{"status":"available","doknr":"OLD236990","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1009.18K8188.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-10-09","aktenzeichen":"18 K 8188/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin wendet sich gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten \nzur Umsetzung der Kölner Umweltzone. Auf die Klägerin sind vier Lastkraftwagen \nzugelassen, die über keine Plakette verfügen, jedoch aufgrund einer Ausnahmegenehmigung bis zum 30.12.2009 in die Kölner Umweltzone einfahren dürfen.\n\n2\n\nDie Kölner Umweltzone wurde durch den Luftreinhalteplan der Bezirksregierung \nKöln vom 31.10.2006 angeordnet, dessen maßgebliches Verfahren wie folgt ablief: \nAm 01.04.2005 beschloss die Bezirksregierung Köln, für das gesamte Stadtgebiet \nKöln einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde vom 29.08.2006 bis \nzum 28.09.2006 bei dem Beklagten und bei der Bezirksregierung Köln öffentlich \nausgelegt und konnte auf deren Internet-Seiten eingesehen werden. Mit Schreiben \nvom 11.10.2006 erteilte der Beklagte sein Einvernehmen zu dem Entwurf. Die Bezirksregierung Köln setzte den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln am 31.10.2006 in \nKraft. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln (Nr. 44 vom 30.10.2006, S. 395).\n\n3\n\nDie Kölner Umweltzone wurde sodann zum 01.01.2008 in weiten Teilen der Kölner Innenstadt, Deutz und Mülheim eingerichtet. Sie umfasst eine Fläche von 15,1 \nkm2, in der ca. 147.500 Einwohner leben. Die Grenze verläuft linksrheinisch entlang \ndes Eisenbahnringes und entlang der virtuellen Verlängerung nach Norden. Rechtsrheinisch wurden vor allem die Bereiche Deutz und Mülheim einbezogen.\n\n4\n\nZunächst gilt die Stufe 1. Danach dürfen nur Fahrzeuge, die mindestens die \nSchadstoffgruppe 2 nach der Kennzeichnungsverordnung erfüllen und über eine entsprechende rote, gelbe oder grüne Plakette verfügen, in die Umweltzone einfahren. \nAb dem 01.01.2010 soll ggf. Stufe 2 gelten. Die Umweltzone darf dann nur von Fahrzeugen befahren werden, die mindestens die Schadstoffgruppe 3 nach der Kennzeichnungsverordnung erfüllen und über eine entsprechende - gelbe oder grüne - \nPlakette verfügen.\n\n5\n\nAm 18.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n7\n\nDie verkehrsrechtlichen Anordnungen würden auf eine rechtswidrige Ermächtigungsgrundlage - den Luftreinhalteplan - gestützt. Der Luftreinhalteplan Köln erfülle \nnicht die Anforderungen des § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), weil \nder festgelegte Immissionsgrenzwert einschließlich der festgelegten Toleranzmargen \nfür Stickstoffdioxid (NO2) im Jahr 2003 nicht überschritten worden sei. Der Luftreinhalteplan Köln verstoße überdies gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die \nUmweltzone sei zur Einhaltung des ab 2010 geltenden Grenzwertes nicht geeignet. \nErfahrungen aus anderen Großstädten bestätigten die mangelnde Eignung von Umweltzonen. Auf Veranlassung des ADAC habe Prof. Dr. Möller die Umweltzone der \nStadt Berlin näher untersucht. Danach habe die Umweltzone keine positiven Auswirkungen auf die Feinstaubbelastung. Die Ergebnisse des Gutachtens seien auf die \nStadt Köln übertragbar. Die ADAC-Untersuchung von Juni 2009 belege ebenfalls die \nmangelnde Wirksamkeit von Umweltzonen. Die Umweltzone sei ineffizient, weil keine \nvergleichbaren Maßnahmen gegenüber den anderen Emissionsquellen - Industrie, \nSchifffahrt, nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen aus Hausbrand und \nKleingewerbe - angeordnet würden.\n\n8\n\nDie verkehrsrechtlichen Anordnungen selbst seien ebenfalls rechtswidrig. Sie \nseien ineffizient und unverhältnismäßig. Bei der konkreten Ermessensausübung im \nRahmen von § 40 Abs. 1 und Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 4 BImSchG habe der Be-\nklagte die widerstreitenden Interessen nicht ausreichend abgewogen. Die Einfahrts-\nbeschränkungen in die Umweltzone verstießen gegen das Verhältnismäßigkeitsge-\nbot und das Rechtsstaatsprinzip. Die Interessen der Klägerin überwögen die Interes-\nsen des Allgemeinwohls und des Gesundheits- und Umweltschutzes.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Anordnungen des Beklagten gemäß Zeichen 270.1 mit Zusatzzeichen und Zeichen 270.2 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO aufzuheben,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Berufung zuzulassen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor:\n\n16\n\nErmächtigungsgrundlage für die angefochtenen Fahrverbote in der Umweltzone \nsei § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Hierbei handele es sich um eine \nRechtsfolgenverweisung. Die Straßenverkehrsbehörde sei an die Vorgaben des \ndurchzusetzenden Luftreinhalteplans strikt gebunden. Ein Ermessensspielraum \nkomme ihr nicht zu.\n\n17\n\nDer Luftreinhalteplan für die Stadt Köln vom 31.10.2006 sei rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen des § 47 Abs. 1 BImSchG seien aufgrund einer Überschreitung der \nGrenzwerte für NO2 vorliegend erfüllt. Der Luftreinhalteplan stelle einen geeignetes, \nerforderliches und angemessenes Mittel zur dauerhaften Verminderung von \nLuftverunreinigungen dar. Hauptverursacher der NOx-Emissionen sei der \nStraßenverkehr mit 63 %. Der Kfz-Verkehr stelle die einzig kurzfristig beeinflussbare \nEmissionsquelle von relevanter Größenordnung dar.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere \nhinsichtlich des identischen Beteiligtenvorbringens in dem Verfahren 18 K 5493/07 - \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des \nVerfahrens 18 K 5493/07 sowie der auch in jenem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere liegt die erforderliche Klagebefugnis der \nKlägerin vor. Als Halterin von vier nicht plakettenfähigen Lastkraftwagen ist die \nKlägerin Adressatin des Verkehrsverbotes in der Umweltzone der Stadt Köln.\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen \ndes Beklagten zur Umsetzung der in dem Luftreinhalteplan der Bezirksregierung \nKöln für das Stadtgebiet Köln vom 31.10.2006 (im Folgenden: LRP Köln) \nangeordneten Umweltzone sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch der inzident zu prüfende LRP Köln ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 47 BImSchG liegen vor. \nInsbesondere stellt die im LRP Köln angeordnete Umweltzone ein geeignetes, \nerforderliches und angemessenes Mittel zur dauerhaften Verminderung der NO2-\nImmissionen dar.\n\n22\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer wegen der Begründung \nim Einzelnen Bezug auf das Urteil vom selben Tage in dem Verfahren 18 K 5493/07. \nDie dortigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnungen \ndes Beklagten zur Umsetzung der Umweltzone Köln und zur Rechtmäßigkeit des \nLRP Köln treffen in gleicher Weise auf das vorliegende Verfahren zu.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. \n3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung. Namentlich die von der Klägerin für klärungsbedürftig \ngehaltene Frage, ob es eine angemessene Belastung darstelle, eine Plakettenpflicht \nzur Erreichung der Verbesserung der Luftqualität in der durch den LRP Köln \nvorgesehenen Form einzuführen, beantwortet sich nach den konkreten Umständen \ndes Einzelfalles und ist deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-09/18-k-8188-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-09/18-k-8188-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236990","retrieved":"2026-07-09 01:59:13.636280+00:00"}}