{"status":"available","doknr":"OLD237171","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1002.14M53.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-10-02","aktenzeichen":"14 M 53/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.550,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers und Vollstreckungsgläubigers,\n\n3\n\ngegen den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat derzeit keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG) setzt die Anordnung von Ersatzzwangshaft voraus, \ndass ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und dass auf die Möglichkeit der \nErsatzzwangshaft bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hingewiesen \nworden ist.\n\n6\n\nNach Lage der Dinge erscheint zur Zeit bereits nicht gänzlich unzweifelhaft, ob \ndie gegen den Vollstreckungsschuldner festgesetzten Zwangsgelder uneinbringlich \nsind. Zwar hat die Stadtkasse Brühl als Vollstreckungsbehörde (in Amtshilfe) dem \nVollstreckungsgläubiger mitgeteilt, dass keine Möglichkeiten der Vollstreckung in \nHöhe der geforderten Beträge bestehe. Nach dem vom Vollstreckungsgläubiger im \ngerichtlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszug ist der \nVollstreckungsschuldner jedoch Alleineigentümer eines 486 qm großen bebauten \nGrundstücks in Brühl, wobei sein Eigentum mit 75.700,00 EUR Grundschulden \nbelastet ist. Es ist weder vorgetragen, noch drängt es sich sonst auf, dass damit der \nWert des Grundbesitzes bereits überschritten wäre.\n\n7\n\nAbgesehen davon darf Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines vollstreckbaren \nVerwaltungsaktes nur angeordnet werden, wenn die anderen Zwangsmittel des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes keinen Erfolg versprechen. Wegen der Grundrechtsrelevanz der Ersatzzwangshaft ist insoweit eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zugrunde liegenden \nZwangsgeldfestsetzungen ist zu prüfen, ob es geboten gewesen wäre, die Anordnung der Ersatzvornahme als ein grundsätzlich weniger einschneidendes Zwangsmittel, als es die Ersatzzwangshaft darstellt, gegen den Betroffenen einzusetzen. \n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 12. März 2004 - 10 E 168/04 -, juris.\n\n9\n\nDer Vollstreckungsgläubiger selbst hat auf die Möglichkeit hingewiesen, im Wege \nder Ersatzvornahme vorzugehen und dabei nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW zu \nverfahren. Er hat dies bislang jedoch nicht versucht. Es ist aber nicht Aufgabe des \nGerichts, anstelle des Vollstreckungsgläubigers zu ermitteln, ob vorrangig \nanzuwendende, vom Vollstreckungsgläubiger aber noch nicht ergriffene \nZwangsmittel, möglicherweise zum Erfolg führen können.\n\n10\n\nVgl. dazu auch Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss \nvom 27. Juli 1998 - M 1 X 97.6328 -, juris.\n\n11\n\nDerzeit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche \nVogehensweise erfolgreich sein könnte. Mit der Festsetzung der Zwangsgelder und \nder Anordnung der Ersatzzwangshaft soll die Verpflichtung erzwungen werden, den \nPrüfbericht eines Sachverständigen über die mängelfreie Heizöllageranlage oder \nüber die Stillegung der Anlage auf dem Grundstück des Vollstreckungsschuldnders \nvorzulegen. Die zu erwartenden Kosten belaufen sich nach grober Schätzung des \nVollstreckungsgläubigers (allerdings wohl für den Fall der Selbstvornahme) auf einen \nBetrag von ca. 750,00 EUR. Bereits aufgrund der vom Vollstreckungsschuldner in \nder Vergangenheit auf die Zwangsgeldforderungen bezahlten Beträge (insgesamt \nimmerhin 450,00 EUR) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dieser Betrag beim \nVollstreckungsschuldner beigetrieben werden kann; unter Umständen sind auch \nVollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück zu prüfen. Bei einem Betrag von mehr \nals 750 EUR dürfte einer Zwangssicherungshypothek § 51 Abs. 1 Satz 4 VwVG iVm \n§ 866 Abs. 3 ZPO nicht entgegenstehen.\n\n12\n\nBei dieser Sachlage aber ist wenigstens derzeit nicht hinreichend sicher, dass \ndie Anordnung der Ersatzvornahme, die überdies unter Umständen eine zügigere \nGefahrenbeseitigung ermöglichen würde, untunlich ist.\n\n13\n\nSollte hingegen der Vollstreckungsschuldner wirklich nicht in der Lage sein, die \nihm abverlangten Handlungen selbst vorzunehmen, würde durch die Verhängung \nvon Zwangsgeldern - und ggfls. der Ersatzzwangshaft - nichts erreicht.\n\n14\n\nVgl. dazu VG Meiningen, Beschluss vom 21. Oktober 1999 \n- 2 V 798/99 -, juris.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist \nnach dem Betrag der noch offenen Zwangsgelder bestimmt worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-02/14-m-53-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 866","ref_norm":"866","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-02/14-m-53-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237171","retrieved":"2026-07-09 01:59:27.538020+00:00"}}