{"status":"available","doknr":"OLD237592","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0915.7K6098.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"7 K 6098/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom \nHundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 27.06.1978 zeigte die Klägerin das streitgegenständliche Arzneimittel unter \ndem Namen „D1. „O. „„-Ampullen gemäß Art. 3 § 7 AMNG beim Bundesgesundheitsamt an. Als wirksame Bestandteile wurden angegeben:\n\n3\n\nCer-III-chlorid 0,1 mg\nExtractum aquosum (1:5) aus Radix Echinaceae 20 mg\nExtractum aquosum (1:5) aus Herba Hyperici 20 mg\nExtractum aquosum (1:5) aus Folia Trifolii fibrini 20 mg\nExtractum aquosum (1:5) aus Flores Calendulae 20 mg\nExtractum Sanguinis deproteinisatum siccum (30 :1) \nvom Kalb 20 mg.\n\n4\n\nDie Anwendungsgebiete lauteten: „Vorzeitige Aufbrauchs- und altersbedingte \nAbnutzungserscheinungen, periphere und zerebrale Durchblutungsstörungen, \nWundheilungsstörungen, Verbrennungen, neurovegetative Störungen, RES-\nStimulans, Adjuvans in der Krebstherapie und in der postoperativen Therapie.\"\n\n5\n\nAm 01.12.1989 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung nach \nArt. 3 § 7 AMNG, sog. Kurzantrag. Am 25.10.1993 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zum Verlängerungsantrag ein, sog. Langantrag.\n\n6\n\nMit Mängelschreiben vom 14.02.1996 übersandte das BfArM der Klägerin u. a. \ndie Stellungnahme zur Toxikologie/Klinik und Pharmakologie. In dieser wurde angekündigt, die Verlängerung der Zulassung zu versagen, da die angegebene therapeutische Wirksamkeit nicht ausreichend begründet sei und keine ausreichende Begründung vorliege, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zu positiven \nBeurteilung des Arzneimittels leiste.\n\n7\n\nMit Änderungsanzeige vom 04.07.1997 teilte die Klägerin dem BfArM die folgenden Änderungen mit: die bisherigen arzneilich wirksamen Bestandteile wurden gegen \nden Wirkstoff „wässriger Auszug (1:10) aus Mistelkraut (entspricht 1 mg getrocknetem Mistelkraut) 10 mg\" ausgetauscht. Als Anwendungsgebiete wurden angegeben \n„Zur Palliativtherapie (unterstützende Behandlung) im Sinne einer unspezifischen \nReiztherapie bei malignen Tumoren. Die Änderung erfolgte unter Berufung auf die \nMonographie „Visci alba herba\", BAnz. Nr. 228 vom 05.12.1984. Der Arzneimittelname wurde in „D. „ geändert. \n\n8\n\nAm 20.12.2000 reichte die Klägerin die Unterlagen nach dem 10. Änderungsgesetz beim BfArM ein und beantragte die Verlängerung der Zulassung nach § 105 \nAMG unter Bezugnahme auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § \n22 Abs. 3 AMG.\n\n9\n\nMit Mängelschreiben vom 06.02.2004 wurde der Klägerin u. a. die \nStellungnahme zur Klinik/Pharmakologie übersandt und zur Mängelbeseitigung eine \nFrist von 12 Monaten gesetzt. In der medizinischen Stellungnahme wurde in Aussicht \ngestellt, die Nachzulassung zu versagen, weil das Arzneimittel nicht ausreichend \ngeprüft sei, die therapeutische Wirksamkeit nicht ausreichend begründet sei und \nAnhaltspunkte für unvertretbare Risiken bestünden. \n\n10\n\nIn der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht auf die \nMonographie der Kommission E zu Visci albi herba berufen, da der spezifizierte \nMistelextrakt (Änderungsanzeige von 1997) nicht Gegenstand der Aufbereitung \n(BAnz Nr. 228 vom 05.12.1984) gewesen sei. Präparatespezifische Daten zur \nPräklinik seien nicht vorgelegt worden. Die vorgelegte Anwendungsbeobachtung aus \nden Jahren 1999 bis 2000 sei zum Beleg der Wirksamkeit ungeeignet. Sie weise \ninsbesondere zwischen Beobachtungsplan und Auswertung massive Inkonsistenzen \nauf. Die Primärerhebungsbögen sowie der datierte und unterschriebene \nBeobachtungsplan seien vorzulegen. In den Sachverständigengutachten zur \nPharmakologie/Toxikologie sei keinerlei wissenschaftliches Erkenntnismaterial zitiert. \nDer Gutachter beziehe sich auf das aktualisierte wissenschaftliche \nErkenntnismaterial zu Viscum album L der Kooperation Phytopharmaka aus dem \nJahr 2000, erarbeitet von Dr. Dietrich Göthel. In der dort beschriebenen Spezifikation \nund Klassifizierung der beschriebenen Mistelpräparationen sei kein Extrakt mit \nvergleichbarem DEV wie bei D. benannt. Die dort beschriebenen \nPräparationen enthielten Fluidextrakte mit DEV's von 1:1,1 bis 1:1,5 oder seien auf \nMistellektin 1 standardisiert. Das antragsrelevante Arzneimittel enthalte dagegen \neinen Auszug mit einem DEV von 1:10. Der Gutachter gehe nicht auf die \nunterschiedlichen Zubereitungen ein. Es müsse also dargelegt werden, dass die Zubereitungen vergleichbar seien. Ferner gebe es Anhaltspunkte für Risiken. Es lägen \nin-vitro und in-vivo-Untersuchungen vor, die einen Verdacht auf eine tumorfördernde \nWirkung von Zytokinen (insbesondere IL 6) begründeten. Mistelextrakte erhöhten die \nAusschüttung von Zytokinen oder verstärkten deren Wirkung. Insbesondere bei hämatologischen Systemerkrankungen sowie beim malignen Melanom gehe von der \nMisteltherapie ein unvertretbares Risiko aus. Dieses könne durch die vorgelegte \nAWB nicht ausgeräumt werden. Das Mängelschreiben wurde am 09.02.2004 zugestellt.\n\n11\n\nIn der Sitzung vom 24.03.2004 votierte die Kommission E dafür, die \nVerlängerung der Zulassung für D. zu versagen.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 03.02.2005, eingegangen beim BfArM am 08.02.2005, nahm \ndie Klägerin zum Mängelbescheid Stellung. Hierin führte sie aus, die Wirksamkeit \nund Unbedenklichkeit des beantragten Arzneimittels sei aus dem bereits vorgelegten \nbibliographischen Datenmaterial sowie aus der eingereichten \nAnwendungsbeobachtung abzuleiten. Insbesondere zeige die \nAnwendungsbeobachtung eine deutliche Verbesserung der Lebensqualität. Die \ngerügten formalen Mängel hätten keinen Einfluss auf die Ergebnisse. An den \nWirksamkeitsnachweis dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. \nDie direkte zytotoxische Wirkung der Mistelinhaltsstoffe gegen Tumorzellen und die \nimmunmodulierende und wärmeregulierende Wirkung seien bekannt. Im Rahmen der \nBegleittherapie würden die Nebenwirkungen der tumordestruktiven Therapiemethoden gelindert. Die Misteltherapie sei auch unbedenklich. Für die Annahme einer Immunsuppression existierten keine fundierten Untersuchungen. Allergische \nReaktionen mit systemischen Symptomen seien äußerst selten und nur bei allergisch \nprädisponierten Patienten zu erwarten. In 7 Jahren seit dem Inverkehrbringen des \nPräparats sei nur ein einziger Verdachtsfall einer UAW gemeldet worden, bei dem \nein kausaler Zusammenhang mit der Anwendung von D. nicht anzunehmen \nsei.\n\n13\n\nDas klinische Sachverständigengutachten vom 20.07.2000 wurde unter dem \naktuellem Datum erneut vorgelegt. Ferner wurden ergänzend Auszüge aus Werken \nzur Phytotherapie eingereicht.\n\n14\n\nIn der Sitzung vom 27.07.2005 sprach sich die Kommission E erneut für eine \nVersagung der Nachzulassung aus.\n\n15\n\nMit Bescheid des BfArM vom 14.09.2005 wurde der Antrag der Klägerin auf \nVerlängerung der Zulassung zurückgewiesen. Am 16.09.2005 wurde der Bescheid \nzugestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Nachzulassung sei zu versagen, \nweil das Arzneimittel nicht ausreichend geprüft sei, die Wirksamkeit nicht \nausreichend begründet sei und der begründete Verdacht bestehe, dass das \nArzneimittel unvertretbare schädliche Wirkungen habe.\n\n16\n\nDas Arzneimittel sei nicht ausreichend geprüft. Der nach HAB Vorschrift 23 a \nhergestellte Mistelextrakt sei von den Aufbereitungsmonographien der \nKommissionen E, C und D nicht erfasst. Die Herstellungsart sehe eine Erhitzung auf \n90 ° C über 30 Minuten vor. Dies führe zu einer Zerstörung der hitzelabilen Lektine, \nalso von wirksamkeitsmitbestimmenden Inhaltsstoffen. Ein Beleg der \nVergleichbarkeit mit den von der Kooperation Phytopharmaka geprüften Extrakten \nwerde nicht vorgelegt. Zu dieser Problematik habe sich die Klägerin nicht \ngeäußert.\n\n17\n\nDie von der Klägerin vorgelegte Anwendungsbeobachtung entspreche nicht den \nAnforderungen der „Empfehlungen zur Planung und Durchführung von \nAnwendungsbeobachtungen\" vom 12.11.1998, die gemeinsam vom BfArM, \nSachverständigen aus den Kommissionen nach § 25 Abs. 6 und 7 AMG sowie \nSachverständigen der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie \nund Epidemiologie erstellt worden seien und sei daher als Wirksamkeitsbeleg nicht \ngeeignet. Die vom BfArM geforderten Primärerhebungsbögen habe die Klägerin nicht \nvorgelegt.\n\n18\n\nDie Sachverständigengutachten zu Pharmakologie/Toxikologie und zur Klinik \nseien mit gleichem Inhalt erneut vorgelegt worden. Sie enthielten insbesondere nicht \ndie verlangte Begründung für die Übertragbarkeit der Ergebnisse, die in \nUntersuchungen mit anderen Mistelpräparaten erzielt worden seien.\n\n19\n\nDie Klägerin habe keine Unterlagen zur lokalen Verträglichkeit vorgelegt. Die in \nder Anwendungsbeobachtung dokumentierte UAW-Rate von 1/344 sei nicht \nglaubhaft, da 1/3 der Patienten in der 3. Woche eine geringere Dosis erhalten habe, \nwas wahrscheinlich auf Unverträglichkeitsreaktionen zurückzuführen sei.\n\n20\n\nDie Klägerin habe ferner nicht Stellung genommen zu den möglichen Risiken bei \nhämatologischen Systemerkrankungen, beim malignen Melanom und beim \nHypernephrom . Mit der vorgelegten Anwendungsbeobachtung ließen sich diese \nBedenken nicht ausräumen.\n\n21\n\nDie Klägerin könne sich nicht auf § 22 Abs. 3 AMG iVm dem 5. Abschnitt der \nArzneimittelprüfrichtlinien berufen. Danach könnten keine neuen Untersuchungen \ngefordert werden, wenn sich die erwünschten und unerwünschten Wirkungen des \nArzneimittels hinreichend aus dem vorgelegten wissenschaftlichen \nErkenntnismaterial ergäben. Das eingereichte Erkenntnismaterial erlaube jedoch \nkeine hinreichenden Schlussfolgerungen für den beantragten Extrakt.\n\n22\n\nGegen die Versagung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.10.2005 am \n18.10.2005, einem Dienstag, Klage erhoben. Am 20.10.2005 hat sie einen Antrag auf \nWiedereinsetzung in die Klagefrist gestellt und Fotokopien einer Quittung der \nDeutschen Post über ein Einschreiben vom 13.10.2005 sowie eines Rückscheins, \nausgefüllt am 18.10.2005, vorgelegt. Zur Begründung des Antrags hat sie \nvorgetragen, sie habe bei regelmäßigem Betriebsablauf der Deutschen Post von \neinem Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgericht binnen 4 Tagen und damit \nam Montag, den 17.10.2005, ausgehen können. Eine Klageschrift der Klägerin \ngegen einen anderen Versagungsbescheid (D2. ) an das VG Köln, die ebenfalls \nam 13.10.2005 mittels Einschreibens bei der Post aufgegeben worden sei, sei \nausweislich des Rückscheins auch rechtzeitig, nämlich am 17.10.2005 bei Gericht \neingegangen. Die Frist von 4 Tagen entspreche bei einem Einschreiben mit \nRückschein einer entsprechenden Auskunft der Post und einer langjährigen \nErfahrung der Klägerin. Die vorliegende Darstellung wird bestätigt durch eine eidesstattliche Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin vom \n28.10.2005.\n\n23\n\nIn der Sache trägt die Klägerin vor, die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des \nstreitgegenständlichen Arzneimittels sei ausreichend begründet. Der Berichterstatter \nder Kommission E habe in seiner Stellungnahme vom 24.03.2004 darauf hingewiesen, dass „die Wirksamkeit für Mistelextrakte zur Palliativtherapie bei malignen \nTumoren allgemein belegt sei.\" Im übrigen habe die Klägerin darauf vertraut, dass \nein Wirksamkeitsnachweis von den pharmazeutischen Unternehmern bis zum 5. \nÄndG vom 16.08.1994 nicht habe erbracht werden müssen. Darauf aufbauend sei \ndie Monographie der Kommission E zu Visci albi herba Grundlage für die \nAnerkennung von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des hier verwendeten \nMistelextrakts. Die Monographie sehe keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des \nHerstellungsverfahrens vor. Die Zerstörung der Mistellektine durch die Erhitzung \nwährend der Herstellung schließe die Anwendung der Monographie nicht aus. Die \nwirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe bei der Mistel seien überhaupt nicht \nbekannt und in der Monographie auch nicht erwähnt. Vielmehr seien Grundlage der \nMonographie neben dem gesamten seinerzeit bekannten Erkenntnismaterial auch \ndie damals im Verkehr befindlichen Mistelzubereitungen, darunter auch solche, bei \ndenen eine Erhitzung der Droge erfolgt sei.\nZur Zerstörung der Mistellektine durch das Herstellungsverfahren habe die Klägerin \nim Mängelverfahren nicht vortragen können, da dieser Umstand im Mängelschreiben \nnicht erwähnt worden sei.\n\n24\n\nIm übrigen habe die Klägerin eine umfangreiche Anwendungsbeobachtung \neingereicht, die auch als Sammlung von Einzelfallberichten gewertet werden könne. \nEine Anwendungsbeobachtung oder Einzelfallberichte seien nach Abschnitt 5, Ziff. 1 \nder Arzneimittelprüfrichtlinien als wissenschaftliches Erkenntnismaterial anerkannt. \nWeitergehende Prüfungen dürften daher nach Abschnitt 1, Buchstabe C „Allgemeine \nAnforderungen\" der Arzneimittelrichtlinien nicht gefordert werden. Die Ergebnisse der \nAnwendungsbeobachtung dokumentierten die Wirksamkeit des Arzneimittels in dem \nbeanspruchten Anwendungsgebiet.\n\n25\n\nAus einem Vergleich der beiden Alternativen des § 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG, \nfehlende Wirksamkeit bzw. fehlende Begründung der Wirksamkeit, ergebe sich, dass \nzur Begründung der Wirksamkeit keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\" \nerforderlich sei wie beim Wirksamkeitsnachweis. Bei der 2. Alternative sei ein \ngeringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für den Beleg der Wirksamkeit ausreichend. \nDiesen Beleg habe die Klägerin mit den vorgelegten Unterlagen erbracht. Hierbei sei \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Therapie einer bösartigen \nErkrankung beanspruche, sondern lediglich einen Einsatz zur Palliativtherapie im \nSinne einer unspezifischen Reiztherapie als begleitende/ unterstützende \nBehandlung. Seit 1998 seien 1,6 Mio Einzeldosen des streitgegenständlichen \nArzneimittels in den Verkehr gebracht worden, ohne dass Meldungen über \nunerwünschte Wirkungen oder Ausbleiben der Wirkungen bekannt geworden \nseien.\n\n26\n\nEs bestehe auch kein begründeter Verdacht, dass das Arzneimittel schädliche \nWirkungen habe, die über ein vertretbares Maß hinausgingen. Bei seit langem auf \ndem Markt befindlichen Präparaten müsse die theoretische Möglichkeit schädlicher \nWirkungen nach der Rechtsprechung des OVG Berlin auch an den praktischen \nErfahrungen gemessen und ggfs. näher belegt werden (Urteil vom 22.01.1988 - OVG \n5 S 102.87 - ). Seit 1998 liege lediglich eine einzige Nebenwirkungsmeldung vor. \nDies verdeutliche, dass kein Gefährdungspotential bestehe.\n\n27\n\n„Mögliche Risiken\" von Mistelpräparaten bei hämatologischen \nSystemerkrankungen und beim malignen Melanom rechtfertigten angesichts der \npositiven Erfahrungen mit dem Arzneimittel ebenfalls nicht die Versagung. Die \nBerücksichtigung von möglichen Risiken sei als Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. \n12 GG und die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG zu beurteilen.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 14.09.2005 \nzu verpflichten, über die Verlängerung der Zulassung des Fertigarzneimittels \n„D. „ (Bearb.-Nr. 0000000, Ordnungs-Nr. 0000) unter Berücksichtigung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist \nunzulässig. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO für eine Wiedereinsetzung in die \nKlagefrist seien nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe die Klagefrist schuldhaft \nversäumt, da sie wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht mit einem \nrechtzeitigen Eingang der Klageschrift habe rechnen können. Die von der Post \nangegebene Frist von 4 Tagen für die Zustellung eines Einschreibens mit \nRückschein müsse sich auf 4 Werktage beziehen, da die Quittierung des \nRückscheins an einem Sonntag nicht erfolgen könne. Die Klägerin habe deshalb \nnicht darauf vertrauen dürfen, dass die Sendung noch vor Ablauf der Klagefrist am \nMontag, den 17.10.2005, bei Gericht einging, da an diesem Tag erst drei Werktage \nverstrichen gewesen seien. Der rechtzeitige Eingang einer weiteren Klageschrift am \n17.10.2005 könne die Klägerin nicht entlasten, da sie dieses Einschreiben am \n13.10.2005 um 17.22 Uhr zur Post gegeben habe. Eine Uhrzeit für die Einlieferung \nder vorliegenden Klageschrift habe die Klägerin jedoch nicht angegeben und \nglaubhaft gemacht. Vermutlich habe sie diese Sendung noch später eingeliefert.\n\n33\n\nDie Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Klägerin habe den im \nMängelschreiben gerügten Mängeln nicht rechtzeitig abgeholfen. Die von der \nKlägerin eingereichten Unterlagen und Sachverständigengutachten zur \nPharmakologie/Toxikologie vom 20.07.2000 und zur Klinik vom 12.08.2000 \nbeschränkten sich auf kurze Stellungnahmen ohne Hinweis auf wissenschaftliches \nErkenntnismaterial und seien daher zum Beleg von Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit ungeeignet. Außerdem seien auch die Unterlagen zur \npharmazeutischen Qualität mit erheblichen Mängeln behaftet, die die Klägerin nicht \nausgeräumt habe. Wegen der Einzelheiten nimmt die Beklagte auf das Mängelschreiben sowie die interne Stellungnahme zur Klinik vom 27.11.2003 Bezug.\n\n34\n\nDie gerügten Mängel habe die Klägerin nicht ausgeräumt. Sie habe die bereits \neingereichten Sachverständigengutachten nochmals vorgelegt und auf die \ndurchgeführte Anwendungsbeobachtung verwiesen. Die verlangten \nPrimärerhebungsbögen habe sie ohne Angabe von Gründen nicht eingereicht. Auf \ndie methodischen Mängel der Anwendungsbeobachtung sei sie nicht eingegangen. \nUnterlagen zur Übertragbarkeit der Untersuchungen mit anderen Zubereitungen auf \nden vorliegenden Extrakt seien nicht vorgelegt worden. Unterlagen zur lokalen \nVerträglichkeit seien nicht vorgelegt worden. Zu den Risiken einer Anwendung des \nArzneimittels bei hämatologischen Systemerkrankungen, beim malignen Melanom \nund Hypernephrom habe die Klägerin sich nicht geäußert. \n\n35\n\nDie Klägerin habe zwar weiteres wissenschaftliches Erkenntnismaterial \neingereicht. Dieses sei jedoch wegen erheblicher methodischer Mängel nicht als \nBeleg von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geeignet. Darüber hinaus habe die \nKlägerin auch die Mängel der Qualität nicht ausgeräumt, sodass auch aus diesem \nGrund das Arzneimittel nicht ausreichend geprüft im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 AMG sei.\n\n36\n\nAuf die Stellungnahmen der Kommission E könne sich die Klägerin nicht berufen. \nDie Kommission habe sich trotz grundsätzlicher Anerkennung der Misteltherapie \nzwei Mal gegen eine Verlängerung der Zulassung ausgesprochen, weil die Klägerin \nkein ausreichendes Erkenntnismaterial zu ihrer speziellen Zubereitung bzw. der \nangegebenen Dosierung vorgelegt habe.\n\n37\n\nFür den von der Klägerin beanspruchten Vertrauensschutz für Altarzneimittel \nbestünden keine rechtlichen Grundlagen. Die Behauptung, im Zeitpunkt der \nMonographieerstellung seien vergleichbare Zubereitungen - mit einer Erhitzung der \nInhaltsstoffe - auf dem Markt gewesen, sei nicht belegt. Das Extraktionsverfahren \nhabe aber auf die Wirksamkeit des Arzneimittels nach dem Gutachten der \nKooperation Phytopharmaka von Dr. Dietrich Göthel aus dem Jahr 2000 (Abschnitt \n„Darreichungsformen, Qualität der Mistelextrakte) entscheidenden Einfluss. Die \nVergleichbarkeit des verwendeten Extraktes mit den seinerzeit auf dem Markt \nbefindlichen Präparaten sei daher zu begründen gewesen.\n\n38\n\nDie Beklagte habe im Mängelschreiben auf die Zerstörung der Mistellektine nicht \nhinweisen können, da die Klägerin erst im Mängelverfahren Unterlagen zum \nHerstellungsverfahren vorgelegt habe. Eine wissenschaftliche Auswertung der \nvorgelegten Anwendungsbeobachtung sei ohne die Originalerhebungsbögen nicht \nmöglich. Dies gelte auch, wenn man die Studie als eine Sammlung von \nEinzelfallberichten ansehe. Die methodischen und inhaltlichen Mängel der AWB \nwerden erneut detailliert aufgeführt (Bl. 105 - 107 d. A.). Die Beklagte habe einen \nNachweis der Wirksamkeit „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" nicht \nverlangt, sondern lediglich eine schlüssige Aufbereitung des wissenschaftlichen \nErkenntnismaterials. Diese liege aber aus den genannten Gründen nicht vor. Eine \nWirksamkeit gerade im beanspruchten Anwendungsgebiet als Palliativum sei mit den \nvorgelegten Unterlagen nicht belegt worden. \n\n39\n\nDie von der Beklagten angeführten Risiken seien auch bei einer Anwendung als \nPalliativum möglich. Das Risiko einer Tumorpromotion könne durch das \nSpontanerfassungssystem nicht geklärt werden, sondern nur durch eine \nvergleichende Untersuchung. Das Fehlen von UAW-Meldungen sei daher nicht \naussagekräftig. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OVG Berlin vom \n22.01.1988 sei nicht einschlägig, da es um den Widerruf einer Zulassung im Rahmen \neines Stufenplans gegangen sei, in dem die Beweislast bei der Zulassungsbehörde \nliege. Aber auch in diesem Verfahren sei es nicht erforderlich, den \nKausalzusammenhang zwischen der Anwendung des Arzneimittels und einer \nGesundheitsgefahr zwingend zu belegen. \n\n40\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Teile der \nDokumentation (Beiakten 5 und 6) Bezug genommen.\n\n41\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n42\n\nDie Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO versäumt, da die Klageschrift erst am 18.10.2005 und damit einen Tag nach \nAblauf der Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Klagefrist endete \nam Montag, den 17.10.2005, da das Ende der Frist von einem Monat nach \nBekanntgabe des Versagungsbescheides auf einen Sonntag, den 16.10.2005, \nfiel.\n\n43\n\nDer Klägerin ist jedoch nach § 60 Abs. 1 VwGO auf ihren zulässigen Antrag \nWiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie \nohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Sie durfte darauf \nvertrauen, dass die Klageschrift bei normalem Postbetrieb innerhalb von 4 Tagen seit \nder Einlieferung am 13.10.2005 und damit rechtzeitig am 17.10.2005 bei Gericht \neinging, da dies einer ihr erteilten Auskunft der Post über die Zustellungsdauer eines \nEinschreibens mit Rückschein und ihrer Erfahrung in zahlreichen Klageverfahren \nentsprach. Diese Frist ist bei einer am selben Tag eingereichten Klageschrift in \neinem anderen Klageverfahren der Klägerin (7 K 6072/05) auch eingehalten worden. \nEs kann also davon ausgegangen werden, dass die verspätete Zustellung nach 5 \nTagen am 18.10.2005 auf einer nicht vorhersehbaren Abweichung im Betriebsablauf \nder Post beruhte und der Klägerin daher nicht zugerechnet werden kann.\n\n44\n\nDie Klägerin musste auch nicht deshalb mit einer längeren Dauer der Zustellung \nrechnen, weil innerhalb der Zustelldauer von 4 Tagen das Wochenende lag. \nVielmehr ist es allgemein bekannt, dass Postsendungen auch samstags und \nsonntags eingesammelt, transportiert und sortiert werden. Es erfolgt lediglich am \nSonntag keine Zustellung. Dies war allerdings im vorliegenden Fall unschädlich, weil \nder Tag des Fristablaufs auf einen Montag fiel, so dass an diesem Tag die Zustellung \nhätte erfolgen können.\n\n45\n\nDen Tag der Einlieferung der Klageschrift am 13.10.2005 und die nach Auskunft \nder Post anzunehmende übliche Beförderungsdauer von 4 Tagen hat die Klägerin \ndurch Vorlage einer Quittung über die Einlieferung sowie einer eidesstattlichen \nVersicherung der für die Versendung von Klageschriften zuständigen Mitarbeiterin \nglaubhaft gemacht.\n\n46\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute \nBescheidung ihres Nachzulassungsantrags. Der Versagungsbescheid vom \n14.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 5 VwGO.\n\n47\n\nEiner Verlängerung der fiktiven Zulassung des streitgegenständlichen \nArzneimittels nach § 105 Abs. 4 f Satz 1 AMG steht der Versagungsgrund des § 25 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. AMG entgegen. Die Beklagte hat die Nachzulassung \ngemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 und 2 AMG zu Recht versagt, da die Klägerin dem mit \nSchreiben vom 06.02.2004 zutreffend gerügten Mangel der unzureichenden \nBegründung der therapeutischen Wirksamkeit innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist \nvon 12 Monaten nicht abgeholfen hat. \n\n48\n\nUnter dem Begriff der therapeutischen Wirksamkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 AMG ist die Ursächlichkeit der Anwendung des Arzneimittels für den \nHeilungserfolg zu verstehen. Die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit im \nSinne der 2. Alternative der Vorschrift setzt allerdings, wie die Klägerin zutreffend \nausführt, keinen naturwissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit im Sinne einer \nan Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit voraus. Der Anspruch auf \ntherapeutische Wirksamkeit ist seiner Natur nach lediglich eine \nWahrscheinlichkeitsaussage, weil ein sicherer Heilerfolg aufgrund der körperlichen \nund seelischen Individualität des Menschen nicht in jedem Fall in Aussicht gestellt \nwerden kann,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2009 - 13 A 3499/07 - m.w.N..\n\n50\n\nEin Ursachenzusammenhang zwischen der Anwendung des Arzneimittels und \neinem Therapieerfolg lässt sich dann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nfeststellen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Erfolg auf einer \nSpontanheilung oder anderen wirkstoffunabhängigen Effekten (z. B. Placebowirkung) \nberuht. Die therapeutische Wirksamkeit ist folglich unzureichend begründet im Sinne \ndes § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. AMG, wenn die vom Antragsteller eingereichten \nUnterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nden geforderten Schluss auf die therapeutische Wirksamkeit nicht zulassen, wenn \nsie sachlich unvollständig oder inhaltlich unrichtig sind,\n\n51\n\nBVerwG, Urteile vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 - , BVerwGE 94, 215 und - 3 \nC 46.91 - , PharmaRecht 1994, 380.\n\n52\n\nZur Begründung der Wirksamkeit hat der Antragsteller in der Regel die \nErgebnisse der klinischen Prüfungen oder der sonstigen ärztlichen Erprobung des \nArzneimittels gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG oder bei bekannten Wirkstoffen anderes \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 AMG vorzulegen, das in \nGewicht und Bedeutung den klinischen Prüfungen entspricht,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - und Beschluss vom \n16.12.2008 - 13 A 2085/07 - .\n\n54\n\nDieser Maßstab gilt nicht nur für das Erstzulassungsverfahren im Sinne von § 21 \nAbs. 1 Satz 1 AMG, sondern auch für die Verlängerung der fiktiven Zulassung von \nsog. Altarzneimitteln, vgl. § 105 Abs. 4a Satz 1, Halbsatz 2 AMG. Ein \nBestandsschutz für Antragsteller von fiktiv zugelassenen Arzneimitteln im Hinblick \nauf die Anforderungen an die Begründung der Wirksamkeit lässt sich aus dem \nArzneimittelgesetz nicht herleiten,\n \nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - , Beschlüsse vom \n05.08.2009 - 13 A 3499/07 - und vom 24.02.2009 - 13 A 813/08 - .\n\n55\n\nAuf einen Vertrauenstatbestand kann sich die Klägerin hier auch deshalb nicht \nberufen, weil das Arzneimittel in seiner aktuellen Gestalt erst durch die Änderung der \nWirkstoffe im Jahr 1997 entstanden ist und damit zu einem Zeitpunkt, als die \nDarlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit bereits durch das 5. ÄndG vom \n09.08.1994 (BGBl. I S. 2071) auf den pharmazeutischen Unternehmer übertragen \nworden war.\n\n56\n\nDie Begründung der therapeutischen Wirksamkeit erfordert neben der \nEinreichung der Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 22 Abs. 3 AMG die \nVorlage eines Sachverständigengutachtens, in dem die Prüfungsergebnisse \nzusammengefasst und bewertet werden, § 24 Abs. 1 Satz 1 AMG. Aus dem \nklinischen Gutachten muss sich insbesondere ergeben, dass das Arzneimittel bei \nden angegebenen Anwendungsgebieten angemessen wirksam, die vorgesehene \nDosierung zweckmäßig, und das wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 \nAbs. 3 den Arzneimittelprüfrichtlinien entspricht, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 \nAMG.\n\n57\n\nDie hiernach gegebenen Anforderungen an die Begründung der therapeutischen \nWirksamkeit werden durch die eingereichten identischen Sachverständigengutachten \nvon Dr. Brand vom 20.07.2000 und vom 14.01.2005 sowie die hierzu eingereichten \nUnterlagen nicht erfüllt. Die Klägerin hat die Wirksamkeit des streitgegenständlichen \nArzneimittels für das Anwendungsgebiet „Zur Palliativtherapie... bei malignen \nTumoren\" weder durch präparatespezifische klinische Untersuchungen gemäß § 22 \nAbs. 2 Nr. 3 AMG noch durch anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial gemäß \n§ 22 Abs. 3 AMG belegt.\n\n58\n\nDer Sachverständige stützt sich in den klinischen Gutachten auf die \nAufbereitungsmonographie der Kommission E vom 01.11.1984 (BAnz. Nr. 228 vom \n05.12.1984), das Gutachten von Dr. Dietrich Göthel zu „Viscum album L.\" im Auftrag \nder Kooperation Phytopharmaka aus dem Jahr 2000 sowie eine Publikation und den \nBiometrischen Bericht über eine Anwendungsbeobachtung mit D. aus \n2000.\n\n59\n\nDie Beklagte hat im Mängelschreiben vom 06.02.2004 zu Recht beanstandet, \ndass das klinische Sachverständigengutachten zur Begründung der Wirksamkeit \nungeeignet ist, da es wesentliche Fragen nicht beantwortet. Insbesondere wird nicht \ndargelegt, dass das vorgelegte Erkenntnismaterial den Arzneimittelprüfrichtlinien \nentspricht.\n\n60\n\nWelche Anforderungen an die nach § 22 vorzulegenden Unterlagen zum Beleg \nder Wirksamkeit zu stellen sind, ergibt sich aus den Arzneimittelprüfrichtlinien nach § \n26 Abs. 2 Satz 1 AMG, die zur Zeit der Durchführung des Mängelverfahrens \nanwendbar waren, hier in Form der Bekanntmachung vom 05.05.1995 (BAnz. Nr. 96 \na vom 20.05.1995). Da § 22 Abs. 3 AMG zur Umsetzung des Art. 10 a Satz 1 der \nRichtlinie 2001/83/EG (sog. „well established use\") dient, sind insoweit auch die \nVorschriften im Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie \n2003/63/EG vom 25.06.2003 zu beachten, die später im Dritten Abschnitt der \nArzneimittelprüfrichtlinien vom 11.10.2004 (BAnz. S. 22037) übernommen worden \nsind.\n\n61\n\nPräparatespezifische Studien im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG, die die \nWirksamkeit von D. belegen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die \ndurchgeführte Anwendungsbeobachtung mit dem streitgegenständlichen Arzneimittel \nentspricht nicht den Anforderungen an eine klinische Prüfung bzw. ärztliche \nErprobung, da sie ohne eine Kontrollgruppe durchgeführt wurde. Nach dem 4. \nAbschnitt, Teil F, Rn. 1 der Arzneimittelprüfrichtlinien 1995 müssen klinische \nPrüfungen als kontrollierte klinische Versuche und möglichst randomisiert \ndurchgeführt werden. Soweit möglich müssen, vor allem bei Prüfungen, bei denen \ndie Wirkung des Arzneimittels nicht objektiv messbar ist, Maßnahmen, einschließlich \nRandomisierung und Verblindung, getroffen werden, um Verzerrungen zu vermeiden \n(ebenso Anhang I, Teil I, Ziff. 5.2.5.1 Richtlinie 2001/83/EG).\n\n62\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin berechtigt ist, anstelle der \nPrüfungsergebnisse nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG anderes wissenschaftliches \nErkenntnismaterial vorzulegen. Dies ist nur möglich bei einem Arzneimittel, dessen \nWirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der EU allgemein medizinisch verwendet \nwurden oder das einem solchen Arzneimittel vergleichbar ist, § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. \n1 und Nr. 2 AMG. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht belegt, dass \nder von der Klägerin als Wirkstoff eingesetzte, nach HAB 23 a hergestellte \nMistelextrakt seit mindestens 10 Jahren in anderen zugelassenen Arzneimitteln \ninnerhalb der EU verwendet wurde oder dass der Extrakt mit anderen im Verkehr \nbefindlichen und zugelassenen Extrakten vergleichbar ist,\n\n63\n\n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2009 - 13 A 1364/08 - .\n\n64\n\nUngeachtet dessen erfüllt jedoch das von der Klägerin vorgelegte \nwissenschaftliche Erkenntnismaterial nicht die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 \nAMG in Verbindung mit den Arzneimittelprüfrichtlinien, weil die therapeutische \nWirksamkeit aus den genannten Unterlagen nicht ersichtlich ist. Hierbei gelten keine \ngeringeren Anforderungen an die Begründung der Wirksamkeit als im Rahmen des § \n22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG. Denn die Vorschrift des § 22 Abs. 3 AMG betrifft nicht \nden Maßstab der therapeutischen Wirksamkeit, sondern nur das dem \nZulassungsantrag beizufügende Erkenntnismaterial, das sie belegen soll,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14.10.1993, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom \n16.12.2008 - 13 A 2085/07 - .\n\n66\n\nAus der vorgelegten Anwendungsbeobachtung kann die Wirksamkeit des \nArzneimittels als Palliativum bei Tumorpatienten nicht abgeleitet werden. \nAnwendungsbeobachtungen sind in der Regel als Wirksamkeitsbeleg nicht geeignet. \nDa eine Kontrollgruppe fehlt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die \nbeobachteten Verbesserungen des Allgemeinbefindens auf einem Placeboeffekt \noder natürlichen Schwankungen des Zustandes der Tumorpatienten oder \neventuellen Begleittherapien beruhten. Ein Placeboeffekt ist insbesondere dann von \nBedeutung, wenn die Wirksamkeit, wie hier, nur anhand von subjektiven \nErfahrungswerten von Patienten wie Erschöpfung, schlechter Allgemeinzustand, \neingeschränkter Lebensqualität, Appetitlosigkeit, etc. geprüft wird. Wird gleichwohl \neine Anwendungsbeobachtung als Nachweis für die Wirksamkeit vorgelegt, muss der \nSachverständige hinreichend erläutern und begründen, warum diese Form des \nbibliographischen Nachweises ausnahmsweise gerechtfertigt ist,\n\n67\n\nvgl. Richtlinie 2001/83 Anhang I, Teil II, Ziff. 1, b; Empfehlungen des \nBfArM zur Planung, Durchführung und Auswertung von \nAnwendungsbeobachtungen vom 12.11. 1998, Ziff. 4 c und Fußnote 3 und \nZiff. 7 Punkt 1, abgedruckt bei Kloesel/Cyran, Ziff. 2.13 m.\n\n68\n\nDies ist hier nicht erfolgt. Eine Begründung, warum im vorliegenden Fall eine \nAnwendungsbeobachtung zum Beleg der Wirksamkeit ausreichend ist, ist weder in \nden Sachverständigengutachten noch in den sonstigen Stellungnahmen der Klägerin \nenthalten.\n\n69\n\nDemgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass im 5. Abschnitt \nder Arzneimittelprüfrichtlinien von 1995, Ziff. 1, auch Anwendungsbeobachtungen \nnach § 67 Abs. 5 AMG oder Sammlungen von Einzelfallberichten als anderes \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial genannt werden. Daraus ergibt sich nicht, \ndass derartiges Erfahrungsmaterial allein im Einzelfall als Beleg für die Wirksamkeit \ngeeignet ist. Der 5. Abschnitt der Arzneimittelprüfrichtlinien 1995 befasst sich \ngenerell mit allen Unterlagen, die anstelle der Prüfungen der Pharmakologie, \nToxikologie, Wirksamkeit und Verträglichkeit eingereicht werden können. Gut \nkonzipierte Anwendungsbeobachtungen eignen sich beispielsweise als Nachweis der \nVerträglichkeit. Ob diese Erfahrungsberichte im Einzelfall die Wirksamkeit belegen \nkönnen, ist jedoch davon abhängig, ob „die erwünschten ... Wirkungen des \nArzneimittels für den Menschen sich in hinreichendem Maße aus dem \nErkenntnismaterial ergeben.\",\n\n70\n\nvgl. Arzneimittelprüfrichtlinien 1995, 5. Abschnitt Ziff. 1.\n\n71\n\nDie eingereichte Anwendungsbeobachtung lässt eine Schlussfolgerung auf eine \nUrsächlichkeit der Anwendung des Arzneimittels für die beobachteten \ntherapeutischen Erfolge aber nicht zu. Dies folgt nicht nur aus dem Fehlen einer \nKontrollgruppe, sondern auch aus weiteren gravierenden methodischen Mängeln, die \ndas BfArM im Mängelschreiben vom 06.02.2004 im einzelnen aufgeführt hat und die \ndie Aussagekraft der Studie entwerten. Insbesondere gibt es erhebliche Differenzen \nzwischen dem Beobachtungsplan und der Auswertung sowie Widersprüche in der \nAuswertung, die ohne die zugrundeliegenden Erhebungsbögen nicht geklärt werden \nkönnen. Beispielsweise gelangten nur 344 von 800 geplanten Patienten in die \nAuswertung, ohne dass hierzu eine Begründung gegeben wurde. Da die Klägerin die \nvom BfArM angeforderten Erhebungsbögen im Mängelverfahren nicht vorgelegt hat \nund auch weder im klinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2005 noch im \nMängelverfahren hierzu konkret Stellung genommen hat, war letztlich eine \nwissenschaftliche Auswertung der Studie nicht möglich.\n\n72\n\nAuch aus den übrigen bibliographischen Unterlagen ist eine Wirksamkeit des \nArzneimittels als Palliativum bei Krebserkrankungen nicht mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit ersichtlich. Die Klägerin hat nicht belegt, dass die Monographie \nder Kommission E vom 01.11.1984 (BAnz. Nr. 228 vom 05.12.1984) zu „Visci albi \nherba\" und das Gutachten von Dr. Göthel von 2000 zu „Viscum album L.\" bzw. die \ndiesen Bewertungen zugrunde liegenden Untersuchungen auf das \nstreitgegenständliche Arzneimittel übertragbar sind. Nach der Richtlinie 2001/83/EG, \nAnhang I, Teil II, Ziff. 1 d muss aus den vorgelegten Sachverständigengutachten \nhervorgehen, inwiefern Daten, die ein anderes als das beantragte Arzneimittel \nbetreffen, relevant sind. Es muss dargelegt werden, dass die Arzneimittel ungeachtet \nder bestehenden Unterschiede vergleichbar sind,\n\n73\n\nvgl. auch Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: 2008, § 22 Anm. \n88.\n\n74\n\nDas BfArM hat im Mängelschreiben vom 06.02.2004 zu Recht darauf \nhingewiesen, dass die Untersuchungen, die Gegenstand des Gutachtens von Dr. \nGöthel sind, mit anderen Mistelextrakten durchgeführt wurden. Der Gutachter bezieht \nsich auf Veröffentlichungen aus der Zeit von 1984 bis 2000 - unter Berücksichtigung \nrelevanter früherer Studien - . Bei diesen Untersuchungen wurden neben - hier nicht \nrelevanten - anthroposophischen Zubereitungen pflanzliche Mistelextrakte mit einem \nabweichenden Droge-Extrakt-Verhältnis (1 : 1,1 - 1,5) oder mit standardisiertem \nMistellektingehalt eingesetzt (Kapitel „Spezifikation und Klassifizierung der \nbeschriebenen Mistelpräparationen\", S. 2 und 3 des Gutachtens). Der Verfasser des \nGutachtens weist darauf hin, dass die biologischen Wirkungen von Mistelextrakten \nvon der Art des Extraktes abhängig seien. Die Anwendung des klinischen \nErkenntnismaterials sei nur dann möglich, wenn die pflanzlichen Extraktpräparate als \näquivalent angesehen werden könnten. Dies sei nur bei Einhaltung der folgenden \nBedingungen der Fall: Verwendung des gleichen Pflanzenausgangsmaterials, \nidentische Extraktionsmittel und Extraktionsverfahren, Einhaltung desselben Droge-Extrakt-Verhältnisses, identisches chemisch-analytisches Profil der Zubereitungen, \nEinhaltung besonderer Qualitätsanforderungen bezüglich des Gehaltes an \nWirksubstanzen. Eine Vergleichbarkeit der in Deutschland auf dem Markt befindlichen Mistelpräparaten sei wegen der Heterogenität der Extrakte nicht gegeben. \nDaher sei der Beitrag der wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe für jeden \neinzelnen Extrakt gesondert zu begründen (S. 7 und 8 des Gutachtens). \n\n75\n\nDiese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit den allgemeinen \nGrundsätzen der Phytotherapie, wonach es sich bei jeder pflanzlichen Zubereitung \num ein komplexes Vielstoffgemisch handelt, das als solches den arzneilich \nwirksamen Bestandteil darstellt. Die qualitative und quantitative Zusammensetzung \ndes Inhaltsstoffspektrums und damit die pharmakologischen Wirkungen der \nZubereitung werden u. a. entscheidend durch das Auszugsverfahren beeinflusst. \nDaher sind verschiedene pflanzliche Extrakte nicht ohne weiteres miteinander \nvergleichbar,\n\n76\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2006 - 13 A 3030/04 - und Beschluss \nvom 16.12.2008 - 13 A 2085/07 - m.w.N..\n\n77\n\nEine Begründung für die Vergleichbarkeit der in den angeführten Publikationen \nverwendeten Mistelextrakte mit dem Mistelextrakt der Klägerin anhand der oben \nbeschriebenen Bedingungen ist in den klinischen Sachverständigengutachten der \nKlägerin bzw. in den Stellungnahmen der Klägerin im Mängelverfahren nicht \nenthalten. Damit ist das bibliographische Datenmaterial, das Gegenstand des \nGutachtens von Dr. Göthel ist, für den von der Klägerin eingesetzten Mistelextrakt \nnicht verwendbar.\n\n78\n\nEinen Wirksamkeitsbeleg kann die Klägerin auch nicht aus der \nAufbereitungsmonographie der Kommission E von 1984 herleiten. Das BfArM hat im \nMängelschreiben zu Recht beanstandet, dass der von der Klägerin eingesetzte \nMistelextrakt nicht Gegen-stand der Aufbereitung gewesen ist. Die \nAufbereitungsmonographie schränkt zwar nach ihrem Wortlaut die erfassten \nZubereitungen der Mistel nicht ein. Die Aussage der Monographie kann jedoch nicht \ndahingehend ausgelegt werden, dass alle denkbaren, auch zukünftigen \nZubereitungsarten erfasst sein sollten. Vielmehr handelt es sich bei einer \nMonographie lediglich um eine gutachterliche Stellungnahme zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung. Bei der Bewertung der \nKommission E konnten aber nur solche Zubereitungen berücksichtigt werden, die im \nZeitpunkt der Erarbeitung der Monographie im Verkehr und damit auch Gegenstand \nvon Untersuchungen bzw. Erfahrungsberichten waren. Die spezielle Zubereitung der \nKlägerin befand sich erst seit der Änderungsanzeige von 1997 im Verkehr.\n\n79\n\nOb dieser Extrakt auch schon im Jahr 1984 bzw. davor in anderen Arzneimitteln \neingesetzt wurde, ist weder konkret vorgetragen noch aus dem vorgelegten \nErkenntnismaterial ersichtlich. Wie bereits erwähnt, werden im Gutachten von Dr. \nGöthel Untersuchungen mit einem pflanzlichen Extrakt, der in Anlehnung an HAB Nr. \n23 a mit einem Droge-Extrakt-Verhältnis von 1 : 10 hergestellt wird, nicht erwähnt. \nDas Gutachten deckt jedenfalls den Zeitraum ab 1984 ab. In dem weiteren von der \nKlägerin vorgelegten Gutachten von Heinrich Koch zu „Viscum album L.\" von 1981 \nwerden im Kapitel „Galenische Zubereitungen\" zwar auch Abkochungen erwähnt (S. \n11 des Gutachtens, Beiakte 6). Unklar bleibt jedoch, ob bei diesen Präparaten \ndasselbe Herstellungsverfahren angewandt wurde und ob zu diesen Präparaten \nwissenschaftliche Daten vorliegen, die Gegenstand der Aufbereitung waren.\n\n80\n\nDa die Klägerin belegen muss, dass bibliographisches Datenmaterial, zu dem \nauch die Aufbereitungsmonographien zählen, auf das streitgegenständliche \nMedikament übertragen werden kann, hätte sie im Mängelbeseitigungsverfahren \nsubstantiiert vortragen und belegen müssen, dass der von ihr verwendete \nMistelextrakt bei der Erstellung der Aufbereitungsmonographie berücksichtigt worden \nist oder den dort erfassten Zubereitungen vergleichbar ist. Zu dieser Frage hat sich \ndie Klägerin aber weder im klinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2005 \nnoch in der Stellungnahme zum Mängelschreiben geäußert. \n\n81\n\nDie im Mängelbeseitigungsverfahren eingereichte Literatur aus Fachbüchern zur \nMistel als Arzneidroge ist nicht geeignet, die gerügten Mängel der Begründung der \ntherapeutischen Wirksamkeit des Mistelextrakts der Klägerin zu heilen. Hierbei \nhandelt es sich nicht um bibliographische Daten, die in ihrer Bedeutung einer \nklinischen Wirksamkeitsstudie entsprechen. Insbesondere können diese allgemeinen \nAusführungen nicht die Zweifel an der Wirkung der speziellen Extraktzubereitung der \nKlägerin ausräumen. \n\n82\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, \n§ 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-15/7-k-6098-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":12},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-15/7-k-6098-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237592","retrieved":"2026-07-09 01:59:59.619750+00:00"}}