar 2009 weiterhin die Mitbestimmungspflichtigkeit der Stufenzuordnung verneinte, hat der Antragsteller am 29. April 2009 zur \nKlärung dieser Rechtsfrage das Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008 - 6 P \n11.07 - und 27. Mai 2009 - 6 P 9.08 - vor, die Stufenzuordnung falle unter den Begriff \n„Eingruppierung\" und sei daher gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Seine Zustimmungsverweigerung vom 05. März 2009, mit der er die Nichtbeachtung des § 16 Abs. 3 TVöD gerügt habe, sei beachtlich gewesen und habe \nvom Beteiligten nicht übergangen werden dürfen.\n\n6\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrates zur \nStufen-\nzuordnung innerhalb des Eingruppierungsvorgangs der einzustellenden Mitarbeiterin K. beachtlich ist.\n\n8\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, weil \ndem Antragsteller hinsichtlich der Stufenzuordnung kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Stufenzuordnung sei nicht Teil der Eingruppierung. Die anderslautenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht einschlägig, weil sie zu § \n16 Abs. 3 TVöD-L bzw. § 20 TV-BA ergangen seien.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \ndie Gerichtsakte Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Antrag ist begründet.\n\nDie Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Stufenzuordnung innerhalb \ndes Eingruppierungsvorgangs der einzustellenden Mitarbeiterin K. ist beachtlich. \nDem Antragsteller steht das dahingehende Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 \nNr. 2 BPersVG zu und er hat die Zustimmungsverweigerung auf den gemäß § 77 \nAbs. 2 Nr. 1 BPersVG zulässigen Versagungsgrund gestützt, dass die beabsichtigte \nZuordnung zur Stufe 1 gegen § 16 Abs. 3 TVöD verstoße. Dass diese Zustimmungsverweigerung dann beachtlich ist, wenn sich das - vom Beteiligten allerdings geleugnete - Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG \nauch auf die Stufenzuordnung erstreckt, stellt auch der Beteiligte nicht in Abrede.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten hat der Antragsteller aufgrund seines \nMitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 TVöD mitzubestimmen. \n\n11\n\nGemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat u.a. bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern mitzubestimmen. Unter Eingruppierung im Sinne der Mitbestimmungstatbestände ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2008 - 6 P 11.07 \n-, juris, Rn. 9 m.w.N.). Gemäß § 15 TVöD erhält der Beschäftigte ein Tabellenentgelt, \ndessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist und nach der für \nihn geltenden Stufe richtet. Die Eingruppierung umfasst nicht nur die Einreihung in \ndie Entgeltgruppen, sondern auch die Zuordnung der nach § 16 TVöD zu ermittelnden Stufen. Zu der nahezu inhaltsgleichen Regelung des § 16 Abs. 2 TVöD (Land) \nhat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. August 2008, a.a.O., \nRn. 16 ff. im Einzelnen dargelegt: Die anderslautende Begrifflichkeit des § 15 Abs. 1 \nSatz 2 TVöD, der den Begriff „eingruppiert\" ausschließlich der Entgeltgruppe, nicht \njedoch auch der Stufe zuordne, sei nicht maßgebend. Von der herkömmlich angenommenen begrifflichen und inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und \nMitbestimmung könne nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden, soweit sich \ndas neue Tarifrecht - wie hier - von den entgeltrelevanten Grundsätzen des BAT \nwesentlich entfernt habe, die für das Verständnis der korrespondierenden Mitbestimmungstatbestände prägend gewesen seien. Sinn und Zweck der Mitbestimmung \nbei Eingruppierung erforderten die Einbeziehung der Stufenzuordnung. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern solle die Personalvertretung in \nden Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie solle der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf \ndie Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und \ninnerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens \nin der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer solle verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender \nAuslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt würden. Die den Vergütungsgruppen zugeordneten Merkmale seien oft sehr \nallgemein gehalten. Häufig würden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, deren \nAnwendung im Einzelfall schwierig sein könne und die einen erheblichen Beurteilungsspielraum eröffneten. Hier biete die Mitbeurteilung des Personalrats eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Eingruppierung. Diese genannten Gesichtspunkte \nsprächen dafür, die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgeltes maßgeblich seien. Die Richtigkeitskontrolle bleibe unvollständig, wenn sie sich \nauf die Einreihung in die Entgeltgruppe beschränke, andere für die Bemessung des \nGrundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis bestehe, aber nicht erfasse. Sei daher bei der Einstellung eines Arbeitnehmers neben \nder Einordnung in die Entgeltgruppe für die Bemessung des tariflichen Grundgehalts \ndie Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Entgeltgruppe vorzunehmen, so ergäben \nbeide Vorgänge zusammen die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass für die Bemessung des Tabellenentgelts die Einordnung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe die strukturell \nwichtigste Entscheidung sei, jedoch die Stufenzuordnung in ihrer Bedeutung dahinter \nnicht wesentlich zurückstehe (a.a.O., Rn 28 - 33).\n\n12\n\nDiese Ausführungen sind auch hier einschlägig. Denn die Regelungen über die \nStufenzuordnung gem. § 16 TVöD (Land) und § 16 TVöD (Bund) stimmen strukturell \nüberein und sind auch im Wesentlichen inhaltsgleich. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat durch Beschluss vom 27. Mai 2009 - 6 P 9.08 -, ZfPR Online 8/2009, S. 2, 4ff., \nseine oben genannten Grundsätze bekräftigt und entschieden, dass Eingruppierung \nauch die nach § 20 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer \nder Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) zuzuordnenden Funktionsstufen umfasse und \nder Mitbestimmung der Personalvertretung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG \nunterliege. Dabei hat es erneut hervorgehoben, dass der Begriff „Eingruppierung\" im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne aufgrund wesentlicher Änderungen von den \nentgeltrelevanten Grundsätzen des BAT nicht mehr deckungsgleich mit der \nEingruppierung im tarifrechtlichen Sinne sei. Es hat sodann betont: „Diese anhand \ndes TV-L getroffene Aussage gilt in gleicher Weise für den im Bereich des Bundes \ngeltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), mit welchem ebenfalls die \nLebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorierentiertes Stufensystem \nabgelöst wurden.\" Aus dieser Kernaussage des Bundesverwaltungsgerichts folgt \nnach Auffassung der Fachkammer, dass der Mitbestimmungstatbestand der \nEingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die Einbeziehung der \nStufenzuordnung nach § 16 TVöD (Bund) ebenso umfasst, wie dies im landespersonalvertretungsrechtlichen Bereich bei der Stufenzuordnung nach § 16 TVöD \n(Land) der Fall ist.\n\n13\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-09/33-k-2746-09-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":8},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-09/33-k-2746-09-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236991","retrieved":"2026-07-09 01:59:13.710637+00:00"}}