{"status":"available","doknr":"OLD237193","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:1001.14L1446.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"14 L 1446/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § \n123 Abs. 1 VwGO vorläufig aufgegeben, der Beigeladenen zu untersagen, von der \nartenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 15.07.2009 Gebrauch zu \nmachen, bis er - der Antragsgegner -Befreiungen von den Verboten der \nLandschaftpläne 6 und 7 des Rhein-Sieg-Kreises und der Ordnungsbehördlichen \nVerordnung über das Naturschutzgebiet „Siegaue\" jeweils unter ordnungsgemäßer \nBeteiligung des Antragstellers gem. § 12 a LG NRW erteilt hat. Im Übrigen wird der \nAntrag abgelehnt. \n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen \ndie Beteiligten zu jeweils einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Beigeladene zu zwei \nDritteln. \n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nVwGO aufzugeben, der Beigeladenen zu untersagen, von der artenschutzlichen Ausnahmegenehmigung vom 15.07.2009 Gebrauch zu machen, bevor die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung nebst ggf. erforderlicher Abweichungsentscheidung durchgeführt und die erforderlichen \nBefreiungen von den Landschaftsplänen 6 und 7 des Antragsgegners und \nder Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet „Siegaue\" jeweils unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Antragstellers erteilt \nwurden,\n\n3\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n4\n\nStatthaftes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist vorliegend ein Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Die mit dem \nvorliegenden Antrag geltend gemachten Beteiligungsrechte des Antragstellers \nkönnen nicht mittels eines nach § 123 Abs. 5 VwGO vorgehenden Antrages nach § \n80 Abs. 5 VwGO gesichert werden. Der Antragsgegner will neben der \nartenschutzrechtlichen Genehmigung vom 15.07.2009 keine weiteren \nZulassungsentscheidungen für die letale Vergrämung der Kormorane treffen, gegen \ndie der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverein gem. § 12 b Abs. 1 LG NRW \nin zulässiger Weise Anfechtungsklage erheben könnte. Er hält die Erteilung einer \nBefreiung gem. § 69 LG NRW, mit der von den Verboten der in Rede stehenden \nLandschaftspläne und der Ordnungsbehördlichen Verordnung freigestellt wird, nicht \nfür erforderlich. Er geht davon aus, dass die letale Vergrämung der Kormorane allein \nauf der Grundlage der von ihm erteilten artenschutzrechtlichen \nAusnahmegenehmigung erfolgen kann.\n\n5\n\nDer statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig und \nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der \nAntragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat.\n\n6\n\nDabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des \nAnordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung \nbeschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur \nausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des \nverfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit seinem \nAntrag erstrebt der Antragsteller eine teilweise Vorwegnahme der von ihm zu \nerhebenden Leistungsklage. Bei Stattgabe seines Antrages wäre er faktisch so \ngestellt, als hätte er bereits jetzt mit der von ihm zu erhebenden Leistungsklage \nobsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes \nvoraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven \nRechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile \nzu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären,\n\n7\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 13 \nff.; Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § \n123 Rdnr. 141.\n\n8\n\nNeben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache \nvorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht.\n\n9\n\nHiervon ausgehend hat der Antrag Erfolg, soweit er darauf gerichtet ist, dass von \nder artenschutzrechlichen Genehmigung vom 15.07.2009 kein Gebrauch gemacht \nwird, bis der Antragsgegner Befreiungen von den Verboten der Landschaftspläne 6 \nund 7 des Rhein-Sieg-Kreises und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das \nNaturschutzgebiet „Siegaue\" jeweils unter ordnungsgemäßer Beteiligung des \nAntragstellers erteilt hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der geltend \ngemachte Anordnungsanspruch mit dem für eine die Hauptsache vorwegnehmende \nAnordnung erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit besteht. Dem \nAntragsteller steht als anerkannter Naturschutzverein gem. § 12 Abs. 3 Nr. 6 LG \nNRW ein Beteiligungs- und Stellungnahmerecht zu, das sich auf Befreiungen von \nVerboten und Geboten u.a. zum Schutz von Naturschutzgebieten und Gebieten von \ngemeinschaftlicher Bedeutung erstreckt. Wird das Beteiligungs- und \nStellungnahmerecht des anerkannten Naturschutzverbandes dadurch vereitelt, dass \ndie zuständige Behörde sich rechtswidrig dazu entschließt, eine rechtlich \nerforderliche Befreiungsentscheidung nicht zu treffen und das befreiungsbedürftige \nVorhaben allein durch eine vom Beteiligungs- und Stellungnahmerecht nicht \numfasste behördliche Genehmigung zuzulassen, wandelt sich das Mitwirkungsrecht \ndes anerkannten Naturschutzvereines in einen gegen die Behörde gerichteten \nAnspruch auf Unterlassung des befeiungsbedürftigen Vorhabens,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 16/04 -, BVerwGE 127, 208 \nff.; OVG SA, Beschluss vom 21.04.2008 - 2 M 94/08 - NuR 2008, 517; \nOVG Th., Urteil vom 02.07.2003 - 1 KO 389/02 -, NuR 2004, 212.\n\n11\n\nSo liegen die Dinge hier. Die von der Beigeladenen beabsichtigte letale \nVergrämung von Kormoranen auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises im \nGeltungsbereich der Landschaftspläne 6 und 7 des Rhein-Sieg-Kreises und der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung (VO) der Bezirksregierung Köln (BZR) über das \nNaturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet „Siegaue in den Gemeinden \nWindeck, Eitorf und der Stadt Hennef\" in der Zeit vom 16.09.2009 bis 31.10.2009 \nbzw. vom 16.09.2009 bis 30.11.2009 bedarf der Befreiung gem. § 69 LG NRW von \nden Verboten der genannten Landschaftspläne und der Verordnung. Nach den \ntextlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes 6 (Ziff. 2.1 Nr. 25) ist es im durch \nden Plan festgesetzten Naturschutzgebiet (NSG) „Siegaue\" u.a. verboten, \nwildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu \nverletzen oder zu töten. Von diesem Verbot unberührt bleibt gem. Ziff. 5 der \ntextlichen Festsetzungen die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagd gem. § 22 \nBJagdG einschließlich des Jagdschutzes i.S.v. § 23 BJagdG i.V.m. § 25 LJagdG unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. Nach Ziff. 2.1 Nr. 50 ist die Jagd auf \nWasserwild in der Zeit vom 01.11 bis 20.02. verboten. Für den Teilbereich I des NSG \n„Altarm am Sieglarer See\" gilt zudem ein ganzjähriges generelles Jagdverbot mit \nAusnahme der Wildfolge gem. § 22 a BJagdG (vgl. S. 39 der textlichen \nFestsetzungen des Landschaftsplanes 6). In dem durch den Landschaftsplan Nr. 7 \nfestgesetzten NSG ist es gem. Ziff. 2.1 Nr. 12 der textlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplanes Nr. 7 ebenfalls verboten, wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, \nzu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen. Von diesem Verbot unberührt bleibt gem. \nZiff. 5 der textlichen Festsetzungen die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagd \ngem. § 22 BJagdG einschließlich des Jagdschutzes i.S.v. § 23 BJagdG i.V.m. § 25 \nLJagdG unter Berücksichtigung des Schutzzweckes. Nach Ziff. 2.1 Nr. 45 ist die \nJagd auf Wasserwild in der Zeit vom 01.11 bis 20.02. auch in den durch den \nLandschaftsplan 7 festgesetzten Naturschutzgebieten verboten. Für das NSG \n„Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef\" verbietet die VO \nder BZR Köln in Art. 1 § 5 Abs. 2 Ziff. 25, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu \nbeunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Unberührt von dieser Verbotsvorschrift bleibt gem. Art. 1 § 13 Abs. 7 der VO die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 BJagdG sowie Maßnahmen des \nJagdschutzes gem. § 23 BJagdG in Verbindung mit § 25 LJagdG. Gem. Art. 1 § 8 \nAbs. 1 VO ist es verboten, die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 01.12.bis 20.02. \nauszuüben, sowie im November, wenn sich im zur Jagdausübung vorgesehenen \nGebiet Gänsegeier oder Zwergtaucher als Wintergäste aufhalten. Nach der ergänzenden gebietsspezifischen Regelung des Art. 1 § 11 Abs. 4 ist die Jagd mit Ausnahme der Pflicht zur Versorgung kranken und verletzten Wildes in besonders gekennzeichneten Teilbereichen „Alten Sieg\", „Siegbogen Röcklingen\" und „Altarm der \nSieg/Krummauel\" ganzjährig verboten. \nFür die Durchführung der letalen Vergrämung von Kormoranen auf dem Gebiet der \ndurch die Landschaftspläne 6 und 7 sowie die VO der BZR Köln festgesetzten NSG \nbedarf es einer Befreiung von diesen Verboten nach § 69 LG NRW. Der Antragsgegner beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass die letale Vergrämung als rechtmäßige Jagdausübung anzusehen sei und deshalb von den Verbotsbestimmungen unberührt bleibe. Selbst wenn die letale Vergrämung mit der rechtmäßigen Ausübung der Jagd gleichgesetzt werden könnte, wäre sie aufgrund der \nergänzenden Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes 6 (textliche Festsetzungen, S. 39) und der VO der BZR Köln (Art. 1 § 11 Abs. 4) in den dort bezeichneten \nTeilbereichen der NSG verboten. Jedenfalls für diese Teilbereiche muss eine Befreiung erteilt werden, selbst wenn man die letale Vergrämung als rechtmäßige Ausübung der Jagd ansehen könnte. Die letale Vergrämung von Kormoranen ist im Übrigen aber auch keine rechtmäßige Jagdausübung im Sinne der Unberührtheitsklauseln der genannten Landschaftspläne und der VO „Siegaue\". Das von den Unberührtheitsklauseln in Bezug genommene BJagdG definiert das Jagdrecht in § 1 Abs. \n1 BJagdG als die ausschließliche Befugnis, auf wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht \nunterliegen, die Jagd auszuüben. Der Kormoran unterliegt nicht dem Jagdrecht. In \nden jagdrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes NRW ist er nicht als \nfür die Jagd freigegebene Vogelart genannt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann aus den Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten (KormoranVO) vom 02.05.2006 (GV NRW 2006, 273) und der Novellierung des Waffengesetzes in § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG nicht entnommen werden, dass die letale Vergrämung von Kormoranen in jagdrechtlicher Hinsicht als rechtmäßige Jagdausübung \nanzusehen ist. Mit den genannten Regelungen wird der Kormoran nicht zur jagdbaren Vogelart erklärt. Mit dem Erlass der Kormoran-VO hat das MUNLV nicht von seiner ihm eingeräumten jagdrechtlichen Verordnungsermächtigung des § 2 LJagdG \nGebrauch gemacht. Die Kormoran-VO erging vielmehr auf der Grundlage der Ermächtigung des § 43 Abs. 8 Satz 4 BNatSchG zur allgemeinen Zulassung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG. Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erweitert lediglich die waffenrechtliche Befugnis \nzum Führen von Jagdwaffen und dem Schießen zu Jagdzwecken, besagt aber nichts \ndazu, ob die artenschutzrechtlich ausnahmsweise zugelassene Tötung von geschützten Tieren in landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht mit der Jagdausübung \ngleichzusetzen ist. Eine solche Gleichsetzung hätte der landschaftsrechtliche Plangeber selbst unter Abwägung der hiervon betroffenen Schutzziele der NSG in die \njeweiligen Unberührtheitsklauseln der Landschaftspläne bzw. der VO über das NSG \n„Siegaue\" aufnehmen müssen.\n\n12\n\nIst somit für die Durchführung der letalen Vergrämung von Kormoranen innerhalb \nder mit den genannten Landschaftsplänen und der VO der BZR Köln festgesetzten \nNSG die Erteilung einer Befreiung erforderlich, so ist der Antragsteller gem. § 12 \nAbs. 3 Nr. 6, Satz 2 LG NRW an dem auf Erteilung einer Befreiung gerichteten \nVerwaltungsverfahren nach den Vorgaben des § 12 a LG NRW zu beteiligen. Dies ist \nbislang nicht geschehen. Von einer Mitwirkung des Antragstellers kann nicht nach § \n12 Abs. 3 Satz 2 LG NRW abgesehen werden. Mit der Zulassung der letalen Vergrämung von Kormoranen sind nicht nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und \nLandschaft zu erwarten, weil die Tötung der Kormorane ausweislich der artenschutzrechtlichen Erlaubnis vom 15.07.2009 selbst in den Teilbereichen der NSG erfolgen \nsoll, in den auch die rechtmäßige Jagdausübung nach den textlichen Festsetzungen \nder Landschaftspläne und der der VO der BZR Köln generell verboten ist. \n\n13\n\nFür die mit dem Tenor ausgesprochene einstweilige gerichtliche Regelung hat \nder Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \nKönnte von der artenschutzrechtlichen Genehmigung ohne Erteilung der \nerforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung Gebrauch gemacht werden, würden \nvollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Die dem \nAntragsteller gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechte würden endgültig vereitelt, \nweil die rechtswidrig unterlassene Beteiligung des Antragstellers nach Durchführung \nder letalen Vergrämung in dem unmittelbar bevorstehenden, teilweise bereits \nabgelaufenen Zeitraum vom 16.09.2009 bis zum 31.10.2009 bzw. 30.11.2009 nicht \nmehr nachgeholt werden könnte. \nSoweit der Antragsteller begehrt, dass von der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird, bis die erforderliche FFH-\nVerträglichkeitsprüfung nebst ggf. erforderlicher Abweichungsentscheidung durchgeführt wurde, hat er hierfür den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine einstweilige gerichtliche Regelung diesen Inhalts ist zur Sicherung des \ndem Antragsteller eingeräumten Beteiligungsrechts nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 LG NRW \nim jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. Das Beteiligungsrecht des Antragstellers ist \ndurch die vom Gericht im Tenor erlassene einstweilige Regelung ausreichend gesichert. Ob der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Erteilung der Befreiung \ngehalten ist, auch die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 48 d LG NRW zu beachten, ob er also insbesondere verpflichtet ist, bei der gebietsbezogenen Zulassung der \nletalen Vergrämung von Kormoranen gem. § 48 d LG NRW eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, weil die letale Vergrämung der Kormorane \ndie Erhaltungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung erheblich beeinträchtigten könnte (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie -), \nkann der Antragsteller - sofern der Antragsgegner die erforderliche Befreiung erteilt - \nin einem gegen die Befreiung gerichteten Klageverfahren und ggfls. einem Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO klären lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller \nkeine für ihn unzumutbaren Nachteile zu erwarten.\n\n14\n\nOhne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens darauf \nankommt, weist die Kammer darauf hin, dass zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Befreiung derzeit gegeben sind. Aus Sicht der Kammer ist \nbereits fraglich, ob die Einhaltung der genannten Verbote zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte für die Beigeladene (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW) oder zu einer \nnicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (§ 69 Abs. \n1 a) bb) LG NRW). Zur Bejahung der Voraussetzungen fehlen bislang belastbare \nUntersuchungen dazu, ob ein etwaiger Rückgang des Fischbestandes in den in \nRede stehenden Gewässern ursächlich auf den Kormoranfraß zurückzuführen ist. \nWeder die Komoran-VO noch der ministerielle Erlass des MUNLV vom 20.12.2007 \nsind geeignet, eine dahingehende gesetzlich geforderte Sachverhaltsaufklärung zu \nersetzen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei hat die \nKammer den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR aufgrund des die \nHauptsache vorwegnehmenden Charakters des Antrages nicht gemindert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-01/14-l-1446-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-10-01/14-l-1446-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237193","retrieved":"2026-07-09 01:59:29.226786+00:00"}}