{"status":"available","doknr":"OLD237437","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0922.1K6878.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"1 K 6878/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post \nund Eisenbahnen (BNetzA) ist verpflichtet, folgende Unterlagen aus den \nVerwaltungsvorgängen zum Beschlusskammerverfahren BK 4a-02-001/ E 07.01.02 (\nendgültig) vorzulegen: (Ziffern in Fettdruck = Aktenband; Ziffern in Normaldruck = Seitenzahl)\n\na) Entgeltantrag vom 08.01.2002 I 1-5, 7, 44, 200, 201, 208, 215 \n(soweit die Positionen \"Kündigungsentgelt\", \"Kündigung\", \"Kündigung durch Carrier\" \nund/oder \"Kündigung durch Telekom\" betroffen sind) I 1-5, 7, 44, 200, 201, 208, 215\n\nb) Von der Antragstellerin (Beigeladenen) III 1186, 1187, 1188, nachgereichte Unterlagen IV 1473-1478, 1483-1484, 1485, \n(soweit die Positionen \"Kündigungsentgelt\", 1488-1489, 1514, 1515, 1519, 1527 \"Kündigung\", \"Kündigung durch Carrier\" \nund/oder \"Kündigung durch Telekom\" betroffen sind) \n\nc) Aufklärungs-, Aufforderungs- und sonstige III 1071, 1073 Schreiben der Regulierungsbehörde an IV 1460, 1461, 1561,1562, 1564, 1565, 1566, \ndie Antragstellerin (Beigeladene) 1569, 1574, 1584, 1589, 1591 (soweit die Positionen \"Kündigungsentgelt\", \n\"Kündigung\", \"Kündigung durch Carrier\" und/oder \"Kündigung durch Telekom\" betroffen sind)\n\nd) Gutachten/Stellungnahmen: III 1085, 1091, 1092\n\nWIK-Endbericht v. 30.08.2001\n\ne) Behördeninterner Prüfbericht nebst Anlagen III 1225, 1229, 1248, 1251, (soweit die Positionen \"Kündigungsentgelt\", 1255, 1260, 1264, 1269, 1278, 1292\n\"Kündigung\", \"Kündigung durch Carrier\" und/oder \"Kündigung durch Telekom\" betroffen sind) \n\nf) Bescheid vom 15.03.2002 III 1381-1383, 1390, 1399\n\n \n\ng) Anhörung des Bundeskartellamts IV 1592, 1605\n\nh) Bescheid vom 08.07.2002 IV 1606-1608, 1611-1613\n\ni) Zustellungsnachweise III 1438 IV 1660\n\nII. Von den vorstehend unter I. aufgeführten Unterlagen sind folgende Teile vom Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO ausgeschlossen: \n(Sofern in der folgenden Aufzählung Absätze genannt werden, sind Überschriften \nnicht als Absätze zu betrachten. Die Begriffe '(zweimal)', \"(dreimal)' etc. geben an, \nwie viele zu schwärzende Werte die jeweils benannte Zeile enthält, wenn es mehr als \neiner sind.)\n\nAus dem Entgeltantrag vom 08.01.2002:\n\nBeiakte I:\nAuf Blatt 201 die gesamte Tabelle; auf Blatt 208 im zweiten Absatz die Ressortbezeichnungen (fünfmal) sowie die jeweilige Abkürzung; auf Blatt 215 im ersten Absatz \nder Text zwischen den Worten \"Die Kosten des Teilprozesses\" und \"werden explizit \nausgewiesen\", ferner der Text zwischen den Worten \"auch die Kosten des Teilprozesses\" und \"enthalten\", weiterhin unter der Gliederungsziffer 4.2.7.2 im ersten Absatz der Text nach den Worten \"auf Basis des\" bis zum Ende des Satzes/Absatzes.\n\nAus den von der Antragstellerin (Beigeladenen) nachgereichten Unterlagen:\n\nBeiakte III:\n\nAuf Blatt 1186 im ersten Absatz der Text zwischen den Worten \"welche Bedeutung \ndie\" und \"in der \"Anlage 2\", feiner unter der Überschrift \"Antwort zur Frage im \nAnschreiben:\", im ersten Absatz der Text nach den Worten \"Kostenwerte aus\" bis \nzum Ende des Satzes/Absatzes, im zweiten Absatz der Text zwischen den Worten \n\"Prozesszeiten aus\" und \"aufgeführt\" sowie im dritten Absatz der Text zwischen den \nWorten \"wurde ermittelt aus\" bis zum Ende des Satzes/Absatzes; \nauf Blatt 1187 in der Tabelle die Kostenwerte von der dritten bis zur letzten Zeile (von \n\"Voranfrage\" bis \"Kündigung durch die Telekom\") in der zweiten bis vierten Spalte \n(achtmal je Spalte), ferner die drei Bulletpoints mit Ausnahme der jeweiligen Überschrift; \nauf Blatt 1188 die erste Zeile, die vier Bulletpoints mit Ausnahme der jeweiligen \nÜberschrift, ferner unter der Gliederungsziffer 1.1 der Text zwischen den Worten \n\"hochbitratige Übertragungswege\" und \"angeführt\", ferner in der Tabelle die \nLeitungsschlüsselzahlen in der ersten Spalte (zweimal), außerdem unter der \nGliederungsziffer l .2 der Text zwischen den Worten \"unter diesem Punkt\" und \n\"angegeben. In der\" sowie der Text nach den Worten \"wie folgt ermittelt:\" bis zum \nEnde des Satzes.\n\nBeiakte IV:\n\nAuf Blatt 1475 unter der Gliederungsziffer 4.2.7 im ersten Absatz der Text zwischen \nden Worten \"auf der Basis von\" und \"impliziert, dass\", ferner unter der Überschrift \n\"Aktualisierung nach TAL-Beschluss vom 11.04.02\" vollständig der zweite Absatz, \nferner unter der Überschrift \"Datengrundlage\" im zweiten Absatz vollständig die \nTextzeile nach den Worten \"TAL-Beschluss S.27:\" sowie vollständig die Textzeile \nnach den Worten \"TAL-Beschluss S.28:\", im dritten Absatz der Text zwischen den \nWorten \"anfallen, wurden\" und \"der jeweiligen Fachseiten\" sowie der Text nach den \nWorten \"nach REFA erhoben\" bis zum Ende des Satzes/Absatzes; \nauf Blatt 1476 unter der Gliederungsziffer 4.2.7.2 im ersten Absatz der Text nach den \nWorten \"auf Basis des\" bis zum Ende des Satzes/Absatzes, ferner vollständig die \nletzte Textzeile des Blattes; \nauf Blatt 1477 vollständig die ersten vier Textzeilen, im zweiten Absatz der Text nach \nden Worten \"erfolgt durch\" bis zum Ende des Satzes, ferner der Text zwischen den \nWorten \"zur hochbitratigen Anwendung im\" und \"beauftragt\", außerdem unter der \nGliederungsziffer 4.2.7.2.2 im ersten Absatz der Text zwischen den Worten \"Die \nProzesszeiten\" und \"wurden entsprechend\", ferner im zweiten Absatz der Text nach \nden Worten \"die Kalkulationsunterlagen LS übernommen:\" bis zum Ende des \nAbsatzes, unter der Gliederungsziffer 4.2.7.2.3 im ersten Absatz der Text nach den \nWorten \"LS übernommen und dokumentiert:\" bis zum Ende des Blattes; \nauf Blatt 1478 vollständig die Angaben bis zur Gliederungsziffer 4.2.7.3, ferner unter \nder Gliederungsziffer 4.2.7.6 vollständig der zweite Absatz; \nauf Blatt 1484 die gesamte Tabelle; auf Blatt 1488 die gesamte Tabelle; \nauf Blatt 1489 die gesamte Tabelle; \nauf Blatt 1514 die gesamte Tabelle; \nauf Blatt 1515 die gesamte Tabelle; \nauf Blatt 1519 vollständig die beiden Tabellen \nsowie vollständig das Blatt 1527.\n\nAus den Aufklärungs-, Aufforderungs- und sonstigen Schreiben der \nRegulierungsbehörde an die Antragstellerin (Beigeladene):\n\nBeiakte III:\n\nAuf Blatt 1071 im letzten Absatz der Text zwischen den Worten \"welche Bedeutung \ndie\" und \"in der \"Anlage 2\", ferner der Text nach den Worten \"die offenkundig\" bis \nzum Ende des Satzes/Absatzes; \nauf Blatt 1073 unter der Gliederungsziffer 1.1 der Text zwischen den Worten \n\"hochbitratige Übertragungswege\" und \"angeführt\", ferner unter der Gliederungsziffer \n1.2 der Text zwischen den Worten \"unter diesem Punkt\" und \"angegeben. In der\", \nferner der Text nach den Worten \"wie folgt ermittelt:\" bis zum Ende des Satzes, \naußerdem der Text zwischen den Worten \"sind mit einem\" und \"angegeben\", ferner \nunter der Gliederungsziffer 1.6 der Eurowert in der ersten und zweiten Zeile sowie im \nletzten Absatz dieses Blattes der Text zwischen den Worten \"nach ihren Angaben\" \nund \"ausgewiesen wird\".\n\nBeiakte IV:\n\nAuf Blatt 1561 unter der Gliederungsziffer 1.1 der Text zwischen den Worten \"für die \nMontage\" und \"ausgewiesenen\", ferner der Text zwischen \"und 51 des\" und \"gemäß \nIML-Gutachten\", zudem der Text zwischen den Worten \"Sharing-Entgelt bereits\" und \n\"abdeckt\" sowie unter der Gliederungsziffer 1.2 der Text in der Klammer; \nauf Blatt 1562 vollständig die Angaben zu den Gliederungsziffern l .3 und l .4, ferner \nunter der Gliederungsziffer l .5 der Text in der Klammer; \nauf Blatt 1565 in der Tabelle vollständig die letzte Spalte sowie die Angaben zu den \nZeilen \"Übernahme\" bis einschließlich \"Kündigung\" in der zweiten und dritten Spalte, \nferner vollständig die 2. und 4. Frage, in Frage 5 der Text nach den Worten \"nach \nihrer Kalkulation\" bis zum Ende des Blattes; \nauf Blatt 1566 die ersten drei Worte, ferner der Text zwischen den Worten \n\"einzuhalten ist, die eine\" und \"erforderlich machen soll\", außerdem vollständig die \n7., 8., 9. und 10. Frage; auf Blatt 1574 im zweiten Absatz die Angaben zu den drei \nSpiegelstrichen nach den Worten \"nicht im Kostennachweis enthalten:\" sowie der \nfolgende Absatz bis zur Frage 7, vollständig die Frage 7, ferner vollständig die \nAntwort zur Frage 7 (zwei Absätze), vollständig die Frage 8 sowie die Antwort zur \nFrage 8; \nauf Blatt 1584 unter der Gliederungsziffer 1.1 im ersten Absatz der Text zwischen \nden Worten \"des Ressorts\" und \"erscheinen aus\" sowie der Text zwischen den \nWorten \"Ebenso ist auch\" und \"bei der Variante\", ferner unter der Gliederungsziffer \n1.2 der Text nach den Worten \"Prozesse der Ressorts\" bis zum Ende des \nSatzes/Absatzes; \nauf Blatt 1589 vollständig die drei Tabellen; \nauf Blatt 1591 in der Tabelle die Zahlenwerte in der Spalte \"DTAG 07.05.02\" \n(siebenmal) sowie in der Erläuterung unterhalb der letzten Spalte der Tabelle der \nText nach den Worten \"Zeiten im Ressort\" bis zum Ende dieser Textpassage.\n\nAus dem behördeninternen Prüfbericht nebst Anlagen:\n\nBeiakte III:\n\nAuf Blatt 1248 im Absatz vor der Überschrift \"9 Gesamtkalkulation\" der Text nach \nden Worten \"Zeitraum für Line-Sharing\" bis zum Ende des Satzes/Absatzes, ferner \ndie Euro-Werte in der zweiten Spalte der Tabelle (achtmal); \nauf Blatt 1251 die gesamte Tabelle; \nauf Blatt 1255 die gesamte Tabelle; \nauf Blatt 1260 die gesamte Tabelle; \nauf Blatt 1264 die gesamte Tabelle; \nauf Blatt 1269 die gesamte Tabelle;\nauf Blatt 1278 die gesamte Tabelle.\n\nAus dem Bescheid vom 08.07.2002:\n\nBeiakte IV:\n\nAuf Blatt 1611 unter dem Gliederungspunkt b. der Text zwischen den Worten \"zu \nkorrigieren.\" und \"Die Antragstellerin hat\".\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nAm 18.12.2001 schlossen die Klägerin und die Beigeladenen einen Vertrag über\nden gemeinsamen Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen (sog. Line Sharing)\nder Beigeladenen.\n\n3\n\nUnter gleichzeitigem Widerruf des Vorgängerbescheides vom 15.03.2002 genehmigte die\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) mit Beschleid\nvom 08.07.2002 (BK 4a-02-001/E 07.01.02) die Line-Sharing-Entgelte (die einmaligen\nBereitstellungsentgelte in fünf Varianten, das Kündigungsentgelt und das Entgelt für die\nLeistung \"Voranfrage\") der Beigeladenen bis\nzum 30.06.2003.\n\n4\n\nDie Klägerin hat dagegen fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.\n\n5\n\nDie Beigeladene beantragt im vorliegenden Zwischenverfahren sinngemäß\n(461/462),\n\n6\n\nder Klägerin in die vom Gericht für entscheidungserheblich gehaltenen Unterlagen\nder Regulierungsbehörde in dem mit Schriftsatz vom 14.09.2009 konkretisierten Umfange\nkeine Einsicht zu gewähren.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie tenorierte Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 und 3 TKG in der Auslegung,\ndie diese Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 09.01.2007 - 20 F 1.06 -, BVerwGE 127,\n282,\n\n10\n\nerfahren hat. Mit ihr wird dem Antrag der Beigeladenen inhaltlich in vollem Umfange entsprochen.\n\n11\n\n1) Aus den bereits mit Hinweisschreiben vom 26.06.2009 den Beteiligten mitgeteilten\nGründen hält die Kammer die unter Ziffer I des Tenors aufgeführten Unterlagen für\ngemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 TKG entscheidungserheblich, da - nur - sie für\ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und der Rechtsverletzung\nder Klägerin bedeutsam sein können,\n\n12\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 15.08.2003 -20 F 7.03-.\n\n13\n\nDies näher zu begründen, ist nicht Aufgabe der vorliegenden Zwischenentscheidung.\n\n14\n\n2) Andere Möglichkeiten der Sachaufklärung (§ 138 Abs. 2 Satz 2 TKG) bestehen nicht,\n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 2111/03 -, E\n115, 205 (238); BVerwG, Beschluss vom 15.08.2003 - 20 F 7.03 -.\n\n16\n\n3) Bei den im Entscheidungstenor unter Ziffer II. aufgeführten Aktenteilen handelt\nes sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen.\n\n17\n\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen\nTatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten\nKreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein\nberechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches\nWissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich\nkaufmännisches Wissen,\n\n18\n\nso: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 -1 BvR 2087/03, 2111/03 -, E 115,\n205 (230, 231). \n\n19\n\nAngaben, welche die technischen und kaufmännischen Aspekte der Geschäftstätigkeit\neines Unternehmens betreffen und sich auf die Verhältnisse aus der Vergangenheit\nbeziehen, müssen allerdings Rückschlüsse auf das gegenwärtige technische\nund kaufmännische Wissen dieses Unternehmens, auf seine gegenwärtigen geschäftlichen\nPläne und Absichten erlauben und deshalb einem Wettbewerber nicht\nbekannt werden dürfen,\n\n20\n\nso: BVerwG, Beschluss vom 09.01.2007 - 20 F 1.06 -, E 127, 282\n(284).\n\n21\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beigeladene in ihrem \"in-camera\"\neingereichten Schriftsatz vom 14.09.2009 auf Seiten 8 bis 55 konkret, ausführlich\nund nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen\n(Tenor Ziffer II) um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Das Gericht hat\nkeinen hinreichenden Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Eine\ndarüber hinausgehende gerichtliche Detailbegründung müsste Art und Inhalt der\ngeheim gehaltenen Unterlagen erkennen lassen und wäre deshalb gemäß § 138\nAbs. 3 Satz 3 TKG unzulässig.\n\n22\n\nObwohl sich die in Rede stehenden Unterlagen auf Umstände und Verhältnisse\naus den Jahren 2001und 2002 beziehen, handelt es sich auch jetzt und im\nvoraussichtlichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache noch\num Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Zwar ist zu bedenken,\ndass das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die\nAuffassung vertritt, dass bei Angaben, die sich auf fünf oder mehr Jahre\nzurückliegende Sachverhalte bezögen, eine vertrauliche Behandlung\nausnahmsweise nur dann gewährt werden könne, wenn dargetan sei, dass sie\nungeachtet ihres historischen Charakters weiterhin wesentliche Angaben zur\nGeschäftslage des betroffenen Unternehmens darstellten,\n\n23\n\nso: EuG, Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer vom\n15.06.2006,\nT-271/03, Rn. 45 und 52 (http://curia.europa/jurisp/cgi-bin/gettext.pl).\n\n24\n\nDoch ist im Hinblick darauf, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Art.\n12 Abs. 1 GG geschützt sind und daher ein Rechtsverlust infolge Ablaufs von fünf\nJahren schwerlich angenommen werden kann, zum einen zweifelhaft, ob sich die\nvorstehende Auffassung des EuG auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art ohne\nweiteres übertragen lässt. Zum anderen knüpft diese Auffassung nicht allein an den\nZeitablauf an, sondern eröffnet zumindest in Ausnahmefällen die Möglichkeit,\nweiterhin bestehenden Schutzbedarf darzulegen. So liegen die Dinge hier. Denn die\nBeigeladene hat im Schriftsatz vom 14.09.2009 auf den Seiten 56 bis 61 substantiiert\nund überzeugend dargetan, aus welchen Gründen es sich auch jetzt noch um\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.\n\n25\n\n4) Bei der gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 TKG i.V.m. dem Beschluss des BVerwG\nvom 09.01.2007 (a.a.O., S.293) schließlich gebotenen Abwägung zwischen dem\nGeheimhaltungsinteresse der Beigeladenen und dem Interesse der Klägerin, zum\nZwecke des rechtlichen Gehörs uneingeschränkte Akteneinsicht erlangen zu können,\nüberwiegt das Interesse der Beigeladenen. Dieses ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt,\n\n26\n\nso: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006, a.a.O., S. 231 ff. \n\n27\n\nund würde irreparabel verletzt, falls der Klägerin Akteneinsicht gewährt würde.\nDas gegenläufige Interesse der Klägerin an einer uneingeschränkten Akteneinsicht\nist aber nicht so gewichtig, dass davon der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährte\neffektive Rechtsschutz abhinge. Denn nach der von der Kammer wegen der\ngemeinschaftsrechtskonformen Fundierung als maßgeblich herangezogenen\nRechtsprechung des BVerwG sind die gegenüber der Klägerin geheim zu haltenden\nAktenteile im Rechtsstreit in der Hauptsache - trotz § 108 Abs. 2 VwGO - verwertbar,\n\n28\n\nso: BVerwG, Beschluss vom 09.01.2007, a.a.O., S. 290 und 292,\n\n29\n\nso dass Rechtsschutz als solcher vom Gericht gewährt werden kann. Zwar wird\ndamit das rechtliche Gehör dahingehend eingeschränkt, dass die Klägerin nicht\nselbst zu den von der Einsichtnahme ausgeschlossenen Teilen der Unterlagen Stellung\nnehmen kann. Doch dürfen die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und\ndie Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Gegensatz zueinander gerückt werden,\nda beide dem gleichen Ziel des effektiven Rechtsschutzes dienen. Vielmehr kann der\nAnspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche\nGründe hinreichend gerechtfertigt ist,\n\n30\n\nso: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006, a.a.O., S. 239/240. \n\n31\n\nDerartige Gründe liegen hier vor, weil sich der Interessenkonflikt nicht auf andere\nWeise rechtmäßig lösen lässt. Ein gerichtliches Verwertungsverbot in der Hauptsache\nbrächte für die Klägerin letztlich weniger Rechtsschutz als die Möglichkeit der\nAktenverwertung \"in-camera\". Ein Verwertungsverbot müsste nämlich zu einer\nHauptsacheentscheidung nach Beweislastgrundsätzen führen, was sich regelmäßig\nzu Lasten des Anfechtungsklägers auswirkte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-22/1-k-6878-02","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-22/1-k-6878-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237437","retrieved":"2026-07-09 01:59:48.266108+00:00"}}